Alpm: SchuldR AT 5: Widerruf Flashcards
- Liegt ein rechtsverbindliches Angebot durch Warenangebote im Internet vor?
= grds sind Warenangebote im Internet kein Angebot, sondern invitatio ad offerendum (Bonitäts-/ Warenbestandsprüfung)
- Liegt im Freischalten der Angebotsseite aus ebay ein Angebot oder eine antizipierte Annahme des Höchstgebots vor?
= (1) eA: Angebot, wegen zeitlicher Reihenfolge vor Annahme (-) zu unbestimmt, da keine konkrete Angabe über KP und Vertragspartner und Annahme nicht durch ein schlichtes „ja“ möglich (+) Angebot an unbestimmten Personenkreis ausreichend, da bestimmbar dass mit Höchstbietenden Vertrag zustande kommt und KP ist Höchstgebot
(2) aA: antizipierte Annahme des Höchstgebots
- > Streitentscheid entbehrlich, da wechselseitige Erklärungen essentialia negotii enthalten, unabhängig davon welche Erklärung Angebot oder Annahme ist
- Wie erfolgt der Zugang der jeweiligen WE bei Onlineversteigerung?
= WE des Höchstbietenden geht nicht Verkäufer, sondern Plattform zu. Ebay agiert jedoch als Empfangsvertreter gem § 164 III und ist zur Entgegennahme von WE bevollmächtigt
- Wucher § 138 II
= Vertragspartei nutzt Unerfahrenheit, Zwangslage, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche der anderen Vertragspartei bewusst aus
- Nichtigkeit wegen wucherähnlichen RG § 138 I
= auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und subjektiv treten weitere Umstände, wie verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage des Vertragspartners für das eigene unangemessene Gewinnstreben
= bei Vorliegen eines objektiv groben, besonders krassen Missverhältnisses, wird verwerfliche Gesinnung vermutet
- Lassen sich Grds des wucherähnlichen RG § 138 I auf Internetauktionen übertragen?
= Erwartungshaltung des Verkäufers ist es einen Spitzenpreis zu erzielen (bei Liebhabern ergeben sich oft wirtschaftlich nicht sinnvolle Preise)
= Erwartungshaltung des Käufers ist es durch niedriges Gebot die Sache zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben
-> § 138 I ist auf Internetauktionen nicht anwendbar, da ein eventuelles Missverhältnis zwischen Preis und Leistung zu dessen Wesen gehört
- Abgrenzung Stückschuld zu Gattungsschuld bei Verkauf von gebrauchten Sachen auf ebay
= sofern es sich um eine Standardsache (vertretbare Sache § 91) handelt, deren Individualität grds unerheblich ist (da jederzeit austauschbar) handelt es sich um eine Gattungsschuld
= Ausnahme bei älteren Gebrauchtsachen, bei denen es auf den konkreten Gebrauch- und Verschleißzustand ankommt (Gebrauchtwagen)
- Sind Powerseller bei ebay Unternehmer iSd § 14
= auch nebenberufliche Tätigkeit umfasst
= erforderlich ist (1) planmäßiges und dauerhaftes Anbieten gg Entgelt, (2) keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich und (3) User nutzt ebay systematisch/ dauerhaft für Vertrieb seiner Waren
-> Vertragsverhandlung und -abschluss erfolgt ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (nicht ausreichend, wenn bloße Anbahnung/ Terminvereinbarung über FKM
- Sind allgemeine Anfechtungsregeln auf eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung anwendbar?
= jede automatisch erstellte Computererklärung hat ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung, die von dem Erklärenden veranlasst wurde und auf seinen Willen zurückgeht
- Wird eine durch Computer falsch Übermittelte Erklärung nach § 119 (Erklärungsirrtum) oder § 120 (Übermittlungsirrtum) angefochten?
= bei § 120 wurde eine Erklärung durch die zur Übermittlung eingesetzte Person/ Einrichtung unrichtig übermittelt -> Unterfall des Erklärungsirrtums § 119, bei dem die Erklärung einen fehlerhaften Inhalt erst erhält, NACHDEM sie den Bereich des Erklärenden verlassen hat (zB Fehler bei Internetprovider)
= bei § 119 hat die Erklärung bereits BEI ABGABE einen fehlerhaften Inhalt (zB Fehler durch hauseigene Software)
-> Abgrenzung in welcher Sphäre der Fehler eintritt!!
- Wann handelt ein Unternehmer § 14 „in Ausübung“ seiner Unternehmereigenschaft? (wenn Verkauf außerhalb der gewöhnlichen Berufstätigkeit)
= (1) eA: Verkauf muss zur gewöhnlichen Tätigkeit gehören (zB nicht bei Arzt der Handy verkauft)
(2) hM: weite Auslegung von „in Ausübung“ der beruflichen Tätigkeit
(+) § 344 I HGB: alle Geschäfte eines Unternehmers gehören zum Betrieb des Unternehmens, selbst wenn sie nicht Schwerpunkt der eigentlichen Betätigung bilden (zB auch Arzt der Diensthandy verkauft)
(+) Verbraucherschutzgedanke
(+) Rechtssicherheit
- Ausschluss des Widerrufsrechts bei Internetversteigerungen § 312g II Nr.10
= bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht für öffentlich zugängliche Versteigerungen
(+) Internetversteigerung hat ähnlich zeitlichen Ablauf wie Versteigerung
(-) kein Zuschlag iSd § 156
(-) Wortlaut: Verbraucher muss bei Versteigerung persönlich anwesend sein oder zumindest die Möglichkeit hierzu haben
-> Widerrufsrecht ist für Internetauktionen anwendbar
- § 312c Fernkommunikationsmittel: Vertragsschluss innerhalb organisierten Vertriebssystem
= Unternehmer hat mit personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz tätigende Geschäfte zu bewältigen (zB Nutzung von ebay)
-> Vorliegen eines Vertriebssystems wird vermutet (Beweislastumkehr „es sei denn“)
- Button-Lösung § 312j III, IV
= Vertrag ist unwirksam, wenn die Pflicht zur Button-Lösung (zahlungspflichtig bestellen) nicht gewahrt wurde
- Wann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen?
= grds gem § 355 II 2 mit Vertragsschluss, wenn nichts anderes bestimmt ist
= Ausnahmen für Verbrauchsgüterkauf § 356 II iVm § 474 (mit Erhalt der Ware) und bei fehlender oder fehlerhafter Unterrichtung (Widerrufsbelehrung) § 356 III iVm Art. 246a