7/10 (Vormerkung; Dienstbarkeiten) Flashcards
Vormerkung: Rechtsnatur
- hM: Zwitterstellung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Recht: Sicherungsmittel eigener Art; §§ 823, 1004, 894 analog anwendbar
- mM: breites Spektrum
-> von bloßem Grundbuchvermerk
-> bis zu dinglichem Vollrecht
wird alles vertreten
Vormerkung: Akzessorietät
- besteht nur, wenn und solange der zu sichernde Anspruch existiert
- > wenn der gesicherte Anspruch voll erfüllt ist, erlischt auch die Vormerkung
- > P: Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung
- -> eA: Konfusion, solange keine schützenswerte Interessen Dritter bestehen (BGH)
- -> aA: Sonderkonstellationen denkbar, indem weiterhin Sicherungsinteresse besteht
- besteht jeweils nur für eine einzige Forderung
Vormerkung: Abgrenzung zu Widerspruch (§ 899) und Veräußerungsverboten
a) Widerspruch wendet sich gegen bestehende Grundbuchlage, Vormerkung prophezeit zukünftige Grundbuchlage
b) Veräußerungsverbote
- > relative gesetzliche (bspw. § 135 BGB): können alle Ansprüche absichern und müssen nicht eingetragen werden
- > gerichtliche und behördliche (§§ 135 I, 136 BGB): beschränken sich auf die negative Wirkung relativer Unwirksamkeit und nehmen gerade keine dingliche Zuordnung vorweg
- > rechtsgeschäftlich vereinbarte (§ 137): wirken nur schuldrechtlich und nicht dinglich
Vormerkung: Ersterwerb: Voraussetzungen
- Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs, dh eines Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung, der sich auf ein eintragungsfähiges Recht bezieht
- > auch gesetzlich möglich, bspw. § 650e (Sicherungshypothek für Bauunternehmer) - Bewilligung, § 885
- Eintragung, § 883 I
- Berechtigung und Verfügungsbefugnis des Bestellers
Vormerkung: Ersterwerb: Voraussetzungen: zu sichernder Anspruch
- § 883 I S. 2: künftig oder bedingt
- > nicht jeder künftige Anspruch (Gefahr der Grundbuchsperre), sondern “Rechtsboden” des Anspruches muss gelegt sein = wenn Teil der Entstehungsvoraussetzungen schon erfüllt
- > jedenfalls dann, wenn Entstehung nicht mehr ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt
- faktische Aussichten sind nicht vormerkungsfähig (bspw. Aussicht auf erbrechtliche Ansprüche)
Vormerkung: Ersterwerb: Voraussetzungen: zu sichernder Anspruch: Nichtigkeit des zu sichernden Anspruchs
- Heilung des schuldrechtlichen Vertrags (zB gem. §§ 311b I 2, 518 II BGB) nur ex nunc
- > auch kein künftiger Anspruch, wenn Heilung von der Mitwirkung des Vertragspartners abhängig
- > keine ex tunc Wirksamkeit der Vormerkung
- > Novation: bei Kongruenz des ursprünglichen und des geheilten Anspruches entsteht mit erneute (konkludenter) Bewilligung in Verbindung mit der alten Eintragung ex nunc eine neue Vormerkung (auf der nächsten freien Rangstelle)
Vormerkung: Ersterwerb: Voraussetzungen: zu sichernder Anspruch: Spätere Entstehung des zu sichernden Anspruchs
- Extensionslösung (Aufladung) (BGH): eine Veränderung des zugrundeliegenden Anspruches ist hinsichtlich des Schuldgrundes (nicht des weiteren Anspruchsinhalts) möglich; Zeitpunkt für den Rang ist die materiell-rechtliche Bewilligung
con: Rechtssicherheit
con: neue Grundbucheintragung erforderlich, die dann den Rang bestimmt - > Bsp: Rückauflassungsvormerkung wird um eine andere Bedingung als die ursprüngliche erweitert
- hL: (-)
pro: strenge Akzessorietät der Vormerkung
Vormerkung: Gutgläubiger Ersterwerb: P: Möglichkeit
- eA: (+) nach § 892
- > nach mM, die Vormerkung als dingliches Recht ansieht
- aA: §§ 893 Alt. 2, 892
pro: Bestellung einer Vormerkung wird als Verfügung angesehen, die die Anwendung des § 892 ermöglicht - wA: §§ 893, 892 analog
pro: Regelungslücke und Interessenlage: Vertrauen auf den Rechtsschein des Grundbuchs bei Erwerb einer dinglich gesicherten Rechtsposition
-> iE nicht zu entscheiden
Vormerkung: Gutgläubiger Ersterwerb: Voraussetzungen
- Bestehen eines zu sichernden Anspruchs
- > Gutglaubensvorschrift hilft nur über mangelnde Berechtigung hinweg (kein § 1138!), § 883
[Bewilligung - Eintragung]
- Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Anspruchs durch ein Verkehrsgeschäft
- Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Berechtigung des Bestellers, § 892
- > maßgeblicher Zeitpunkt: Antragstellung - Unrichtigkeit des Grundbuchs, § 892
- Legitimation des Bestellers aus dem Grundbuch, § 892
- Keine Eintragung eines Widerspruchs
Vormerkung: Zweiterwerb
- positiv nicht geregelt
- ganz hM: § 401 analog
- > Akzessorietätscharakter der Vormerkung
- > Charakter des unselbständigen Nebenrechts
- Übertragung nur in den Grenzen der Übertragbarkeit der gesicherten Forderung und auch nur mit dieser
- Übertragung eintragungsfähig
