9/10 (Hypothek) Flashcards
Hypothek: Rechtsverhältnisse
- Kreditgeschäft: zwischen Forderungsschuldner und Forderungsgläubiger/Hypothekengläubiger (personenidentisch)
- Dingliches Bestellungsgeschäft: zwischen Eigentümer und Forderungsgläubiger/Hypothekengläubiger
- > (grds.) streng akzessorisch zur Forderung aus dem Kreditgeschäft
- Sicherungsabrede: zwischen Eigentümer und Forderungsgläubiger/Hypothekengläubiger
- > causa für dingliches Bestellungsgeschäft
- > TAP hinsichtlich dinglichem Bestellungsgeschäft
- Auftrag/GoA: idR wenn Eigentümer und Forderungsschuldner personenverschieden
Hypothek: Arten: Verkehrs- vs. Sicherungshypothek
- Verkehrshypothek: erhöhte Umlauffähigkeit durch tw. gelockerte Akzessorietät
- > idR Briefhypothek
- Sicherungshypothek, § 1184 I: strenge Akzessorietät, sodass sich Höhe der Hypothek allein nach der Forderung bestimmt (weder Bestand noch Höhe richten sich nach dem Grundbuch)
- > zwingend Buchhypothek, § 1185
- > durch Ausschluss von Vorschriften, die die Verkehrshypothek kennzeichnen: Einwendungen aus dem alten SV möglich
Hypothek: Arten: Tilgungshypothek
-> gleich bleibende Zins- und Tilgungsbeträge sind in einem bestimmten Prozentsatz des gewährten Kapitals zu leisten
-> gesicherte Forderung wird dadurch sukzessive reduziert
-> hypothekenrechtliche Folge: teilweise Umwandlung der Fremdhypothek in eine Eigentümerhypothek bzw.
in eine Eigentümergrundschuld (§ 1177 BGB)
Hypothek: Haftungsverband: Reichweite
- § 1120: getrennte Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör im Eigentum des Grundstückseigentümers
- auch AWR des Grundstückseigentümers an solchen Gegenständen (hM)
pro: Wesensgleichheit mit Eigentum
pro: selbständige Übertragbarkeit des AWR - > mit Bedingungseintritt: Hypothek am AWR wird zu Hypothek an der Sache
- -> Haftungsgegenstand ist dennoch die Sache, an der ein AWR besteht (maßgeblich für Veräußerung und Entfernung bei der Enthaftung)
- §§ 1123 I, 1126, 1127: Miet- und Pachtzinsforderung, Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sowie Versicherungsforderungen
- > zur Enthaftung siehe § 1124
Hypothek: Haftungsverband: Enthaftung
- Grundsatz: nach § 1121 I lastenfrei möglich, wenn Veräußerung (V) (Eigentumsübertragung!) und Entfernung (E) vom Grundstück vor der Beschlagnahme (B) erfolgt
- > Beschlagnahme (Zeitpunkt nach § 20 I ZVG) als relatives Veräußerungsverbot, §§ 136, 135 BGB iVm § 23 ZVG
- > Verfügungen zu Lasten des Hypothekars erlangen dann nur noch insoweit Wirksamkeit, als es der Schutz gutgläubiger Dritter (vgl. § 135 Abs. 2) gebietet
- V->B->E*: lastenfreier Erwerb gem. § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB nur, wenn der Erwerber bei Entfernung gutgläubig war
- > Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Veräußerung ist nicht notwendig, da vom Berechtigten erworben wird
- E->B->V: gem. §§ 23 ZVG, 136, 135 Abs. 2, 932 ff. BGB kann lastenfrei erworben werden, wenn
der Erwerber zum Zeitpunkt der Veräußerung gutgläubig war
-> Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Entfernung ist nicht notwendig, da § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB nicht greift - B->E->V: lastenfreier Erwerb, wenn Erwerber
-> gem. §§ 23 ZVG, 136, 135 Abs. 2, 932 ff. BGB zum Zeitpunkt der Veräußerung gutgläubig war und vom Nichtberechtigten erwerben konnte
UND
-> wenn er gemäß § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB zum Zeitpunkt der Entfernung gutgläubig war - B->V->E*: lastenfreier Erwerb, wenn bei Entfernung gutgläubig (§ 1121 II S. 2)
- > UND auch Erwerber gem. §§ 23 ZVG, 136, 135 Abs. 2, 932 ff. BGB auch zum Zeitpunkt der Veräußerung gutgläubig war und vom Nichtberechtigten erwerben konnte (Hoffmann)
- Modifikation des Gutglaubensmaßstabes: § 23 II ZVG
- § 1121 II S. 1: bei Veräußerung vor Entfernung ist Gutglaubensschutz nur hinsichtlich der Beschlagnahme möglich, nicht hingegen hinsichtlich des Bestehens der Hypothek (§ 1121 ist lex specialis ggü § 936, sodass zum Zeitpunkt der Veräußerung § 936 nicht greift - maßgeblich ist der gute Glaube nur zum Zeitpunkt der späteren Entfernung)
- Enthaftung ohne Veräußerung: nur in den Fällen des § 1122
Hypothek: Haftungsverband: Reichweite: P: Enthaftung des AWR durch vertragliche Vereinbarung (zwischen Veräußerer und Grundstückseigentümer), neben §§ 1121 f.
