Betrug Flashcards

1
Q

In Obersatz von § 263 immer schreiben:

A

gegenüber wem (wer wurde getäuscht?) und zulasten von wem (wer wurde geschädigt, wer hat den Vermögensnachteil?)

in Dreieckskonstellationen immer alles durchgehen! Alle möglichen Konstellationen!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Täuschung über Tatsachen ?

A

Täuschung = Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen; auch: bewusst (! subj !) irreführend auf die Vorstellung eines anderen einwirken
dies kann sowohl durch aktives Vorspiegeln als auch durch passives Unterdrücken geschehen

–> ausdrücklich, konkludent, oder bei Garantenstellung durch Unterlassen

–> kann durch (objektiv) wahrheitswidrige Behauptungen oder aber durch eigentlich wahre Aussage mit verfälschender Darstellung geschehen; bestimmt sich nach Verkehrsauffassung; hat subjektiven Einschlag!!! (auslegen)

Tatsachen = Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind;
darunter fallen sowohl innere als auch äußere Tatsachen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Kausaler Irrtum

A

= aufgrund der Täuschung muss beim Opfer eine Fehlvorstellung über Tatsachen, also das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Wirklichkeit auftreten.

scheidet aus, wenn sich der Getäuschte überhaupt keine Vorstellung von der maßgeblichen Tatsache gemacht hat (ignorantia facti); davon zu unterscheiden ist das sachgedankliche Mitbewusstsein, generelle Annahme der Fakten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Vermögensverfügung

A

jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich wirtschaftlich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, entweder bei dem Getäuschten selbst oder bei einer dritten Person

–> der ursächliche Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensschaden, ungeschriebenes Merkmal

–> Verfügung ist nicht rechtsgeschäftlicher Art

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Vermögensschaden

A

Der im Anschluss zu prüfende Schaden wird im Wege der Gesamtsaldierung durch Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung ermittelt. Ist dem Vermögen auf der „Haben – Seite“ kein Ausgleich zugeflossen, liegt ein Vermögensschaden vor.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Der ökonomische Vermögensbegriff

A

= umfasst alle in Geld messbaren Güter, über die eine Person faktisch verfügen kann, ungeachtet ihrer rechtlichen Wertigkeit.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Geschütztes Rechtsgut beim Betrug

Wesensmerkmal

A

Das Vermögen;

NICHT die Freiheit der Willensentschließung !

Wesensmerkmal: Täter nimmt vermögensschädigende Handlung nicht selbst vor, sondern bewegt einen anderen dazu, sich selbst oder einen Dritten zu schädigen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Immer andenken, wenn es um Betrug geht:

A

Diebstahl
Unterschlagung
Erpressung
Untreue !!!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Verhältnis Betrug - Erpressung

schließen sich gegenseitig aus

A
  • beide Tatbestände fordern subjektiv die rechtswidrige Bereicherungsabsicht
  • bei Betrug handelt Opfer irrtumsbedingt, sonst aber innerlich frei
  • das Erpressungsopfer nimmt vermögensschädigende Handlung unter Druck vor
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Konstellation 1: Der Täter täuscht die Bedrohungslage vor.

A

nach hM soll hier schon tatbestandsmäßig kein Betrug vorliegen, weil von einer innerlich freien Entscheidung nicht mehr gesprochen werden kann, und die Drucksituation überwiegt; keine freiwillige Vermögensverfügung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Konstellation 2: Drohung tritt selbstständig neben die Täuschung

A

dann stehen Betrug und Erpressung in Idealkonkurrenz.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Verhältnis Betrug - Untreue

A
  • beide setzen Schädigung fremden Vermögens voraus und sind von Vertrauensmissbrauch gekennzeichnet
  • bei Betrug: Selbstschädigung
  • bei Untreue: schädigende Handlung von Täter selbst
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Verhältnis Betrug - Diebstahl

A

auch hier Abgrenzung von Fremd- und Selbstschädigung anhand von freiwilliger Vermögensverfügung und Gewahrsamsbruch

–> freiwillige Vermögensverfügung ist tatbestandsausschließendes Einverständnis und schließt daher 242 aus

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Betrug bei Fehlbuchung

A

Täuschung über die Höhe des Kontostandes?

