Alpm: SchuldR AT 2: 281/ 283/ 284 Flashcards

1
Q
  1. Auf was bezieht sich die PV des § 281?
A

= (1) Nichtleistung zum Fälligkeitszeitpunkt: 1.PV (2) Nichtleistung bei Fristablauf: 2.PV
-> es liegen 2 PV vor: entscheidend ist Streit aber erst unter Vertretenmüssen

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2
Q
  1. Was ist der Bezugspunkt des Vertretenmüssens unter § 281?
A

= (1) eA: Vertretenmüssen der Leistungsverzögerung bei Fälligkeit, nicht aber das Ausbleiben der Leistung nach Fristablauf (+) Wortlaut § 281: unter den Voraussetzungen des § 280 I -> § 280 I 2:„wenn Schuldner PV nicht zu vertreten hat“ (+) Zweck von § 281 ist es, dem Schuldner objektiv eine 2. Chance einzuräumen. Wenn er diese nicht nutzt, haftet er für erste PV

(2) aA: Vertretenmüssen der Nichtleistung bei Fristablauf (+) PV ist bei § 281 nicht nur die Verzögerung als solche, sondern die Verzögerung trotz Fristablauf
(3) hM: es reicht aus, wenn der Schuldner entweder die 1. oder 2. PV zu vertreten hat
- > Streit entbehrlich, wenn Schuldner sich bzgl beider PV nicht exkulpieren kann

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3
Q
  1. Vorliegen eines durchsetzbaren Anspruchs zum Zeitpunkt des Fristablaufs
A

= allein das Bestehen einer Einrede aus §§ 320, 214, 275 II, III, 771, 821, 853 schließt die Anwendbarkeit des § 281 aus, OHNE dass der Schuldner die Einrede erheben muss

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4
Q
  1. Rechtsnatur der Fristsetzung § 281
A

= rechtsgeschäftsähnliche Handlung, § 130 analog

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5
Q
  1. Schadensberechnung mithilfe der Differenzhypothese: Vermögensvergleich zwischen akuteller und hypothetischer Vermögenslage -> Welcher Zeitpunkt ist maßgebend für die hypothetische Leistung und ist der SE-Anspruch statt der Leistung inhaltlich zu begrenzen (wegen Abgrenzung zu §§ 280/ 286)?
A

= (1) hM: Zeitliche Abgrenzung: nur Schäden, die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung entstanden sind (in Abgrenzung zu § 286 der Schaden durch vorübergehendes Ausbleiben ersetzt)
= für das endgültige Ausbleiben der Leistung wird auf den Zeitpunkt des Fristablaufs abgestellt, da Gläubiger ab dann die Leistung zurückweisen darf
(2) aA: Inhaltliche Abgrenzung nach Schadenstypen: nur Schäden, die funktional an die Stelle der Leistung treten (Mangelschaden Begleitschaden)
(3) aA: Gesamtabrechnung: alle Schäden, die durch die Nichterfüllung entstanden sind und durch rechtzeitige Leistung vermieden worden wären

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6
Q
  1. Geht Erfüllungsanspruch unter, wenn Gläubiger nach Fristablauf seinen SE-Anspruch § 281 begeht?
A

= SE-Anspruch entsteht mit Fristablauf und tritt neben den bestehenbleibenden Erfüllungsanspruch
= beide Rechte schließen sich ggs aus!! § 281 IV: wird SE statt der Leistung verlangt, erlischt der Erfüllungsanspruch (elektive Konkurrenz)

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7
Q
  1. Wahlschuld §§ 262, 263
A

= es besteht ein Anspruch, aus welchem sich mehrere alternative Leistungen ergeben (zB § 179: Wahl zwischen Erfüllung oder SE)

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8
Q
  1. Geht ein SE-Anspruch aus § 281 unter, wenn Gläubiger nach Fristablauf weiterhin Erfüllungsverlangen anstatt SE äußert?
A

= (1) eA: Gläubiger ist gem § 262 analog an seine Wahl gebunden: Erfüllungsverlangen nach Fristablauf schließt einen später geltend gemachten SE-Anspruch statt der Leistung/ Rücktritt aus.
(+) Leistungsanspruch geht mit Entscheidung für SE/ Rücktritt endgültig unter, deshalb kann nicht anderes gelten, wenn Gläubiger nach Fristablauf Wahlrecht für Erfüllung ausübt (+) verlangt Gläubiger Erfüllung nach Fristablauf und verweigert daraufhin die Annahme, dann liegt widersprüchliches Verhalten § 242 vor
(-) § 281 IV wäre überflüssig/ rein deklaratorisch
(2) hM: elektive Konkurrenz, keine analoge Anwendung § 262: Erfüllungsverlangen führt nicht zum Ausschluss. ABER Erfüllungsverlangen kann zu einer zeitlich begrenzten Suspendierung des SE-Anspruchs führen, wenn entgegen Treu und Glauben umb nach Erfüllungsverlangen auf SE-Anspruch umgeschwenkt wird, § 242 (+) keine Wahlschuld, da Erfüllungsanspruch von Anfang an besteht und SE-Anspruch erst später hinzukommt (+) beide Ansprüche schließen sich ggs aus (+) Umkehrschluss § 281 IV: Gesetzgeber hat bewusst Fall geregelt, dass Leistung ausgeschlossen ist, sobald der Gläubiger SE statt der Leistung geltend macht, NICHT aber den umgekehrten Fall (+) § 281 IV wäre überflüssig

