A Ref: SchuldR AT 1 Flashcards

1
Q
  1. Abgrenzung Bedingung Befristung
A

= (1) Bedingung: zukünftig ungewisses Ereignis (aufschiebend § 158 I/ auflösend § 158 II)
(2) Befristung: zukünftig gewisses Ereignis § 163, Datum muss nicht bestimmbar sein

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2
Q
  1. Kann eine Einwilligung unter einer Bedingung/ Befristung erteilt werden?
A

= ja, die WE ist dabei normativ auszulegen §§ 133, 157

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3
Q

Abgrenzungskriterien: reine Gefälligkeit RBW

A
  1. Art der Tätigkeit
  2. Sinn u Zweck der Tätigkeit
  3. wirtsch u rechtl Bedeutung
  4. Interesse des Leist.empfängers an der Leistung
  5. drohende Konsequenzen bei Nichtausführung
  6. Sach- u Fachkompetenz
  7. Tätigkeit als Ausfluss familiärer Verbundenheit/ Freundschaft/ Kollegialität/ Nachbarschaft
  8. Unentgeltlichkeit
  9. Fremdnützigkeit
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4
Q

Welche Arten von Gefälligkeiten gibt es?

A
  1. Gefälligk.verträge
    = Vertrag mit RBW (Schenkung, Leihe, Verwahrung, Auftrag, ggf atyp Gefälligk.vertrag §311 I)
    = Primäranspr auf Leistung
    = vertragl u delikt Ansprüche
2. reine Gefälligkeiten alltägl Art
= werden ohne RBW getätigt 
= kein Primär- sondern nur Sekundäranspr
= Haftung nur aus Delikt/ StVG mögl
= Problem: Haftungserleichterung auf Vorsatz/ gr FL?
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5
Q

Abgrenzung Gefälligk.vertrag zu Gefälligkeiten des tägl Lebens

A
  1. Liegt RBW vor?
    = anhand obj Indizien ermitteln
    = liegt Gefälligk darin jmd unentgeltl eine Sache zur Verfügung zu stellen?: Leihvertrag
    = liegt Gefälligk in einem aktiven Tätigwerden?: Auftrag Gefälligkeit
  2. wenn RBW (+): Gefälligk.vertrag
  3. wenn RBW (-): Gefälligkeit des tägl Lebens
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6
Q
  1. peremptorische Einreden (schließen eine Durchsetzung des Anspruchs auf Dauer aus)
A

= Einrede der Verjährung § 214/ Ausschluss der Leistungspflicht § 275 II, III/ kaufrechtliche Mängeleinrede § 438 IV/ werkrechtliche Mängeleinrede § 634a IV/ Anspruch auf Vertragsanpassung § 313

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7
Q
  1. dilatorische Einreden (schieben eine Durchsetzbarkeit auf)
A

= Stundung §§ 311, 271/ Einrede des nichterfüllten Vertrags § 320/ ZBR § 273/ Einreden des Bürgen §§ 770, 771/ Notbedarfseinrede § 519/ dingliches ZBR § 1000

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8
Q
  1. Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung: widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium)
A

= die Ausübung eines Rechts steht im Widerspruch zu einem früheren Verhalten (zB Verwirkung)

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9
Q
  1. Verwirkung wegen Zeitmoment
A

= Recht ist längere Zeit nicht geltend gemacht worden

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10
Q
  1. Verwirkung wegen Umstandsmoment
A

= infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten durfte der Verpflichtete darauf vertrauen, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird

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11
Q
  1. Verwirkung wegen Vertrauensmoment
A

= Verpflichtete hat tatsächlich darauf vertraut

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12
Q
  1. Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung: Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr (dolo agit)
A

= es ist unzulässig eine Leistung geltend zu machen, wenn sie aus einem anderen Rechtsgrund alsbald an den Schuldner zurückerstattet werden muss

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13
Q
  1. Wann ist Schuldrecht AT und wann Schuldrecht BT bei Nichtleistung einschlägig?
A

= vor Gefahrübergang Schuldrecht AT; nach Gefahrübergang Schuldrecht BT

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14
Q

Kann eine PV bei einem KV auch noch nach Erfüllung der HLP (Übergabe u Übereignung) erfolgen?

A

= nachvertragl Leistungstreuepflichten (Erhaltungspflicht):
= auch nach Vertragsschluss sind Parteien eines Vertrags einander nach Treu u Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dazu verpflichtet, das durch den Vertrag Erhaltene nicht nachträgl zu gefährden

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15
Q

Unterschied “Verschulden” “Vertretenmüssen”

A

I. Verschulden
= Unterfall des Vertretenmüssens
= umfasst FL u Vorsatz §276

II. Vertretenmüssen
= weiter als Verschulden
= umfasst auch Fälle milderer/ strengerer Haftung (§§277, 300, 443..)

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16
Q

Geld hat man zu haben

A

= Zahlungsunfähigkeit begründet keine Umk, sondern Schuldner trägt Beschaffungsrisiko
= Schuldner kann sich nicht auf §275 berufen wenn ihm Zahlung der Geldschuld mangels Liquidität nicht mögl ist

17
Q

Gemischte/ Atypische Verträge

A

= weisen Elemente verschiedener Vertragstypen auf u lassen sich deshalb nicht einem klassischen Vertragstyp zuordnen
= AGL is die genau zu kennzeichnende Vereinbarung selbst iVm §311 I
= im Falle einer PV muss herausgerarbeitet werden, welche Vorschriften Anw finden
= zB Vollberittsvertag: volle Betreuung des Pferdes als MV/ Verwahrung/ DV/ KV)