Durch Vorlage des Überweisungsträgers? Konkludente Täuschung? Bei einer konkludenten Täuschung ist ausschlaggebend, welcher Erklärungswert dem Gesamtverhalten nach der Verkehrsanschauung zukommt.
Nach heutiger Auffassung (auch des BGH) kommt der Überweisung nicht die Erklärung zu, dass das Konto gedeckt ist; oft wird überzogen, allgemeine Geschäftspraxis. Handelnde haben oft keine Kenntnis über aktuellen Kontostand.

Täuschung durch Unterlassen wegen fehlender Aufklärung?
Garantenstellung?
Keine enge vertragliche Geschäftsbeziehung; nicht aus Ingerenz; nicht aus Treu und Glauben

Nicht strafbar also, wenn Fehlbuchung kommt und ich diese weiterüberweise, um Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Auch kein 266 Mangels vermögensbetreuungspflicht.; diese hat nur die Bank.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Täuschung bei prognostischen Aussagen

A

Äußerung zu zukünftigen Entwicklungen :
Hängt davon ab, ob sie Aussage zu vergangenen oder gegenwärtigen Verhältnissen oder Zuständen enthält oder nicht.
Darin kann also trotz des Zukunftsbezuges und trotz Werturteil Täuschung über Tatsachen liegen.

–> in eng begrenzten Ausnahmefällen, also Wahrsager-Fälle

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Zum Irrtum von Kassenbeamten

A

Kassenbeamte, die Auszahlung vollziehen, unterliegen keinem Irrtum, wenn die Anordnung rw war.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Tanken an Tankstelle, ohne zu bezahlen:

Allgemeines

A

unbedingt schematisches, starres Vorgehen vermeiden, weil sich Fälle durch Nuancen unterscheiden
–> an § 242, 246, 263 denken

insbesondere wichtig, ob Täter beim Tanken beobachtet wird (sonst wird nicht auf Vorstellungsbild eingewirkt, keine Täuschung und kein Irrtum; dann nur versuchter Betrug!) und ob er schon beim Tanken keine Absicht hat, zu zahlen.

18
Q

Fall Tanken an der Selbstbedienungstankstelle:

W tankt, nimmt Zeitschrift, sagt Zapfsäule, Kassierer hört nicht, W nimmt das viel zu hohe Wechselgeld, ohne etwas zu sagen.

A

§ 263 I StGB
- Täuschung durch Tanken an der Zapfsäule: Wenn jemand tankt, und schon dabei weiß, dass er nicht zahlen werde oder will, dann täuscht er schon beim Tanken über innere Tatsachen = Zahlungsbereitschaft. hier -

  • Betrug durch Unterlassen, weil der W den Irrtum des K bzgl Wechselgeld nicht aufklärte: Garantenstellung notwendig:
    keine Garantenstellung im Wege des engen vertraglichen Vertrauensverhältnisses, Wechselgeldauszahlung fällt in den alleinigen Risikobereich des Kassierers; W führt keinen Irrtum herbei, hat schon existierenden Irrtum des K schlicht ausgenutzt

Hier auch immer an § 246 denken, Fremdheit des Benzins (zivilrechtlich) diskutieren, und bejahen, durch Wegfahren manifestiert sich äußerlich der Zueignungswille.

§ 242 scheitert an Wegnahme, weil Einverständnis des Tankstelleninhabers, dass Gewahrsam übergeht.

19
Q

Kontrolle durch Schaffner, der fragt, ob noch jemand zugestiegen ist. T, ohne Fahrkarte, schweigt.

A

–> Täuschung entweder konkludent, oder durch Unterlassen, beides möglich anzunehmen

–> fraglich ist, ob ein Irrtum beim Schaffner erregt wurde; daran fehlt es, wenn sich Schaffner gar keine Vorstellung von der maßgeblichen Tatsache gemacht hat;
keine hohen Anforderungen zu stellen; ein unreflektiertes, sachgedankliches Mitbewusstsein des Opfers am Rande des Vorstellungsinhaltes iSe ständigen Begleitwissens, das bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt, genügt. Opfer muss sich keine konkreten Vorstellungen gemacht haben.

–> Vermögensverfügung des S liegt im Unterlassen, von H ein Nachlösen des Fahrscheins zu fordern. Verfügungsbewusstsein ist beim Forderungsbetrug nicht erforderlich! (nur beim Sachbetrug für Abgrenzung zu Diebstahl)

–> kausaler Schaden +, weil DB keine Gegenleistung für ihre Beförderungsleistung erhalten hat

–> Merke: der Getäuschte, der Irrende und der Verfügende müssen gleich sein; der Schaden kann auch bei einem Dritten eintreten : Dreiecksbetrug.

