7/10 (Vormerkung; Dienstbarkeiten) Flashcards

1
Q

Vormerkung: Rechtsnatur

A
  • hM: Zwitterstellung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Recht: Sicherungsmittel eigener Art; §§ 823, 1004, 894 analog anwendbar
  • mM: breites Spektrum
    -> von bloßem Grundbuchvermerk
    -> bis zu dinglichem Vollrecht
    wird alles vertreten
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2
Q

Vormerkung: Akzessorietät

A
  • besteht nur, wenn und solange der zu sichernde Anspruch existiert
  • > wenn der gesicherte Anspruch voll erfüllt ist, erlischt auch die Vormerkung
  • > P: Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung
  • -> eA: Konfusion, solange keine schützenswerte Interessen Dritter bestehen (BGH)
  • -> aA: Sonderkonstellationen denkbar, indem weiterhin Sicherungsinteresse besteht
  • besteht jeweils nur für eine einzige Forderung
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3
Q

Vormerkung: Abgrenzung zu Widerspruch (§ 899) und Veräußerungsverboten

A

a) Widerspruch wendet sich gegen bestehende Grundbuchlage, Vormerkung prophezeit zukünftige Grundbuchlage

b) Veräußerungsverbote
- > relative gesetzliche (bspw. § 135 BGB): können alle Ansprüche absichern und müssen nicht eingetragen werden
- > gerichtliche und behördliche (§§ 135 I, 136 BGB): beschränken sich auf die negative Wirkung relativer Unwirksamkeit und nehmen gerade keine dingliche Zuordnung vorweg
- > rechtsgeschäftlich vereinbarte (§ 137): wirken nur schuldrechtlich und nicht dinglich

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4
Q

Vormerkung: Ersterwerb: Voraussetzungen

A
  1. Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs, dh eines Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung, der sich auf ein eintragungsfähiges Recht bezieht
    - > auch gesetzlich möglich, bspw. § 650e (Sicherungshypothek für Bauunternehmer)
  2. Bewilligung, § 885
  3. Eintragung, § 883 I
  4. Berechtigung und Verfügungsbefugnis des Bestellers
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5
Q

Vormerkung: Ersterwerb: Voraussetzungen: zu sichernder Anspruch

A
  • § 883 I S. 2: künftig oder bedingt
  • > nicht jeder künftige Anspruch (Gefahr der Grundbuchsperre), sondern “Rechtsboden” des Anspruches muss gelegt sein = wenn Teil der Entstehungsvoraussetzungen schon erfüllt
  • > jedenfalls dann, wenn Entstehung nicht mehr ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt
  • faktische Aussichten sind nicht vormerkungsfähig (bspw. Aussicht auf erbrechtliche Ansprüche)
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6
Q

Vormerkung: Ersterwerb: Voraussetzungen: zu sichernder Anspruch: Nichtigkeit des zu sichernden Anspruchs

A
  • Heilung des schuldrechtlichen Vertrags (zB gem. §§ 311b I 2, 518 II BGB) nur ex nunc
  • > auch kein künftiger Anspruch, wenn Heilung von der Mitwirkung des Vertragspartners abhängig
  • > keine ex tunc Wirksamkeit der Vormerkung
  • > Novation: bei Kongruenz des ursprünglichen und des geheilten Anspruches entsteht mit erneute (konkludenter) Bewilligung in Verbindung mit der alten Eintragung ex nunc eine neue Vormerkung (auf der nächsten freien Rangstelle)
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7
Q

Vormerkung: Ersterwerb: Voraussetzungen: zu sichernder Anspruch: Spätere Entstehung des zu sichernden Anspruchs