- eA: keine Mitwirkung des Hypothekengläubigers erforderlich
pro: muss jederzeit mit Enthaftung nach § 1121 I rechnen - aA: § 1276 I 1 analog - Hypothekengläubigers muss wie Pfandgläubiger bei der Aufhebung eines Pfandrechts zustimmen
- wA: konsequente Anwendung der §§ 1120 ff. - Verzicht auf AWR als Veräußerung zu behandeln, da es keinen Unterschied machen kann, ob AWR auf Dritten übertragen wird oder wieder an den Veräußerer/Verkäufer zurückfällt
Hypothek: Ersterwerb: Voraussetzungen
- Akzessorietät: Bestehen einer zu sichernden Forderung (§ 1113 I)
- Einigung iSv § 873 I mit dem Inhalt des § 1113 (grds. formfrei)
- Eintragung in das GB mit dem Inhalt des § 1115
- a. Briefhypothek (§ 1116 I): Übergabe des Hypothekenbriefs (§ 1117 I 1) oder sog. Aushändigungsabrede (§ 1117 II)
- b. Buchhypothek (§ 1116 II 1): Einigung über den Ausschluss des Hypothekenbriefes und Eintragung des Ausschlusses in das GB (§ 1116 II 3, 873 I)
- Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
- Verfügungsberechtigung des Bestellers
Hypothek: Ersterwerb: P: Entstehen einer Eigentümergrundschuld bei unwirksamer Einigung über Hypothekenbestellung
- mM: möglich, wenn trotz der Unwirksamkeit der Eigentümer eine wirksame WE abgegeben hat, § 1163 analog
pro: Eigentümer hat idR dennoch Interesse an Rangsicherung (kein Aufrücken der Nachhypothekare)
pro: Gesetz ordnet bei vergleichbar fehlgeschlagenen Hypothekenbestellungen (bspw. Forderung nicht wirksam) Eigentümergrundschuld an
con: Eintragung erfolgt entgegen § 1196 nicht zugunsten des Eigentümers
dagegen con: wird auch bei § 1163 I S. 1, II nicht erfordert - wohl hM: keine Umdeutung (nach § 140) möglich, sodass keine entsprechende WE vorliegt
pro: Eigentümerrecht ist nicht als Minus in der Erklärung über eine Fremdhypothekenbestellung enthalten, sondern ein Aliud
pro: Einigung wird GBA nicht vorgelegt, sodass kein Zugang der Erklärung erfolgt
Hypothek: Ersterwerb: P: Sicherung von Rückgabe- oder Bereicherungsansprüchen bei unwirksamem Vertrag
- mM: Fremdhypothek
pro: bloße Ersatzansprüche für unwirksame Forderung - hM: Eigentümerhypothek bzw. -grundschuld (§§ 1163 I 1, 1177 I 1 BGB)
pro: wenn Hypothek gerade wegen einer bestimmten Forderung bestellt werden sollte, kann aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes (§ 1115) nicht ohne Weiteres eine andere Forderung angenommen werden - > Forderungswechsel gem. § 1180 nötig
- > aber auch hier: abhängig von Interessen der Vertragsparteien (bspw. wohl anzuerkennen nach Valutierung eines Bankdarlehens, sodass Bereicherungsanspruch der Bank gesichert wird)
Hypothek: Ersterwerb: Voraussetzungen: zukünftige Forderung
- grds. (+), § 1113 II (idR Sicherheitenbestellung vor Valutierung)
- > ganz hM: Hypothek für künftige Forderung ist erst eine Eigentümergrundschuld, die zur Hypothek wird, wenn die Forderung entsteht (idR Zeitpunkt der Valutierung)
