4/10 (EBV II: §§ 989ff., 994ff., Konkurrenzen) Flashcards

1
Q

EBV: Schadensersatz: Systematik und Überblick

A
  1. Gutgläubiger Besitzer
    - > Grundsatz: § 993 I Hs. 2 BGB (–)
    - > Ausnahme: §991 II BGB (+), soweit der Besitzmittler dem mittelbaren Besitzer ggü verantwortlich ist; bei Fremdbesitzerexzess sind §§ 823 ff. BGB anwendbar
  2. Verklagter Besitzer
    - > § 989 (+) bei Verschulden
  3. Bösgläubiger Besitzer
    - > §§ 990 I, 989 BGB (+) bei Verschulden
    - > bei Verzug: §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB (+) bzgl. Vorenthaltungsschaden
  4. Deliktischer Besitzer
    - > §§ 992, 823 ff. BGB (nach hM Rechtsgrundverweisung: beachte: § 848 BGB) (+)
    - > bei Verzug: §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB (+) bzgl. Vorenthaltungsschaden
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2
Q

EBV: Wissenszurechnung (insb. P: Bösgläubigkeit des Besitzdieners)

A
  • grds. unstr.: auch bei Besitzdiener ist Besitzherrn maßgeblich
  • Konstellation: gutgläubiger Besitzherrn, aber bösgläubiger Besitzdiener
  • > Analogie aus:
  • eA (BGH): § 166 (Stellvertretung - es geht um Zurechnung innerhalb privatautonomer Verhältnisse)
    pro: Wissenszurechnung
  • -> Einschränkung: nur nach § 166 soweit der Besitzherr den Besitzdiener im Rechtsverkehr wie einen Stellvertreter auftreten lässt
  • > aA: § 278 (heteronomes Verhältnis - keine Exkulpationsmöglichkeit)
    con: gesetzliches Schuldverhältnis (und damit Anwendbarkeit des § 278) erst zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Besitzerwerbs
  • > wA: § 831 (heteronomes Verhältnis - Exkulpationsmöglichkeit)
    pro: quasi-deliktischer Regelungscharakter
    con: § 831 rechnet gerade keine subjektiven Merkmale des Verrichtungsgehilfen zu, sondern objektive Merkmale

–> je nach Fallkonstellation: Abstellen auf zugrundeliegenden Verhältnis zwischen Besitzherr und Besitzdiner und Billigkeit der Exkulpationsmöglichkeit

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3
Q

EBV: Wissenszurechnung: Minderjährige

A
  • eA: § 166 analog: Vertreter maßgeblich
    pro: Minderjährigenschutz
    pro: idR folgt unberechtiger Besitz aus fehlerhaftem Schuldverhältnis, das Minderjähriger jedoch nach den Wertungen der §§ 106 ff nicht beurteilen kann
  • aA: § 827f. analog: Einsichtsfähigkeit maßgeblich
    pro: Deliktsähnlichkeit von §§ 989, 990
  • wA: Differenzierende Ansicht: je nachdem, ob Bewertung eines SV oder Deliktsähnlichkeit den Schwerpunkt der Haftung bildet
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4
Q

EBV: P: Besitzerwerbes nach § 990 I, wenn der unmittelbare Besitzer seinen berechtigt erworbenen Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz umwandelt

A
  • eA: Besitzerwerb in § 990 meint allein die Erlangung der Sachherrschaft; Besitzwillensänderung sei keine erneute Erlangung
    pro: Parallele zu § 854 S. 1
    pro: § 990 unnötig, da bereits vertragliche oder deliktische Haftung
  • aA (BGH): auch Umwandlung von Eigen- in Fremdbesitz
    pro: Eigen- und Fremdbesitz sind scharf zu differenzieren -> Frage der Rechtmäßigkeit muss daher auch gesondert für jede Besitzart festgestellt werden
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5
Q

EBV: Fremdbesitzerexzess des redlichen Besitzers (§§ 993 I Hs. 2, 991 II BGB): Haftung im Dreipersonenverhältnis

