5/10 (Mobiliarpfandrecht; EVB; AWR) Flashcards

1
Q

Mobiliarpfandrechte: Arten

A

1) Nach Entstehung
a. vertragliche Pfandrechte an beweglichen Sachen und an Rechten
b. gesetzliche Pfandrechte (die ohne Einigung aufgrund einer Sachbeziehung entstehen)
c. Pfändungspfandrechte (die im Wege der Zwangsvollstreckung entstehen, §§ 803 ff.)

2) Nach Nutzungsmöglichkeit
a. Reguläre Pfandrechte (ohne Nutzungsbefugnis)
b. Berechtigte Nutzungspfandrechte (Antichresen, § 1213)
- > Zweifelsregel nach Abs. 2 bezieht sich auch auf gesetzliche Pfandrechte ! (str.)

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2
Q

Mobiliarpfandrechte: Personenkonstellationen und Rechtsverhältnisse

A
  • Passivseite
  • > idR sind Verpfänder, Eigentümer und Schuldner der Forderung personenidentisch (vgl. Eigentumsvermutung aus § 1248)
  • > jedoch auch zwei oder mehr verschiedene Personen denkbar, die untereinander idR durch Auftrag oder GoA verbunden sind
  • Aktivseite
  • > zwingende Personenidentität zwischen Pfandgläubiger und Forderungsgläubiger (wegen strenger Akzessorietät des Pfandrechts von der Forderung)
  • Rechtsverhältnis zwischen Aktivseite und
    a. Verpfänder: gesetzliches Schuldverhältnis (Pfandvertrag) und schuldrechtliche Sicherungsabrede (Verpfändungsvertrag, §§ 241, 311 I)
    b. Eigentümer: speziell geregelt in §§ 1234, 1241, 1245, 1253 ff. BGB
    c. Forderungsschuldner: idR Darlehen
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3
Q

Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte

A

O. Abstraktionsprinzip
-> Unterscheidung zwischen Verfügung (Pfandrechtsbestellung) und causa (Sicherungsvertrag)

  1. Einigung zwischen Eigentümer und Besitzer mit dem Inhalt des § 1204
    - > Sicherungswille, wobei nicht ausdrücklich das Wort “Verpfänden” benutzt werden muss
    - > Sachgesamtheiten: idR (-) bzw. nur, wenn Publizitäts- und Spezialitätsgrundsatz genügt
    - > antizipiert möglich (+)
  2. Übergabe
    - > Verpfändung durch Besitzkonstitut ist nach § 1205 f. nicht möglich
    - > Faustpfandprinzip (wenig Praxisrelevanz)
    - > ausreichend ist (anders als § 929) die Begründung von qualifiziertem Mitbesitz, § 1206 (unter Mitverschluss des Pfandgläubigers oder Pfandhalters (Dritter))
  3. Berechtigung des Verpfänders
  4. Bestand einer zu sichernden (auch künftigen) Forderung (Akzessorietät)
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4
Q

Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte: Übergabe: Folge der unwirksamen Vereinbarung eines Besitzkonstituts

A
  • Besitzkonstitut gerade nicht ausreichend für Pfandrechtsbestellung
  • wenn danach dennoch Übergabe erfolgt (bspw. in der irrigen Annahme, Pfandgläubiger hätte Recht zum Besitz)
  • > idR besteht Einigung nicht mehr fort (vermeintliche Übergabe bereits vollzogen)
  • > jedoch konkludent in der Übergabe zu sehen, wenn zu diesem Zeitpunkt beide Parteien davon ausgehen, dass ein Pfandrecht in jedem Fall bestehen soll
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5
Q

Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte: Übergabe: Aushändigung von Schlüsseln

A
  • Begründung von Alleinbesitz durch Überlassung aller passender Schlüssel (Verkehrsanschauung)
  • > (-), wenn Verpfänder einen Schlüssel zurückbehält (nur Mitbesitz)
  • str.: Übergabe, wenn Verpfänder entgegen seinem erklärten Willen einen Schlüssel heimlich zurückbehält?
  • > eA: Theorie des Mitbesitzes
    pro: Zugriffsmöglichkeit des Verpfänders ist nicht völlig aufgehoben
    con: arglistiger Verpfänder wird durch fehlerhafte Pfandrechtsbestellung besser gestellt
  • > aA: Theorie des Alleinbesitzes
    pro: Verkehrsanschauung maßgeblich, die sich an dem erklärten Willen orientiert
    pro: andere Zugriffsmöglichkeiten neben weiteren Schlüsseln können nie ganz ausgeschlossen werden
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6
Q

Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte: Akzessorietät

A
  • Forderung muss eine Geldforderung sein bzw. in eine solche übergehen können (vgl. § 1228)
  • > bspw. durch Hinzutreten weiterer Umstände (-> Verzug)
  • Forderung muss durchsetzbar und wirksam sein
  • > bei Einreden ist im Einzelfall zu fragen, ob Pfandrecht nicht zu einem mittelbaren Erfüllungszwang führt (dann nicht möglich)
  • für künftige Forderung dann möglich, wenn bestimmtbar (dh sie muss im Zeitpunkt ihrer Entstehung zweifelsfrei ermittelt werden können)
  • > Pfandrecht entsteht sofort (e § 1209)
  • auch Subsidiär- oder Sekundärforderungen umfasst, wenn Parteiwille dies ergibt
  • > idR Pfandrecht für Kondiktionsanspruch, wenn ursprüngliches Rechtsverhältnis unwirksam
  • > auch Auslegung zur Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts an der Sache nach § 273 möglich
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7
Q

Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte: Akzessorietät: Forderungstausch und vertragliche Erweiterung der Forderung

A
  • Forderungstausch nicht möglich, da akzessorisches Pfandrecht
  • > Aufhebung und Neubegründung nötig
  • str. Forderungserweiterung (insb. wenn weitere nachrangige Pfandrechte bestehen)
  • > eA: zulässig
    pro: e con § 1210 I 2, I 1 (Haftungserweiterung ist nach dem Gesetz nur ausgeschlossen, wenn Schuldner und Eigentümer personenverschieden sind)
  • > aA: unzulässig
    pro: Benachteiligung nachrangiger Berechtigter
  • > con: diese müssen mit nachträglichen Erweiterungen rechnen und können sich auch schuldrechtlich gegen solche absichern
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8
Q

Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte: Erwerb vom Nichtberechtigten

A
  1. Verfügung, die allein an der fehlenden Rechtsmacht des Verfügenden scheitert (der Rechtsschein ersetzt nur das fehlende Eigentum des Verpfänders)
  2. Besitz des Verpfänders als objektive Grundlage des Rechtsscheins (Besitzverschaffungsmacht wie bei § 929 ausreichend)
  3. guter Glaube des Pfandgläubigers, s. § 932 II sowie ggf. § 366, 367 HGB
  4. Kein Abhandenkommen der Pfandsache (§ 1207 iVm § 935 I)
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9
Q

Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte: Erwerb vom Nichtberechtigten: Gutgläubiger Vorrangerwerb (§ 1208)

A
  1. wirksamer Erwerb eines Pfandrechts nach §§ 1205 ff. BGB
    􏰀
  2. Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich des älteren Rechts an der Sache (§ 1208 S. 1 iVm § 932 II BGB)

3.􏰀 Dem älteren dinglich Berechtigten ist die Sache nicht abhanden gekommen (§ 1208 S. 2 BGB iVm § 935 BGB)

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10
Q

Mobiliarpfandrechte: Zweiterwerb vertraglicher Pfandrechte

A
  • das akzessorische Pfandrecht folgt der Forderung, § 401 I, § 1250 I
  • > Übertragung der Forderung gem. § 398 oder gesetzlich (-> pfandrechtsspezifisch gem. § 1225, 1249, 1251)
  • Übergabe ist nicht erforderlich; neuer Pfandgläubiger hat Herausgabeanspruch gem. § 1251
  • str. gutgläubiger Zweiterwerb:
    1) Forderung existiert nicht
  • > kein gutgläubiger Zweiterwerb bzw. nur, wenn ausnahmsweise gutgläubiger Forderungserwerb möglich
    pro: § 1138 S. 1 entsprechende Vorschrift fehlt

2) Forderung existiert, Pfandrecht jedoch nicht
- > con (hM): Erwerb sei entgegen der Vorschrift von § 1207 nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich (§ 401)
- > con: § 1250 S. 1 erfordert keine Übergabe und damit existiert auch kein Vertrauenstatbestand
- > pro: wenn die Sache tatsächlich übergeben wird, besteht Vertrauenstatbestand
- > pro: Funktionsäquivalenz der gesetzlichen Regelung mit vertraglichen Bestimmungen

