Alpm: SchuldR AT 7: Abtretung Flashcards

1
Q

Vorteilsausgleichung:

Kann Mehrerlös der aus Deckungskauf erzielt wurde auf den SE angerechnet werden?

A

(-) unbillig, dem Schädiger den Vorteil zuzusprechen, der auf eigenständigen Verkaufsbemühungen des Geschädigten beruht
(+) Geschädigte soll durch SE nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde

(1) Anrechnung, soweit der beim Deckungskauf erzielte Mehrerlös den Verkehrswert nicht übersteigt
(2) keine Anrechnung, wenn ein den Verkehrswert übersteigender Erlös erzielt wird (zufälliger Vorteil aus Sphäre des Verkäufers)

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2
Q

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Vorteilsangleichung möglich

A
  1. adäquater Kausalzusammenhang zw schädigendem Ereignis u Vorteil
  2. Geschädigte wird nicht unzumutbar belastet
  3. Schädiger wird nicht unbillig bevorzugt
  4. Kongruenz zw Vorteil u Schaden
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3
Q

Können Grds der DSL bei Drittaufwendungen (zB Anspr auf Ersatz der Mehraufwendungen § 304) angewendet werden?

A

= DSL soll unbillige Entlastung eines Schädigers verhindern, deshalb keine Übertragung der Grdsätze auf FREIWILLIGE Vermögensopfer
= DSL nur für unfreiwillige Vermögensopfer

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4
Q
  1. Ist ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung möglich?
A

= nicht möglich, da kein Rechtscheinsträger existiert (zB Besitz) bzw kein Publizitätsakt

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5
Q
  1. Bestimmtheitsgrundsatz bei Abtretung
A

= Abtretung muss hinreichend bestimmt sein (was/ wie hoch/ welcher Schuldner..)

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6
Q
  1. Welche Vorschriften finden Anwendung, wenn eine Forderung gekauft wird?
A

= auf Rechtskauf finden gem § 453 Vorschriften über Kauf von Sachen §§433 ff entsprechend Anwendung

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7
Q
  1. Eselsbrücke zu Zedent und Zessioner
A

= der Zedent flennt (Altgläubiger), der Zessionar schreit Hurra (Neugläubiger)

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8
Q
  1. Welche Ansprüche hat Neugläubiger, wenn Schuldner ggü Altgläubiger erfüllt?
A

= soweit Schuldner keine Kenntnis von Abtretung hat, ist die Abtretung dem Neugläubiger ggü gem § 407 wirksam und er muss Leistung gegen sich gelten lassen (Ausnahme von § 362 I)
= Neugläubiger hat gg Altgläubiger aber Anspruch aus § 816 II (Leistung an Nichtberechtigten)
= ggf Regress nach §§ 280ff/ GoA

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9
Q
  1. Genügt die antizipierte Forderungsabtretung dem Bestimmtheitsgrds
A

= Problem: Schuldner ist bei Einigung nicht bekannt
= die Bestimmbarkeit der künftigen Forderung genügt weil die Verfügungswirkung iSv § 398 2 ohnehin erst in diesem Zeitpunkt und nicht bereits bei der Abtretungsvereinbarung eintritt

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10
Q
  1. §215 Aufrechnung und ZBR nach Eintritt der Verjährung
A

= Einrede der Verjährung kann nicht entgegengehalten werden, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu der sie gg die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war -> Forderungen müssen sich unverjährt aufrechenbar ggügestanden haben (zB Kaution nach Auszug gegen SE-Forderung des Vermieters)

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11
Q
  1. Ausschluss der Aufrechnung, wenn Einrede entgegensteht § 390
A

= „entgegenstehen“ einer Einrede ist ausreichend, muss NICHT geltendgemacht werden
= Beachte aber § 215 bzgl Verjährung

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12
Q
  1. § 393 keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
A

= Geschädigte darf aufrechnen (Geschädigte rechnet „mit“ einer Forderung aus unerlaubter Hdl auf), nur Schädiger darf nicht aufrechnen (nur „gegen“ Schädiger besteht eine Forderung aus unerlaubter Hdl, gg die nicht aufgerechnet werden darf)
= Sinn und Zweck ist dass Schädiger nicht eine künstliche Aufrechnungslage herbeiführen
-> Verhinderung der Selbstjustiz; fälliger Anspruch wird nicht gezahlt und deshalb wird in der Höhe Sache von Schuldner beschädigt