A
  • Grundkonstellation für Haftung (nur bzgl. Nutzungsersatz nach §§ 987, 990, 989 !) nach Abs. 1:
    1. Voraussetzungen des § 990 beim Besitzmittler (unmittelbarer Besitzer)
    2. Abgeleitetes Besitzrecht aus BMV
    3. Voraussetzung des § 990 oder § 989 beim mittelbaren Besitzer
  • > Gesamtschuldnerische Haftung von Besitzmittler und mittelbarem Besitzer (nach Wahl des Eigentümers)
  • Konstellation für Haftung (bzgl. Schadensersatz nach § 989) nach Abs. 2:
  • > Rechtfertigung der Haftung des redlichen Besitzmittlers (entgegen Privilegierung von § 993 I Hs 2): musste von sowieso in dem Maße von einer Haftung ausgehen, in welchem er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich wäre (somit auch Haftungsprivilegierungen aus BMV zu übertragen!)
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6
Q

P: Fremdbesitzerexzess des redlichen Besitzers (§§ 993 I Hs. 2, 991 II BGB): Haftung im Dreipersonenverhältnis: Bedeutung des Verweises “den in § 989 bezeichneten Schaden” in § 991 II

A
  • eA: bloße Festlegung der Schadensart - für den Haftungsmaßstab sei allein das BMV zwischen Fremdbesitzer und mittelbarem Besitzer maßgeblich (gesetzliche und vertragliche Haftungsverschärfungen würden auch ggü Eigentümer gelten, insbesondere Zufallshaftung aus § 287 S. 2, wenn Besitzmittler ggü mittelbarem Besitzer in Verzug ist)
    pro: e con § 990 I S. 1
    pro: unrechtmäßiger Fremdbesitzer weniger schutzwürdig
  • aA: Verantwortlichkeitsmaßstab des § 989 ist mitumfasst (Verschulden)
    pro: Wertungswiderspruch bei eA, da ansonsten der gutgläubige unberechtigte Fremdbesitzer schlechter stünde als der bösgläubige (der nur nach §§ 990 I, 989, 276, 278 verschuldensabhängig haftet)
    pro: Verzugshaftung wird durch § 990 II von Bösgläubigkeit abhängig gemacht
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7
Q

EBV: Fremdbesitzerexzess: Haftung im Zweipersonenverhältnis

A
  • unstr.: im gesetzlich nicht geregeltem Zweipersonenverhältnis darf im Grunde nichts anderes gelten als im Dreipersonenverhältnis (§ 991), wenn Besitzrecht überschritten wird
  • > Ausnahme von § 993 aE (Privilegierung des redlichen Besitzers) aus teleologischer Reduktion, wenn Fremdbesitzer weiß, dass er mit Sache nicht nach Belieben verfahren kann
    pro: ansonsten wäre er besser gestellt, nur weil der zugrundeliegende Vertrag unwirksam ist (-> der rechtmäßige Fremdbesitzer, der sein Besitzrecht überschreitet, würde aus Vertrag und Delikt haften, während der unrechtmäßige Fremdbesitzer plötzlich nach § 993 I Hs. 2 aber privilegiert würde, weil der Vertrag unwirksam ist)
  • eA (hM): § 823 I direkt
    pro: Sperrwirkung des EBV entfällt
    pro: Telos: Fremdbesitzer nicht mehr schutzbedürftig, teleologische Reduktion des § 993 I Hs. 2
  • > Privilegierung ist historisch als Privilegierung des redlichen Eigenbesitzers zu verstehen; der Fremdbesitzer ist sich jedoch klar, dass er kein Recht zur Beschädigung der Sache hat
  • > Schutzbedürftigkeit eines Fremdbesitzers ist der des Eigenbesitzers nur dann ähnlich, wenn er sich im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts halte
  • aA: §§ 991 II, 989 analog (ggf. zusätzlich zu § 823)
    pro: Rechtsgedanke, dass der Besitzer dem Eigentümer mindestens insoweit haften soll, wie er im Falle eines zwischen ihnen bestehenden Vertrags haften müsste
    con: Regelungslücke (-), da Sperrwirkung entfällt
    pro: ermöglicht Haftung durch EBV als Schuldverhältnis gem. § 278 auch für Erfüllungsgehilfen
  • wA (ergänzend; neuere Lit): §§ 311 II Nr. 3, 280 I, 241 II BGB
    pro: unrechtmäßiger Fremdbesitzer darf nicht besser stehen als bei Wirksamkeit des Vertrages
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8
Q

