Alpm: SchuldR AT 8: Globazession Flashcards

1
Q
  1. Warum könnte eine Globalzession nichtig sein
A

(1) Benachteiligung des Schuldners, der in seiner wirt Bewegungsfreiheit eingeengt wird, da er die Sicherheiten nicht anderweitig als Sicherungsmittel einsetzen kann
(2) Benachteiligung anderer Gläubiger, denen Vollstreckungsmöglichkeiten entzogen werden

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2
Q
  1. Welche Gründe könnten zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession führen?
A

(1) anfängliche Übersicherung
(2) nachträgliche Übersicherung
(3) Verleitung zum Vertragsbruch

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3
Q
  1. Voraussetzungen für Sittenwidrigkeit einer Globalzession wegen anfänglicher Übersicherung
A

= (1) Übersicherung hat von Anfang an bestanden UND (2) beruht auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers

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4
Q
  1. Wann liegt eine anfängliche Übersicherung vor?
A

= wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird (zB Darlehen iHv 100.000€ soll mit Globalzession gesichert werden, wobei ggw Forderungen bereits bei 160.000€ liegen)
= realisierbare Wert der Sicherheit nach ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz ist entscheidend (Wert der Sicherheiten muss 200-300% des Nennwerts der gesicherten Forderungen betragen)

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5
Q
  1. Wann liegt eine nachträgliche Übersicherung vor?
A

= wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten 110% der gesicherten Forderungen beträgt (zB Darlehen iHv 100.000€ soll mit Globalzession gesichert werden, wobei künftige Forderungen sich später auf 160.000€ belaufen)
= widerlegbare Vermutung für den Eintritt der Übersicherung, wenn bei der Globalabtretung von Forderungen deren Nennwert 150% der gesicherten Forderungen beträgt § 237 1

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6
Q
  1. Ist eine ermessensabhängige Freigabeklausel zur Verhinderung einer nachträglichen Übersicherung sittenwidrig? (zB „Bank kann iRe verlängerten EVB an Lieferanten abgetretene Forderungen freigeben, sofern dies zur Sicherung des Lieferanten erforderlich ist“)
A

= gem § 307 wegen unangemessener Benachteiligung nichtig, da sich aus Natur des Sicherungsvertrags ein ermessensUNabhängiger Freigabeanspruch bzgl übersicherten Teils ergibt
= gem § 306 II berührt die Nichtigkeit der Klausel die Wirksamkeit der Globalzession nicht

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7
Q
  1. Führt eine nachträgliche Übersicherung zur Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags?
A

= nicht sittenwidrig, da sich aus Rechtsnatur der Sicherungsabrede ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch bzgl des die Übersicherung begründenden Teils der Sicherheit ergibt
= aus Treuhandnatur des Sicherungsvertrags folgt die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrags zurückzugewähren, wenn und soweit sie nicht mehr benötigt wird (Grenze bei 150% des maßgeblichen Schätzwertes)
-> Wirksamkeit einer Globalzession hängt nicht von Festlegung einer Deckungsgrenze noch von einer Freigabeklausel ab

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8
Q
  1. Wann ist eine Globalzession wegen Verleitung zum Vertragsbruch nichtig?
A

= wenn im Wege der Vereinbarung eines verlängerten EVB vorgespiegelt wird, dass Verkäufer in der Lage ist Forderungen an Lieferanten abtreten zu können
= durch Weiterveräußerung der Ware wird Eigentum des Lieferanten vernichtet, ohne dass dieser eine andere Sicherung verschafft bekommt
= ausnahmsweise keine Sittenwidrigkeit, wenn Abtretungsempfänger nach Umständen des Einzelfalls eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten darf (zB bei Unüblichkeit in betreffender Wirtschaftsbranche)

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