A
  • Extensionslösung (Aufladung) (BGH): eine Veränderung des zugrundeliegenden Anspruches ist hinsichtlich des Schuldgrundes (nicht des weiteren Anspruchsinhalts) möglich; Zeitpunkt für den Rang ist die materiell-rechtliche Bewilligung
    con: Rechtssicherheit
    con: neue Grundbucheintragung erforderlich, die dann den Rang bestimmt
  • > Bsp: Rückauflassungsvormerkung wird um eine andere Bedingung als die ursprüngliche erweitert
  • hL: (-)
    pro: strenge Akzessorietät der Vormerkung
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8
Q

Vormerkung: Gutgläubiger Ersterwerb: P: Möglichkeit

A
  • eA: (+) nach § 892
  • > nach mM, die Vormerkung als dingliches Recht ansieht
  • aA: §§ 893 Alt. 2, 892
    pro: Bestellung einer Vormerkung wird als Verfügung angesehen, die die Anwendung des § 892 ermöglicht
  • wA: §§ 893, 892 analog
    pro: Regelungslücke und Interessenlage: Vertrauen auf den Rechtsschein des Grundbuchs bei Erwerb einer dinglich gesicherten Rechtsposition

-> iE nicht zu entscheiden

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9
Q

Vormerkung: Gutgläubiger Ersterwerb: Voraussetzungen

A
  1. Bestehen eines zu sichernden Anspruchs
    - > Gutglaubensvorschrift hilft nur über mangelnde Berechtigung hinweg (kein § 1138!), § 883

[Bewilligung - Eintragung]

  1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Anspruchs durch ein Verkehrsgeschäft
  2. Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Berechtigung des Bestellers, § 892
    - > maßgeblicher Zeitpunkt: Antragstellung
  3. Unrichtigkeit des Grundbuchs, § 892
  4. Legitimation des Bestellers aus dem Grundbuch, § 892
  5. Keine Eintragung eines Widerspruchs
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10
Q

Vormerkung: Zweiterwerb

A
  • positiv nicht geregelt
  • ganz hM: § 401 analog
  • > Akzessorietätscharakter der Vormerkung
  • > Charakter des unselbständigen Nebenrechts
  • Übertragung nur in den Grenzen der Übertragbarkeit der gesicherten Forderung und auch nur mit dieser
  • Übertragung eintragungsfähig
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11
Q

Vormerkung: P: Gutgläubiger Zweiterwerb

A
  • Grds. (-) bei Nichtbestehen der Forderung bzw. Forderungsinhaberschaft eines Dritten
    pro: strenge Akzessorietät
    pro: e con § 1138
  • > auch keine Analogie, da forderungslose Vormerkung keine eigenständige Funktion hätte
  • Nichtbestehen der Vormerkung aus anderen Gründen:

-> mM: (-)
pro: gutgläubiger Erwerb kann nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb erfolgen, die Vormerkung gehe nach § 401 jedoch qua Gesetzes über
pro: Erwerb nach § 401 vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs; damit würde die Übertragung entgegen dem Publizitätserfordernis nach dem Heimlichkeitsprinzip
erfolgen

  • aA (hM): (+), § 892 analog
    pro: Vormerkung gehe mit § 401 zumindest mittelbar durch Rechtsgeschäft über
    pro: gutgläubiger Zweiterwerber sei, weil der vermeintliche Ersterwerber im GB steht, ebenso schutzwürdig
    pro: muss insb. gelten, weil die Vormerkung nur durch Abtretung der Forderung – also akzessorisch – übertragen werden kann. Wenn dem so ist, muss man sich auch auf das GB als Legitimation verlassen können (§ 893 Alt. 2 analog)
    pro: der gutgläubige Erwerb akzessorischer Rechte ist im Zivilrecht ohnehin anerkannt, wie § 366 III HGB und in gewisser Hinsicht auch § 1138 BGB zeigen
    pro: Grundbuch fungiert als Legitimationstatbestand; dies bedeutet einen entscheidenden Unterschied zum nicht möglichen gutgläubigen Zweiterwerb des Faustpfandrechts
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12
Q

