Alpm: SchuldR AT 4: Rücktr Flashcards
- Welches Problem stellt sich, wenn Zahlungspflicht des Gläubigers bestehen bleibt, Schuldner wegen Unmöglichkeit nicht mehr leisten muss, aber gleichzeitig Ersatz für den Untergang der Sache erhält (zB Versicherung)?
= Schuldner wäre doppelt begünstigt, weil er Kaufpreis und Ersatz für Untergang erhält. Wohingegen Gläubiger ohne Verschulden keine Kaufsache erhält, aber trotzdem Kaufpreis zahlen muss.
(1) normativer Schadensbegriff: ggf Pflicht zur Abtretung des SE-Anspruchs aus § 285 an den Gläubiger, welche er dem Schuldner als Einrede gem § 320 entgegenhalten kann und Verweigerung der Zahlung des KP bis zur einer Zug um Zug vorzunehmenden Abtretung
(2) DSL: es fehlt dem Schuldner an einem Schaden, da er KP dennoch erhält, weshalb er den Schaden des Gläubigers ggü dem Dritten liquidieren kann aus seinem eigenen Anspruch (wegen zufälliger Schadensverlagerung)
- Nach was bestimmt sich, wem die Handlung des Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist?
= danach zu wessen Pflichtenkreis der Erfüllungsgehilfe gehört. Pflichtenkreis bestimmt sich nach Art der Leistungshandlung (Bringschuld= Verkäufer/ Holschuld= Käufers)
= ACHTUNG: bei Schickschuld ist Transportperson weder Käufer noch Verkäufer zuzurechnen
- § 326 V
= „braucht Schuldner nach § 275 nicht zu leisten, kann Gläubiger zurücktreten“
= regelt Fälle der TEILunmöglichkeit und NICHT der Unmöglichkeit der ganzen Leistung, da hierfür § 326 I 1 einschlägig ist. Verweis auf § 323 V 1, wonach Rücktritt vom ganzen Vertrag bei Teilleistung, soweit kein Interesse daran besteht. Gem § 323 I 1 HS2 findet § 441 III entsprechende Anwendung bei Teilleistung durch Minderung des Kaufpreises
- § 323 V 1: Teilnichtigkeit
= „hat Schuldner eine Teilleistung bewirkt, dann Rücktritt vom ganzen Vertrag nur, wenn an Teilleistung kein Interesse“
= Leistung ist nach dem Vertragszweck rechtlich teilbar
= Grds: RF ist Teilrücktritt und Aufrechterhaltung der bereits durchgeführten Vertragsteile
= Ausnahme: Rücktritt vom ganzen Vertrag, wenn an der bereits erbrachten Teilleistung kein Interesse
- Wann liegt kein Interesse an Teilleistung vor?
= wenn Gläubiger aus objektiver Sicht das ursprünglich verfolgte Vertragsinteresse nicht (auch nicht partiell) erreichen kann. zB ist Teilleistung für die Zwecke des Gläubigers wertlos geworden oder die Beschaffung des Restes bei einem Dritten mit einem Mehraufwand verbunden, der durch den SE nicht aufgewogen werden kann
- § 323 V 2: teilweise Schlechtleistung
= „hat Schuldner Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann Gläubiger vom Vertrag nur zurücktreten, wenn PV des Schuldners nicht unerheblich ist“
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen Terminfestsetzung § 323 II Nr.2
= termingerechte Leistung ist aufgrund Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner für den Gläubiger wesentlich
= Fixierung eines bestimmten Tages erforderlich, um Wesentlichkeit der Termineinhaltung zum Ausdruck zu bringen
- Fristsetzung § 323 I auch bei unbestimmter Zeitspanne ohne bestimmten Tag
= (1) Bestimmung eines konkreten Zeitraums/ Termins. Unkonkrete Bestimmung (sofortig/ unverzüglich) ist nicht ausreichend (-) Wortlaut des § 323 enthält keine Anforderungen (+) Gläubiger hat Ungewissheit, welcher Zeitraum ihm für Leistung zur Verfügung steht
(2) unkonkrete Aufforderung ist ausreichend, da zeitliche Grenze aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist (+) Zweck der Fristsetzung ist nicht, dass Gläubiger dem Schuldner einen bestimmten Zeitraum angibt, sondern dass dem Schuldner eine zeitliche Grenze gesetzt wird, was auch durch unbestimmte Zeitwörter geschieht
- Wonach bemisst sich die Angemessenheit der Frist
= Bestimmung nach Umständen des Einzelfalls (1) Anknüpfung an die ursprüngliche Frist (2) wie weit wurde ursprüngliche Liefertermin schon überschritten?