- Voraussetzung an zukünftige Forderung (da Wortlaut gem. § 1113 II zu weit, da ansonsten eine reine “Vorratssicherung” würde)
- > eA: Andere Partei kann Forderungsentstehung nicht mehr einseitig verhindern
- > aA: Ausreichend, dass Forderung bestimmbar ist
pro: zu restriktive Auffassung ist mit Wortlaut von § 1113 II nicht vereinbar
pro: vergleichbar strenge Auslegung wie bei § 883 I nicht geboten, da Vormerkung ohne Forderung schlichthin undenkbar, bei Hypothek jedoch auch forderungsentkleidete Hypothek
Hypothek: Ersterwerb: Voraussetzungen: (Bestimmte) Forderung
- erlischt die Forderung, entsteht eine Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1777 I
- Bestimmtheit der Forderung: identifizierbar nach Gläubiger und Schuldner, Geldsumme und Schuldgrund
- vgl. § 1115 BGB
Hypothek: Zweiterwerb vom Berechtigten
- wegen Akzessorietät der Hypothek gem. § 1153 erfolgt Übertragung der Hypothek durch Abtretung der gesicherten Forderung, §§ 398, 401, 1153
- Einigung über Abtretung der Forderung (§ 398 BGB)
- Form des § 1154 BGB
- a bei Briefhypothek: Übergabe des Hypothekenbriefs* 2.b bei Buchhypothek: Eintragung in das Grundbuch, §§ 1154 III, 873
- Abtretbarkeit der gesicherten Forderung
- Verfügungsberechtigung des Zedenten über die Forderung
- wegen § 952 II folgt das Eigentum am Brief der Hypothekeninhaberschaft, sodass eine Übergabe ausreicht
- > muss als Teil der Übertragung gewollt sein
- > Übergabesurrogate möglich
- > wegen Realakt aber keine Stellvertretung (jedoch Geheißerwerb) möglich
Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Fallkonstellationen
- Mangel des dinglichen Rechts (bei bestehender Forderung und Forderungsinhaberschaft)
- Mangel der Forderung (bei ansonsten wirksam bestellter gem. §§ 1163 I S. 1, 1177 I entstandener Eigentümergrundschuld)
- Doppelmangel
- Personenverschiedenheit (der Gläubiger der bestehenden Forderung und der bestehenden Hypothek)
Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Fallkonstellationen
- Mangel des dinglichen Rechts (bei bestehender Forderung und Forderungsinhaberschaft)
- Mangel der Forderung (bei ansonsten wirksam bestellter gem. §§ 1163 I S. 1, 1177 I entstandener Eigentümergrundschuld)
- Doppelmangel
- Personenverschiedenheit (der Gläubiger der bestehenden Forderung und der bestehenden Hypothek)
Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Mangel des dinglichen Rechts bei der Buchhypothek
- gem. §§ 398, 401 iVm § 892 möglich
- > Eintragung ins Grundbuch nach §§ 1154 III, 873 I erforderlich
Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Mangel des dinglichen Rechts bei der Briefhypothek
- § 1155 fingiert die Grundbucheintragung durch eine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen
- > P: äußerlich nicht erkennbare Fälschungen von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen ausreichend?
