Alpm: SchuldR AT 8: Globazession Flashcards
- Warum könnte eine Globalzession nichtig sein
(1) Benachteiligung des Schuldners, der in seiner wirt Bewegungsfreiheit eingeengt wird, da er die Sicherheiten nicht anderweitig als Sicherungsmittel einsetzen kann
(2) Benachteiligung anderer Gläubiger, denen Vollstreckungsmöglichkeiten entzogen werden
- Welche Gründe könnten zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession führen?
(1) anfängliche Übersicherung
(2) nachträgliche Übersicherung
(3) Verleitung zum Vertragsbruch
- Voraussetzungen für Sittenwidrigkeit einer Globalzession wegen anfänglicher Übersicherung
= (1) Übersicherung hat von Anfang an bestanden UND (2) beruht auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers
- Wann liegt eine anfängliche Übersicherung vor?
= wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird (zB Darlehen iHv 100.000€ soll mit Globalzession gesichert werden, wobei ggw Forderungen bereits bei 160.000€ liegen)
= realisierbare Wert der Sicherheit nach ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz ist entscheidend (Wert der Sicherheiten muss 200-300% des Nennwerts der gesicherten Forderungen betragen)
- Wann liegt eine nachträgliche Übersicherung vor?
= wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten 110% der gesicherten Forderungen beträgt (zB Darlehen iHv 100.000€ soll mit Globalzession gesichert werden, wobei künftige Forderungen sich später auf 160.000€ belaufen)
= widerlegbare Vermutung für den Eintritt der Übersicherung, wenn bei der Globalabtretung von Forderungen deren Nennwert 150% der gesicherten Forderungen beträgt § 237 1
- Ist eine ermessensabhängige Freigabeklausel zur Verhinderung einer nachträglichen Übersicherung sittenwidrig? (zB „Bank kann iRe verlängerten EVB an Lieferanten abgetretene Forderungen freigeben, sofern dies zur Sicherung des Lieferanten erforderlich ist“)
= gem § 307 wegen unangemessener Benachteiligung nichtig, da sich aus Natur des Sicherungsvertrags ein ermessensUNabhängiger Freigabeanspruch bzgl übersicherten Teils ergibt
= gem § 306 II berührt die Nichtigkeit der Klausel die Wirksamkeit der Globalzession nicht
- Führt eine nachträgliche Übersicherung zur Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags?
= nicht sittenwidrig, da sich aus Rechtsnatur der Sicherungsabrede ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch bzgl des die Übersicherung begründenden Teils der Sicherheit ergibt
= aus Treuhandnatur des Sicherungsvertrags folgt die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrags zurückzugewähren, wenn und soweit sie nicht mehr benötigt wird (Grenze bei 150% des maßgeblichen Schätzwertes)
-> Wirksamkeit einer Globalzession hängt nicht von Festlegung einer Deckungsgrenze noch von einer Freigabeklausel ab
- Wann ist eine Globalzession wegen Verleitung zum Vertragsbruch nichtig?
= wenn im Wege der Vereinbarung eines verlängerten EVB vorgespiegelt wird, dass Verkäufer in der Lage ist Forderungen an Lieferanten abtreten zu können
= durch Weiterveräußerung der Ware wird Eigentum des Lieferanten vernichtet, ohne dass dieser eine andere Sicherung verschafft bekommt
= ausnahmsweise keine Sittenwidrigkeit, wenn Abtretungsempfänger nach Umständen des Einzelfalls eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten darf (zB bei Unüblichkeit in betreffender Wirtschaftsbranche)