Vormerkung: Wirkung

A
  • Sicherungswirkung, § 883 II
  • > relative Unwirksamkeit (-> Grundbuch nicht unrichtig, sodass kein Anspruch aus § 894)
  • > Übereignungsanspruch aus Verpflichtungsgeschäft ist nicht nach § 275 I unmöglich
  • > Übereignung an Zwischenerwerber ist gegenüber Dritten wirksam
  • Rangwirkung, § 883 III
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13
Q

Vormerkung: Wirkung: Durchsetzung des gesicherten Anspruchs gegen den vormerkungswidrig Eingetragenen: § 888

A
  1. Bestehen einer wirksamen Vormerkung zugunsten des Anspruchstellers
  2. Eingetragenes Recht zugunsten des Anspruchsgegners
  3. Recht beruht auf vormerkungswidriger Verfügung, die gem. § 883 Abs. 2 relativ unwirksam ist
  4. Keine Einreden oder Einwendungen gegen den Anspruch
    - > persönliche Einreden des Zwischenerwerbers gegen den Vormerkungsberechtigten
    - > Einreden des Vormerkungsverpflichteten gegen den Vormerkungsberechtigten
    pro: § 888 soll nur Durchsetzbarkeit des § 883 II sicherstellen (und nicht darüber hinausgehen)
  • unselbständiger dinglicher Hilfsanspruch
  • > analog bei unberechtigter Löschung der Vormerkung und bei gutgläubig erworbener Vormerkung (wenn nach Erwerb dieser Vormerkung der wahre Berechtigte eingetragen wird)
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14
Q

Vormerkung: Wirkung: P: Vorverlagerung des Zeitpunktes der Redlichkeit aufgrund der Vormerkung

A

eA: (-)

pro: § 892 II BGB zeigt gerade, dass grds. alle Rechtsänderungen bis zur letzten Sekunde berücksichtigt werden sollen
pro: zudem erschöpfe sich die Aufgabe der Vormerkung allein darin, einen Anspruch zu sichern, nicht auch in dem Schutz einer Redlichkeit

hM: (+)

pro: nur so kann der umfassende Schutz, den eine Vormerkung erwirken soll, möglich werden
pro: Situation ist mit § 883 II BGB durchaus vergleichbar
pro: insb. würde andernfalls der gutgläubige Ersterwerb einer Vormerkung den Sinn verlieren
pro: Schutzzweck der Vormerkung: Würde eine Eintragung des erst später Bösgläubigen als Eigentümer sofort stattfinden, hätte er das Eigentum gutgläubig erworben; dann muss aber auch der gutgläubige Erwerb der Vormerkung, welche die Zwischenzeit gerade sichern soll, ausreichen
pro: dies gilt umso mehr, als die Vormerkung gerade als funktionales Äquivalent zu § 925 II BGB geschaffen wurde; bei bedingter Übereignung von Fahrnis ist der maßgebliche Zeitpunkt der Redlichkeit die Übergabe, daher muss hier die Eintragung der Vormerkung genügen -> bei bedingter Übereignung schadet auch spätere Bösgläubigkeit nicht mehr (§ 161)

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15
Q

Vormerkung: Wirkung: P: Schutz vor anderen Erwerbshindernissen (insb. Widerspruch)

A
  • > § 883 Abs. 2 BGB: Verfügungen, die den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam
  • -> bspw. Eintragung eines Widerspruchs: keine Verfügung -> § 883 Abs. 2 BGB analog?
  • eA (hM): (+), Widerspruch wird Verfügung gleichgestellt
    pro: Vormerkung nimmt schuldrechtliche Erfüllung vorweg -> Entwicklung des Grundbuchs oder des guten Glaubens des Vormerkungsberechtigten soll nach Wertung des § 883 II keine Rolle mehr spielen
    pro: Telos der umfassenden Sicherung vor Änderungen des Grundbuches kann nur durch weite Anwendung des 883 sichergestellt werden -> Vorgemerkter schutzwürdig
  • aA: (-)
    pro: Extension des 883 würde den Erwerb der Vormerkung mit dem Erwerb des dinglichen Rechts selbst (hier Eigentum) ungerechtfertigterweise gleichstellen
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16
Q