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13
Q
  1. Ist ein Aufrechnungsverbot von § 393 anwendbar, wenn sich zwei Forderungen aus unerlaubter Handlung gegenüberstehen (zB wegen Schlägerei rechnen beide miteinander Schmerzensgeld auf)
A

(1) eA: § 393 findet keine Anwendung: Aufrechnung möglich, wenn beide Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen stammen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren (+) Sinn und Zweck des § 393 ist Vermeidung von Selbstjustiz, was in diesem Fall nicht einschlägig ist (+) einheitlicher Lebensvorgangs ist auch präzises Abgrenzungskriterium innerhalb von § 273 (-) Aufrechnungsverbot könnte leicht umgangen werden
(2) BGH: § 393 findet weiterhin Anwendung, sodass keine Aufrechnung möglich ist (+) klarer Wortlaut § 393 (+) sonst Rechtsunsicherheit, weil in jedem Einzelfall das Vorliegen eines einheitlichen Lebensvorgangs geprüft werden müsste

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14
Q
  1. §406: Aufrechnung ggü dem Neugläubiger
A

= Prüfungspunkt unter (1) Gegenseitigkeit der Forderungen (-) ABER § 406
= Aufrechnung NACH Abtretung ggü Neugläubiger/ Abtretung VOR Aufrechnung

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15
Q
  1. Wann ist eine Aufrechnung ggü dem Neugläubiger gem § 406 nicht möglich?
A

(1) wenn Schuldner bei Erwerb der Gegenforderung Kenntnis von der Abtretung hatte, denn dann aufgrund Kenntnis über die fehlende Gegenseitigkeit keine Schutzbedürftigkeit
(2) wenn die Forderung des Schuldners (a) erst nach Kenntnis von der Abtretung und (b)nach der abgetretenen Forderung fällig geworden ist -> Aufrechnung mit einer nach Kenntnis von der Abtretung fällig gewordenen Forderung ist nur dann möglich, wenn die Gegenforderung spätestens gleichzeitig mit Hauptforderung fällig geworden ist

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16
Q
  1. §407: Rechtshandlungen ggü dem Altgläubiger
A

= Prüfungspunkt unter II. Anspruch erloschen durch Erfüllung § 362? (-) da Altgläubiger falscher Gläubiger, ABER § 407
= Aufrechnung NACH Abtretung ggü Altgläubiger/ Abtretung VOR Aufrechnung ggü Altgläubiger
= Ausnahme: Schuldner hat positive Kenntnis von Abtretung

17
Q
  1. Ist der Altgläubiger zu irgendeinem Zeitpunkt Forderungsinhaber hinsichtlich einer Kaufpreisforderung ggü Schuldner, wenn er mit Neugläubiger eine Vorausabtretung vereinbart hat?
A

= umstritten, ob die im Voraus abgetretene künftige Forderung umb bei Neugläubiger entsteht (Direkterwerb) oder Altgläubiger für eine juristische Sekunde Forderungsinhaber wird und sie dann erst auf Neugläubiger übergeht (Durchgangserwerb)

(1) hM: Direkterwerb, wenn die Rechtsgrundlage der Forderung bei Abtretung bereits gelegt war und bei Entstehung der Forderung noch vorhanden ist, andernfalls Durchgangserwerb
ABER bei Direkterwerb sind Schuldnerschutzvorschriften §§399 ff ohnehin analog anwendbar, sodass nach beiden Fällen Altgläubiger für juristische Sekunde Forderungsinhaber war

18
Q
  1. RF einer wirksamen Abtretung für Zedent
A

= Zedent bleibt Vertragspartner, da nur die Forderung abgetreten wird und KEINE Vertragsübernahme stattfindet
= er bleibt Erklärungsgegner für Rücktrittserklärung und behält Einrede aus § 320

