Alpm: SchuldR AT 6: 328/ VmSwD Flashcards

1
Q

VmSwzD: Wann hat Gläubiger Interesse an der Einbeziehung des Dritten (Gläubigernähe)

A

(1) eA: Fürsorgeverhältnis mit pers Schadenseinschlag

(2) hM: vertragl Interesse ist ausreichend

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2
Q

Welche Indizien sprechen gg das Vorliegen eines echten VzD? (sodass Dritter keinen eigenen Anspr erlangt)

A
  • Verfügungsberechtigung ist widerrufbar

- Verfügungsberechtigung ist aufschiebend befristet/ bedingt (zB Berechtigung erst mit Tod des Gläubigers)

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3
Q

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall §§ 328, 331

A
  • RF aus Vertrag sind auf Todeszeitpkt aufschiebend befristet §§ 163, 158 I
  • Forderung geht nicht in den Nachlass der Erben über
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4
Q

Anwendbarkeit von §§ 2301 ff (Schenkungsversprechen von Todes wegen -> im Valutaverhältnis)
bei §§ 328, 331 (Vertrag zugunsten Dritter mit Leistung nach dem Todesfall -> im Deckungsverhältnis)

(gem §§ 2301 gelten strengere Formvorschiften)

A

(1) eA: § 2301 anwendbar, wenn im Valutaverhältnis eine Schenkung vorliegt, die erst nach dem Tod des Schenkers vollzogen wird
(+) sonst Aushöhlung der erbrechtl Formen
(+) Benachteiligung der Nachlassgläubiger

(2) hM: § 2301 nicht anwendbar, da §§ 328, 331 als Verpflichtungen zu lebzeitigen Verfügungen vorrangig
(+) mit § 331 wurde bewusst eine Möglichkeit geschaffen, außerhalb des ErbR Verfügungen unter Lebenden, befristet auf den Todesfall zu treffen
(+) Bedachte erhält nach § 331 (anders als bei § 2301) umb Anspr gg den Versprechenden u nicht gg Erben

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5
Q

Wie wird echter Vertrag zugunsten Dritter § 328 geprüft?

A

= keine eigene AGL, sondern iVm Verpflichtungsvertrag

= § 328 iVm § 433 I

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6
Q
  1. echter Vertrag zugunsten Dritter §§ 328 ff
A

= Dritter wird zwar nicht selbst Vertragspartei des Versprechenden (Bank), erhält aber aufgrund der Vereinbarung im Deckungsverhältnis (§ 328 iVm § 488) umb das Recht, die Leistung an sich zu fordern -> eigener Anspruch auf Leistung

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7
Q
  1. unechter VzD
A

= Versprechende wird nur gem § 185 ermächtigt, an den Dritten mit schuldbefreiender Wirkung § 362 II zu leisten, ohne dass der Dritte selbst berechtigt wäre, die Leistung an sich zu fordern
-> nur Versprechensempfänger hat Forderungsrecht

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8
Q
  1. Wem stehen bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter mögliche Gestaltungsrechte zu (Anfechtung/ Rücktritt/ Minderung)?
A

= (1) Versprechensempfänger ist Herr des Synallagmas: NUR er kann Gestaltungsrechte ausüben, die den Vertrag ganz/tlw auflösen
= ABER ist das Recht des Dritten unwiderruflich geworden, bedarf es der Zustimmung des Dritten
= AUßER Anfechtungsrecht, da Irrtumsschutz Vorrang hat
(2) Dritter hat die Rechte im Übrigen: zB Wahl zwischen Nacherfüllungsarten/ Anspruch auf § 285/ SE neben der Leistung
-> Vertragsauslegung kann aber auch ergeben, dass dem Dritten sämtliche Rechte zustehen

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9
Q
  1. Wie ist VzD zu prüfen?
A

= keine eigene AGL, sondern immer: § 328 iVm Verpflichtungsvertrag (§ 433), zB Vater schließt für Kind Mietvertrag

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10
Q
  1. rechtliche Stellung des Dritten bei VzD
A