Vormerkung: Wirkung: P: Schutz gegen Vermietung/Verpachtung (Übergang nach § 566 BGB) durch den Eigentümer nach Vormerkungsbestellung

A

1) § 883 II direkt (-)
pro: Vermietung ist per definitionem keine Verfügung (zwar ist Verfügung nicht legaldefiniert, aber seine Bedeutung (Aufhebung, Änderung, Übertragung, Beendigung eines Rechts) ist allgemeiner Konsens)

2) § 883 II analog
- mM: (+)
pro: dinglich wirkende Norm muss erst recht für obligatorische Verträge gelten
pro: sonst stünde Mieter (nur schuldrechtlich) besser als der Inhaber eines dinglichen Rechts (bspw. Nießbraucher)
pro: langer Mietvertrag kann wie eine Verfügung wirken

hM: (-)

pro: Vormerkung soll nur lastenfreien Eigentumserwerb absichern
pro: kein Grund, den Erwerber ggü dem Mieter zu bevorzugen, da beide nur einen schuldrechtlichen Anspruch haben
pro: Schutzzweck (soziales Mietrecht) des § 566 BGB würde unterlaufen
pro: Erwerber kann sich beim Verkäufer nach Mängelrecht schadlos halten (Rechtsmangel iSd § 435)
pro: Erwerber kann Mietzins verlangen
pro: Eigentümer bleibt die Kündigung des Mietvertrags

17
Q

Vormerkung: weiterer Schutz

A
  1. Vor Rechtsverletzungen Dritter
    - wird nach hM vor allem im Rahmen einer analogen Anwendung des EBV geprüft
    pro: planwidrige Regelungslücke: Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und Zwischenerwerber gesetzlich nicht geregelt
    pro: vergleichbare Interessenlage: Vormerkungsberechtigter verfügt über ein dingliches Recht, Zwischenerwerber wirkt tatsächlich auf die Sache ein; wenn EBV als Privilegierung des Besitzer greift, der absolut keine Rechtsposition an der Sache hat, dann erst Recht als Privilegierung für den, der nur relativ keine Rechtsposition an der Sache hat
    - > vgl. entspr. Diskussion beim AnwartschaftsR
    - > §§ 987, 990 (-), da Vormerkungsberechtigter (idR) keine Nutzungsbefugnis hat
    - § 1004 I: hM (+), wenn nicht gegen Dritten, sondern gegen Zwischenerwerber (nur ggü diesem entfaltet Vormerkung Wirkung, ggü Dritten ist nur Eigentümer berechtigt -> keine Doppelberechtigung)
  2. Vor Vollstreckungsmaßnahmen
    - Vormerkungsinhaber wird in der Inso gem. § 106 I 1 InsO geschützt
    - Vormerkungsinhaber kann zwar nicht die Drittwiderspruchsklage erheben (hM), allerdings kann sein Recht durch eine Zwangsvollstreckung ohnehin nicht
    beeinträchtigt werden, da eine vorrangige Vormerkung bei einer Zwangsversteigerung nicht erlischt
18
Q

Beschränkt dingliche Rechte: allgemeine Charakteristik und Arten

A
  • “Eigentumssplitter”: soweit das beschränkte dingliche Recht besteht, ist der Eigentümer als Vollrechtsinhaber in seinen Befugnissen beschränkt
  • Erga-Omnes-Wirkung (auch ggü Eigentümer)
  • können an bewegliche und unbeweglichen Sachen sowie an Rechten bestehen
  • Arten
  • > Nutzungsrechte: Nießbrauch, Dienstbarkeit, Nutzungspfandrecht, Erbbaurecht
  • > Verwertungsrechte: Pfandrecht, Reallast, Grundpfandrechte
  • > Erwerbsrechte: dingliches Vorkaufsrecht, AWR
  • Inhaberschaft
  • > für eine bestimmte natürliche oder juristische Person (subjektiv-persönliche Rechte)
  • > losgelöst von einer konkreten Person für den jeweiligen (!) Eigentümer eines Grundstücks (subjektiv-dingliche Rechte)
19
Q

