9/10 (Hypothek) Flashcards
Hypothek: Rechtsverhältnisse
- Kreditgeschäft: zwischen Forderungsschuldner und Forderungsgläubiger/Hypothekengläubiger (personenidentisch)
- Dingliches Bestellungsgeschäft: zwischen Eigentümer und Forderungsgläubiger/Hypothekengläubiger
- > (grds.) streng akzessorisch zur Forderung aus dem Kreditgeschäft
- Sicherungsabrede: zwischen Eigentümer und Forderungsgläubiger/Hypothekengläubiger
- > causa für dingliches Bestellungsgeschäft
- > TAP hinsichtlich dinglichem Bestellungsgeschäft
- Auftrag/GoA: idR wenn Eigentümer und Forderungsschuldner personenverschieden
Hypothek: Arten: Verkehrs- vs. Sicherungshypothek
- Verkehrshypothek: erhöhte Umlauffähigkeit durch tw. gelockerte Akzessorietät
- > idR Briefhypothek
- Sicherungshypothek, § 1184 I: strenge Akzessorietät, sodass sich Höhe der Hypothek allein nach der Forderung bestimmt (weder Bestand noch Höhe richten sich nach dem Grundbuch)
- > zwingend Buchhypothek, § 1185
- > durch Ausschluss von Vorschriften, die die Verkehrshypothek kennzeichnen: Einwendungen aus dem alten SV möglich
Hypothek: Arten: Tilgungshypothek
-> gleich bleibende Zins- und Tilgungsbeträge sind in einem bestimmten Prozentsatz des gewährten Kapitals zu leisten
-> gesicherte Forderung wird dadurch sukzessive reduziert
-> hypothekenrechtliche Folge: teilweise Umwandlung der Fremdhypothek in eine Eigentümerhypothek bzw.
in eine Eigentümergrundschuld (§ 1177 BGB)
Hypothek: Haftungsverband: Reichweite
- § 1120: getrennte Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör im Eigentum des Grundstückseigentümers
- auch AWR des Grundstückseigentümers an solchen Gegenständen (hM)
pro: Wesensgleichheit mit Eigentum
pro: selbständige Übertragbarkeit des AWR - > mit Bedingungseintritt: Hypothek am AWR wird zu Hypothek an der Sache
- -> Haftungsgegenstand ist dennoch die Sache, an der ein AWR besteht (maßgeblich für Veräußerung und Entfernung bei der Enthaftung)
- §§ 1123 I, 1126, 1127: Miet- und Pachtzinsforderung, Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sowie Versicherungsforderungen
- > zur Enthaftung siehe § 1124
Hypothek: Haftungsverband: Enthaftung
- Grundsatz: nach § 1121 I lastenfrei möglich, wenn Veräußerung (V) (Eigentumsübertragung!) und Entfernung (E) vom Grundstück vor der Beschlagnahme (B) erfolgt
- > Beschlagnahme (Zeitpunkt nach § 20 I ZVG) als relatives Veräußerungsverbot, §§ 136, 135 BGB iVm § 23 ZVG
- > Verfügungen zu Lasten des Hypothekars erlangen dann nur noch insoweit Wirksamkeit, als es der Schutz gutgläubiger Dritter (vgl. § 135 Abs. 2) gebietet
- V->B->E*: lastenfreier Erwerb gem. § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB nur, wenn der Erwerber bei Entfernung gutgläubig war
- > Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Veräußerung ist nicht notwendig, da vom Berechtigten erworben wird
- E->B->V: gem. §§ 23 ZVG, 136, 135 Abs. 2, 932 ff. BGB kann lastenfrei erworben werden, wenn
der Erwerber zum Zeitpunkt der Veräußerung gutgläubig war
-> Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Entfernung ist nicht notwendig, da § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB nicht greift - B->E->V: lastenfreier Erwerb, wenn Erwerber