- -> eA: (+)
pro: Rechtsschein entsteht unabhängig von Fälschungseigenschaft, wenn diese nicht als solche erkennbar
pro: Telos von § 1155 ist das Interesse an der Umlauffähigkeit der Verkehrshypothek - -> aA: (-)
pro: Schutz des Hypothekengläubigers, der eine gefälschte Erklärung eines Dritten nicht gegen sich gelten lassen muss
pro: Interessensgerecht, dass der den Schaden zu tragen hat, der auf Fälschung hereinfällt
pro: Vertrauen kann nicht weiter gehen als bei Grundbuch (bei dem Vertrauen auf gefälschten Eintrag nicht geschützt ist) - Unterbrechung der Kette durch privatschriftliche Erklärung (letzte Abtretung an den gutgläubigen Erwerber)
- > hM: Abtretung muss privatschriftlich erfolgen (§ 1154) und ansonsten wirksam sein; nach der nicht beglaubigten Abtretung beginnt die Kette von vorne (Erwerber hat also das Risiko zu tragen)
- Erbe (nicht Scheinerbe) zediert als der Hypothekengläubiger (§ 1922 I) und unterbricht die Kette nicht als neues Glied
Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Mangel der Forderung
- Bei Unwirksamkeit der Forderung wäre wegen der strengen Akzessorietät der Hypothek ein gutgläubiger Erwerb derselben nie möglich
- > § 1138 Alt. 1 lockert daher die Akzessorietät und fingiert die Existenz der Forderung (“auch in Ansehung der Forderung”)
- > Hypothekar aus dem Grundbuch wird so behandelt, als ob er Inhaber der Forderung sei, obwohl diese auch durch § 1138 Alt. 1 materiell-rechtlich nicht entsteht und keinen gutgläubigen Forderungserwerb ermöglicht
- Voraussetzungen:
1. rechtsgeschäftlicher Erwerb der Forderung im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
2. Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Forderung durch Eintragung der Hypothek
3. Legitimation des Verfügenden als Forderungsinhaber – durch die Eintragung des Verfügenden als Scheinhypothekar ist er als Forderungsinhaber legitimiert (objektiver Rechtsscheinstatbestand)
4. guter Glaube an die Forderungsinhaberschaft
5. keine Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 BGB) - Folge: Erwerb einer forderungsentkleideten (!) Hypothek
- > frühere Lit: Erwerb einer Grundschuld, die wegen fehlender Forderung zunächst eine Eigentümergrundschuld war
Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Doppelmangel
- doppelte Anwendung der Gutglaubensvorschriften
- > bzgl. Hypothek: § 892
- > bzgl. Forderung: §§ 1138 Alt. 1, 892
Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: P: Personenverschiedenheit von Forderungs- und Hypothekengläubiger
- Konstellation: Forderung besteht tatsächlich, steht jedoch nicht dem im Grundbuch eingetragenem Hypothekar/Hypothekengläubiger zu
- > bei gutgläubigem Hypothekenerwerb (über §§ 1138 Alt. 1, 892) besteht die Gefahr des Auseinanderfallens von Forderung und Hypothek
- eA (hM): Einheits- oder Mitreißtheorie: vom gutgläubigen Erwerber der Hypothek soll auch die Forderung nach § 1153 II oder § 1153 I analog miterworben werden, soweit (!) diese existiert*
pro: strenge Akzessorietät wird bewahrt
pro: Verhinderung der Gläubigerverdopplung
con: Verlust der Forderung bei zweitem Gläubiger
con: Privilegierung dahingehend, dass Gläubiger nicht nur durch Hypothek in das Grundstück vollstrecken kann, sondern auch durch Forderung auf das Vermögen Zugriff hat
con: § 1138 hat soll Forderung nur für Ermöglichung des Hypothekenübergangs fingieren, gerade nicht für Forderungserwerb - aA: Trennungstheorie: kein gutgläubiger Forderungserwerb des Hypothekars; lediglich Erwerb einer forderungsentkleideten Hypothek
pro: gesetzliche Möglichkeit der forderungsentkleideten Hypothek gem. § 1138
pro: §§ 1160 I, 1161 I können entgegengehalten werden - > dagegen con: Schuldner kennt idR Auseinanderfallen gar nicht und wird daher Einreden nicht erheben