18
Q

Reihenfolge der Prüfung bei PV in atypischen/ gemischten Verträgen

A
  1. Existieren eigene vertragl Regelungen? wenn (-) liegt atyp Vertrag vor:
  2. Welches Vertragsrecht bildet den Schwerpkt des Vertrags?
    = mögl Vertragstypen herausarbeiten u dann entspr Anw des best Vertragstyps
    a. gemischter Vertrag bildet einheitl Ganzes u kann nicht in seine versch Bestandteile zerlegt werden
    b. nur ein einziges Vertragsrecht des Schwerpkts des Vertrags ist anw.bar
  3. Was ist der von der Störung betroffene Vertragsteil
    a. passt Vertragsrecht des Schwerpunktes dazu?
    b. ist es eher angemessen ein anderer Vertragsrecht anzuwenden
    c. ansonsten nur allg Vorschriften anw.bar §§280, 314, 323ff
19
Q

Wer trägt die Beweispflicht für das Vorliegen einer PV

A

= grds hat K eine PV des B nachzuweisen

= Ausnahme: Beweislastumkehr analog, wenn…

a. Schadensursache eindeutig aus Risikosphäre des Schädigers stammt und
b. die Umstände den Schluss zulassen, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat
- > B hat nachzuweisen, dass er keine Pflicht verletzt hat

20
Q

Allgemeines zu Verkehrssicherungspflichten

A

= bei Verletzung Anspr aus §§280 I, 241 II (Verkehrssicherungspflicht als Sorgfaltspflicht) od §823
= derjenige der Gefahrenquelle schafft, ist grds dazu verpflichtet, alle notw u zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen um Schädigung anderer zu vermeiden

21
Q

Voraussetzungen für das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten

A
  1. Schaffung einer Gefahrenquelle
    a. rechtsgutbezogen
    b. gefahrquellenbezogen
    c. durch Übertragung der Verkehrssich.pfl
  2. ggü Anspr.steller
  3. Verletzung der Verkehrssich.pflicht
    a. Erforderl.k
    b. Zumutb.k
22
Q

Wer trägt grds Beweislast für Vorliegen von Kausalität

A
  1. grds trägt K Beweislast
  2. Ausnahme: Beweislastumkehr bei grober Verletzung besonderer, die Bewahrung von Leben u Gesundheit bezweckender Schutz- u Organisationspflichten §630h analog
    = Beweislast ist Geschädigten nicht zuzumuten
23
Q

Welche Möglichkeiten der Loslösung vom Vertrag gibt es?

A
  1. vertragl vereinbarte Loslösung
  2. Widerruf/ Rücktritt
  3. Anfechtung (ABER Nachteile beachten wg §812)
  4. cic §§311 II, 241 II, 280 I bei vorvertragl PV mit Freistellungsanspr von Vertrag
  5. Kündigung (§314, 543, 569…)
  6. Wegfall der Gesch.grdl §313 III
  7. §242
24
Q

Haftungsbeschränkung auf Vorsatz/ gr FL bei Gefälligkeitsverhältnissen

A
  1. ausdrückl/ konkludente Vereinbarung
  2. Haftungserleichterung aus Gesetz
  3. Analoge Anw gesetzl Haftungsbeschränkungen (§§521, 599, 690…)
    a. planwidrige Regelungslücke (-)
    = gerade für den Auftrag gibt es keine ausdrückl Haftungserleichterung, sodass kein allg gesetzlicher Grds existiert, dass die Haftung aufgrund von Unentgeltlichkeit beschränkt sein muss
  4. stillschweigend vereinbarter Haftungsverzicht durch ergänzende Vertragsauslegung auf Grdl von §242
    = nur ausnahmsw bei besonderen Umständen!
    = Schädiger hätte, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert u der Geschädigte hätte diese ausdrückl Forderungen billigerweise nicht ablehnen dürfen
    = zur Ermittlung sind ähnliche Kriterien wie für den RBW heranzuziehen
    = KEINE Haftungsbeschränkung, wenn Schädiger eine Haftpflichtversicherung hat, da dann nicht Schädiger sondern Versicherung entlastet würde!! (würde nicht dem Willen der Beteiligten entsprechen)
25
Q

Abgrenzung gesetzl SV (GoA) von Gefälligkeit

A

= Abgrenzung von Gefälligkeiten zu gesetzl SV erfolgt genauso wie Abgrenzung zu vertragl SV um Wertungswidersprüche zu vermeiden: anhand obj Indizien ermitteln ob RBW vorliegt

26
Q

Bsp: Atyp Vertrag eines Spinds im Schwimmbad

A
  1. kein Vertragstypus des BGB, daher atyp Vertrag (+)
  2. Anw.barkeit eines BGB Vertragtypus, wenn sie für den Schwerpkt des atyp Vertrags charakteristisch sind (Schwerpkt-th)
    a. Verwahrungsvertrag §688
    = Verwahrer wird Besitzer, Hinterleger gibt Besitz auf
    = nur Gewahrs.lockerung, bzw RBW ggf (-)
    b. MietR §§535ff
    = SE wg Mietmangel §536a, bzw ggf Haftungsausschluss §536b
    c. unentgeltl Gefälligk.vertrag sui generis
    = RBW erforderl
  3. Nebenpfl.verletzung aus Vertrag zur Schwimmbadnutzung §§280, 241 II (+/-)