-> gem. §§ 23 ZVG, 136, 135 Abs. 2, 932 ff. BGB zum Zeitpunkt der Veräußerung gutgläubig war und vom Nichtberechtigten erwerben konnte
UND
-> wenn er gemäß § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB zum Zeitpunkt der Entfernung gutgläubig war - B->V->E*: lastenfreier Erwerb, wenn bei Entfernung gutgläubig (§ 1121 II S. 2)
- > UND auch Erwerber gem. §§ 23 ZVG, 136, 135 Abs. 2, 932 ff. BGB auch zum Zeitpunkt der Veräußerung gutgläubig war und vom Nichtberechtigten erwerben konnte (Hoffmann)
- Modifikation des Gutglaubensmaßstabes: § 23 II ZVG
- § 1121 II S. 1: bei Veräußerung vor Entfernung ist Gutglaubensschutz nur hinsichtlich der Beschlagnahme möglich, nicht hingegen hinsichtlich des Bestehens der Hypothek (§ 1121 ist lex specialis ggü § 936, sodass zum Zeitpunkt der Veräußerung § 936 nicht greift - maßgeblich ist der gute Glaube nur zum Zeitpunkt der späteren Entfernung)
- Enthaftung ohne Veräußerung: nur in den Fällen des § 1122
Hypothek: Haftungsverband: Reichweite: P: Enthaftung des AWR durch vertragliche Vereinbarung (zwischen Veräußerer und Grundstückseigentümer), neben §§ 1121 f.
- eA: keine Mitwirkung des Hypothekengläubigers erforderlich
pro: muss jederzeit mit Enthaftung nach § 1121 I rechnen - aA: § 1276 I 1 analog - Hypothekengläubigers muss wie Pfandgläubiger bei der Aufhebung eines Pfandrechts zustimmen
- wA: konsequente Anwendung der §§ 1120 ff. - Verzicht auf AWR als Veräußerung zu behandeln, da es keinen Unterschied machen kann, ob AWR auf Dritten übertragen wird oder wieder an den Veräußerer/Verkäufer zurückfällt
Hypothek: Ersterwerb: Voraussetzungen
- Akzessorietät: Bestehen einer zu sichernden Forderung (§ 1113 I)
- Einigung iSv § 873 I mit dem Inhalt des § 1113 (grds. formfrei)
- Eintragung in das GB mit dem Inhalt des § 1115
- a. Briefhypothek (§ 1116 I): Übergabe des Hypothekenbriefs (§ 1117 I 1) oder sog. Aushändigungsabrede (§ 1117 II)
- b. Buchhypothek (§ 1116 II 1): Einigung über den Ausschluss des Hypothekenbriefes und Eintragung des Ausschlusses in das GB (§ 1116 II 3, 873 I)
- Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
- Verfügungsberechtigung des Bestellers
Hypothek: Ersterwerb: P: Entstehen einer Eigentümergrundschuld bei unwirksamer Einigung über Hypothekenbestellung
- mM: möglich, wenn trotz der Unwirksamkeit der Eigentümer eine wirksame WE abgegeben hat, § 1163 analog
pro: Eigentümer hat idR dennoch Interesse an Rangsicherung (kein Aufrücken der Nachhypothekare)
pro: Gesetz ordnet bei vergleichbar fehlgeschlagenen Hypothekenbestellungen (bspw. Forderung nicht wirksam) Eigentümergrundschuld an
con: Eintragung erfolgt entgegen § 1196 nicht zugunsten des Eigentümers
dagegen con: wird auch bei § 1163 I S. 1, II nicht erfordert - wohl hM: keine Umdeutung (nach § 140) möglich, sodass keine entsprechende WE vorliegt
pro: Eigentümerrecht ist nicht als Minus in der Erklärung über eine Fremdhypothekenbestellung enthalten, sondern ein Aliud
pro: Einigung wird GBA nicht vorgelegt, sodass kein Zugang der Erklärung erfolgt
Hypothek: Ersterwerb: P: Sicherung von Rückgabe- oder Bereicherungsansprüchen bei unwirksamem Vertrag
- mM: Fremdhypothek
pro: bloße Ersatzansprüche für unwirksame Forderung - hM: Eigentümerhypothek bzw. -grundschuld (§§ 1163 I 1, 1177 I 1 BGB)
