Alpm: SchuldR AT 7: Abtretung Flashcards
Vorteilsausgleichung:
Kann Mehrerlös der aus Deckungskauf erzielt wurde auf den SE angerechnet werden?
(-) unbillig, dem Schädiger den Vorteil zuzusprechen, der auf eigenständigen Verkaufsbemühungen des Geschädigten beruht
(+) Geschädigte soll durch SE nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde
(1) Anrechnung, soweit der beim Deckungskauf erzielte Mehrerlös den Verkehrswert nicht übersteigt
(2) keine Anrechnung, wenn ein den Verkehrswert übersteigender Erlös erzielt wird (zufälliger Vorteil aus Sphäre des Verkäufers)
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Vorteilsangleichung möglich
- adäquater Kausalzusammenhang zw schädigendem Ereignis u Vorteil
- Geschädigte wird nicht unzumutbar belastet
- Schädiger wird nicht unbillig bevorzugt
- Kongruenz zw Vorteil u Schaden
Können Grds der DSL bei Drittaufwendungen (zB Anspr auf Ersatz der Mehraufwendungen § 304) angewendet werden?
= DSL soll unbillige Entlastung eines Schädigers verhindern, deshalb keine Übertragung der Grdsätze auf FREIWILLIGE Vermögensopfer
= DSL nur für unfreiwillige Vermögensopfer
- Ist ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung möglich?
= nicht möglich, da kein Rechtscheinsträger existiert (zB Besitz) bzw kein Publizitätsakt
- Bestimmtheitsgrundsatz bei Abtretung
= Abtretung muss hinreichend bestimmt sein (was/ wie hoch/ welcher Schuldner..)
- Welche Vorschriften finden Anwendung, wenn eine Forderung gekauft wird?
= auf Rechtskauf finden gem § 453 Vorschriften über Kauf von Sachen §§433 ff entsprechend Anwendung
- Eselsbrücke zu Zedent und Zessioner
= der Zedent flennt (Altgläubiger), der Zessionar schreit Hurra (Neugläubiger)
- Welche Ansprüche hat Neugläubiger, wenn Schuldner ggü Altgläubiger erfüllt?
= soweit Schuldner keine Kenntnis von Abtretung hat, ist die Abtretung dem Neugläubiger ggü gem § 407 wirksam und er muss Leistung gegen sich gelten lassen (Ausnahme von § 362 I)
= Neugläubiger hat gg Altgläubiger aber Anspruch aus § 816 II (Leistung an Nichtberechtigten)
= ggf Regress nach §§ 280ff/ GoA
- Genügt die antizipierte Forderungsabtretung dem Bestimmtheitsgrds
= Problem: Schuldner ist bei Einigung nicht bekannt
= die Bestimmbarkeit der künftigen Forderung genügt weil die Verfügungswirkung iSv § 398 2 ohnehin erst in diesem Zeitpunkt und nicht bereits bei der Abtretungsvereinbarung eintritt
- §215 Aufrechnung und ZBR nach Eintritt der Verjährung
= Einrede der Verjährung kann nicht entgegengehalten werden, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu der sie gg die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war -> Forderungen müssen sich unverjährt aufrechenbar ggügestanden haben (zB Kaution nach Auszug gegen SE-Forderung des Vermieters)
- Ausschluss der Aufrechnung, wenn Einrede entgegensteht § 390
= „entgegenstehen“ einer Einrede ist ausreichend, muss NICHT geltendgemacht werden
= Beachte aber § 215 bzgl Verjährung
- § 393 keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
= Geschädigte darf aufrechnen (Geschädigte rechnet „mit“ einer Forderung aus unerlaubter Hdl auf), nur Schädiger darf nicht aufrechnen (nur „gegen“ Schädiger besteht eine Forderung aus unerlaubter Hdl, gg die nicht aufgerechnet werden darf)
= Sinn und Zweck ist dass Schädiger nicht eine künstliche Aufrechnungslage herbeiführen
-> Verhinderung der Selbstjustiz; fälliger Anspruch wird nicht gezahlt und deshalb wird in der Höhe Sache von Schuldner beschädigt
- Ist ein Aufrechnungsverbot von § 393 anwendbar, wenn sich zwei Forderungen aus unerlaubter Handlung gegenüberstehen (zB wegen Schlägerei rechnen beide miteinander Schmerzensgeld auf)
(1) eA: § 393 findet keine Anwendung: Aufrechnung möglich, wenn beide Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen stammen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren (+) Sinn und Zweck des § 393 ist Vermeidung von Selbstjustiz, was in diesem Fall nicht einschlägig ist (+) einheitlicher Lebensvorgangs ist auch präzises Abgrenzungskriterium innerhalb von § 273 (-) Aufrechnungsverbot könnte leicht umgangen werden
(2) BGH: § 393 findet weiterhin Anwendung, sodass keine Aufrechnung möglich ist (+) klarer Wortlaut § 393 (+) sonst Rechtsunsicherheit, weil in jedem Einzelfall das Vorliegen eines einheitlichen Lebensvorgangs geprüft werden müsste
- §406: Aufrechnung ggü dem Neugläubiger
= Prüfungspunkt unter (1) Gegenseitigkeit der Forderungen (-) ABER § 406
= Aufrechnung NACH Abtretung ggü Neugläubiger/ Abtretung VOR Aufrechnung
- Wann ist eine Aufrechnung ggü dem Neugläubiger gem § 406 nicht möglich?
(1) wenn Schuldner bei Erwerb der Gegenforderung Kenntnis von der Abtretung hatte, denn dann aufgrund Kenntnis über die fehlende Gegenseitigkeit keine Schutzbedürftigkeit
(2) wenn die Forderung des Schuldners (a) erst nach Kenntnis von der Abtretung und (b)nach der abgetretenen Forderung fällig geworden ist -> Aufrechnung mit einer nach Kenntnis von der Abtretung fällig gewordenen Forderung ist nur dann möglich, wenn die Gegenforderung spätestens gleichzeitig mit Hauptforderung fällig geworden ist