= wird nicht Vertragspartei, hat aber ein eigenes Forderungsrecht
= es besteht zwar kein vertragliches Rechtsverhältnis, aber ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis mit ggs Nebenpflichten (zB Aufklärungspflichten) mit Anspruch bei Verletzung aus §§ 311 II, 241 II, 280 I

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11
Q
  1. rechtliche Stellung des Versprechensempfängers bei VzD
A

= kann gem § 335 Leistung (NUR) an den Dritten fordern, nicht an sich selbst

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12
Q
  1. rechtliche Stellung des Dritten bei VmSzD
A

= Dritter erhält keinen Leistungsanspruch, sondern nur SE-Anspruch bei PV des Schuldners aus einem SV, an dem er nicht als Gläubiger der Primärleistung beteiligt ist

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13
Q
  1. Wirken Einreden aus dem zugrunde liegenden SV bei einem VmSzD ggü dem Dritten, obwohl dieser ggf keine Kenntnis von diesen hat? (zB vertraglich verkürzte Verjährungsfrist zwischen Schuldner und Gläubiger)
A

= § 334 analog: bei einem VzD stehen dem Versprechenden (Bank) auch ggü Dritten Einwendungen aus dem Vertrag zu
(+) keine eigene Verjährungsfrist des VmSzD, sondern es gelten diejenigen Verjährungsfristen aus dem Vertrag -> Dritte hat abgeleitete Position
= mangelnde Kenntnis steht der Wirksamkeit der Einrede nicht entgegen

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14
Q
  1. Abgrenzung VzD und VmSwzD
A

= Dritter hat kein eigenes Forderungsrecht bei VmSwzD

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15
Q
  1. Was ist die Rechtsgrundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
A

= (1) eA: § 328 analog (-) § 328 setzt eigene Leistungsansprüche des Dritten voraus

(2) Rspr: ergänzende Vertragsauslegung §§ 133, 157 oder richterliche Rechtsfortbildung gem § 242
(3) Lit: § 311 III (+) es entsteht SV beschränkt auf Schutz- und Rücksichtspflichten zu Nichtvertragsparteien (-) § 311 III enthält nur die abschließenden Fälle der Dritthaftung
- > Streitentscheid entbehrlich, soweit Voraussetzungen des VzD vorliegen

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16
Q
  1. Wann ist ein Dritter schutzbedürftig?
A

= wenn er keinen eigenen, inhaltlich gleichwertigen vertraglichen Anspruch gg einen anderen Schuldner hat

17
Q
  1. Beteiligte bei VzD
A

= (1) Versprechender (zB Bank) (2) Versprechensempfänger= ihm wird versprochen dass Leistung geleistet wird (zB Erblasser) (3) Dritter (zB Erbe)

18
Q
  1. Leistung nach Todesfall § 331
A

= Vertrag zugunsten Dritter mit aufschiebender Wirkung des Todes des Versprechensempfängers §§ 163, 158
= Befristung endet in gleicher juristischen Sekunde wie § 1922, sodass Sache nicht in Nachlass einfließt

19
Q
  1. Welche Konstellationen zur Einbeziehung eines Dritten in SV zwischen Schuldner und Gläubiger sind anerkannt?
A

= (1) Vertrag zugunsten Dritter §§ 328 ff

(2) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
(3) DSL
(4) § Dritthaftung 311 III

20
Q
  1. Verhältnis zwischen DSL und VmSzD
A

= bei der DSL darf Dritter keinen Anspruch haben (auch nicht aus VmSzD), sonst ist dieser vorrangig
= bei zufälliger Schadensverlagerung ist DSL vorrangig (BGH)

21
Q
  1. Was ist großer Unterschied zwischen § 311 III und unechter VzD?
A

(1) § 311 III: Anspruch des Gläubigers gg Dritten entsteht, sodass der Dritte zum Schuldner wird (zB Sachverständiger als Dritter wird zum Schuldner der Bank)
(2) VzD: Anspruch des Dritten gegen Schuldner entsteht, sodass der Dritte zum Gläubiger wird (zB Kind im Supermarkt gegen Supermarktinhaber)

