14. Abschnitt Flashcards
Wie ist der Wechsel von Rechtspositionen (insb. Übertragung des Rechts am Eigentum) möglich?
- Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft (Einigung u. Übergabe/Eintragung)
- Eigentumserwerb durch Gesetz (Verbindung, Verarbeitung, Ersitzung, Fund, Hoheitsakt)
Wie ist das Eigentumsrecht definiert?
- weist dem Rechtsinhaber exklusive Befugnisse zu, die Vorteile einer Sache zu nutzen
- Als Herrschaftsrecht und absolutes Rechts wird es von der Rechtsordnung umfassend geschützt
- auch als sogenanntes “dingliches Recht” bezeichnet
Wie ist der Besitz definiert?
- unmittelbarer Besitzer hat -in der Regel auf eine gewisse Dauer- direkte räumliche und tatsächliche Verfügungsgewalt einer Sache (Eigentümer kann auch Besitzer zugleich sein)-
- mittelbare Besitzer hat eine Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum einem unmittelbaren Besitzer überlassen
Wie ist der Zusammenhang zwischen Besitzmittler und Oberbesitzer?
- Besitzmittler ist der unmittelbare Besitzer, z.B. Mieter
- Oberbesitzer hat mittelbaren Besitz, Mietvertrag, Leasingvertrag usw. sind jeweils ein Besitzmittlungsverhältnis
Von wo bis wo stehen Grundsätze über das Sachenrecht im Gesetzesbuch?
von §§903-1006 BGB stehen z.B. Recht des Eigentümers zur beliebigen Verfügung über das Eigentum
Wie funktioniert der Eigentumserwerb beim Bargeschäft?
Es gibt ein Verpflichtungsgeschäft, welches Grundlage für das Verfügungsgeschäft ist. Verpflichtungsgeschäft ist lediglich z.B. Kaufvertrag und begründet Anspruch. Verfügungsgeschäft überträgt dann ein Recht an z.B. Eigentum.
Was sind die Voraussetzungen für Eigentumserwerb?
- Einigung, Vertrag muss da sein
- Übergabe, Besitzaufgabe und Schaffung des Besitzes an Erwerber
- Befugnis, muss zur Übertragung des Eigentums befugt sein, Eigentümer oder sonstiger Verfügungsbefugter
Was sind die Voraussetzungen für gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten?
- Veräußerung durch Nichtberechtigten
- Guter Glaube, Glaube an das Eigentum des Veräßerers, keine Kenntnis von fehlendem Eigentum §932 Abs. 2 BGB
- Kein Abhandenkommen, unfreiwilliger Verlust , §935 BGB
Was sind die Rechtsfolgen eines gutgläubigen Erwerbs von Nichtberechtigten?
Der Erwerber wird Eigentümer, keine Herausgabeansprüche. Früherer Eigentümer kann vom Veräußerer Schadensersatz oder Erlösherausgabe verlangen, §823 ff, §816 BGB
Was sind die Voraussetzungen für einen Verkauf unter Eigentumsvorbehalt?
- Einigung
- Übergabe
- Berechtigung
Was sind die Rechtsfolgen eines Verkaufes unter Eigentumsvorbehalt?
- Verkäufer kann sein Eigentum nicht herausverlangen, Käufer ist im Besitz
- nochmalige Verfügung des Verkäufers über “noch” Eigentum unwirksam, sobald letzte Rate gezahlt wurde
- nach vollständige Zahlung wird Käufer Eigentümer, §158 BGB
- solange Rate noch nicht vollständig zahlt, darf Käufer darüber nicht verfügen
- Bei Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer das Recht zur Aussonderung der Sache
- Käufer hat “Anwartschaftsrecht”, nähert sich dem Eigentumsrecht
Was sind die Voraussetzungen für den Erwerb von Sicherungseigentum (z.B. zur Besicherung eines Kredits)?
- Einigung über Eigentumsübertragung
- Besitzmittlungs-Verhältnis, §930 BGB
- Sicherungsvertrag zwischen Sicherungsgeber und -nehmer (i.d.R. Verbindung zu einem Kredit)
Was sind die Rechtsfolgen beim Erweb von Sicherungseigentum?
- bei Rückzahlung des Kredits muss Sicherungsnehmer das Eigentum rückübertragen
- bei Insolvenz des Sicherungsgebers kann Sicherungseigentümer vorrangige Befriedigung verlangen, nachdem Insolvenzverwalter die Sache verwertet hat
Wie funktioniert der Eigentumserwerb durch das Gesetz durch Herstellung in Verbindung mit dinglichen Rechten?
Dingliche Rechte beziehen sich stetes auf konkrete, einzelne Sachen. Durch das Zusammenfügen verschiedener Teile kann eine (Haupt)Sache entstehen. Hersteller erhält kraft Gesetz das Eigentum an der neuen (Haupt)Sache, auch wenn die Einzelteile nicht ihm gehörten.
Wie funktioniert Erwerb des Eigentums kraft Gesetz?
- Verbindung / Vermischung, §§ 946 bis 949 BGB
- Verarbeitung, § 950 BGB
Beachte: Unabhängig von Verfügungsbefugnis oder Abhandenkommen
auch durch Nichtberechtigten; Ausgleich gem § 951 BGB - Erbfall, § 1922 BGB
- Ersitzung, §§ 937 ff BGB
- Fund, § 973 BGB
- Aneignung, § 958 BGB
- Hoheitsakt (z.B. bei Zwangsversteigerung)