A Ref: SchuldR AT 1 Flashcards
- Abgrenzung Bedingung Befristung
= (1) Bedingung: zukünftig ungewisses Ereignis (aufschiebend § 158 I/ auflösend § 158 II)
(2) Befristung: zukünftig gewisses Ereignis § 163, Datum muss nicht bestimmbar sein
- Kann eine Einwilligung unter einer Bedingung/ Befristung erteilt werden?
= ja, die WE ist dabei normativ auszulegen §§ 133, 157
Abgrenzungskriterien: reine Gefälligkeit RBW
- Art der Tätigkeit
- Sinn u Zweck der Tätigkeit
- wirtsch u rechtl Bedeutung
- Interesse des Leist.empfängers an der Leistung
- drohende Konsequenzen bei Nichtausführung
- Sach- u Fachkompetenz
- Tätigkeit als Ausfluss familiärer Verbundenheit/ Freundschaft/ Kollegialität/ Nachbarschaft
- Unentgeltlichkeit
- Fremdnützigkeit
Welche Arten von Gefälligkeiten gibt es?
- Gefälligk.verträge
= Vertrag mit RBW (Schenkung, Leihe, Verwahrung, Auftrag, ggf atyp Gefälligk.vertrag §311 I)
= Primäranspr auf Leistung
= vertragl u delikt Ansprüche
2. reine Gefälligkeiten alltägl Art = werden ohne RBW getätigt = kein Primär- sondern nur Sekundäranspr = Haftung nur aus Delikt/ StVG mögl = Problem: Haftungserleichterung auf Vorsatz/ gr FL?
Abgrenzung Gefälligk.vertrag zu Gefälligkeiten des tägl Lebens
- Liegt RBW vor?
= anhand obj Indizien ermitteln
= liegt Gefälligk darin jmd unentgeltl eine Sache zur Verfügung zu stellen?: Leihvertrag
= liegt Gefälligk in einem aktiven Tätigwerden?: Auftrag Gefälligkeit - wenn RBW (+): Gefälligk.vertrag
- wenn RBW (-): Gefälligkeit des tägl Lebens
- peremptorische Einreden (schließen eine Durchsetzung des Anspruchs auf Dauer aus)
= Einrede der Verjährung § 214/ Ausschluss der Leistungspflicht § 275 II, III/ kaufrechtliche Mängeleinrede § 438 IV/ werkrechtliche Mängeleinrede § 634a IV/ Anspruch auf Vertragsanpassung § 313
- dilatorische Einreden (schieben eine Durchsetzbarkeit auf)
= Stundung §§ 311, 271/ Einrede des nichterfüllten Vertrags § 320/ ZBR § 273/ Einreden des Bürgen §§ 770, 771/ Notbedarfseinrede § 519/ dingliches ZBR § 1000
- Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung: widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium)
= die Ausübung eines Rechts steht im Widerspruch zu einem früheren Verhalten (zB Verwirkung)
- Verwirkung wegen Zeitmoment
= Recht ist längere Zeit nicht geltend gemacht worden
- Verwirkung wegen Umstandsmoment
= infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten durfte der Verpflichtete darauf vertrauen, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird
- Verwirkung wegen Vertrauensmoment
= Verpflichtete hat tatsächlich darauf vertraut
- Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung: Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr (dolo agit)
= es ist unzulässig eine Leistung geltend zu machen, wenn sie aus einem anderen Rechtsgrund alsbald an den Schuldner zurückerstattet werden muss
- Wann ist Schuldrecht AT und wann Schuldrecht BT bei Nichtleistung einschlägig?
= vor Gefahrübergang Schuldrecht AT; nach Gefahrübergang Schuldrecht BT
Kann eine PV bei einem KV auch noch nach Erfüllung der HLP (Übergabe u Übereignung) erfolgen?
= nachvertragl Leistungstreuepflichten (Erhaltungspflicht):
= auch nach Vertragsschluss sind Parteien eines Vertrags einander nach Treu u Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dazu verpflichtet, das durch den Vertrag Erhaltene nicht nachträgl zu gefährden
Unterschied “Verschulden” “Vertretenmüssen”
I. Verschulden
= Unterfall des Vertretenmüssens
= umfasst FL u Vorsatz §276
II. Vertretenmüssen
= weiter als Verschulden
= umfasst auch Fälle milderer/ strengerer Haftung (§§277, 300, 443..)