EBV: Fremdbesitzerexzess des redlichen Besitzers (§§ 993 I Hs. 2, 991 II BGB)

A
  • ganz hM:
    Arg: wäre besser gestellt, nur weil der zugrundeliegende Vertrag ungültig ist
  • Folge?
  • Weiter: Die §§ 994ff. gelten für den unberechtigten Fremdbesitzer nur mit den Einschränkungen, die sich aus dem Besitzrecht ergeben
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9
Q

EBV: Begriff des Fremdbesitzerexzesses

A
  • Differenziere zwischen
    a) rechtmäßiger Besitzer überschreitet das ihm vertraglich eingeräumte Besitzrecht
  • > Haftung aus Vertrag und Delikt
    b) unrechtmäßiger Besitzer überschreitet das ihm vermeintlich wirksam vertraglich eingeräumte Besitzrecht
  • > nur hier ist (auch) eine Haftung aus EBV möglich
  • rechtmäßiger Besitz kann nicht zu EBV führen (hM)
  • > eA (mM): Vindikationslage (+)
    pro: handelt insofern ohne Recht zum Besitz
  • > aA (hM): Vindikationslage (-), damit auch EBV (-) -> vertragliche und deliktische Ansprüche stattdessen
    pro: Besitzer könnte Besitzrecht nicht aufgrund einer tatsächlichen Handlung verlieren (faktische Überschreitung lässt schuldrechtliche Ebene unberührt)
    pro: Auftrennung des Besitzrechtes in rechtmäßigen und unrechtmäßigen Teil ist gegen Verkehranschauung
    pro: Vertragliche bzw. deliktische Ansprüche schützen ausreichend
    pro: Systematik der §§ 990 ff. deren Differenzierung in redlich und unredlich nur auf unrechtmäßigen Besitzer passt
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10
Q

EBV: P: § 992 (deliktischer Besitzer) als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung

A
  • ganz hM: Rechtsgrundverweisung (keine eigenständige
    Anspruchsgrundlage)
    pro: keine Regelung des SE-TB (damit con Rechtsfolgenverweisung)
    pro: ansonsten auch verschuldensunabhängige Haftung nach §§ 992, 848 möglich
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11
Q

EBV: P: Verschulden als Voraussetzung bei § 992

A
  • eA: verbotene Eigenmacht muss schuldhaft begangen worden sein
    pro: Angleichung an stets schuldhaft begangene unerlaubte Handlung
    pro: sonst müsste der gutgläubige Besitzer, der Sache durch schuldlose Verwechslung erlangt hat, auch deliktisch haften
  • aA: objektiver Verstoß genügt, wenn nachfolgende Handlungen (insbes. Schädigungshandlungen) schuldhaft begangen wurden
    pro: kein Bedürfnis für Schuld-Erfordernis für vEM, da die Rechtsgrundverweisung sowieso bei der deliktischen Haftungsprüfung Verschulden erfordert
    con: Haftung tritt nach Wortlaut des § 992 bereits bei Besitzerlangung ein, nicht erst bei Schädigungshandlung. Daher muss bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung vorliegen
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12
Q

EBV: Schadensersatz: Verschuldensmaßstab (§ 989)

A

= wenn der Besitzer nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die ein ordentlicher und verständiger Menschen anwendet, um eine Sache vor Schäden zu bewahren

  • > auch gewöhnliche Abnutzung einer Sache
  • > Weiternutzung der Sache in Kenntnis des sich daraus ergebenden Risikos der Verschlechterung
  • § 278 möglich
  • > EBV als gesetzliches SV
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13
Q

EBV: Verwendungsersatz und weitere Rechte des Besitzers gegen den Eigentümer

A
  1. Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB
  2. Zurückbehaltungsrecht, § 1000 BGB
  3. Wegnahmerecht, § 997 BGB
  4. Befriedigungsrecht aus der Sache, § 1003 BGB
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14
Q