22
Q
  1. Gläubigernähe (Gläubigereinbeziehungsinteresse)
A

= Gläubiger muss Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben

23
Q
  1. Wann hat der Gläubiger ein Interesse an der Einbeziehung eines Dritten in den SB des Vertrags (Gläubigereinbeziehungsinteresse)
A

(1) bei Körper- und Sachschäden, wenn der Gläubiger ggü dem Dritten eine Schutz- und Fürsorgepflicht innehat (ihm war das Wohl und Wehe anvertraut)
(2) bei reinen Vermögensschäden reicht jedes vertragliche Interesse an der Einbeziehung in den Vertrag aus -> per Auslegung zu ermitteln, ob die Vertragsparteien den Willen hatten, zugunsten eines Dritten eine Schutzpflicht zu begründen

24
Q
  1. Besteht ein Gläubigereinbeziehungsinteresse in den SB des Vertrags aufgrund der Grdsätze der Berufs- und Expertenhaftung?
A

(1) wenn Person über besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt und auftragsgemäß ein Gutachten erstellt, das erkennbar zum Gebrauch ggü Dritten bestimmt ist und mit dementsprechender Beweiskraft ausgestattet sein soll (= öffentlich bestellte Sachverständige)
- > entscheidend ist, ob SV damit rechnen musste, dass sein Gutachten ggü Dritten verwendet und zur Grdl einer Entscheidung über Vermögensdispositionen wird
(2) nichtöffentlich bestellte Sachverständige dann, wenn der Auftraggeber ein Interesse an der Einstandspflicht des Gutachters ggü Dritten hat -> wenn Dritte durch das Gutachten zu Vermögensdispositionen bewegt werden soll

25
Q
  1. Kann auch ein SV zwischen einem Dritten und Gläubiger eines Schuldners entstehen, ohne dass diese in irgendeiner Weise in Vertragsverhandlungen waren?
A

= gem § 311 III kann ein SV zustande kommen (ohne vorvertragliche Verhandlungen), wenn ein Dritter für sich besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen/ Vertragsschluss erheblich beeinflusst werden
= zB Sachverständiger erstellt Gutachten über Grundstück und Bank gewährt daraufhin Kredit an Kreditnehmer

26
Q
  1. Ist § 311 III auf die Expertenhaftung (Haftung von Sachverständigen, die von Berufs wegen ein besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen) anwendbar?
A

(1) eA: anwendbar (+) Wortlaut enthält keine Differenzierung
(2) hM: nicht anwendbar (+) SV hat sonst keine Möglichkeit seine Haftung zu begrenzen (+) sonst könnte Vertragspartner, nicht aber Dritte etwaige Einreden geltend machen (zB Vertragspartner beruft sich auf vereinbarte Verjährung/ Dritter ist demgegenüber aber vollkommen schutzlos)
(+) wenn es dem Sachverständigen schon möglich ist den Vertrag mit seinem Auftraggeber zu begrenzen, muss er dies erst Recht ggü Dritten können

27
Q
  1. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Expertenhaftung zwischen Dritten (Sachverständigen) und Gläubiger möglich?
A

= § 311 III (-)

= nur unter den Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

28
Q

Wie kann der Geschädigte bei einer DSL den Anspr des Anspr.inhaber, der keinen Schaden hat “zu sich ziehen”?

A

= gem §285 (analog) wird dem Geschädigten ein Anspr auf Abtretung der SE-Forderung zuerkannt
= wg zufälliger Schadensverlagerung aus Sicht des Schädigers

a. direkte Anw
= Schuldner (zB Werkunternehmer) erlangt infolge der Unm.k der Leistung für den geschuldeten Ggst einen Ersatz/ Ersatzanspr (zB von Post SE), sodass bei ihm selbst kein Schaden entsteht
= Leist.empf ist Geschädigter weil er schon bezahlt hat, aber keine Leistung erhält u wegen Gefahrtragungsregel Untergangsrisiko trägt

b. analoge Anw
= Geschädigte muss 2x leisten, bekommt aber nur 1x Bezahlung durch Leist.empf
= Leist.empf erhält 2x Leistung, muss aber nur 1x zahlen u hat SE-Anspr gg Schädiger
-> kein Untergang der Sache