- Folge der Setzung einer unangemessenen Frist
= nicht wirkungslos, anstattdessen wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt
- Großer Rücktritt
= in Fällen der teilweisen Unmöglichkeit hat Gläubiger die Möglichkeit, vom ganzen Vertrag zurückzutreten, soweit er kein Interesse an Teilleistung hat (Abgrenzung zum bloßen Verzug der Leistung durch Fixgeschäft)
- relatives Fixgeschäft § 323 II Nr.2 (Nichtbewirken zu vereinbarten Termin)
= Leistung ist nur subjektiv für den Gläubiger sinnlos, sodass Fristsetzung für einen Rücktritt entbehrlich (absolutes Fixgeschäft führt wegen objektiver Sinnlosigkeit zur Unmöglichkeit)
- Berechnung Wertersatz § 346 II
= Dauer der Nutzung im Verhältnis zur voraussichtlichen Lebensdauer (zeitanteilig lineare Wertminderung)
= gem § 346 II 2 HS1 ist die vertraglich vereinbarte Gegenleistung und NICHT der objektive Wert maßgeblich
- § 346 II 1 Nr.3: Wertersatz wegen Verschlechterung: bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
= Wertersatz ist ausgeschlossen, wenn Verschlechterung (NICHT Untergang) durch bestimmungsgemäße (erstmalige) Ingebrauchnahme eingetreten ist
= nicht erfasst ist Wertminderung, die NACH Ingebrauchnahme durch die weitere Benutzung entsteht
- Welche Phasen gibt es bei der Ausübung eines Rücktrittsrechts wegen Teilleistung
= (1) Teilleistung- noch keine Kenntnis vom Rücktrittsgrund (Nichtleistung der restlichen Leistung)
- > gutgläubig und noch keine Pflichten § 241 II entstanden
(2) Fristsetzung- Kenntnis des Rücktrittsgrunds aber noch keine Rücktrittserklärung
(3) Ausübung des Rücktrittsrechts - > nicht mehr gutgläubig, sodass Pflichten nach § 241 II entstehen
- Welcher Haftungsmaßstab gilt bei eigenüblicher Sorgfalt § 346 III Nr.3
= (1) eA: § 277 Haftungsprivilegierung für leichte und normale FL, NICHT bei grober FL bei eigenüblicher Sorgfalt
(2) aA: Verschulden gg sich selbst, da kein Verschuldensbezugspunkt weil Schuldner nicht mit Rückgewähr rechnet
- Anspruch auf Wertersatz § 346 II 1 Nr.3: Ausnahme bei Anwendung eigenüblicher Sorgfalt § 346 III Nr.3: ABER einschränkende Auslegung je nach Phase des Rücktritts?