Vormerkung: P: Gutgläubiger Zweiterwerb
- Grds. (-) bei Nichtbestehen der Forderung bzw. Forderungsinhaberschaft eines Dritten
pro: strenge Akzessorietät
pro: e con § 1138 - > auch keine Analogie, da forderungslose Vormerkung keine eigenständige Funktion hätte
- Nichtbestehen der Vormerkung aus anderen Gründen:
-> mM: (-)
pro: gutgläubiger Erwerb kann nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb erfolgen, die Vormerkung gehe nach § 401 jedoch qua Gesetzes über
pro: Erwerb nach § 401 vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs; damit würde die Übertragung entgegen dem Publizitätserfordernis nach dem Heimlichkeitsprinzip
erfolgen
- aA (hM): (+), § 892 analog
pro: Vormerkung gehe mit § 401 zumindest mittelbar durch Rechtsgeschäft über
pro: gutgläubiger Zweiterwerber sei, weil der vermeintliche Ersterwerber im GB steht, ebenso schutzwürdig
pro: muss insb. gelten, weil die Vormerkung nur durch Abtretung der Forderung – also akzessorisch – übertragen werden kann. Wenn dem so ist, muss man sich auch auf das GB als Legitimation verlassen können (§ 893 Alt. 2 analog)
pro: der gutgläubige Erwerb akzessorischer Rechte ist im Zivilrecht ohnehin anerkannt, wie § 366 III HGB und in gewisser Hinsicht auch § 1138 BGB zeigen
pro: Grundbuch fungiert als Legitimationstatbestand; dies bedeutet einen entscheidenden Unterschied zum nicht möglichen gutgläubigen Zweiterwerb des Faustpfandrechts
Vormerkung: Wirkung
- Sicherungswirkung, § 883 II
- > relative Unwirksamkeit (-> Grundbuch nicht unrichtig, sodass kein Anspruch aus § 894)
- > Übereignungsanspruch aus Verpflichtungsgeschäft ist nicht nach § 275 I unmöglich
- > Übereignung an Zwischenerwerber ist gegenüber Dritten wirksam
- Rangwirkung, § 883 III
Vormerkung: Wirkung: Durchsetzung des gesicherten Anspruchs gegen den vormerkungswidrig Eingetragenen: § 888
- Bestehen einer wirksamen Vormerkung zugunsten des Anspruchstellers
- Eingetragenes Recht zugunsten des Anspruchsgegners
- Recht beruht auf vormerkungswidriger Verfügung, die gem. § 883 Abs. 2 relativ unwirksam ist
- Keine Einreden oder Einwendungen gegen den Anspruch
- > persönliche Einreden des Zwischenerwerbers gegen den Vormerkungsberechtigten
- > Einreden des Vormerkungsverpflichteten gegen den Vormerkungsberechtigten
pro: § 888 soll nur Durchsetzbarkeit des § 883 II sicherstellen (und nicht darüber hinausgehen)
- unselbständiger dinglicher Hilfsanspruch
- > analog bei unberechtigter Löschung der Vormerkung und bei gutgläubig erworbener Vormerkung (wenn nach Erwerb dieser Vormerkung der wahre Berechtigte eingetragen wird)
Vormerkung: Wirkung: P: Vorverlagerung des Zeitpunktes der Redlichkeit aufgrund der Vormerkung
eA: (-)
pro: § 892 II BGB zeigt gerade, dass grds. alle Rechtsänderungen bis zur letzten Sekunde berücksichtigt werden sollen
pro: zudem erschöpfe sich die Aufgabe der Vormerkung allein darin, einen Anspruch zu sichern, nicht auch in dem Schutz einer Redlichkeit
hM: (+)
pro: nur so kann der umfassende Schutz, den eine Vormerkung erwirken soll, möglich werden
pro: Situation ist mit § 883 II BGB durchaus vergleichbar
pro: insb. würde andernfalls der gutgläubige Ersterwerb einer Vormerkung den Sinn verlieren
pro: Schutzzweck der Vormerkung: Würde eine Eintragung des erst später Bösgläubigen als Eigentümer sofort stattfinden, hätte er das Eigentum gutgläubig erworben; dann muss aber auch der gutgläubige Erwerb der Vormerkung, welche die Zwischenzeit gerade sichern soll, ausreichen
pro: dies gilt umso mehr, als die Vormerkung gerade als funktionales Äquivalent zu § 925 II BGB geschaffen wurde; bei bedingter Übereignung von Fahrnis ist der maßgebliche Zeitpunkt der Redlichkeit die Übergabe, daher muss hier die Eintragung der Vormerkung genügen -> bei bedingter Übereignung schadet auch spätere Bösgläubigkeit nicht mehr (§ 161)
Vormerkung: Wirkung: P: Schutz vor anderen Erwerbshindernissen (insb. Widerspruch)
- > § 883 Abs. 2 BGB: Verfügungen, die den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam
- -> bspw. Eintragung eines Widerspruchs: keine Verfügung -> § 883 Abs. 2 BGB analog?
- eA (hM): (+), Widerspruch wird Verfügung gleichgestellt
pro: Vormerkung nimmt schuldrechtliche Erfüllung vorweg -> Entwicklung des Grundbuchs oder des guten Glaubens des Vormerkungsberechtigten soll nach Wertung des § 883 II keine Rolle mehr spielen
pro: Telos der umfassenden Sicherung vor Änderungen des Grundbuches kann nur durch weite Anwendung des 883 sichergestellt werden -> Vorgemerkter schutzwürdig - aA: (-)
pro: Extension des 883 würde den Erwerb der Vormerkung mit dem Erwerb des dinglichen Rechts selbst (hier Eigentum) ungerechtfertigterweise gleichstellen