3/10 (Überblick Eigentumsschutz; EBV I: §§ 985, 987ff.) Flashcards
Vindikationsanspruch: Berechtigter Anspruchsteller
- Eigentümer, wobei rein rechtliche, keine wirtschaftliche Betrachtung erfolgt (auch Leasinggeber)
- Miteigentümer: unabhängig von anderen Miteigentümern berechtigt, jedoch kann gem. §§ 1011, 432 nur der Besitz an alle Miteigentümer verlangt werden
- Gesamthandseigentümer: grds. nur gemeinschaftlich berechtigt und auf Herausgabe an alle gerichtet, wenn nicht Einzelvertretungsmacht für einen Gesamthandseigentümer bestimmt wurde
- P: Anwartschaftsberechtigter
Vindikationsanspruch: Berechtigter Anspruchsteller: P: Anwartschaftsberechtigter
- eA (wohl hM): § 985 (analog)
pro: AWR als wesensgleiches Minus zum Eigentum
con: Kollision von Herausgabeanspruch mit dem Eigentümer - > dagegen con: wegen § 986 I S. 2 sind beide Ansprüche inhaltsgleich, da idR auch der Eigentümer nur Herausgabe an den AWR-Berechtigten verlangen kann
pro: so stehen dem Besitzer auch ggü dem AWR-Berechtigten die Ansprüche aus §§ 987 ff. zu - aA: § 985 (analog) (-)
pro: Herausgabeansprüche nach §§ 1007 I und II bzw. 861 BGB ausreichend schützend
Vindikationsanspruch: Anspruchsgegner
- Besitzer der Sache, unabhängig von der Art des Besitzes
- P: Gesamthandseigenschaften
- > OHG und KG (+), Organbesitz
- > Außen-GbR mit BGH wohl auch (+), ansonsten Mitbesitz der Gesellschafter (§ 866)
Vindikationsanspruch: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen
- grds. bis zur Erfüllung des Anspruchs
- bei gerichtlicher Geltendmachung genügt Vindikationslage zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
- > weder nachfolgende Veräußerung der Sache durch den klagenden Eigentümer schadet dem Erfolg der Klage noch nachfolgende Übergabe der Sache an einen Dritten durch den verklagten Besitzer (§§ 265, 266 ZPO)
- -> aber hM: Kläger muss seinen Klageantrag auf Herausgabe an den Erwerber der Sache umstellen, um der Abweisung der Klage als unbegründet zu entgehen (sog. Relevanztheorie)
Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986 - Systematik
- Absolutes Recht zum Besitz
- Relatives Recht zum Besitz
- Recht muss gerade dem Anspruchsgegner (Besitzer) zustehen
- > echtes (originäres) Besitzrecht (§ 986 I S. 1 Alt. 1)
- > abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 I S. 1 Alt. 2): Voraussetzungen:
- -> Oberbesitzer muss ggü dem E zum Besitz berechtigt sein
- -> Oberbesitzer muss zur Übertragung des Besitzes an einen Dritten berechtigt sein
- -> Dritter muss ggü Oberbesitzer zum Besitz (aufgrund eines wirksamen Rechtsverhältnisses) berechtigt sein
- Recht muss gerade gegenüber dem Anspruchsberechtigten (Eigentümer) bestehen
- > beachte: § 936 II
Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: P: Einwendung oder Einrede
- eA: Einrede
pro: Wortlaut wie bei § 273: “kann verweigern” - aA: Einwendung
pro: § 986 gestaltet lediglich die “Rechte Dritter” aus § 903 aus
pro: Parallele zu § 1007 III und § 861 II, die Einwendungen seien
Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: P: Fremdbesitzerexzess
- mM: Recht zum Besitz (-), wenn der Besitzer zwar prinzipiell zum Besitz berechtigt ist, jedoch im Einzelfall sein Besitzrecht überschreitet
pro: “Nicht-so-berechtigter-Besitzer” ist angesichts dieser Handlung nicht berechtigt - hM: Recht zum Besitz (+)
pro: tatsächliches Handeln kann zugrundeliegendes Rechtsverhältnis nicht berühren, welches ein Recht zum Besitz begründet
pro: Aufteilung in rechtmäßigen und unrechtmäßigen Besitz ist künstlich
pro: Eigentümer ausreichend durch Ansprüche aus Vertrag und Delikt geschützt
Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: Besitzrecht bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit
1) § 985
- Anspruch entsteht automatisch in dem Zeitpunkt, in dem das Besitzrecht entfällt
- > Verwahrung und Leihe (und GoA): jederzeitige Herausgabe möglich (§§ 695, 604 III) -> konkludente Kündigung
pro: schwebende Vindikationslage, da für Besitzer ein Recht zum Haben, nicht zum Behalten begründet wurde
2) §§ 987 ff.