Beschränkt dingliche Rechte: allgemeine Entstehungsvoraussetzungen

A
  1. Dingliche Einigung
    - > mit dem Inhalt des beschränkt dinglichen Rechts (Typenzwang)
  2. Publizitätsakt
    -> bei Mobilien: idR Übergabe
    -> bei Immobilien: Eintragung ins Grundbuch
    –> Rechtsinhalt (nur) das, was sich aus dem Wortlaut
    der Eintragung selbst ergibt (ggf. unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung, § 874)
    -> bei Rechten: Anzeige ggü Schuldner (§ 1280)
  3. Einigsein
  4. Verfügungsbefugnis bzw. gutgläubiger Erwerb (§ 892 bzw. §§ 932 ff.)
  5. ggf. besondere Entstehungsvoraussetzung
20
Q

Beschränkt dingliche Rechte: Allgemeine Charakteristik und Arten von Dienstbarkeiten

A
  • Dienstbarkeiten (§§ 1018 ff., 1090 ff. BGB) weisen die Nutzung der Sache nur in einzelnen Beziehungen zu, sodass dem Eigentümer noch ein Teil der Nutzungsmöglichkeiten verbleibt
  • > Grunddienstbarkeit: kann nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestellt werden
  • > beschränkte persönliche Dienstbarkeit: wird für eine bestimmte Person an einem Grundstück bestellt
  • > Umdeutung (§ 140) ineinander str.
  • Schutz
  • > absoluter dinglicher Schutz
  • > gesetzliches Schuldverhältnis
  • > § 985 nur, wenn auch neben Dienstbarkeitsbestellung Recht zum Besitz besteht
21
Q

Beschränkt dingliche Rechte: Grunddienstbarkeit: Übertragung

A
  • gem. §§ 873, 925, 96 als Bestandteil des Grundstücks übertragbar
  • > nicht eigenständig übertragbar
  • gutgläubiger Erwerb möglich, sofern Eigentumserwerb rechtsgeschäftlich (vgl. Vormerkung)
22
Q

Beschränkt dingliche Rechte: Grunddienstbarkeit: Einigung anhand der inhaltlichen Anforderungen aus §§ 1018, 1019 BGB

A
  1. Einschränkung der tatsächlichen Nutzung, § 1018
    - > Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten
    - > kein umfassendes Nutzungsrecht (-> Nießbrauch)
    - > keine Verpflichtung zu aktivem Tun (servitus in faciendo consistere nequit)
  2. Vorteilhaft für das herrschende Grundstück, § 1019
    - > maßgeblich, dass Belastung dem Grundstück und nicht nur dem derzeitigen Eigentümer von gewisser Dauer objektiv nützlich ist
    - > Belastung erlischt, wenn Vorteil dauerhaft entfällt
  3. Subjektiv-dingliche Natur
23
Q

Beschränkt dingliche Rechte: Grunddienstbarkeit: Bedingungszusammenhang zwischen Belastung und Entgelt

A
  • hM: bei entsprechender Vereinbarung (Bedingung) muss bei Ausbleiben der Gegenleistung die Ausübung des Nutzungsrechts unterbleiben
  • mM: Nichtleistung führt zum Erlöschen des dinglichen Rechts, da Belastung nicht, nicht die Rechtsausübung bedingt vereinbart wurde
24
Q

Beschränkt dingliche Rechte: beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Einigung anhand der inhaltlichen Anforderungen aus § 1090