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11
Q

Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb gesetzlicher Pfandrechte, § 1257

A
  1. Gesetzliches Besitzpfandrecht (Faustpfandrecht): durch Inbesitznahme seitens des Pfandgläubigers
    - > bspw. Pfandrecht aus Hinterlegung (§ 233 BGB)
  2. Einbringungspfandrecht: Sache wird in den räumlichen Herrschaftsbereich des Pfandgläubigers eingebracht, ohne dass dieser Besitz an der Sache begründet
    - > bspw. Pfandrecht des Vermieters u.a. (§ 562 ff.)
  • Abgrenzung zum vollstreckungsrechtliches Pfändungspfandrecht
  • > wird in der Einzelzwangsvollstreckung gepfändet
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12
Q

Mobiliarpfandrechte: P: Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts

A
  • eA: (+), § 1207 analog - § 1257 teleologisch zu reduzieren
    pro: anders als bei Einbringungspfandrecht besteht bei Besitzpfandrecht ein objektiver Rechtsschein -> Werkunternehmer vertraut auf Rechtsmacht des Bestellers (Besitzverschaffungsmacht)
    pro: § 647 als typisiertes Pfandrecht, das Parteien auch wohl ohne weiteres so vereinbart hätten
  • > con: allgemeine Willensfiktion
    pro: Schutzwürdigkeit des Werkunternehmers
  • aA: § 366 III HGB analog: gutgläubiger Erwerb von Pfandrechten durch Gesetz
    pro: Vergleichbarkeit des Werkunternehmers mit Kaufmann (Vorleistungspflicht)
    pro: keine Ausnahmeregelung, sondern lediglich Erweiterung der bereits bestehenden BGB-Gutglaubensvorschriften
    con: § 1257 wurde in Kenntnis von § 366 III HGB normiert -> keine planwidrige Regelungslücke
  • wA (hM): (-)
    pro: § 1257 sieht den gutgläubigen Erwerb nur von bereits entstandenen Pfandrechten vor (Formulierung als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers)
    pro: § 366 III als Sonderregelung nur im kaufmännischen Verkehr
    pro: § 647 kein RGlicher, sondern gesetzlicher Pfanderwerb, daher Regeln der Gutgläubigkeit nicht ohne Weiteres anwendbar
    pro: Schutzwürdigkeit des Eigentümers; Werkunternehmer durch EBV geschützt
    pro: Vertraglich ohne weiteres vereinbar
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13
Q

Mobiliarpfandrechte: P: Werkunternehmerpfandrecht: Verpflichtungsermächtigung nach §§ 185, 183 analog

A

-> Annahme einer Verfügungsermächtigung zu einer “Reparaturweggabe” deckt auch Pfandrechtsentstehung beim Werkunternehmer mit ab

  • eA (+)
    pro: wenn Vertrag dem Besitzer die Pflicht auferlegt, die Sache instand zu halten, müsse Eigentümer auch damit rechnen, dass zu diesem Grund weitere Verträge abgeschlossen werden
    pro: Ähnlichkeit des Entstehens des Werkunternehmerpfandrechts mit rechtsgeschäftlicher Pfandrechtsbestellung
  • aA: (+), jedoch genaue Prüfung des Eigentümerwillens, wonach Einwilligung in Einwirkung auf die Sache nicht automatisch als Einwilligung in Bestellung eines Pfandrechts zu diesem Zwecke gesehen werden kann
  • wA (hM): (-)
    pro: gerade kein RGliches, sondern gesetzliches Entstehen des Pfandrechts (BGH: Vermischung von gesetzlichen und RGlichen Pfandrechten)
    pro: Eigentümer will regelmäßig durch Vertrag erreichen, dass er gerade nicht für die Instandhaltung belastet wird (Willensfiktion), sondern nur der Besitzer die Kosten im Ergebnis zu tragen hat
    pro: im Ergebnis Annäherung an unzulässiges Institut der Verpflichtungsermächtigung (= verpflichtungsgeschäftliches Handeln im eigenen Namen mit Ermächtigung des Berechtigten nach § 185 I BGB analog -> con (hM): Umgehung der Stellvertretungsregeln)
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14
Q

Mobiliarpfandrechte: P: Werkunternehmerpfandrecht: P: Werkunternehmerpfandrecht am AWR als Recht zum Besitz?