- BGH: Verwahrer und Entleiher werden wie unberechtigter Besitzer behandelt (§ 989)
pro: müssen jederzeit mit Herausgabe der Sache rechnen
- Lit: solange rechtmäßige Besitzer, wir der Eigentümer die Sache nicht herausverlange
pro: bis zur Kündigung begründet der Vertrag ein Recht zum Besitz (wenn auch nur zum Haben, nicht zum Behalten der Sache)
Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: P: Recht zum Besitz aus Anwartschaftsrecht
- Konstellation: idR nur relevant, wenn Vorbehaltskäufer und AWR-Berechtigter (bspw. infolge eines gutgläubigen Erwerbs) nicht personenidentisch sind, da Vorbehaltskäufer idR aus dem Kaufvertrag ein Recht zum Besitz hat
- eA: (+)
pro: wesensgleiches Minus zum Eigentum: Übergang der Besitz- und Nutzungsbefugnis bereits mit AWR-Entstehung erfolgt
con: AWR soll (nach schuldrechtlicher Vereinbarung) kein Recht zum Besitz verleihen, sondern Eigentumserwerb des AWR-Berechtigten absichern - aA (BGH, wohl hL): (-)
pro: bloße Vorstufe kann keine Besitzbefugnis verleihen, da dies mit Vollrecht Eigentum zusammenhängt
pro: Eigentümer hat nach wie vor das “stärkere” Besitzrecht
pro: AWR-Berechtigter nicht schutzbedürftig, da es nur an ihm liegt, den Bedingungseintritt und somit die Zuweisung der Besitzbefugnis herbeizuführen
-> Entscheid: kann meist dahinstehen, da aA dem AWR-Berechtigten Berufung auf § 242 BGB zugesteht, wonach es kurz vor Eintritt der Bedingung / letzter Ratenzahlung treuwidrig wäre, sich auf § 985 zu berufen (dolo agit qui petit quod statim redditurus est)
Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: P: Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000) als Recht zum Besitz
- eA (BGH): (+)
pro: § 986 hat Verteidigung gegen Vindikationsanspruch abschließend geregelt und erfasst daher alle Gegenrechte
con: Zurückbehaltungsrechte als Einreden, obwohl § 986 nach hM Einwendungen darstellt
con: Zirkelschlussargument (vor allem bei § 1000): bei Annahme eines Zurückbehaltungsrechts würde ein EBV gar nicht mehr vorliegen, was aber Voraussetzung für die Verwendungsersatzansprüche sind, die § 1000 voraussetzt - aA (hL): (-)
pro: Zurückbehaltungsrechte sind selbstständige Rechte, die § 985 unmittelbar gegenüberstehen
pro: Zurückbehaltungsrechte sollen Gleichzeitigkeit der Erfüllung, nicht aber Besitzlage zu regeln
pro: Zurückbehaltungsrecht führt zu Verurteilung Zug-um-Zug, Besitzrecht iSd § 986 führt zu Klageabweisung - > Ausnahme: § 1003 I S. 2 (Verweis auf Befriedigungsbefugnis impliziert Besitzrecht)
Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: Analoge Anwendung des § 986 II (über §§ 929 S. 1, 931 hinaus)
- hM: immer dann, wenn das Eigentum “über den Kopf des Besitzers hinweg” übertragen werde
- > § 929 S. 2
- > § 930
pro: Wortlaut zu eng, da § 986 II den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt, dass der Erwerber nicht nur mit Rechten Dritter zu rechnen habe, sondern sie auch respektieren muss
Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: P: Recht zum Besitz auch bei aliud-Lieferung?
