A Ref: SchuldR AT §280ff Flashcards

1
Q

Wer trägt die Beweislast des Vertretenmüssens bei § 280

A

= „dies gilt nicht, wenn der Schuldner die PV nicht zu vertreten hat“: Schuldner trägt Beweislast (Beweislastumkehr)

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2
Q

Unterschied zwischen verschiedenen Unmöglichkeitsformen § 275 I-III

A
  1. § 275 I: Anspruch untergegangen durch subjektive oder objektive Unmöglichkeit
  2. § 275 II, III Anspruch wird als Einrede wegen LVWR bei grobem Missverhältnis oder Unzumutbarkeit geltend gemacht und führt aber zu trotzdem zu Untergang!!
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3
Q
  1. Wer ist Schuldner iSd der Leistungsstörungsrechts (§§ 280, 275, 326..)
A

= Schuldner ist immer der Schuldner der gestörten Leistung

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4
Q
  1. Was versteht man unter dem großen SE?
A

a. bei Teilleistung
= ganze Leistung ist nicht mehr gewollt, sodass großer SE möglich, wenn kein Interesse an Teilleistung § 281 I 2
b. bei Schlechtleistung
= ganze Leistung ist nicht mehr gewollt, sodass großer SE möglich, wenn PV erheblich ist
-> soweit noch Interesse an Teilleistung/ PV unerheblich, Anspruch auf Minderung § 441

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5
Q
  1. stellvertretendes commodum § 285
A

= Schuldner erhält infolge des Umstandes, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 nicht erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz

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6
Q
  1. Abgrenzung Nichtleistung § 281 zu § 286
A

= § 286: SE trotz später erbrachten Leistung -> vorübergehende Nichtleistung (Verzugsschaden)
= § 281: SE wegen endgültig ausgebliebener Leistung (Deckungsschaden)

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