EBV: Verwendungsersatz: Begriff der Verwendung

A

= “willentliche Vermögensaufwendungen, die der Sache selbst zugute kommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen”
-> (-) insb. bei Kaufpreis zur Erwerb der Sache

  • > notwendige Verwendungen: zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich (die der Eigentümer auch hätte machen müssen) (hM)
  • -> mM: auch hier subjektive Sicht des Eigentümers maßgeblich
  • > nützliche Verwendungen: sonstige wertsteigernde Verwendungen (nach objektiven Kriterien -> Verkehrswert zu ermitteln)
  • > Luxusverwendungen: keine objektive Wertsteigerung
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15
Q

EBV: Verwendungsersatz: Begriff der Verwendung: Enger oder weiter Verwendungsbegriff

A
  • BGH: eng: Verwendung dürfen die Sachen nicht grundlegend verändern
    pro: bei grundlegender Veränderung liegt nicht mehr die “Sache” vor (§ 950 differenziert zwischen Verarbeitung und Verwendung)
    pro: Gedanke der aufgedrängten Bereicherung
    a) Folgerung des BGH
  • > §§ 994 ff. sind nicht anwendbar
  • > gleichzeitig werden 951 und Bereicherungsrecht durch EBV gesperrt
    con: da allenfalls wirtschaftlich wertloser § 997 für den Besitzer verbleibt, wird Eigentümer ungerechtfertigt privilegiert
  • > wenn unbillige Härte (ggü Besitzer) besteht, allenfalls Rückgriff auf § 242 denkbar
    b) Folgerung der Literatur
  • > §§ 994 ff. sind nicht anwendbar
  • > §§ 951, 812 ff. BGB sind aber anwendbar, da schon keine Verwendung vorliegt (keine EBV-Sperrwirkung)
  • hL: weiter Verwendungsbegriff
    pro: BGH habe keine Stütze für engen Verwendungsbegriff im Wortlaut
    pro: Historie: Gesetzesmaterialien gehen vom weiten Verwendungsbegriff des gemeinen Rechts aus
    pro: Differenzierende Interessensberücksichtigung der §§ 994ff ggf iVm aufgedrängter Bereicherung
    pro: Eigentümer durch § 1001 geschützt
  • > §§ 994 anwendbar
  • > §§ 951 werden durch EBV verdrängt
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16
Q

EBV: Verwendungsersatz: Begriff der Verwendung: eigene Arbeitsleistungen des Besitzers

A
  • eA: (+), wenn durch ihren Einsatz fremde Arbeitskraft eingespart wird
    pro: Eigentümer kommt wirtschaftliche Werterhöhung zugute
  • hM: (-) bzw. nur dann , wenn die Arbeitskraft sonst anderweitig gegen Entgelt verwertet worden wäre, insb. wenn dem Besitzer andere Einnahmen entgangen sind, oder er die Tätigkeit im Rahmen seines Gewerbes geleistet hat
    pro: sonst keine wirtschaftliche Einbuße, die kompensiert werden müsste
    pro: Eigentümer soll Eigenbesitzer nicht entlohnen müssen

[- Differenzierend nach notwendig - nützlich - Luxus?]

17
Q

EBV: Verwendungsersatz: P: Bestimmung der Nützlichkeit von Verwendungen iSd § 996

A
  • eA: objektive Wertsteigerung (hM)
    pro: Eigentümer wird bereits geschützt, da nicht tatsächlich getätigte Verwendung zu ersetzen ist, sondern nur deren Verkehrswert [con: was, wenn Verkehrswert aber höher?]
    pro: e contrario § 997 II, wo subjektiver Wert explizit normiert ist (“der Wert … für ihn”)
    con: Eigentümer könnte zum Ersatz erheblicher Summen verpflichtet werden, die sich nur wieder realisieren ließen, wenn er Sache verkauft, was aber oftmals nicht seinem Willen entspricht
  • aA: subjektive Sicht des Eigentümers
    pro: Interessensgerecht (vergleichbar der aufgedrängten Bereicherung)
    con: Schutz des redlichen Besitzers, der bereits das Risiko trägt, dass Wertsteigerung bei der Besitzwiedererlangung noch vorhanden ist
18
Q