*Prüfung von § 892 sowohl für Forderung als auch für Hypothek (idR jedoch gleichlaufend)
Hypothek: Verteidigung gegen die Inanspruchnahme aus Hypothek oder Forderung: bloßes Bestreiten des dinglichen Rechts
- Einwendungen, die sich jedoch rein auf die Entstehungs- bzw. Übertragungsvoraussetzungen beziehen
- > Vermutungsregel des § 891 (Beweislast trifft Eigentümer, der Hypothekenrecht des anderen bestreitet=
- > für Forderung gilt die allgemeine schuldrechtliche Beweislastregel (die den Gläubiger trifft, wenn er den Anspruch behauptet)
Hypothek: Verteidigung gegen die Inanspruchnahme aus Hypothek oder Forderung: Einreden des Eigentümers gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek
durch den ursprünglichen Gläubiger
- Hypothekenbezogen
- > bzgl. des Bestandes des dinglichen Rechts (§§ 142, 138)
- > aus dem Sicherungsvertrag
- Forderungsbezogen
- > Einreden des persönlichen Schuldner, § 1137
- > “Bürgeneinreden”, § 1137 iVm § 770
Hypothek: Verteidigung gegen die Inanspruchnahme aus Hypothek oder Forderung: Einreden des Eigentümers gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek
durch den neuen Hypothekengläubiger
- Grundsatz der §§ 404 ff. werden im Interesse des Hypothekenmarkts modifiziert
- Leistung an den Althypothekar, § 1156 S. 1
- > gem. §§ 406 ff. erlischt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Forderung, jedoch bleibt die Hypothek in der ursprünglichen Höhe bestehen (“finden … in Ansehung der Hypothek keine Anwendung”)
- > Tilgung vor der Abtretung: § 1156 S. 1 nicht einschlägig, jedoch gutgläubiger forderungsentkleideter Hypothekenerwerb möglich, § 1138 Alt. 1
- Hypothekenbezogene Einreden
- > aus Sicherungsvertrag, § 1157
- > jedoch gutgläubiger einredefreier Erwerb möglich, § 1157 S. 2
- Forderungsbezogene Einreden, § 1137
- > jedoch gutgläubiger einredefreier Erwerb möglich, § 1138 Alt. 2
Hypothek: Tilgungsfolgen: Befriedigung durch Eigentümer-Schuldner
- leistet idR sowohl auf Forderung als auch auf Hypothek
- > Forderung: § 362
- > Hypothek: §§ 1163 I S. 2, 1177 I (Eigentümergrundschuld)
Hypothek: Tilgungsfolgen: Befriedigung durch Eigentümer (der nicht Schuldner ist)
- leistet idR auf die Hypothek (will Zwangsvollstreckung abwenden)
- > Forderungsübergang: § 1143 I
- > Hypothekenübergang: §§ 412, 401, 1153 I (-> Eigentümergrundschuld, § 1177 I)
Hypothek: Tilgungsfolgen: Befriedigung durch Eigentümer (der nicht Schuldner ist): Absprachen im Innenverhältnis
- leistet idR auf die Forderung, wenn Eigentümer im Innenverhältnis zum Schuldner zur Leistung verpflichtet
- > § 1143 anwendbar?
a) Absprachemäßige Leistung auf die Forderung
- > §§ 267, 362
- > § 1143 (-)
b) Absprachewidrige Leistung auf die Hypothek
- > Eigentümer leistet auf Hypothek, obwohl er dem Schuldner ggü verpflichtet ist, auf die Forderung zu leisten
- > hM: § 1143 (+)
pro: gesetzlich angeordnete Folge von schuldrechtlicher Vereinbarung unberührt
pro: Schuldner ist durch schuldrechtliche Vereinbarung (§ 774 I S. 3) und § 1143 I S. 2 (Verweis auf § 774, der Einreden erhält) geschützt
- > aA: Teleologische Reduktion des § 1143
Hypothek: Tilgungsfolgen: Befriedigung durch den Schuldner (der nicht Eigentümer ist)
- leistet idR auf die Forderung
- > Forderung: erlischt gem. § 362
- > Hypothek: Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I S. 2, 1177 I
- steht dem Schuldner (aus dem Innenverhältnis) ein Ersatzanspruch gegen den Eigentümer zu, erwirbt der Schuldner die Hypothek gesetzlich nach § 1164
Hypothek: Tilgungsfolgen: P: “Wettlauf der Sicherungsgeber”
- Konstellation:
-> zahlt der Bürge, geht gem. §§ 774 Abs. 1 S. 1, 412, 401 BGB die Realsicherheit in vollem Umfang auf ihn über
-> zahlt der Eigentümer des belasteten Grundstücks, geht mit Forderung gegen den persönlichen Schuldner, vgl.