–> § 265a StGB im Auge behalten, der aber formell subsidiär ist, wenn andere Straftatbestände erfüllt sind.

20
Q

Abgrenzung Dreiecksbetrug und Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

Positionen immer, auch ohne Ergebnisrelevanz, kurz skizzieren

A

Betrug dann zu bejahen, wenn besonderes Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem vorliegt.
Diese müssen eine fiktive Zurechnungseinheit bilden.

Wenn der Verfügende von außen in das Vermögen des Geschädigten eingreift, dann ist es Diebstahl in mittelbarer Täterschaft.
–> das liegt an Selbst- und Fremdschädigungsdelikt

A1: faktische Nähetheorie: reicht nicht aus, weil keine adäquate Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft möglich ist
A2: Lagertheorie: weiter als Befugnistheorie, aber dennoch enger als faktische Nähetheorie: genügt, wenn der Verfügende, rechtlich oder auch bloß tatsächlich - in der Lage gewesen ist, über fremdes Vermögen zu verfügen, sofern er schon vor der Tat dem Lager des Geschädigten zugerechnet werden konnte (nach Rspr: Näheverhältnis; im Endeffekt gleich)
A3: Ermächtigungstheorie: rechtliche Befugnis, über Vermögen zu verfügen und geht subjektiv auch von dieser Befugnis aus

Lagertheorie vorzugswürdig: zwar kann diese den Prozessbetrug nicht erklären; jedoch passt diese zur auch sonst überwiegend faktischen Auslegung des § 263; Strafrecht von Zivilrecht unabhängig

21
Q

Auf § 263 BGB ist gem. § 263 IV auch § 248a StGB anzuwenden

A

bei geringwertigen Sachen !

22
Q

Sonderproblem: Pinganrufe:

A

durch das automatisierte Anwählen der Rufnummer wird dem Anrufempfänger ein nicht vorhandener Kommunikationswunsch vorgespiegelt

23
Q

Sonderproblem: Prozessbetrug

Situation: A hat gegen B Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens. B zahlt, A behält Schuldschein und erhebt Klage auf nochmalige Zahlung der Valuta.

Strafbarkeit des A wegen Erhebung der Klage?

A

§ 263 I StGB:

24
Q

Sonderproblem: Prozessbetrug

Situation: A hat gegen B Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens. B zahlt, A behält Schuldschein und erhebt Klage auf nochmalige Zahlung der Valuta.

Strafbarkeit des A wegen Erhebung der Klage?

A

§ 263 I StGB:

A hat das Gericht, den Richter R, über die Tatsache getäuscht, dass die Darlehensforderung noch bestehe, indem er die Klage erhob und Schuldschein einreichte.

Irrtum des R liegt vor.

(EXKURS: wenn die andere Partei die vorgetragenen Tatsachen des Täters nicht bestreitet, gelten sie als wahr; daher liegt richtigerweise auch kein Irrtum des R vor, weil er sich über Richtigkeit der Tatsachen keine Gedanken machen darf, wegen Dispositionsgrundsatz; daher meist nur versuchter Betrug des Täters, weil dieser nicht davon ausging, dass andere Partei nicht bestreitet)

Gericht müsste Vermögensverfügung getroffen haben; Dreiecksbetrug?
Lagertheorie hilft nicht weiter, weil Gericht ja gerade unparteilich sein soll.
Anderweitige besondere Nähe zum Vermögen der B? eher -

eher Befugnis- oder Ermächtigungstheorie: kommt auf rechtliche Befugnis zur Verfügung über das fremde Vermögen an.
–> durch Erlass eines vorläufig vollstreckbaren Urteils wurde Vermögensverfügung getroffen

Schaden: Geld wurde nich gezahlt, also kein endgültiger Vermögensschaden;
jedoch genügt nach hM bereits die im konkreten Fall naheliegende Möglichkeit des endgültigen Vermögensverlustes: vollendeter Schaden ist dann anzunehmen, wenn die Gefährdungslage derart groß ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits ein Vermögensminderwert anzunehmen ist = schadensgleiche Vermögensgefährdung (Schadenshöhe ist jedoch festzustellen, notfalls mithilfe Sachverständiger)

bei vorläufig vollstreckbarem Urteil wohl anzunehmen.