EBV: Verwendungsersatz: verklagter / bösgläubiger / deliktischer Besitzer

A

1) verklagter / bösgläubiger Besitzer
- > nach §§ 994 II, 683, 670 BGB oder nach §§ 994 II, 684 S. 1, 818 BGB
- > partielle Rechtsgrundverweisung: FFW muss nicht vorliegen, da dieser aufgrund der Konstellation (unrechtmäßiger Eigenbesitzer) nicht einschlägig ist

2) deliktischer Besitzer
- > gem. §§ 992, 850 (iVm §§ 994 II, 683, 670 oder §§ 684 S. 1, 818)

19
Q

EBV: Verwendungsersatz: P: Verwender iSd § 994

A
  • grds. ist der gegenwärtige Besitzer (ggü dem gegenwärtigen Eigentümer) anspruchsberechtigt, vgl. § 999 BGB (auch für Modifikationen)
  • str.: Konstellation des Werkunternehmerpfandrechts
  • eA: derjenige, der den Verwendungsvorgang für die eigene Rechnung veranlasst und beherrscht (idR wäre das nicht der Werkunternehmer)
  • aA: Sachbezogen als derjenige zu verstehen, der den Vorgang der Verwendung tatsächlich ausführt (idR Werkunternehmer) (BGH)
    pro: Billigkeit, da ansonsten U die Sachen herausgeben müsste und ggf den Solvenzrisiken des Auftraggebers, dem die Sache ja nicht gehört, auf deren Sicherheit er sich jedoch ggf verlassen hätte, ausgeliefert ist
    (Telos: Werkunternehmerschutz soll konstruiert werden - wenn nicht schon durch das Pfandrecht, dann durch EBV)
20
Q

EBV: Verwendungsersatz: P: Maßgeblicher Zeitpunkt der Vindikationslage für Verwendungsersatzanspruch / “Nicht-mehr-berechtigter-Besitzer”

A

eA (Lit): Vorliegen der Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendungen maßgeblich

pro: Wortlaut
pro: Systematik der für die §§ 987-988 einheitlich geltenden Vindikationslage
pro: § 994 I und II setzen Differenzierung von Gut- und Bösgläubigkeit voraus - dies ist aber nur beim unrechtmäßigen Besitzer sinnvoll, der rechtmäßige Besitzer könne weder gut- noch bösgläubig sein -> § 994 passt nicht auf Zeiträume, zu denen keine Vindikationslage vorliegt

aA (BGH): Vindikationslage besteht jedenfalls zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Verwendungsansprüche

pro: ehemals berechtigter Besitzer dürfe nicht schlechter stehen als ein von Anfang an unberechtigter Besitzer
pro: Einschränkung dahingehend der §§ 994 ff, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis abweichende Regelungen trifft

21
Q

EBV: Verwendungsersatz: Genehmigungs- und Anspruchserfordernis, §§ 1001, 1002

A
  • Besitzer kann Verwendungsersatzansprüche erst geltend machen, wenn der Eigentümer die Verwendungen genehmigt (§ 1000 S. 1) oder die Sache im Wissen um die zu ersetzenden Verwendungen entgegennimmt oder behält (§ 1000 S. 2, 3)
  • Ausschlussfrist gem. § 1002 I
22
Q

EBV: Verwendungsersatz: Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrecht des Besitzers, §§ 1000, 1003

A
  • Besitzer kann Herausgabe bis zur Befriedigung seiner Verwendungsersatzansprüche verweigern (Ausnahme: vorsätzliche unerlaubte Handlung), § 1000
  • > eigenständige Bedeutung neben § 273 II (da § 273 II einen fälligen Anspruch voraussetzt - Fälligkeit aber erst nach § 1001)
  • nach erfolgloser Aufforderung an den Eigentümer zur Genehmigung der Verwendungen: Besitzer kann Sache zur Tilgung seiner Ersatzansprüche nach den Vorschriften über den Pfandverkauf / über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen verwerten, § 1003
23
Q

