9. Abschnitt Flashcards

1
Q

Welche Fälle der Rechtsnachfolgen gibt es?

A
  1. Im Gesamtschuldverhältnis
  2. Auf Schuldnerseite
  3. Auf Gläubigerseite
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2
Q

Wie lautet die Rechtsnachfolge im Gesamtschuldverhältnis?

A

Mit Vertragsübernahme tritt eine Person anstelle einer anderen in das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ein. Alle Rechte und Pflichten gehen auf die Person dann über.

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3
Q

Wie lautet die Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite?

A

a) Schuldübernahme
- Der Übernehmer wird anstelle des alten Schuldner der neue Schuldner, aber nicht alle Recht und Pflichten gehen über

b) Schuldbeitritt
- Beitretender haftet neben dem ursprünglichen Schuldner

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4
Q

Wie lautet die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite?

A

In der Regel wird nur ein einzelnes Recht abgespalten und weitergegeben, also meist Anspruch auf Zahlung, die “Forderung”. Vorschriften gem. §412 BGB.

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5
Q

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Abtretung, also eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite?

A
  1. Abtretungsvertrag
  2. Bestehende Forderung(muss existieren)
  3. Befugnis zur Abtretung(Zedent muss befugt sein, also Inhaber der Forderung sein)
  4. Abtretbarkeit der Forderung

-> Übergang von der Forderung und ggf. von Sicherheiten

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6
Q

Woraus besteht ein Abtretungsvertrag?

A
  • Vertrag zwischen altem Gläubiger(Zedent) und neuem Gläubiger(Zessionar).
  • formfrei
  • keine Mitwissen des Schuldners nötig
  • gilt auch für zukünftige Forderungen
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7
Q

Wann ist eine Forderung abtretbar? nach §§399, 400 BGB

A

keine Abtretbarkeit bei:

  • vereinbartem Abtretungsverbot, §399 BGB, außer bei Handelsgeschäften, Abtretungsverbot dort wirkungslos
  • Inhaltsveränderungen, §399 BGB, bei z.B. höchst persönlichen Ansprüchen
  • unpfändbare Forderungen, §400 BGB
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8
Q

Welche Regelungen bieten einem Schuldner Schutz bei einer Abtretung?

A
  1. § 404 BGB - Einwendungen / Einreden
  2. § 406 BGB - Aufrechnungsmöglichkeiten
  3. §§ 407, 408, 409 BGB - Vertrauensschutz
  4. § 410 BGB - Offenlegungsanspruch
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9
Q

Was besagt 1. § 404 BGB - Einwendungen / Einreden?

A

Alle bis zur Zeit der Abtretung bestehenden Einwendungen/Einreden bleiben auch ggü. neuem Gläubiger bestehen.

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10
Q

Was besagt 2. § 406 BGB - Aufrechnungsmöglichkeiten?

A

Aufrechnungsmöglichkeit besteht auch weiterhin ggü. Zessionar.
Aufrechnung ist nicht möglich, wenn Gegenforderung erst nach der Hauptforderung fällig ist.

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11
Q

Was besagt 3. §§ 407, 408, 409 BGB - Vertrauensschutz?

A

§ 407 BGB - Leistungen durch den Schuldner, der die
Abtretung nicht kennt, an den Zedenten (alter Gläubiger)
wirken zu Lasten des Zessionars (neuer Gläubiger).
§ 408 BGB - Entsprechendes gilt bei Mehrfachabtretungen.
§ 409 BGB - Wenn der Gläubiger dem Schuldner direkt (oder
über den Zessionar (neuen Gläubiger) durch Vorlage einer
Urkundenvorlage die Abtretung anzeigt, dann wirkt die
Leistung vom Schuldner an den Zessionar gegen den
Zedenten (alten Gläubiger) schuldbefreiend, auch wenn
die Abtretung tatsächlich gar nicht erfolgt ist oder
unwirksam war.

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12
Q

Was besagt 4. § 410 BGB - Offenlegungsanspruch?

A

§ 410 BGB - Der Gläubiger kann dem Schuldner direkt
(oder über den Zessionar (durch Vorlage einer Urkunde))
die Abtretung anzeigen.
Die Verpflichtung zur Leistung an den Zessionar besteht
in diesem Fall nur gegen Vorlage einer schriftlichen
Abtretungsanzeige /-urkunde, § 410 BGB.

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