- vgl. Parallele zum Kondiktionsanspruch des Verkäufers bei (höherwertigem) aliud (zuerst zu diskutieren, ob (höherwertiges) aliud eine Nichtleistung oder die Leistung einer mangelhaften Sache darstellt - hM: § 434 III)
- eA: (-)
pro: bei Nacherfüllungsverlangen des Verkäufers hat Verkäufer ohnehin Anspruch aus §§ 439 IV, 346
pro: Käufer nicht schutzbedürftig; muss höherwertiges aliud nach § 273 nur gegen mangelfreie Sache - aA: (+)
pro: einheitliche Gestaltung des § 434 III: kein Unterschied zwischen aliud und peius
pro: Kondiktion soll ausgeschlossen werden, damit Verkäufer nicht über Nachbesserungs- und Minderungsrecht disponieren kanm
pro: Anfechtung der Tilgungsbestimmung möglich (+) - > vgl. wiederum Hofmann: problematisch, da auch sonst die Tilgungsbestimmung angefochten werden können müsste
Vindikationsanspruch: Rechtsfolge: Allgemein
- der Störungszustand ist zu beseitigen = der Besitzer muss sich in seinen Rechtskreis zurückziehen
- > der Besitzer muss die Sache aus seinem Vermögen ausgliedern
- > Besitzer muss Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache verschaffen (beschränkt sich nicht auf die Duldung der Wegnahme, sondern begründet eine positive Handlungspflicht zur “Auskehrung”)
- > § 986 I 2: bei Besitzberechtigung eines Dritten kann der Eigentümer vom unrechtmäßigen unmittelbaren Besitzer nur Herausgabe an den Dritten verlangen, der ihm gegenüber zum Besitz berechtigt
- > unberechtigter Mitbesitzer: nur Herausgabe des auf ihn entfallenden Besitzanteils
Vindikationsanspruch: Rechtsfolge: Anspruch gegen mittelbaren Besitzer
- unstr.: Abtretung des Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer aus § 870 BGB
- str.: Anspruch auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes? (vor allem: Möglichkeit eines solchen Klageantrags)
- > eA: (-)
pro: für mittelbaren Besitzer rechtlich unmöglich
pro: § 985 würde zu einem Besitzverschaffungsanspruch - > aA: (+), solcher Antrag ist möglich
pro: wenn nur Titel gerichtet auf Abtretung des Herausgabeanspruchs, dh auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO), ist eine Herausgabevollstreckung (§§ 883, 885 ZPO) nicht zulässig - -> wenn aber Antrag auf Herausgabe gestellt wird:
a) BMV besteht noch: Eigentümer kann sich Herausgabeanspruch nach § 886 ZPO überweisen lassen und anschließend aus diesem Anspruch gegen den unmittelbaren Besitzer vollstrecken
b) BMV besteht nicht mehr (Sache zurückgegeben): Herausgabevollstreckung (§§ 883, 885 ZPO) möglich
Vindikationsanspruch: Anwendbarkeit schuldrechtlicher Vorschriften: P: Abtretbarkeit
- hM: nicht möglich
pro: dinglicher Anspruch kann nicht von seinem Stammrecht abgetrennt werden - > Anspruch entsteht beim Erwerber des Stammrechts (“Eigentum”) stets neu
- > Umdeutung (§ 140) in Einziehungsermächtigung möglich
- > Schuldrechtliche Folgeansprüche (§§ 987 ff.) abtretbar
- aber Ausübungsermächtigung (§ 185 I analog) zugunsten eines Dritten möglich, der den Vindikationsanspruch trotz Fehlens der Eigentümerstellung in eigenem Namen geltend machen kann
Vindikationsanspruch: Anwendbarkeit schuldrechtlicher Vorschriften: §§ 280 ff.
- §§ 286 ff: nur bei bösgläubigem Besitz (§ 990 II), dann aber sogar für Früchte (§ 987 II)
- § 285:
pro: erhaltender Kaufpreis (auf den 985 zielt) als Ersatz iSd 285 (aber: Kaufpreis wurde für Eigentum, nicht für Besitz entrichtet, sodass streng genommen kein Surrogat vorliegt)
pro: 285 enthält allgemeinen Rechtsgedanken, der über das SchuldR hinaus Anwendung findet
con (ganz hM): abschließende Regelung der Herausgabeunmöglichkeit in §§ 989, 990 (285, 985 wäre verschuldensunabhängige Haftung, die der verschuldensabhängigen Haftungsregelung in §§ 989, 990 zuwiderläuft) - § 281:
pro: konsequente Anwendung des § 281 auch bei Rückgewähransprüchen entspricht Willen des Gesetzgebers