EBV: Verwendungsersatz: § 997 (Wegnahmerecht)

A
  • für alle unrechtmäßigen Besitzer
  • ius tollendi: Abweichend von § 951 I S. 2 kann Verbindung iSd §§ 946, 947 Abs. 2, die während der Vindikationslage vorgenommen wurde, gelöst werden und ermöglicht dem nichtberechtigten Besitzer einer Sache die Abtrennung und Wegnahme (Aneignung) hinzuverbundener wesentlicher Bestandteile
24
Q

EBV: Verwendungsersatz: Verwendungsersatzansprüche gegen den Eigentümer trotz Vertragsverhältnisses
des (unrechtmäßigen Fremd-) Besitzers mit einem Dritten

A
  • eA: §§ 994 ff (-)
    pro: aus dem zufälligen Auseinanderfallen von Oberbesitz und Eigentum soll unrechtmäßiger Besitzer nicht besser stehen als rechtmäßiger Fremdbesitzer (der auf die Ansprüche gegen seinen Vertragspartner beschränkt sei)
    pro: nach hM ist der Dritte oft nicht Verwender, sondern derjenige, der Dienstherr bzw Besteller ist (trägt wirtschaftliches Risiko); (Fallkonstellation vgl. Verwenderbegriff beim Werkunternehmer)
  • > Schutz des Fremdbesitzers: über Recht zum Besitz (?) durch gutgläubig erworbenes Werkunternehmerpfandrecht (mM)
  • aA (wohl hM; BGH): §§ 994 ff (+)
    pro: vertragliche Beziehungen können das sachenrechtliche Verhältnis zwischen Besitzer und Eigentümer nicht berühren (vgl. nur § 985)
    pro: einschränkend dahingehend, dass unberechtigter Fremdbesitzer nur Ersatzansprüche geltend machen darf, wie sie ihm auch im zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zustehen (bspw. §§ 994 ff (-), wenn Ersatzansprüche ausgeschlossen)
25
Q

EBV: Konkurrenzengrundsatz und Konkurrenzen untereinander

A
  • hM: §§ 987 ff. BGB sind abschließende Sonderregelung hinsichtlich der Schadensersatz-, Nutzungsersatz- und Verwendungsersatzansprüche zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer
    pro: Wortlaut § 993 I Hs. 2
  • mM: nicht für den bösgläubigen oder verklagten Besitzer
    pro: nicht schutzwürdig
  • EBV-Ansprüche untereinander: echte Anspruchskonkurrenz
26
Q

EBV: P: Konkurrenzen des EBV zu Vertragsverhältnissen

A
  • eA (mM): Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses: EBV scheitert bereits an fehlender Vindikationslage (tritt hinter die vertraglichen Rückgabeansprüche zurück)
    pro: Freiwillige Einschränkung des Eigentums
    con: Ausschluss der Vindikation gelte e § 986 nur für die Dauer des eingeräumten Besitzrechtes
  • aA (hM): echte Anspruchskonkurrenz
  • > uA1 (Rspr.): echte Anspruchskonkurrenz, die auch den Fall des nicht-mehr-berechtigten Besitzers umfasst, sofern nicht gesondert vertraglich geregelt (s. P: Maßgeblicher Zeitpunkt der Verwendungsvornahme / “Nicht-mehr-berechtigter-Besitzer”)
  • > uA2 (hLit): §§ 987 ff dann nicht anwendbar, wenn ursprünglich ein wirksamer Vertrag zwischen Eigentümer und Besitzer mit Rückabwicklungsvorschriften vorgelegen hat
    pro: Schuldrecht enthält eigene Rückabwicklungsvorschriften, deren besondere Haftungsbestimmungen nicht umgangen werden dürfen
27
Q

EBV: P: Konkurrenzen des EBV zu Vertragsverhältnissen: Verhältnis zu speziellen vertraglichen Haftungsbeschränkungen beim Fremdbesitzer

