11. Abschnitt Flashcards
Welche 3 Arten von Leistungsstörungen gibt es?
- Verzögerung(nicht rechtzeitig)
- Schlechtleistung(keine korrekte Erfüllung)
- Unmöglichkeit(gar keine Erfüllung)
Welche Arten von Verzögerung gibt es?
- Einfach Verzögerung(ohne Verschulden des Schuldners)
2. Schuldnerverzug(mit Verschulden des Schuldners)
Was sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer einfachen Verzögerung?
Voraussetzungen:
- Durchsetzbarer (fälliger) Anspruch(ist fällig, Einredefreihet)
- Nachfrist gem. §323 Abs.1 BGB oder Entbehrlichkeit der Nachfrist gem §323 Abs.2 BGB
Rechtsfolgen:
- Recht zum Rücktritt, §323 Abs.1 BGB
- ggf. Rückforderung von ANzahlungen, gem. §326 Abs.4, 346 BGB
Was sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Schuldnerverzugs?
Voraussetzungen:
- Durchsetzbarer(insb. fälliger) Anspruch
- Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung, §286 BGB
- Vertretenmüssen der Nichtleistung durch Schuldner, §286, Abs.4 BGB
Rechtsfolgen:
- Ersatz des Verzögerungsschadens, §280, Abs.2 BGB
- Schadensersatz statt der Leistung, §281 BGB
- Rücktrittsrecht des Gläubigers
- Schuldner hat im Verzug auch Zufall zu vertreten, §287 BGB
Was sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Schlechtleistung?
Voraussetzungen:
- Nicht vertragsgemäße Leistung
- Annahme der Leistung durch Gläubiger(i.d.R. durch Unkenntnis der Mängel)
Rechtsfolgen:
- Schadensersatz(ohne Rücktritt), §280 BGB
- Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz §323, Abs.1 BGB
- Schadensersatz ggf. auch für Mangelfolgeschäden
- Ersatz vergebl. Aufwendungen
- Minderung(Herabsetzen der Vergütung), §441, 638 BGB
- Leistungsverweigerungsrecht, §320 BGB
Was sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für Unmöglichkeit?
Voraussetzungen:
- Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung
- Vertretenmüssen der Unmöglichkeit
Rechtsfolgen: §275 BGB
- Rücktritt vom Vertrag
- Schadensersatz statt Leistung
- Ersatz vergeblich. Leistungen
- Leistungsverweigerungsrecht
- Schadensersatz und Herausgabe des Ersatzvorteils
In welche Situationen liegt Unmöglichkeit vor?
- Leistungserfolg kann nicht mehr eintreten, §275 Abs.1
- Leistungsaufwand ist unverhältnismäßig, §275, Abs.2
- Leistungsaufwand ist unzumutbar, §275 Abs.3
Welche Arten von Unmöglichkeit gibt es?
- Absolute Unmöglichkeit, §275 Abs.1
- Wirtschaftliche Unmöglichkeit, §275, Abs.2
- Unzumutbarkeits-Unmöglichkeit, §275, Abs.3
Welche sonstigen Leistungsstörungen gibt es noch neben den normalen 3 Arten?
- Culpa in Contrahendo
- Wegfall der Geschäftsgrundlage
Was ist Culpa in Contrahendo?
§311 Abs.2, wenn vor/ohne Vertragsschluss ein Schuldverhältnis zustande kommen kann mit Pflichten gem. §241 Abs.2.
Bei einer Pflichtverletzung besteht dann Schadensersatzanspruch, gem. 280 Abs.1 BGB.
Was ist die Leistungsstörung Wegfall der Geschäftsgrundlage?
Als Leistungsstörung kann auch auftreten, dass bestimmte Umstände, auf denen Geschäftswille beruht, sich geändert haben, wie z.B. Steuern.
Gem. §313 BGB:
Anspruch auf Vertragsanpassung oder Vertragsaufhebung besteht, wenn ein unverändertes Festhalten an Vertragsbedingungen unzumutbar wäre und Veränderung nicht im Risikobereich der betroffenen Partei lag.