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9
Q
  1. Kann ein Angebot der Leistung durch den Schuldner nach Fristablauf zu einem Erlöschen/ einer Verwirkung des Gläubiger-Anspruchs auf SE statt der Leistung führen? Bzw hat Gläubiger das Recht nach Fristablauf ein Erfüllungsangebot des Schuldners zurückzuweisen?
A

= (1) eA: Gläubiger darf Leistung nicht zurückweisen. Bis zu einem SE-Begehren § 281 IV kann Schuldner die Leistung noch in Annahmeverzug begründender Weise anbieten, wodurch Gläubiger die Befugnis verliert SE statt der Leistung zu verlangen
(2) hM: SE-Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn Schuldner nach Fristablauf Leistung anbietet. Aber umb im Zeitpunkt des Angebots muss sich Gläubiger entscheiden, ob er SE statt der Leistung/ Rücktritt verlangt oder ob er die Erfüllung annimmt (+) Interessen beider Parteien werden umfassend berücksichtigt. Gläubiger hat kurze Überlegungsfrist und Schuldner kann mit seinem Angebot Schwebesituation beenden und weiss, welchem Anspruch er ausgesetzt ist

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10
Q
  1. Erlöschen des Erfüllungsanspruchs § 281 IV
A

= Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung SE verlangt

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11
Q
  1. Erlischt mit Erlöschen des Erfüllungsanspruchs gem § 281 IV auch der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung?
A

= (1) eA: kein gleichzeitiges Erlöschen, sondern Folgen sind nach Rücktrittsregeln abzuwickeln (+) Wortlaut § 281 IV enthält keine RF bzgl Gegenleistungspflicht
(2) hM: durch § 281 IV erlischt auch Gegenleistungspflicht wegen synallagmatischer Verbindung von Leistung und Gegenleistung: § 281 IV analog (+) Erst-Recht-Schluss: wenn schon Anspruch des leistungstreuen Gläubigers erlischt, muss erst-recht der Gegenleistungsanspruch des Schuldners erlöschen, der die Leistungsstörung zu vertreten hat

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12
Q
  1. Wann kommt § 283 zur Anwendung
A

= Schuldner braucht nach § 275 I-III nicht zu leisten und Gläubiger hat deshalb Anspruch auf SE statt der Leistung. Bei Teilleistung Anspruch auf großen SE nur wenn kein Interesse an Teilleistung und bei Schlechtleistung Anspruch auf großen SE nur bei erheblicher PV §§ 283 2, 281 I 2, 3

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13
Q
  1. Verhältnis der Nichtleistung § 283 zu Nichtleistung § 281?
A

= § 283 als lex specialis ggü § 281

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14
Q
  1. Führt die Überschreitung der Leistungszeit durch den Schuldner zur Unmöglichkeit der Leistung?
A

= grds führt Überschreitung der Leistungszeit nicht zur Unmöglichkeit, da Leistung nachholbar ist
= Ausnahme: absolutes Fixgeschäft (zB Hochzeitstorte)

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15
Q
  1. Absolutes Fixgeschäft
A

= Verträge, bei denen die Leistungszeit so eng fixiert ist, dass die Leistung nur zu einer bestimmten Zeit erbracht werden kann, weil sie danach überhaupt nicht mehr erbracht werden kann, weil sie eine völlig andere wäre mit welcher der Gläubiger seinen Leistungszweck nicht mehr verwirklichen kann. Die Einhaltung der Leistungszeit muss nach dem Vertragszweck und der Interessenlage derart wesentlich sein, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann (Stichwörter: „genau am“/ „spätestens bis“)

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16
Q
  1. Fixhandelskauf § 376 HGB
A

= bei einem zumindest einseitigen Handelskauf soll die Leistung genau zu einer fest bestimmten Zeit bewirkt werden (relatives Fixgeschäft). Fristeinhaltung ist wesentlicher Vertragsbestandteil und der Gläubiger hat im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden

17
Q
  1. Unterschied zwischen relativen und absoluten Fixgeschäft
A

= (1) absolut: Leistungszeit ist derart wesentlich, dass eine verspätete Leistungserbringung keine Erfüllung mehr darstellt -> Leistung nicht nachholbar
(2) relativ: Leistungszeit aufgrund Terminvereinbarung so wesentlich, dass der Vertrag mit Einhaltung des Leistungstermins stehen und fallen soll. Die Leistung wäre aber an sich noch nachholbar

18
Q
  1. Wie berechnet sich der SE bei Unmöglichkeit der Erfüllung bei ggs Verträgen §§ 280 I, III, 283?
A

= zu entscheiden ist, (1) ob der Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung die ihm noch mögliche Gegenleistung erbringen kann/muss und dann den gesamten Schaden liquidieren kann oder (2) ob sich der SE-Anspruch nur auf die wertmäßige Differenz der ggs Leistung bezieht