A
  • unrechtmäßiger Fremdbesitzer: Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 ff. nur in den Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts
    pro: soll nicht besser als rechtmäßiger Fremdbesitzer (bei wirksamem Vertrag) stehen
  • rechtmäßiger Fremdbesitzer: §§ 994. ff. soweit keine Regelung im Vertragsverhältnis (BGH)
    pro: rechtmäßiger Fremdbesitzer soll nicht schlechter stehen als unrechtmäßiger Fremdbesitzer
    con: andere Interessenslage
28
Q

EBV: P: Konkurrenz des EBV zu GoA

A

a) Echte berechtigte GoA
- EBV (-), da Recht zum Besitz
- §§ 677 ff, da gerade nicht Aufwendungen für einen selbst, sondern im Interesse eines anderen getätigt werden
- auch Privilegierung bzgl Haftung in § 680 für Geschäftsführer besser

b) Echte unberechtigte GoA
- EBV (-), da §§ 677 ff spezieller / ebenfalls gesetzliches Schuldverhältnis (hM, s. GoA-Einheit)

c) Irrtümliche Eigengeschäftsführung
- §§ 677 ff aufgrund § 687 I nicht anwendbar
- idR auch Redlichkeit, somit Privilegierung durch EBV

d) Angemaßte Eigengeschäftsführung
(+) vgl.bar § 826
- §§ 687 II -> § 994 II
- anders, wenn Geschäftsherr Geschäft an sich zieht:
-> §§ 687 II, 681 S. 2, 666 BGB und Schadensersatzanspruch nach § 678 BGB
-> aber auch Verwendungen nach §§ 687 II, 684 S. 1 zu ersetzen

29
Q

EBV: P: Konkurrenz des EBV zum Bereicherungsrecht

A

a) Grundlage:
- > Nutzungs- und Verwendungsersatz: Sperrwirkung, § 993 I Hs. 2, aber nicht sofern nicht auf Nutzungs- oder Verwendungsersatz: insbes. §§ 816, 951, Wertersatz wegen Veräußerung oder Verbrauchs der Sache

b) Verwendungsersatz
- > s. Begriff der Verwendung: Enger oder weiter Verwendungsbegriff:
- -> eA (weiter Verwendungsbegriff): vollständiger Ausschluss von Bereicherungsansprüchen
- -> aA (enger Verwendungsbegriff - BGH): wenn keine Verwendung im engen Sinne -> Aufwendung - EBV (-), aber wegen abschließender EBV-Regelung auch Bereicherungsrecht und § 951 (-) -> daher in Einzelfällen § 242 bei unbilliger Härte
- -> wA (enger Verwendungsbegriff - Lit): nur für enge Verwendung ist EBV abschließend, bei Aufwendungen (betrifft hauptsächlich Wesensveränderungen) sei § 951 nicht ausgeschlossen

c) Nutzungsersatz bei rechtsgrundlosem Besitzerwerb
- > s. P: vorherige Einheit (§§ 812 ff. vs. § 988 analog)

30
Q

EBV: P: Verhältnis von EBV zu Deliktsrecht

A
  • grds. abschließende Sonderregelungen des EBV, § 993 I Hs. 2
  • Ausnahmen:
  • > § 992 (deliktischer Erwerb)
  • > Fremdbesitzerexzess (auch redlicher)
    pro: unrechtmäßiger Besitzer darf nicht besser stehen als rechtmäßiger Besitzer, der sein Besitzrecht überschreitet
  • > § 826
    pro: umfassende Deprivilegierung des Vorsatztäters
31
Q

Vindikationsanspruch: P: Konkurrenz von § 985 vs. vertragliche Rückgabeansprüche

A
  1. Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses (mM)
    - Weggabe der Sache aufgr. eines zum Besitz berechtigenden Schuldverhältnisses durch den Eigentümer sei eine freiwillige Einschränkung des Eigentums
    - > Beschränkung daher auf die daraus resultierenden Rückgabeansprüche
  2. Eche Anspruchskonkurrenz (hM)
    - Ausschluss der Vindikation gelte gem § 986 nur für die Dauer des eingeräumten Besitzrechts
    - Nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses: Vindikation auch möglich