§§ 1143 Abs. 1 BGB, gem. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auch die
Bürgschaft auf ihn über
-> Strenge Gesetzesanwendung führte dazu, dass derjenige Sicherungsgeber, der den Gläubiger zuerst befriedigt, sich jeweils hinsichtlich seiner gegenüber dem Schuldner bestehenden Regressforderung an dem(n) anderen Sicherungsgeber(n) schadlos halten könnte
-> Anreiz, als erster zu zahlen (Wettlauf)
-> unstr. korrekturbedürftig - Lösungsvorschläge:
- eA (Teile der Lit): Bürge allein könne Regress beim dinglichen Sicherungsgeber nehmen, während die Bürgschaft im umgekehrten Fall automatisch erlischt (dh kein Rückgriffsanspruch bei Zahlung durch Eigentümer)
pro: Privilegierung gesetzlich angelegt: § 776* (entsprechende Regelung fehlt bei Verpfänder oder Hypothekenbesteller)
pro: Bürge schutzwürdiger, da er mit gesamtem Vermögen haftet - hM:
-> Absprachen zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber über Verteilung des Regressrisikos
-> falls nicht: § 774 II iVm 426 (analog) - nicht nur auf das Verhältnis mehrerer Verpfänder (§ 1225 S. 2 - sondern auch auf das Zusammentreffen von Sicherungsgeber und Bürger (in dubio nach gleichen Teilen, § 426 I 1)
pro: Automatische Privilegierung des Bürgen unbillig
pro: Rechtsgedanke des anteiligen Ausgleichs gem. § 774 II auch hier interessensgerecht
pro: Hypothekenhaftung kann genauso (persönlich/wirtschaftlich) einschneidend sein wie persönliche Bürgenhaftung
pro: Argument der vollständigen Privilegierung des § 776 verfängt nicht, da nicht geregelt ist, in welchem Umfang sich der Bürge schadlos halten kann
pro: Kein allgemeiner Rechtsgedanke, der sich auch auf ein Erlöschen der Sicherheit durch andere Personen als den Gläubiger bezieht
pro: wenn Bürge nachrangig haften soll, sollte eine Ausfallbürgschaft bestellt werden
=> Folge: (Forderung gegen den Schuldner und) Sicherheit gegen den anderen Sicherungsgeber geht nur in der Höhe über, in der Ausgleichsanspruch gegen anderen Sicherungsgeber besteht - § 776 soll bewirkt direkt, dass der Bürge in dem Umfang von seiner Bürgschaftsschuld frei wird, in welchem der Gläubiger auf eine andere Sicherheit verzichtet
- > allgemeiner Rechtsgedanke wäre, dass der Bürge immer soweit frei wird, als eine andere Sicherheit erlischt
Hypothek: Tilgungsfolgen: Leistung an einen Nichtberechtigten
- Nichtberechtigter = Dritter, der durch Grundbuch oder gem. § 1155 BGB legitimiert ist
- Eigentümer=Schuldner leistet (idR) auf Hypothek und Forderung
- > Forderung erlischt gem. §§ 893, 892 (lex specialis zu §§ 406 ff.)
- > Hypothek: gem. §§ 893, 892 wird Eigentümer so behandelt, wie wenn er an den Berechtigten geleistet hätte -> Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177
pro: zwar gesetzlicher Erwerb, aber funktionelle Einheit mit rechtsgeschäftlicher Forderungszahlung - Eigentümer (/= Schuldner) leistet (idR) auf die Hypothek
- > Forderung geht auf Eigentümer über, § 1143
- > Hypothek: folgt der Forderung -> Eigentümergrundschuld
- Schuldner (/= Eigentümer) leistet (idR) auf Forderung
- > allenfalls Erlöschen nach §§ 406 ff
- Ablösungsberechtigter Dritter leistet (idR) auf Hypothek
- > Forderung: folgt der Hypothek, §§ 268 III 1, 1150 BGB
- > Hypothek: gutgläubiger Erwerb, §§ 893, 892
Hypothek: Inhaltsänderung: Arten und Charakteristik
- Arten:
- > Forderungsauswechslung (§ 1180 BGB)
- > Teilung der Hypothek (§§ 1151, 1152 BGB)
- > Umwandlung (§ 1186 oder § 1198 BGB)
- Charakteristik:
- > allgemeine Voraussetzungen jeder Inhaltsänderung sind gem. §§ 877, 873, 874, 876 BGB Einigung und Eintragung in das Grundbuch
- > Telos: Rangwahrung (bei Verzicht und Neubestellung würden andere Sicherungsnehmer aufrücken)
Hypothek: Inhaltsänderung: Forderungsauswechslung ohne Gläubigerwechsel
- Einigung des Gläubigers mit dem Eigentümer über die Lösung der bisher gesicherten Forderung von der Hypothek und der Verbindung mit einer oder mehreren neuen Forderungen
- Eintragung in das Grundbuch mit der Forderungsbezeichnung entsprechend § 1115 BGB
- Beschränkung der Höhe der Forderung auf die alte Forderung; in Höhe des überschießenden Betrags handelt es sich um eine Neubegründung (!)