A
  1. Einschränkung der tatsächlichen Nutzung, § 1018
    - > Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten
  2. Subjektiver Vorteil
    - > schützenswertes Eigen- oder Fremdinteresse nach den persönlichen Bedürfnissen des Inhabers
  3. Subjektiv-persönliche Natur
25
Q

Beschränkt dingliche Rechte: beschränkte persönliche Dienstbarkeit: P: Wettbewerbsklauseln

A
  • Konstellation: zugunsten eines Lieferanten wird eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit am Grundstück des Vertreibers (Gaststätte, Tankstelle etc.) bestellt, die den Vertrieb anderer Produkte als die des Lieferanten als Nutzung verbietet
  • mM: zulässig
    pro: tatsächliche Grundstücksnutzung, die mit den Eigentümerbefugnissen auch zusammenhängt
  • hM: unzulässig
    pro: Recht zur freien Wahl des Warenlieferanten kein Ausfluss des Eigentumsrechts am Grundstück, sondern vielmehr der allgemeinen rechtsgeschäftlichen Handlungs- und Verfügungsfreiheit
  • > im Kern geht es um das Verbot rechtsgeschäftlichen Handeln
  • bei schuldrechtlicher Gestattung (als Ausnahme von dem allgemein ausgestaltetem Dienstbarkeitsverbot)
  • > hM: Trennungs- und Abstraktionsprinzip
  • > mM: Umgehungsgeschäft (§ 134 BGB)
26
Q

Beschränkt dingliche Rechte: Nießbrauch: Zweck und Bestellung

A
  • Zweck: Eigentümer soll die belastete Sache in deren Bestand erhalten werden und gleichzeitig soll deren Nutzung durch den Nießbraucher ermöglicht werden
  1. Dingliche Einigung mit dem Inhalt, dem Nießbraucher umfassende Nutzungsmöglichkeit zu gewähren und den Eigentümer prinzipiell von jeder Nutzungsmöglichkeit auszuschließen
    - > Mobilien: § 929
    - > Immobilien: § 873 I
  2. Publizitätsakt
    - > Mobilien: Übergabe oder Übergabesurrogat
    - > Immobilien: Eintragung ins Grundbuch
  3. Einigsein
  4. Verfügungsberechtigung bzw. Gutglaubenserwerb
27
Q

Beschränkt dingliche Rechte: Nießbrauch: Nießbrauch an Rechten

A
  1. Nießbrauchfähigkeit des Rechts, § 1069 II
    - > Recht muss Nutzungen abwerfen und übertragbar sein
  2. Einigung mit Nießbrauchinhalt
  3. Sonstige Erwerbsvoraussetzungen
    - > § 1069 I: maßgeblich sind die Vorschriften für die Übertragbarkeit des Rechts (-> §§ 389 ff.)
28
Q

Beschränkt dingliche Rechte: Nießbrauch: Eigentümernießbrauch

A
  • frühere hM: (-) bzw. nur wenn wirtschaftliches oder rechtliches Interesse
  • heute hM: (+)
    pro: Parallele zur Eigentümergrundschuld, die auch ohne Interesse bestellt werden kann
    pro:
29
Q

Beschränkt dingliche Rechte: Nießbrauch: Minderjährige

A

1) Nießbrauch zugunsten eines Minderjährigen
- > BGH: wenn nur gesetzliche Folgepflichten ausgelöst werden: offen gelassen
- > BFH/hL: gesetzliches SV mit Pflichten des Nießbrauchers nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

2) Erwerb nießbrauchsbelasteten Eigentums durch einen Minderjährigen
- > eA: Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft; Nachteile aus dem dinglichen Geschäft resultieren kraft Gesetzes und nicht aus der WE
- > aA (BGH): keine Differenzierung zwischen Nachteilen kraft Gesetzes und Nachteilen kraft WE, sondern nachteilig, wenn der Minderjährige nicht nur mit der erworbenen Sache, sondern mit seinem gesamten Vermögen haftet