= (1) Phase 1: Haftungsprivilegierung auf eigenübliche Sorgfalt weil Käufer auf Behalten der Sache und restliche Lieferung vertraut
(2) Phase 2: streitig ob Privilegierung zugutekommt (a) eA: keine Privilegierung durch teleologischer Reduktion wegen Sinn und Zweck des § 346 III Nr.3 (+) ab Zeitpunkt der Kenntnis des Rücktrittsgrundes gleiche Situation wie bei vertraglichen Rücktrittsrecht (Kenntnis liegt von Anfang an vor) und für vertragliches Rücktrittsrecht gilt auch keine Privilegierung
(b) aA: keine Privilegierung ohne teleologische Reduktion (+) ab Kenntnis des Rücktrittrechts ohnehin SE aus § 346 IV
(c) aA: Privilegierung (+) kein Vergleich mit vertraglichen Rücktrittsrecht möglich, da Rückgewährpflicht im Gegensatz zum gesetzlichen Rücktrittsrecht freiwillig vereinbart wird
- > egal wie man sich entscheidet
(3) Phase 3: unstreitig keine Privilegierung mehr durch teleologische Reduktion (+) ab jetzt Kenntnis über Pflicht zur Rückgewähr, sodass Privilegierung nicht mehr gerechtfertigt
- SE-Anspruch wegen Verschlechterung/Untergang §§ 346 IV, 280 I, III, 283 (Dreiphasenmodell)
= (1) Phase 1: (-) keine Rückgewährpflicht vor Ausübung des Rücktrittsrechts
(2) Phase 2: (-) trotz Kenntnis keine Rückgewährpflicht vor Ausübung des Rücktrittsrechts -> ggf §§ 280 I, 241 II
(3) Phase 3: (+) RückgewährSV entsteht mit Ausübung des Rücktrittsrechts (Rücktrittserklärung), keine Haftungsprivilegierung § 346 III Nr.3 wegen teleologischer Reduktion
- SE-Anspruch wegen Verschlechterung/Untergang §§ 280 I, 241 II wegen vorgreiflicher Rücksichtnahmepflichten in der zweiten Phase
= (1) eA: (-) Beschädigung/ Zerstörung VOR Rücktrittserklärung ausschließlich Wertersatz über § 346 II, III
(2) hM: (+) vorgreifliche Rücksichtnahmepflichten VOR Rücktrittserklärung: Problem ist dogmatische Herleitung
(a) eA: SE-Haftung ab Kennenmüssen des Rücktrittsgrundes (ähnlich cic) und Verpflichtung zur sorgsamen Behandlung
(b) aA: Verpflichtung zur sorgsamen Behandlung ergibt sich umb aus zugrundeliegenden Vertrag (KV/ WV)
- Gilt die Haftungsprivilegierung des § 346 III Nr.3 analog auf SE-Anspruch aus §§ 280 I, 241 II?
(+) erst-Recht: wenn schon bei Wertersatz § 346 II, dann erst recht bei darüberhinausgehenden SE
- Versteigerung im rechtlichen Sinne
= KV kommt durch Gebot und Zuschlag zustande. Zuschlag gem § 156 ist eine WE des Versteigerers, mit der dieser das Gebot des höchsten Bieters annimmt und Vertrag zustande kommt
- Erfolgt Vertragsschluss bei Internetauktion durch Gebot und Zuschlag?
= ebay nur als technische Plattform, die als Bote/ Vertreter WE des Bieters und Verkäufers weiterleitet und nicht als Versteigerer agiert, sodass auch kein Zuschlag erfolgt
= Mitteilung von ebay an Höchstbietenden über erfolgreiche Ersteigerung ist keine eigene WE, sondern nur eine Mitteilung über den erfolgten Vertragsschluss zwischen Verkäufer und Bieter
-> Internetauktion ist keine Versteigerung im rechtlichen Sinne
- Liegt ein rechtsverbindliches Angebot durch Freischalten der Angebotsseite auf ebay vor?
= Problem: RBW oder nur invitatio ad offerendum?
= AGB sind bei Auslegung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Situation eines Teilnehmers an der Auktion als Verkehrssitte iSv § 157 zu berücksichtigen
= keine umb Wirkung der AGB zwischen Käufer und Verkäufer, sondern zwischen jeweils beiden und Plattform
= ABER Vertragsschluss kommt nur 1x mit Höchstbietenden zustande und bei Internetverkauf auch keine Bonitätsprüfung, sodass RBW mit Freischaltung der Angebotsseite
Wie wirkt sich ein Rücktritt vom KV auf ein bestehendes AnwR aus?
= AnwR erlischt von selbst, weil dieses durch unmöglichen Bedingungseintritt nicht mehr zum Vollrecht erstarken kann (Bedingungsausfall)
= AnwR verliert seine Existenzberechtigung