25
Q

P: Liegt ein Irrtum beim Getäuschten vor, wenn er noch gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Aussage hegt?

A
  • A1: Könnte Vorliegen eines Irrtums ausschließen, wenn man Mitverantwortung des Getäuschten sieht, der sich gegen Vermögensverfügung selbst wenden muss, wenn er Zweifel hat.
  • A2: muss sich weiter informieren, um Zweifel auszuräumen, weil Strafrecht aufgrund seines subsidiären Charakters den Zweifelnden nicht schützt
  • –> üA: A3: Der Getäuschte hat durch die Verfügung ja gerade gezeigt, dass er sich hat täuschen lassen; Mitverschulden des Opfers im Strafrecht grundsätzlich irrelevant; Risikoverschiebung ist nicht angezeigt, Wortlaut der Norm
26
Q

Vermögensverfügung

A

jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das beim Getäuschten oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Minderung des Vermögens führt.

27
Q

Vermögensschaden…

A

..ist anhand eines objektiv individualisierenden Beurteilungsmaßstabs nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung einer etwaigen unmittelbaren Schadenskompensation festzustellen.

–> Vermögen des Geschädigten vor und nach der Vermögensverfügung zu vergleichen; wenn nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist, ohne dass diese Einbuße durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich in vollem Umfang ausgeglichen wird, so ist Schaden zu bejahen.

–> auch wenn Vermögenseinbuße rückabgewickelt wird, liegt ein vollendeter Betrug vor; Schaden wurde nicht durch UNMITTELBAR aus Verfügung folgendes Äquivalent ausgeglichen; sonst gebe es keinen Eingehungsbetrug, weil immer 123 besteht; wirtschaftlich gesehen Schaden, weil vllt nicht auffällt oder nicht vor Gericht durchzusetzen ist.
(in Tutfall nicht groß erklärt, also merken!)

28
Q

Abgrenzung Sachbetrug und Diebstahl:

Wenn sich jemand als Polizist ausgibt und Sachen beschlagnahmt: 242 +, nicht 263, weil keine freiwillige Vermögensverfügung

A

FREIWILLIGE VERMÖGENSVERFÜGUNG

relevant etwa, wenn jemand vorgibt, Beamter zu sein: Ist Übergabe des Geldes dann freiwillig? Nein, weil man sich staatlichem Zwang ausgesetzt sieht, und alles andere zwecklos erscheint, weil sonst Zwang eingesetzt werde.

29
Q

Was muss die Vermögensverfügung sein?

A

freiwillig und unmittelbar

30
Q

Stoffgleichheit liegt vor, wenn..

A

… die Bereicherung die genaue Kehrseite des Schadens darstellt.

31
Q

Betrug und gutgläubiger Erwerb:
A leiht B seine Münzsammlung. B gibt sich gegenüber C als Eigentümerin aus und verkauft diesem die Münzsammlung. Strafbarkeit der B?

A
  • Betrug gegenüber und zum Nachteil des C?
    In einem Verkaufsangebot liegt stets die Erklärung, als Berechtigte über die Münzen verfügen zu dürfen, konkludierte Täuschung über Tatsachen +
    Irrtum bei C + (aA macht sich C keine Gedanken über Berechtigung wegen Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs)
    Vermögensverfügung +

P: Vermögensschaden? eigentlich liegt kein Vermögensschaden bei C vor, weil dieser gutgläubig das Eigentum an den Münzen erworben hat;
Makeltheorie (Eigentum hat sittlichen Makel) von RG abgelehnt, weil es auf wirtschaftliche Betrachtung ankommt
nach BGH ist das Prozessrisiko in der konkreten Situation entscheidend
jedenfalls ist gutgläubig erworbenes Eigentum aber gleichwertiges Eigentum und daher: Vermögensschaden -

  • Betrug gegenüber C zulasten von A:
    keine Vermögensverfügung des C; jedenfalls steht C auch nicht im Lager des A

Veruntreuende Unterschlagung, § 246 I, II +

? Was ist mit Diebstahl in mittelbarer Täterschaft ?
Aber kein Gewahrsamsbruch, Gewahrsam ging mit Einverständnis des A über.

32
Q

Vermögensbegriff?