con: Zwangskauf (Wert der Herausgabe ist idR mit dem Wert der Sache gleichzusetzen, Herausgabeanspruch geht gem. § 281 IV unter, sodass - gem. § 255 oder § 281 IV analog - auch Eigentum übergehen muss) - > dagegen con: Wille des Gesetzgebers; Einschränkung über § 242 möglich
- Allgemeine Pflichtverletzung
- > von Obhutspflichten (-), da §§ 989 ff. abschließend
- > von Aufklärungs- und Mitteilungspflichten (+), bspw. veränderte Gefährlichkeit der Sache
Vindikationsanspruch: Verhältnis der Vindikationsklage zur Drittwiderspruchsklage
- hM: § 771 ZPO vorrangig während des Zwangsvollstreckungsverfahrens
pro: wegen Besitzentziehung durch hoheitlichen Akt* sind Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen spezieller - durch Pfändung gem. § 808 ZPO entsteht Besitzmittlungsverhältnis
- aA: Vindikationsklage zwar zulässig, aber unbegründet
Vindikationsanspruch: Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen
- wenn ein Gläubiger des besitzenden Nichteigentümers in der Einzelzwangsvollstreckung pfändet, wird sie öffentlich-rechtlich verstrickt
- > es entsteht ein öffRliches Gewahrsamsverhältnis, das gem. § 986 eine Vindikation verhindert
- > die Verstrickung ist eine Störung, die gem. § 1004 I zu beseitigen ist
- > wenn Verstrickung beseitigt ist, kann Herausgabe verlangt werden
- in der Insolvent gibt es keine öffRliche Verstrickung
- > beansprucht der Insolvenzverwalter den Gegenstand für die Masse, ist die Masse insoweit Störer
- > Störungsbeseitigung im Wege der Aussonderung gem. § 47 InsO
- > 985 / 1004 insoweit insolvenzfest
EBV: Systematik und Unterscheidung der Besitzerarten
Hauptzweck = Schutz des zwar unrechtmäßigen, aber redlichen und unverklagten Besitzers vor der deliktischen und bereicherungsrechtlichen Haftung
-> abschließende Regelung durch § 993 I Hs. 2 (hM)
- Gutgläubiger und unverklagter Besitzer
- Verklagter Besitzer (Klageschrift zugestellt - Schuld nach Rechtshängigkeit)
- Bösgläubiger (§ 990) Besitzer
- Deliktischer Besitzer nach § 992 (Besitzer durch verbotene Eigenmacht)
EBV: Voraussetzungen
- Bestehen einer Vindikationslage
- > BGH: auch bei Recht zum Besitz werden EBV-Regeln angewandt, wenn zugrundeliegendes Rechtsverhältnis keine speziellen Regeln zum Nutzungsersatz trifft - Zum maßgeblichen Zeitpunkt
- > abhängig vom Anspruchsziel
- -> SE: zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
- -> Nutzungsersatz: zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
- -> Verwendungsersatz: zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme
- –> Ausnahme (BGH): “Nicht-mehr-berechtigter-Besitzer”
EBV: Voraussetzungen: analoge Anwendung bei § 894 (Grundbuchberichtigungsanspruch)
- Rspr. (+) für das Verhältnis zwischen Vormerkungsinhaber (§ 883 BGB) bzw. dinglich Vorkaufsberechtigtem (§ 1094 BGB) und Zwischenerwerber
pro: planwidrige Regelungslücke (kein Abwicklungsregime)
pro: vergleichbare Interessenlage (dem Anspruchsziel von § 985 vergleichbar) - hM (+) (insbesondere) hinsichtlich der Verwendungsersatzansprüche aus §§ 1000, 994 ff. BGB, unter der Voraussetzung, dass die Verwendungen auf den Gegenstand des Berichtigungsanspruchs gemacht wurden
pro: planwidrige Regelungslücke (kein Abwicklungsregime)
pro: vergleichbare Interessenlage (dem Anspruchsziel von § 985 vergleichbar)
EBV: Voraussetzungen: analoge Anwendung bei § 1004
- Rspr. und Teile der Lit (+)
pro: Haftungsprivileg des EBV, insb. für unverklagten, redlichen Besitzer, müsse auch hier gelten - > Einstandspflicht nach § 1004 unbillig, wenn Störer schon nach EBV nicht haftet
EBV: Voraussetzungen: Ansprüche aus §§ 987ff. BGB nach Durchführung der Zwangsvollstreckung
- mit Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens: neuer Eigentümer ist keinen Ansprüchen ausgesetzt - jedoch Gläubiger, der das Verfahren betrieben hat?
