A Ref: SchuldR AT §280ff Flashcards
Wer trägt die Beweislast des Vertretenmüssens bei § 280
= „dies gilt nicht, wenn der Schuldner die PV nicht zu vertreten hat“: Schuldner trägt Beweislast (Beweislastumkehr)
Unterschied zwischen verschiedenen Unmöglichkeitsformen § 275 I-III
- § 275 I: Anspruch untergegangen durch subjektive oder objektive Unmöglichkeit
- § 275 II, III Anspruch wird als Einrede wegen LVWR bei grobem Missverhältnis oder Unzumutbarkeit geltend gemacht und führt aber zu trotzdem zu Untergang!!
- Wer ist Schuldner iSd der Leistungsstörungsrechts (§§ 280, 275, 326..)
= Schuldner ist immer der Schuldner der gestörten Leistung
- Was versteht man unter dem großen SE?
a. bei Teilleistung
= ganze Leistung ist nicht mehr gewollt, sodass großer SE möglich, wenn kein Interesse an Teilleistung § 281 I 2
b. bei Schlechtleistung
= ganze Leistung ist nicht mehr gewollt, sodass großer SE möglich, wenn PV erheblich ist
-> soweit noch Interesse an Teilleistung/ PV unerheblich, Anspruch auf Minderung § 441
- stellvertretendes commodum § 285
= Schuldner erhält infolge des Umstandes, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 nicht erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz
- Abgrenzung Nichtleistung § 281 zu § 286
= § 286: SE trotz später erbrachten Leistung -> vorübergehende Nichtleistung (Verzugsschaden)
= § 281: SE wegen endgültig ausgebliebener Leistung (Deckungsschaden)