A
  • der ökonomische Vermögensbegriff

- der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff

33
Q

Eingehungsbetrug

im Vermögensschaden oder schon in der Vermögensverfügung prüfen, egal, steht dazwischen

A

es ist noch zu keiner Kaufpreiszahlung gekommen, es wurde nur der Kaufvertrag abgeschlossen.
–> durch Abschluss des Kaufvertrags ist U einem Anspruch auf Kaufpreiszahlung ausgesetzt, dieser Umstand könnte bereits unmittelbar vermögensmindernd wirken.

die hM bestraft den Eingehungsbetrug zumindest dann, wenn er bereits zu einer schadengleichen Vermögensgefährdung geführt hat.
–> ivF ist das der Fall, weil U im Prozess das Bestehen eines Anfechtungsgrundes darlegen muss, und er sonst zahlen muss: er ist also der Beweislast ausgesetzt

  • -> jedoch ist eine Kompensation in dem Sinne möglich, dass er ja auch einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung erhält: wenn er wirtschaftlich gleichwertig ist.
  • -> daher wäre schadengleiche Vermögensgefährdung abzulehnen.

ABER: individueller Schadenseinschlag bedenken

34
Q

Individueller Schadenseinschlag

A

Schritt 1: Objektive Betrachtung: ist Vermögensminderung und Kompensation wirtschaftlich äquivalent?
Dann ist objektiv kein Vermögensschaden eingetreten

Falls ja:
Schritt 2: Individueller Schadenseinschlag: hierbei kommt es nach hM auf das vernünftige Urteil eines unbeteiligten Dritten an: ob beim Vorliegen besonderer individueller Umstände doch von einem Schaden auszugehen ist (ABER vorsichtig, weil 263 Vermögen schützt und eigentlich NICHT Dispositionsfreiheit!!! Daher restriktiv zu handhaben)

In drei Fällen anzunehmen:

1) Wenn der Erwerber die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zum vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann = persönliche Unbrauchbarkeit
2) durch die Annahme der Leistung zu weiteren vermögensschädigenden Handlungen gezwungen wird
3) infolge der Verpflichtung keine Mittel mehr hat für ordnungsgemäße Lebensführung

(Gegenargumente: 263 soll nicht die Dispositionsfreiheit, sondern das Vermögen schützen; Täter hat sich nicht darum zu kümmern, wie Opfer das Geschäft finanziert; wird zu Delikt zur Verhinderung von Not durch Täuschung, zu weitgehend für Strafbarkeit des T, weil es außerhalb seiner konkreten Handlung liegt)
–> dem BGH folgen, der Vermögensbegriff einfach normativ weiter auslegt.
(nur kurz diskutieren, dann aber annehmen und in Fallgruppen denken)

35
Q

Sportwettenbetrug

A

?

36
Q

Spendenbetrug/Bettelbetrug: iRd Vermögensschadens zu prüfen

A

Objektiv betrachtet liegt tatsächlich ein Vermögensschaden vor.
Ist dieses Ergebnis jedoch möglicherweise zu korrigieren, weil sich die Spendende von vornherein des vermögensmindernden Gehalts ihrer Spende (ohne Gegenwert) bewusst war?
–> bewusste Selbstschädigung!

nach der Lehre von der Zweckverfehlung jedoch nicht anzunehmen, wenn eine irrtumsbedingte Leistung den ihr immanenten sozialen Zweck verfehlt und der Verfügende dies infolge der Täuschung nicht erkennt.
(Lit macht Abgrenzung bewusste / unbewusste Selbstschädigung ; Rspr geht über mangelnde Gegenleistung, solange sozialer Zweck nicht erfüllt wird)

es muss sich jedoch um wirtschaftlich vernünftiges Interesse handeln (nicht Vergleich mit Nachbarn, weil diese vermeintlich auch gespendet haben)

37
Q

Anstellungsbetrug (Sonderfall des Eingehungsbetruges)

A
  • Anstellungsbetrug als Unterfall des Eingehungsbetrugs bei Vermögensverfügung erwähnen & Beamtenbezüge erhalten

bei fehlender fachlicher Eignung ist regelmäßig von Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auszugehen

bei fehlender persönlicher Eignung: kann dies auch vorliegen nach BGH; Lit hält jedoch entgegen, dass es nicht mehr um Vermögensschutz, sondern vielmehr um Schutz des öffentlichen Ansehens gehe (diskutieren, Ergebnis zweitrangig in Klausur)

maßgebend ist das Vorliegen einer Vermögensgefährdung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses! Daher sind danach erbrachte, gute Leistungen außer Acht zu lassen