- > eA: EBV-Ansprüche (-)
pro: wegen der Spezialität der Drittwiderspruchsklage hätte eine Vindikationsklage einen Erfolg gehabt, sodass auch keine Folgeansprüche bestünden
pro: §§ 823 ff. schützen ausreichend - > aA: EBV-Ansprüche (+)
pro: Unstatthaftigkeit der Vindikationsklage ändert nichts am materiellrechtlichen Bestehen der Vindikationslage
EBV: Ansprüche Eigentümer gegen Besitzer: Nutzungsherausgabe und Nutzungsersatz: Systematik
- Gutgläubiger und unverklagter Besitzer: Grundsatz § 993 I Hs. 2 BGB (–)
-> Ausnahmen
• §§ 988, 812 ff. (insbes. § 818 I) BGB (unentgeltlicher Besitz)
• §§ 993 I Hs. 1, 812 ff. BGB (Übermaßfrüchte)
• str., ob bei rechtsgrundlosem Besitz § 988 BGB analog (Rspr.) oder §§ 812ff. BGB (Lit.) - Verklagter Besitzer: § 987 BGB (+)
- Bösgläubiger Besitzer: Grundsatz §§ 990, 987 BGB (+)
-> Ausnahme:
• Mittelbarer Besitzer ist gutgläubig § 991 I BGB (–) - Deliktischer Besitzer: §§ 992, 823 ff. BGB (+)
- > gem. § 252 BGB auch die Nutzungen, die der Eigentümer gezogen hätte
- > auch tatsächlich gezogene Nutzungen, die der Eigentümer nicht gezogen hätte
EBV: Ansprüche Eigentümer gegen Besitzer: Nutzungsherausgabe und Nutzungsersatz: Verhältnis von § 985 zu §§ 987 ff.
- mM: §§ 987 f. BGB nur für solche Früchte, an denen der Besitzer gem. §§ 955, 957 BGB Eigentum erworben hat und an denen kein Anspruch nach § 985 BGB besteht
- hM: Konkurrenz von §§ 987 f. BGB mit § 985 BGB
- > je nachdem, ob der Besitzer Eigentümer geworden ist, handele es sich dem Inhalt nach um einen Herausgabe- oder um einen Übereignungsanspruch
EBV: Ansprüche Eigentümer gegen Besitzer: Nutzungsherausgabe und Nutzungsersatz: § 988
- unentgeltlich erwerbender Besitzer: gem. §§ 988, 812 ff. 29 (§ 818 I) BGB zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet
- > nach (Verweis auch auf) § 818 III BGB sind die Nutzungsersatzansprüche mit Aufwendungsersatzansprüchen des Besitzers (auch wenn es sich nicht um Verwendungen iSd §§ 994 ff. BGB handelt !) zu saldieren
- > BGH: § 988 BGB analog bei zunächst rechtmäßigem Besitzer, der seinen Besitz nach Ablauf der Besitzzeit gutgläubig und unentgeltlich fortsetzt
EBV: Ansprüche Eigentümer gegen Besitzer: Nutzungsherausgabe und Nutzungsersatz: P: Rechtsgrundlos erwerbender Besitzer
- Konstellation:
- > bei bloßer Unwirksamkeit der causa: sowohl Eigentum als Nutzungen gem. §§ 812, 818 I BGB kondizierbar
- > bei Unwirksamkeit von causa und Verfügungsgeschäft: bei Redlichkeit des Besitzers kein Nutzungsersatz
- -> con (unstr.): Eigentümer soll nicht schlechter stehen, als wenn er neben dem Besitz auch sein Eigentum verloren hätte
- eA (Rspr): § 988 analog
pro: Regelungslücke und vergleichbare Interessenslage: auch der rechtsgrundlose Besitzer erbringt keine Gegenleistung (daher “unentgeltlich”)
pro: wegen Sonderregelung der Nutzungsansprüche im EBV kein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht - aA (Lit): §§ 812 ff (insbes. Leistungskondiktion) direkt
pro: keine Regelungslücke; vergleichbar nur insoweit Besitzer tatsächlich keine Gegenleistung erbracht habe
pro: Telos des Bereicherungsrecht, fehlgeschlagene Geschäfte rückabzuwickeln, egal ob schuldrechtlich oder sachenrechtlich
pro: sachgerechte Lösung in Dreipersonenverhältnissen (nur nach aA könnte sich Besitzer über §§ 812 ff darauf berufen, dass er an anderen als Eigentümer bereits Entgelt gezahlt hat)* - Dieb D veräußert eine Sache des E an den B, der sogleich an D zahlt. Kausal- und Erfüllungsgeschäft sind nichtig
- > B muss die Möglichkeit gegeben werden, Ansprüchen des D (Kondiktion der Nutzungen) seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises entgegenzuhalten (nur D könne, da er den Besitz an B geleistet habe, auch die Nutzungen von B herausverlangen). Nur so könne B die Verrechnung seines Vermögensopfers ermöglicht werden. E könne von D die Nutzungen, die er selbst gezogen hätte, nach §§ 992, 823, 249 BGB ersetzt verlangen. Hätte er sie nicht gezogen, könne er die Nutzungen nach § 687 II BGB fordern. Letztlich komme der Nutzungsherausgabeanspruch des Diebes dem Eigentümer zugute