pro: wenn Hypothek gerade wegen einer bestimmten Forderung bestellt werden sollte, kann aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes (§ 1115) nicht ohne Weiteres eine andere Forderung angenommen werden - > Forderungswechsel gem. § 1180 nötig
- > aber auch hier: abhängig von Interessen der Vertragsparteien (bspw. wohl anzuerkennen nach Valutierung eines Bankdarlehens, sodass Bereicherungsanspruch der Bank gesichert wird)
Hypothek: Ersterwerb: Voraussetzungen: zukünftige Forderung
- grds. (+), § 1113 II (idR Sicherheitenbestellung vor Valutierung)
- > ganz hM: Hypothek für künftige Forderung ist erst eine Eigentümergrundschuld, die zur Hypothek wird, wenn die Forderung entsteht (idR Zeitpunkt der Valutierung)
- Voraussetzung an zukünftige Forderung (da Wortlaut gem. § 1113 II zu weit, da ansonsten eine reine “Vorratssicherung” würde)
- > eA: Andere Partei kann Forderungsentstehung nicht mehr einseitig verhindern
- > aA: Ausreichend, dass Forderung bestimmbar ist
pro: zu restriktive Auffassung ist mit Wortlaut von § 1113 II nicht vereinbar
pro: vergleichbar strenge Auslegung wie bei § 883 I nicht geboten, da Vormerkung ohne Forderung schlichthin undenkbar, bei Hypothek jedoch auch forderungsentkleidete Hypothek
Hypothek: Ersterwerb: Voraussetzungen: (Bestimmte) Forderung
- erlischt die Forderung, entsteht eine Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1777 I
- Bestimmtheit der Forderung: identifizierbar nach Gläubiger und Schuldner, Geldsumme und Schuldgrund
- vgl. § 1115 BGB
Hypothek: Zweiterwerb vom Berechtigten
- wegen Akzessorietät der Hypothek gem. § 1153 erfolgt Übertragung der Hypothek durch Abtretung der gesicherten Forderung, §§ 398, 401, 1153
- Einigung über Abtretung der Forderung (§ 398 BGB)
- Form des § 1154 BGB
- a bei Briefhypothek: Übergabe des Hypothekenbriefs* 2.b bei Buchhypothek: Eintragung in das Grundbuch, §§ 1154 III, 873
- Abtretbarkeit der gesicherten Forderung
- Verfügungsberechtigung des Zedenten über die Forderung
- wegen § 952 II folgt das Eigentum am Brief der Hypothekeninhaberschaft, sodass eine Übergabe ausreicht
- > muss als Teil der Übertragung gewollt sein
- > Übergabesurrogate möglich
- > wegen Realakt aber keine Stellvertretung (jedoch Geheißerwerb) möglich
Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Fallkonstellationen
- Mangel des dinglichen Rechts (bei bestehender Forderung und Forderungsinhaberschaft)
- Mangel der Forderung (bei ansonsten wirksam bestellter gem. §§ 1163 I S. 1, 1177 I entstandener Eigentümergrundschuld)
- Doppelmangel
- Personenverschiedenheit (der Gläubiger der bestehenden Forderung und der bestehenden Hypothek)
Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Fallkonstellationen
- Mangel des dinglichen Rechts (bei bestehender Forderung und Forderungsinhaberschaft)
- Mangel der Forderung (bei ansonsten wirksam bestellter gem. §§ 1163 I S. 1, 1177 I entstandener Eigentümergrundschuld)
- Doppelmangel
- Personenverschiedenheit (der Gläubiger der bestehenden Forderung und der bestehenden Hypothek)
Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Mangel des dinglichen Rechts bei der Buchhypothek
- gem. §§ 398, 401 iVm § 892 möglich
- > Eintragung ins Grundbuch nach §§ 1154 III, 873 I erforderlich