Alpm: SchuldR AT 6: 328/ VmSwD Flashcards
VmSwzD: Wann hat Gläubiger Interesse an der Einbeziehung des Dritten (Gläubigernähe)
(1) eA: Fürsorgeverhältnis mit pers Schadenseinschlag
(2) hM: vertragl Interesse ist ausreichend
Welche Indizien sprechen gg das Vorliegen eines echten VzD? (sodass Dritter keinen eigenen Anspr erlangt)
- Verfügungsberechtigung ist widerrufbar
- Verfügungsberechtigung ist aufschiebend befristet/ bedingt (zB Berechtigung erst mit Tod des Gläubigers)
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall §§ 328, 331
- RF aus Vertrag sind auf Todeszeitpkt aufschiebend befristet §§ 163, 158 I
- Forderung geht nicht in den Nachlass der Erben über
Anwendbarkeit von §§ 2301 ff (Schenkungsversprechen von Todes wegen -> im Valutaverhältnis)
bei §§ 328, 331 (Vertrag zugunsten Dritter mit Leistung nach dem Todesfall -> im Deckungsverhältnis)
(gem §§ 2301 gelten strengere Formvorschiften)
(1) eA: § 2301 anwendbar, wenn im Valutaverhältnis eine Schenkung vorliegt, die erst nach dem Tod des Schenkers vollzogen wird
(+) sonst Aushöhlung der erbrechtl Formen
(+) Benachteiligung der Nachlassgläubiger
(2) hM: § 2301 nicht anwendbar, da §§ 328, 331 als Verpflichtungen zu lebzeitigen Verfügungen vorrangig
(+) mit § 331 wurde bewusst eine Möglichkeit geschaffen, außerhalb des ErbR Verfügungen unter Lebenden, befristet auf den Todesfall zu treffen
(+) Bedachte erhält nach § 331 (anders als bei § 2301) umb Anspr gg den Versprechenden u nicht gg Erben
Wie wird echter Vertrag zugunsten Dritter § 328 geprüft?
= keine eigene AGL, sondern iVm Verpflichtungsvertrag
= § 328 iVm § 433 I
- echter Vertrag zugunsten Dritter §§ 328 ff
= Dritter wird zwar nicht selbst Vertragspartei des Versprechenden (Bank), erhält aber aufgrund der Vereinbarung im Deckungsverhältnis (§ 328 iVm § 488) umb das Recht, die Leistung an sich zu fordern -> eigener Anspruch auf Leistung
- unechter VzD
= Versprechende wird nur gem § 185 ermächtigt, an den Dritten mit schuldbefreiender Wirkung § 362 II zu leisten, ohne dass der Dritte selbst berechtigt wäre, die Leistung an sich zu fordern
-> nur Versprechensempfänger hat Forderungsrecht
- Wem stehen bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter mögliche Gestaltungsrechte zu (Anfechtung/ Rücktritt/ Minderung)?
= (1) Versprechensempfänger ist Herr des Synallagmas: NUR er kann Gestaltungsrechte ausüben, die den Vertrag ganz/tlw auflösen
= ABER ist das Recht des Dritten unwiderruflich geworden, bedarf es der Zustimmung des Dritten
= AUßER Anfechtungsrecht, da Irrtumsschutz Vorrang hat
(2) Dritter hat die Rechte im Übrigen: zB Wahl zwischen Nacherfüllungsarten/ Anspruch auf § 285/ SE neben der Leistung
-> Vertragsauslegung kann aber auch ergeben, dass dem Dritten sämtliche Rechte zustehen
- Wie ist VzD zu prüfen?
= keine eigene AGL, sondern immer: § 328 iVm Verpflichtungsvertrag (§ 433), zB Vater schließt für Kind Mietvertrag
- rechtliche Stellung des Dritten bei VzD
= wird nicht Vertragspartei, hat aber ein eigenes Forderungsrecht
= es besteht zwar kein vertragliches Rechtsverhältnis, aber ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis mit ggs Nebenpflichten (zB Aufklärungspflichten) mit Anspruch bei Verletzung aus §§ 311 II, 241 II, 280 I
- rechtliche Stellung des Versprechensempfängers bei VzD
= kann gem § 335 Leistung (NUR) an den Dritten fordern, nicht an sich selbst
- rechtliche Stellung des Dritten bei VmSzD
= Dritter erhält keinen Leistungsanspruch, sondern nur SE-Anspruch bei PV des Schuldners aus einem SV, an dem er nicht als Gläubiger der Primärleistung beteiligt ist
- Wirken Einreden aus dem zugrunde liegenden SV bei einem VmSzD ggü dem Dritten, obwohl dieser ggf keine Kenntnis von diesen hat? (zB vertraglich verkürzte Verjährungsfrist zwischen Schuldner und Gläubiger)
= § 334 analog: bei einem VzD stehen dem Versprechenden (Bank) auch ggü Dritten Einwendungen aus dem Vertrag zu
(+) keine eigene Verjährungsfrist des VmSzD, sondern es gelten diejenigen Verjährungsfristen aus dem Vertrag -> Dritte hat abgeleitete Position
= mangelnde Kenntnis steht der Wirksamkeit der Einrede nicht entgegen
- Abgrenzung VzD und VmSwzD
= Dritter hat kein eigenes Forderungsrecht bei VmSwzD
- Was ist die Rechtsgrundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
= (1) eA: § 328 analog (-) § 328 setzt eigene Leistungsansprüche des Dritten voraus
(2) Rspr: ergänzende Vertragsauslegung §§ 133, 157 oder richterliche Rechtsfortbildung gem § 242
(3) Lit: § 311 III (+) es entsteht SV beschränkt auf Schutz- und Rücksichtspflichten zu Nichtvertragsparteien (-) § 311 III enthält nur die abschließenden Fälle der Dritthaftung
- > Streitentscheid entbehrlich, soweit Voraussetzungen des VzD vorliegen