Alpm: SchuldR AT 4: Rücktr Flashcards
- Welches Problem stellt sich, wenn Zahlungspflicht des Gläubigers bestehen bleibt, Schuldner wegen Unmöglichkeit nicht mehr leisten muss, aber gleichzeitig Ersatz für den Untergang der Sache erhält (zB Versicherung)?
= Schuldner wäre doppelt begünstigt, weil er Kaufpreis und Ersatz für Untergang erhält. Wohingegen Gläubiger ohne Verschulden keine Kaufsache erhält, aber trotzdem Kaufpreis zahlen muss.
(1) normativer Schadensbegriff: ggf Pflicht zur Abtretung des SE-Anspruchs aus § 285 an den Gläubiger, welche er dem Schuldner als Einrede gem § 320 entgegenhalten kann und Verweigerung der Zahlung des KP bis zur einer Zug um Zug vorzunehmenden Abtretung
(2) DSL: es fehlt dem Schuldner an einem Schaden, da er KP dennoch erhält, weshalb er den Schaden des Gläubigers ggü dem Dritten liquidieren kann aus seinem eigenen Anspruch (wegen zufälliger Schadensverlagerung)
- Nach was bestimmt sich, wem die Handlung des Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist?
= danach zu wessen Pflichtenkreis der Erfüllungsgehilfe gehört. Pflichtenkreis bestimmt sich nach Art der Leistungshandlung (Bringschuld= Verkäufer/ Holschuld= Käufers)
= ACHTUNG: bei Schickschuld ist Transportperson weder Käufer noch Verkäufer zuzurechnen
- § 326 V
= „braucht Schuldner nach § 275 nicht zu leisten, kann Gläubiger zurücktreten“
= regelt Fälle der TEILunmöglichkeit und NICHT der Unmöglichkeit der ganzen Leistung, da hierfür § 326 I 1 einschlägig ist. Verweis auf § 323 V 1, wonach Rücktritt vom ganzen Vertrag bei Teilleistung, soweit kein Interesse daran besteht. Gem § 323 I 1 HS2 findet § 441 III entsprechende Anwendung bei Teilleistung durch Minderung des Kaufpreises
- § 323 V 1: Teilnichtigkeit
= „hat Schuldner eine Teilleistung bewirkt, dann Rücktritt vom ganzen Vertrag nur, wenn an Teilleistung kein Interesse“
= Leistung ist nach dem Vertragszweck rechtlich teilbar
= Grds: RF ist Teilrücktritt und Aufrechterhaltung der bereits durchgeführten Vertragsteile
= Ausnahme: Rücktritt vom ganzen Vertrag, wenn an der bereits erbrachten Teilleistung kein Interesse
- Wann liegt kein Interesse an Teilleistung vor?
= wenn Gläubiger aus objektiver Sicht das ursprünglich verfolgte Vertragsinteresse nicht (auch nicht partiell) erreichen kann. zB ist Teilleistung für die Zwecke des Gläubigers wertlos geworden oder die Beschaffung des Restes bei einem Dritten mit einem Mehraufwand verbunden, der durch den SE nicht aufgewogen werden kann
- § 323 V 2: teilweise Schlechtleistung
= „hat Schuldner Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann Gläubiger vom Vertrag nur zurücktreten, wenn PV des Schuldners nicht unerheblich ist“
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen Terminfestsetzung § 323 II Nr.2
= termingerechte Leistung ist aufgrund Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner für den Gläubiger wesentlich
= Fixierung eines bestimmten Tages erforderlich, um Wesentlichkeit der Termineinhaltung zum Ausdruck zu bringen
- Fristsetzung § 323 I auch bei unbestimmter Zeitspanne ohne bestimmten Tag
= (1) Bestimmung eines konkreten Zeitraums/ Termins. Unkonkrete Bestimmung (sofortig/ unverzüglich) ist nicht ausreichend (-) Wortlaut des § 323 enthält keine Anforderungen (+) Gläubiger hat Ungewissheit, welcher Zeitraum ihm für Leistung zur Verfügung steht
(2) unkonkrete Aufforderung ist ausreichend, da zeitliche Grenze aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist (+) Zweck der Fristsetzung ist nicht, dass Gläubiger dem Schuldner einen bestimmten Zeitraum angibt, sondern dass dem Schuldner eine zeitliche Grenze gesetzt wird, was auch durch unbestimmte Zeitwörter geschieht
- Wonach bemisst sich die Angemessenheit der Frist
= Bestimmung nach Umständen des Einzelfalls (1) Anknüpfung an die ursprüngliche Frist (2) wie weit wurde ursprüngliche Liefertermin schon überschritten?
- Folge der Setzung einer unangemessenen Frist
= nicht wirkungslos, anstattdessen wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt
- Großer Rücktritt
= in Fällen der teilweisen Unmöglichkeit hat Gläubiger die Möglichkeit, vom ganzen Vertrag zurückzutreten, soweit er kein Interesse an Teilleistung hat (Abgrenzung zum bloßen Verzug der Leistung durch Fixgeschäft)
- relatives Fixgeschäft § 323 II Nr.2 (Nichtbewirken zu vereinbarten Termin)
= Leistung ist nur subjektiv für den Gläubiger sinnlos, sodass Fristsetzung für einen Rücktritt entbehrlich (absolutes Fixgeschäft führt wegen objektiver Sinnlosigkeit zur Unmöglichkeit)
- Berechnung Wertersatz § 346 II
= Dauer der Nutzung im Verhältnis zur voraussichtlichen Lebensdauer (zeitanteilig lineare Wertminderung)
= gem § 346 II 2 HS1 ist die vertraglich vereinbarte Gegenleistung und NICHT der objektive Wert maßgeblich
- § 346 II 1 Nr.3: Wertersatz wegen Verschlechterung: bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
= Wertersatz ist ausgeschlossen, wenn Verschlechterung (NICHT Untergang) durch bestimmungsgemäße (erstmalige) Ingebrauchnahme eingetreten ist
= nicht erfasst ist Wertminderung, die NACH Ingebrauchnahme durch die weitere Benutzung entsteht
- Welche Phasen gibt es bei der Ausübung eines Rücktrittsrechts wegen Teilleistung
= (1) Teilleistung- noch keine Kenntnis vom Rücktrittsgrund (Nichtleistung der restlichen Leistung)
- > gutgläubig und noch keine Pflichten § 241 II entstanden
(2) Fristsetzung- Kenntnis des Rücktrittsgrunds aber noch keine Rücktrittserklärung
(3) Ausübung des Rücktrittsrechts - > nicht mehr gutgläubig, sodass Pflichten nach § 241 II entstehen