19
Q
  1. RF einer wirksamen Abtretung für Zessionar
A

= wird Gläubiger der einzelnen abgetretenen Forderung

20
Q
  1. RF einer wirksamen Abtretung bei akzessorischen Sicherungsrechten
A

= mit Abtretung der Forderung geht Sicherungsrecht (Bürgschaft/ Pfandrecht/ Hypothek/ Vormerkung) mit über

21
Q
  1. Warum gilt ein Schuldnerschutz bei Abtretungen §§ 404 ff
A

= Schuldner kann die Abtretung mangels vorgeschriebener Beteiligung nicht verhindern
= er darf daher nicht schlechter stehen, als wenn er seinem alten Forderungsgläubiger gegenüberstehen würde -> sonst läge Vertrag zulasten Dritter vor, der unwirksam ist (Verbot der abtretungsbedingten Schlechterstellung des Schuldners)

22
Q
  1. Wann finden Schuldnervorschriften Anwendung §§ 404ff?
A

(1) rg Forderungsübergang §§ 398ff

2) gesetzlicher Forderungsübergang cessio legis § 412 (zB § 426 II

23
Q
  1. Muss sich Schuldner auf Schuldnervorschriften §§ 404ff berufen?
A

= Schuldner kann, muss sich aber nicht auf § 404ff berufen
= beruft er sich auf darauf, ist er aber an seine Wahl gebunden und wird von seiner Vb ggü Zessionar frei
= bei Nichtberufung bleibt er dem Zessionar ggü verpflichtet und kann beim Zedenten kondizieren §§812ff

24
Q
  1. Was gilt, wenn mehrere Verfügungen über dieselbe Forderung erfolgt sind?
A

= Prioritätsprinzip: die zuerst erfolgte Abtretung hat Vorrang

25
Q

echter Factoringvertrag

A

= Forderungskaufvertrag, bei dem sich der Verkäufer gem §§453 I, 433 I verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Forderung (durch Abtretung) zu verschaffen

= Unterschied zu unechtem Factoringvertrag:
-> Verkäufer haftet nicht für Bonität, da dies weder einen Sach-/ Rechtsmangel der Forderung darstellt, sodass der Käufer das Ausfallrisiko des Schuldners trägt

26
Q

unechter Factoringvertrag

A

= ForderungsKV, beim dem sich der Verkäufer gem §§453 I, 433 I verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Forderung (durch Abtretung) zu verschaffen

= Unterschied zu echtem Factoringvertrag:
-> Verkäufer übernimmt Ausfallrisiko wg fehlender Bonität des Schuldners
= der vom Factor (Käufer) für die Forderung gezahlte Betrag steht demnach Zedenten nicht dauerhaft zu, sondern nur iHd realisierten Erlöses
= Kombination aus Darlehen des Factors u Leistung erfüllungshalber (der Forderung)

27
Q

Verhältnis Altgläubiger - Schuldner nach Abtretung der Forderung an Neugläubiger

A

= bei der Abtretung aus ggs Verträgen bleibt der Altgläubiger Vertragspartner des Schuldners!
= Altgläubiger behält Einrede des nicht erfüllten Vertraus aus §320
= Neugläubiger wird nur Gläubiger des einzelnen abgetretenen Anspruchs

28
Q

Abtretungsvertrag

A

= Abtretung selbst ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, das umb darauf gerichtet ist, ein bestehendes Recht (Forderung) zu übertragen
= zugrunde liegendes Kausalgeschäft ist zusätzl erforderl (zB Sicherungsabrede
-> Abtretung ist unabh von Kausalgeschäft wirks

29
Q

Verhältnis Neugläubiger - Altgläubiger nach Abtretung der Forderung

A

= durch Abtretung tritt keine Erfüllung ggü Neugläubiger ein!! -> Neugläubiger trägt nicht Insolvenzrisiko für eines ihm bis dahin unbekannten Schuldners
= Abtretung wirkt als Leistung erfüllungshalber (= Gläubiger bekommt durch Abtretung eine zusätzl Befriedigungsmögl.k)
-> Erfüllung ggü (Neu)gläubiger tritt erst ein, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat
= mit Leistung erfüllungshalber ist eine Stundung der urspr Forderung verbunden, die entweder mit Erfüllung od dadurch endet, dass der Versuch der anderweitigen Erfüllung (durch Abtretung) misslingt