- Eintragungsbewilligung gem. §§ 19, 20 GBO des Eigentümers, des Gläubigers oder des Dritten, dem ein Recht an der bisherigen Forderung zustand (§ 1180 II 2 BGB), sowie gleich- bzw. nachrangig Berechtigter, die durch die Forderungsauswechslung in ihrem Recht nachteilig betroffen werden
Hypothek: Inhaltsänderung: Forderungsauswechslung mit Gläubigerwechsel
- Voraussetzungen wie bei ohne Gläubigerwechsel
- zusätzlich: bisheriger Hypothekengläubiger muss zustimmen und ggü GBA oder ggü dem nachfolgenden Gläubiger zu erklären, § 1180 II S. 1
Hypothek: Inhaltsänderung: Forderungsauswechslung: Folgen
- Für neuen Gläubiger bedeutet die Auswechslung den Erwerb der Hypothek (bspw. § 1117 oder 1163 anwendbar)
- Gutgläubiger Hypothekenerwerb durch Auswechslung
- > Einigung müsste gem. §§ 873, 1113 auch als konkludente Bestellung auszulegen sein
- -> (-) bei Forderungswechsel ohne Gläubigerwechsel
- -> (+) bei Forderungswechsel mit Gläubigerwechsel
Hypothek: vorläufige Eigentümergrundschuld
- Entstehung
- > bei Bestellung einer Hypothek für eine künftige oder bedingte Forderung oder vor ihrer Valutierung gem. §§ 1163 I 1, 1177 I 1 (iVm § 1192 I bzw. § 1196 I) BGB
- > unmittelbare und automatische Umwandlung in Hypothek mit Forderungsentstehung
- zukünftiger Hypothekengläubiger: indem Entstehung der Hypothek nicht mehr vom Eigentümer einseitig verhindert werden kann (Valutierung hängt nur vom Hypothekengläubiger ab): AWR
- Eigentümer: Eigentümergrundschuld kann als Sicherung von Zwischenfinanzierungen verwendet werden
- > nur durch Briefhypothek möglich (da zukünftiger Hypothekengläubiger bereits im Grundbuch eingetragen ist)
Hypothek: Funktion und Inhalt der Löschungsvormerkung (§ 1179)
- Sicherung des Nachrückinteresses von Inhabern nachrangiger beschränkt dinglicher Grundstücksrechte im Grundbuch sowie von Anspruchsinhabern auf Ein- räumung »anderer nachrangiger Rechte als Hypothek, Grundschuld oder Renten- schuld« bzw. der Eigentumsübertragung am Grundstück
- bei Übertragung des begünstigten Rechts muss der Löschungsanspruch mit übertragen werden
- > Löschungsvormerkung geht gem. § 401 BGB über
Hypothek: Schutz
- grds. vollumfänglicher Schutz als absolutes Recht
- > zu beachten: Zuschnitt der absoluten Rechtsposition als bloßes Sicherungsrecht
- Bsp: Schutz nach § 823 I, wenn ein Dritter schuldhaft Gegenstände beschädigt, die in den Haftungsverband fallen und der Hypothekar insoweit ausfällt (muss aber wirklich “Schaden” sein: wenn der Hypothekar schon aus der Versteigerung der anderen belasteten Gegenstände befriedigt wird, hat er insoweit keinen Schaden an der beschädigten Sache)
- besonderer negatorischer Rechtsschutz: § 1134
- str., ob in analoger Anwendung von §§ 1227, 985 Herausgabeansprüche gegen Dritte bestehen hinsichtlichen Gegenständen, die in den Haftungsverband fallen
con: Hypothekar hat anders als der Pfandrechtsinhaber kein Besitzrecht; jedenfalls wird der Hypothekar im Rahmen des Verwertungsverfahrens Rückschaffung auf das Grundstück verlangen können - in der Einzelzwangsvollstreckung wird der Rang der Hypothek geschützt (Übernahmeprinzip - § 52 I 1 ZVG)
- in der Insolvenz hat der Hypothekar ein Absonderungsrecht - § 49 InsO