11. Abschnitt Flashcards

1
Q

Welche 3 Arten von Leistungsstörungen gibt es?

A
  1. Verzögerung(nicht rechtzeitig)
  2. Schlechtleistung(keine korrekte Erfüllung)
  3. Unmöglichkeit(gar keine Erfüllung)
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2
Q

Welche Arten von Verzögerung gibt es?

A
  1. Einfach Verzögerung(ohne Verschulden des Schuldners)

2. Schuldnerverzug(mit Verschulden des Schuldners)

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3
Q

Was sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer einfachen Verzögerung?

A

Voraussetzungen:

  1. Durchsetzbarer (fälliger) Anspruch(ist fällig, Einredefreihet)
  2. Nachfrist gem. §323 Abs.1 BGB oder Entbehrlichkeit der Nachfrist gem §323 Abs.2 BGB

Rechtsfolgen:

  • Recht zum Rücktritt, §323 Abs.1 BGB
  • ggf. Rückforderung von ANzahlungen, gem. §326 Abs.4, 346 BGB
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4
Q

Was sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Schuldnerverzugs?

A

Voraussetzungen:

  1. Durchsetzbarer(insb. fälliger) Anspruch
  2. Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung, §286 BGB
  3. Vertretenmüssen der Nichtleistung durch Schuldner, §286, Abs.4 BGB

Rechtsfolgen:

  • Ersatz des Verzögerungsschadens, §280, Abs.2 BGB
  • Schadensersatz statt der Leistung, §281 BGB
  • Rücktrittsrecht des Gläubigers
  • Schuldner hat im Verzug auch Zufall zu vertreten, §287 BGB
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5
Q

Was sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Schlechtleistung?

A

Voraussetzungen:

  1. Nicht vertragsgemäße Leistung
  2. Annahme der Leistung durch Gläubiger(i.d.R. durch Unkenntnis der Mängel)

Rechtsfolgen:

  • Schadensersatz(ohne Rücktritt), §280 BGB
  • Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz §323, Abs.1 BGB
  • Schadensersatz ggf. auch für Mangelfolgeschäden
  • Ersatz vergebl. Aufwendungen
  • Minderung(Herabsetzen der Vergütung), §441, 638 BGB
  • Leistungsverweigerungsrecht, §320 BGB
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6
Q

Was sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für Unmöglichkeit?

A

Voraussetzungen:

  1. Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung
  2. Vertretenmüssen der Unmöglichkeit

Rechtsfolgen: §275 BGB

  • Rücktritt vom Vertrag
  • Schadensersatz statt Leistung
  • Ersatz vergeblich. Leistungen
  • Leistungsverweigerungsrecht
  • Schadensersatz und Herausgabe des Ersatzvorteils
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7
Q

In welche Situationen liegt Unmöglichkeit vor?

A
  1. Leistungserfolg kann nicht mehr eintreten, §275 Abs.1
  2. Leistungsaufwand ist unverhältnismäßig, §275, Abs.2
  3. Leistungsaufwand ist unzumutbar, §275 Abs.3
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8
Q

Welche Arten von Unmöglichkeit gibt es?

A
  1. Absolute Unmöglichkeit, §275 Abs.1
  2. Wirtschaftliche Unmöglichkeit, §275, Abs.2
  3. Unzumutbarkeits-Unmöglichkeit, §275, Abs.3
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9
Q

Welche sonstigen Leistungsstörungen gibt es noch neben den normalen 3 Arten?

A
  • Culpa in Contrahendo

- Wegfall der Geschäftsgrundlage

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10
Q

Was ist Culpa in Contrahendo?

A

§311 Abs.2, wenn vor/ohne Vertragsschluss ein Schuldverhältnis zustande kommen kann mit Pflichten gem. §241 Abs.2.
Bei einer Pflichtverletzung besteht dann Schadensersatzanspruch, gem. 280 Abs.1 BGB.

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11
Q

Was ist die Leistungsstörung Wegfall der Geschäftsgrundlage?

A

Als Leistungsstörung kann auch auftreten, dass bestimmte Umstände, auf denen Geschäftswille beruht, sich geändert haben, wie z.B. Steuern.
Gem. §313 BGB:
Anspruch auf Vertragsanpassung oder Vertragsaufhebung besteht, wenn ein unverändertes Festhalten an Vertragsbedingungen unzumutbar wäre und Veränderung nicht im Risikobereich der betroffenen Partei lag.

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