38
Q

Provisionsbetrug

A
  • Betrug gegenüber und zulasten der K: fehlt es an Stoffgleichheit, weil Zahlung der 20.ooo durch K nicht Kehrseite des Provisionsvorteils sind.
  • jedoch fremdnütziger Betrug gegenüber der K zulasten der K zugunsten der V !
  • gegenüber K und zulasten V -, weil K nicht im Lager der V steht
  • dann noch Täuschung gegenüber und zulasten der V wegen Provision +

–> Idealkonkurrenz!

39
Q

Austricksen eines Geldspielautomaten

Computerbetrug, § 263a StGB

A
  • 242 ? nein, weil Geld übereignet wird; (liegt keine bedingte Übereignung vor, unter der aufschiebenden Bedingung, dass Gerät ordnungsgemäß bedient wird, jedenfalls vertretbar…vor allem, wenn regelwidrige Benutzung äußerlich erkennbar ist wie bei Falschgeld)
  • § 265a: soll nur bei Leistungsautomaten, nicht bei Warenautomaten (weil hier 242) einschlägig sein tatbestandlich; jedenfalls muss ordnungswidrige oder missbräuchliche Nutzung der technischen Vorrichtungen vorliegen (hier -); subjektiver TB auch -
  • § 263a: unbefugte Verwendung von Daten: müssen Daten eingegeben werden, um TB zu erfüllen?; jedenfalls Var. 4 als Auffangtatbestand erfüllt

Was bedeutet unbefugt iRd § 263a?:
1) subjektivierende Auslegung: die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Automatenaufstellers widerspricht (SO BGH)

2) täuschungsgleiche Handlung, Vergleich mit 263: man sollte sich anstelle des Automaten einen Menschen vorstellen
3) muss verarbeitungsspezifische Vorgänge betreffen

40
Q

Kein Computerbetrug bei privater Weiternutzung einer Tankkarte nach Ausscheiden des Arbeitnehmers, …

A

…, weil Verhalten täuschungsäquivalent sein muss und der Handelnde mit Verwenden nicht suggeriert und schlüssig erklärt, zum Verwenden befugt zu sein.

41
Q

Die unterschiedlichen Vermögensbegriffe (va relevant, wenn es um rechtswidrige Position handelt, ob diese strafrechtlich geschützt ist)

A

1) Der ökonomische Vermögensbegriff
- Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter geschützt, unabhängig davon, ob sie demjenigen rechtlich zustehen oder nicht
- Arg: auch im Ganovenmilieu darf es keinen straffreien Raum geben;

2) Juristisch-ökonomischer Begriff: Nur Rechtspositionen, die wirtschaftlichen Wert haben und demjenigen auch rechtlich zustehen.
- Arg: Einheitlichkeit der Rechtsordnung, Gleichlauf Zivilrecht und Strafrecht

(wichtig: nicht: Geldbußen des Staates, weil in erster Linie Sanktionsmittel und keine wirtschaftlichen Güter, va Parkschein-Fall)

Str nur, wenn Rechtspositionen aus sittenwidrigen, nichtigen Geschäften oder Straftaten stammen:
1) Geld für Erbringung einer verbotenen Arbeitsleistung wird nicht bezahlt. (ökonomischer Begriff wird eingeschränkt, fällt auch hier nicht drunter laut BGH)

2) Vorauszahlung geht raus, Dienstleistung wird aber nicht erbracht. (ökonomischer sagt +, juristisch ökonomischer wohl auch, weil Zahlung als solche wertfrei, Arg ist wie immer, dass sonst straffreier Raum entsteht und Motivation für Täter besteht, sich so Vermögen zu verschaffen)
3) auch fraglich bei strafbarem Besitz von Drogen, Meinungen gehen auseinander (Drogen wohl Eigentumsfähig, daher 249 +, dann fraglich bei Erpressung, wenn er es weggibt, ob von Vermögensbegriff umfasst?)
4) rw erlangter Besitz als Vermögen? (nicht deliktischer) sehr strittig, alles vertretbar, Meinungen gehen auseinander; +/- klausurtaktisch entscheiden