Alpm: SchuldR AT 3: Erfüllung/ 243 Flashcards
- Wann liegt eine Erfüllung § 362 vor?
= wenn die geschuldete Leistung bewirkt wurde (zB bei § 433 die Übereignung § 929)
- Korrektur des § 362 (Theorie der realen Leistungsbewirkung) im Mj-Recht
(1) hM: Gläubiger muss über den Wortlaut des § 362 hinaus empfangszuständig sein.
= Empfangszuständig ist, wer die Verfügungsmacht über die Forderung hat. Eine Leistung an einen Mj führt daher NICHT zum Erlöschen der Forderung, sondern ist schwebend unwirksam
-> Mj erwirbt Eigentum (Eigentumserwerb rechtlich vorteilhaft), die Forderung erlischt aber nicht ohne Einwilligung der Eltern
- Teilleistungen § 266
= der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. Weist der Gläubiger eine solche aber nicht zurück, sondern nimmt sie an, tritt teilweise Erfüllung ein. Ferner ist eine Teilleistung zulässig, wenn die Parteien eine solche vereinbaren
- Einrede der Stundung
= vertragliche Vereinbarung (zB Agenturvertrag) zwischen Gläubiger und Schuldner, die nicht die Fälligkeit erstmalig festlegt, sondern eine bereits eingetretene Fälligkeit nach hinten schiebt (durch Einräumung einer weiteren Frist)
= § 205 regelt die Wirkung der Stundung, dass die Verjährung gehemmt ist, solange die Leistung gestundet wird
- Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllung statt
= wird eine Sache an Erfüllung statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels in gleicher Sache wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten (§ 437)
- Bewirken mit eigenen Mitteln § 110
= Mj muss die obliegende Leistung vollständig erbringen (Erfüllung § 362). Eine Teilerfüllung genügt nur dann, wenn Leistung und Gegenleistung entsprechend teilbar sind (nicht Kredit-/ Abzahlungsgeschäft)
- Wann ist ein RG lediglich rechtlich vorteilhaft?
= (1) wirtschaftliche Betrachtungsweise: solche Nachteile sind unbeachtlich, die nur die Minderung eines Vorteils darstellen und für das sonstige Vermögen des Mj ungefährlich sind (-) Wortlaut § 107 stellt ausdrücklich auf rechtlichen und nicht wirtschaftlichen Vorteil ab
(2) sorgerechtliche Betrachtungsweise: nicht wenn nach Art und Umfang der damit verbundenen Nachteile eine Kontrolle durch den gesetzlichen Vertreter geboten sei (-) auf dem Normzweck gerichtete Interpretation führt zu Rechtsunsicherheit und ist nicht mit Grundgedanken des Mj-Rechts vereinbar
(3) hM: rechtliche Folgen des Geschäfts sind ausschlaggebend
- Ist eine Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft? (Verpflichtungsgeschäft)
= (1) grds rechtlich vorteilhaft
(2) Schenkungsvertrag enthält Verpflichtung zur Begründung eines Nießbrauchs: führt zu Minderung des Werts und Nutzbarkeit der geschenkten Wohnung, aber begründet keinen rechtlichen Nachteil wenn Nießbraucher für Kosten der Ausbesserung/ Erneuerungen/ Grundstückslasten aufkommt
(3) Schenkungsvertrag enthält Rücktrittsvorbehalt: bei Ausübung des Rücktrittsrechts durch Schenker, wird Beschenkte zur Hrg der Whg u der gezogenen Nutzungen verpflichtet, § 346 und ggf besteht Wertersatzpflicht § 346 II und SE-Pflicht § 346 III
- Ist eine Auflassung §§ 873, 925 lediglich rechtlich vorteilhaft (Verfügungsgeschäft)
= ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes RG ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet
(-) öffentliche Abgaben: aber bloß geringwertige Folgenachteile
(-) bestehende Grundschuld: nur dingliche Haftung: Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung einer ZVR §§ 1192 I, 1147 und ist auf zugewendete Sache beschränkt
(-) Erwerb von Whg-Eigentum verpflichtet Eigentümer in die Gemeinschaft der Whg-eigentümer einzutreten und vielfache Verpflichtungen einzugehen (+) Beteiligung an Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend seinem Anteil (+) Anteilige Kostentragung für Instandhaltung/-setzung/ sonstige Verwaltung/ Haftung für Vb, die während Gemeinschaftszugehörigkeit entstehen auch mit übrigen Vermögen
(-) Verpflichtung Nießbrauch einzuräumen: kein Nachteil, da nur Zuwendung gekürzt wir
- Bedarf es für die Auflassung eines Grundstücks zugunsten eines Mj der Genehmigung des Familiengerichts?
= gem §§ 1643 I, 1821 Nr.1 bedarf es für die Verfügung eines Grundstücks über die Genehmigung des Familiengerichts
= ABER genehmigungsbedürftig ist nicht die dingliche Übertragung auf einen Mj, da Zweck der Vorschrift ist, das bestehende Vermögen des Mj zu schützen
- Kann eine Genehmigungsverweigerung widerrufen werden?
= Genehmigungserklärung/-verweigerung ist eine Gestaltungserklärung und aus Gründen der Rechtssicherheit nicht widerrufbar, soweit die Erklärung zugegangen und wirksam geworden ist, § 130 (+) Umkehrschluss § 183: Einwilligung ist auch nur bis zum Zugang widerruflich
= Ausnahme: § 108 II 2: wird dem Mj ggü die Genehmigung verweigert und fordert der Dritte den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so wird die Verweigerung der Genehmigung ggü dem Mj unwirksam
- Ist eine dingliche Einigung iSd § 929 ohne Zustimmung der Eltern möglich?
= WE ist darauf gerichtet das Eigentum zu übertragen und daher lediglich rechtlich vorteilhaft, §107
= ACHTUNG: Trennungs- und Abstraktionsprinzip
- Ist eine Konkretisierung gem § 243 II ggü einem Mj möglich?
= für Konkretisierung ist es notwendig auch ggü dem richtigen Gläubiger angeboten wird. Auch hier ist der Mj NICHT empfangszuständig. Bei der Mitteilung über die Aussonderung handelt es sich um
eine rg-ähnliche Erklärung. Bringt eine solche Konkretisierung Rechtsnachteile mit sich, kann sie gem § 131 II 1 analog einem Mj ggü nicht wirksam zugehen
- Reichweite einer Einwilligung des Vertreters bei Schwarzfahrt durch Mj
= (1) eA: in der Mittelüberlassung zur Anschaffung von Fahrkarten liegt eine konkludente Einwilligung in den Abschluss des Beförderungsvertrags, unter der Bedingung, dass der Mj tatsächlich eine Fahrkarte erwirbt
(2) aA: in der Mittelüberlassung liegt eine konkludente Einwilligung, die nicht von der Bedingung abhängig ist, dass MJ tatsächlich eine Fahrkarte kauft (-) Widerspruch zur gesetzlichen Bewertung des § 110, da Vertrag sofort wirksam, ohne Rücksicht darauf ob MJ erfüllen kann oder nicht (-) Widerspruch zu Willen des gesetzlichen Vertreters, da diese nicht in strafbares Verhalten des Kindes einwilligen
- Ausschluss der Vertretungsmacht § 1629 II, 1795 I Nr.1
= Vertretungsverbot der Eltern bei einem RG mit Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten gerader Linie des Vertreters einerseits und Mündel andererseits
= entspricht inhaltlich dem Selbstkontrahierungsverbot von § 1795 II iVm § 181