19
Q

Surrogationstheorie

A

: Leistungspflichten sind soweit sie erbracht werden können, zu erbringen. Für nicht mögliche Leistungspflicht tritt SE-Anspruch in Geld (Surrogat) (Kette gegen untergegangenen BMW und SE in voller Höhe) (-) unbillig dass vertragstreue Partei zur Leistung verpflichtet bleibt und vertragsuntreue Partei von Leistung frei wird -> Leistungspflicht der vertragstreuen Partei muss erst recht erlöschen

20
Q

Differenztheorie

A

: beide HLP erlöschen bei Unmöglichkeit, sodass SE iHd Differenz zwischen Wert der Leistung und Gegenleistung (kein Austausch Kette gegen untergegangenen BMW sondern nur 5.000€ Differenz)

21
Q

(3) Wahlrecht zwischen Surrogations- und Differenztheorie

A

-> Theorie führen nur bei Tauschverträgen zu unterschiedlichen Ergebnissen, da bei anderen ggs Verträgen die Gegenleistung ohnehin in Geld zu erbringen ist und aufgerechnet werden kann

22
Q
  1. Abgrenzung § 281 zu § 284
A

= (1) § 281 ersetzt Schaden (=unfreiwillige Vermögensopfer) (2) § 284 ersetzt Aufwendungen (=freiwillige Vermögensopfer) BEIDE Ansprüche schließen sich ggs aus („anstelle“)

23
Q
  1. Können nutzlos gewordene Aufwendungen als Aufwendung gem § 284 oder als Schaden statt der Leistung gem § 281 ersetzt werden?
A

= stellt man nicht auf den Anschaffungszeitpunkt, sondern jetzigen Zeitpunkt ab, handelt es sich um eine sinnlos gewordene unfreiwillige Aufwendung

(1) hM: Frustrationsschaden der über §281 zu lösen ist
= Schaden liegt nicht in nutzloser urspr freiwillig getätigter Investition als solcher, sondern im Verlust der im Fall der Vertragserfüllung bestehenden Kompensationsmöglichkeit (zB durch ausgleichende Gewinnerzielung), welcher unfreiwillig eintritt
= für eine Kompensation spricht die widerlegliche Rentabilitätsvermutung der Aufwendung

(2) aA: sämtliche Aufwendungen über § 284 iVm §§280 I, III, 281, es sei denn ihr Zweck wäre auch ohne PV nicht erreicht worden (Investitionen ohnehin nicht rentabel)
(+) mit der Schaffung von §284 besteht kein Bedarf mehr für Ersatz über § 281

-> Gläubiger kann Anspruch aus § 284 iVm §§ 280 I, III, 281 oder nur aus §§ 280 I, III, 281 geltend machen (dogmatische Frage)

24
Q
  1. Rentabilitätsvermutung
A

=bei Aufwendungen zu kommerziellen Zwecken ist zu unterstellen, dass sie sich bei ordnungsgem Erfüllung rentiert hätten (widerlegliche Vermutung)

25
Q
  1. vergebliche Aufwendungen § 284 HS2
A

= kein Aufwendungsersatz, wenn der Zweck der Aufwendungen auch ohne die PV des Schuldners nicht erreicht worden wäre. (=Vergebl Aufwendungen)
= vergebl Aufwendungen sind freiw Vermög.opfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistun gemacht hat, sich aber wg Nichtleistung/Schlechtleistung als nutzlos erweisen (auch wenn anderweitig verwendbar)

26
Q
  1. Anspruchskonkurrenz § 284 zu § 281
A

= nach Wortlaut Aufwendungsersatz nur anstelle des SE statt der Leistung
= Alternativität für Positionen, bei denen eine Doppelkompensation vermieden werden muss

27
Q

Billigkeit der Aufwendungen §284

A

= kein Anspr aus §284 wenn Gläubiger die Aufwendungen vorgenommen hat, obwohl er mit dem Ausbleiben des Leistungserfolgs rechnen musste
= ggf Bildung von Haftungsquoten
= Rechtsgedanke des §254 (setzt Schaden voraus)

28
Q

Kann die Leistungspflicht des Schuldners entfallen, wenn dieser sich auf SE nach §281 IV beruft?

A

= ein reines auf SE statt der Leistung gerichtetes -Verlangen- führt für sich genommen noch nicht zum Erlöschen des Erfüll.anspruchs
= diese Rechtswirkung tritt vielmehr nur dann ein, wenn auch die Voraussetzungen für SE statt der Leistung §281 I-III vorliegen
(+) Systematik: Regelung kann nur im Zus.hang mit gesamten Vorschrift gesehen werden: §281 I-III enthalten Voraussetzungen u §281 IV-V die RF
(+) Sinn u Zweck: Gläubiger wäre ungerechtfertigt benachteiligt, wenn sein Erfüll.anspr allein durch bloßen Ausspruch des SE-Verlangens führen würde