A

con: schon AWR vermittelt keinen Besitz, aber:
- > Klausurkonstellationen weisen immer Rücktritt mit auf, sodass das AWR nicht mehr besteht und daher der Streit dahinstehen kann

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15
Q

Mobiliarpfandrechte: Werkunternehmerpfandrecht: P: Verpfändung des Nichtberechtigten bei Kfz (mit Folgeproblem der Klausel, die gerade auf Regelung von Fällen abzielt, in denen der Besteller nicht Eigentümer ist)

A
  • grds: Gutgläubigkeit bei Kfz knüpft an Vorlegen des Fahrzeugbriefes bzw der Zulassungsbescheinigung II
  • > aber BGH: durch Pfandrechtserwerb kein Eigentumsverlust, sondern lediglich Belastung, die durch Arbeit am Fahrzeug i.d.R. ausgeglichen; Pflicht zum Vorlegen des Kfz-Briefes/der ZLB II bei jeder Reparatur wäre unpraktisch
  • Folgeproblem: keine Gutgläubigkeit, weil Klausel über vertragliches Pfandrecht gerade auf die Fälle abzielt, in denen der Besteller nicht Eigentümer ist (sonst besteht ja schon das gesetzliche Pfandrecht)?
    eA: kein gutgläubiger Erwerb (allerdings nach Jauernig daher schon überraschende Klausel, zw.)
    aA (wohl h.M.; BGH): „An den zur Ausstattung eines Kraftfahrzeugs gehörenden Gegenständen kann der Inhaber einer Reparaturwerkstätte ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erwerben, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Gegenstände nicht dem Auftraggeber gehören.”
    Streitentscheid: Nur die h.M. genügt dem berechtigten
    Sicherungsinteresse des Werkunternehmers; Frage der
    Gutgläubigkeit stellt nur auf positive Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis im konkreten Fall ab, ist nicht schon bei Verwendung einer – evtl. von einem Industrieverband vorgeschlagenen oder einem Formularbuch entnommenen – Klausel gegeben
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16
Q

Mobiliarpfandrechte: Werkunternehmerpfandrecht: Zusammenfassender Problemkomplex: Schutz des Verwendung vornehmenden Besitzers (Werkunternehmer) bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit einem Dritten) (umfasst auch nicht mehr berechtigte Besitzer)

A
  • eA (BGH): §§ 994 (+), s. “P: Verwendungsersatzansprüche gegen Eigentümer trotz Vertragsverhältnisses des (unrechtmäßigen Fremd-) Besitzers mit einem Dritten”
  • aA: Theorie des Vorrangs des Vertragsverhältnisses: wenn Eigentümer die Sache freiwillig weggegeben habe, hat er sein Eigentum wirksam eingeschränkt, sodass keine Vindikationslage besteht
  • wA: Besitzrecht nach § 986 durch gutgläubig erworbenes Unternehmerpfandrecht (-), s. “P: Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts”
  • Medicus-Ansicht: §§ 183, 185 I analog (-), s. “Werkunternehmerpfandrecht, §§ 183, 185 analog (Verfügungsermächtigung)”
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17
Q

Mobiliarpfandrechte: Schutz, §§ 1227

A
  • negatorisch nach §§ 1227, 985, 1004
  • > auch ggü Eigentümer!
  • auch possessorische und petitorische Besitzschutzansprüche
  • auch Verweis ins EBV: hier aber Vorsicht: Schutz muss auf die Position abgestimmt sein; die Sachsubstanz steht dem Pfandinhaber nur nach dem Eintritt des Sicherungsfalls zu; vorher hat er bspw. daher auch nur ein Pfandrecht an einem Schadensersatzanspruch des Eigentümers bei Zerstörung der Sache
  • bei Drittvollstreckung in die Sache kann der Pfandrechtsinhaber entweder nach § 771 ZPO oder nach § 805 ZPO vorgehen
  • in der Insolvenz gibt es als Äquivalenz zu § 805 ZPO das AbsonderungsR gem § 50 InsO
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18
Q

Mobiliarpfandrecht: Erlöschensgründe

A
  1. Erlöschen der zu sicherenden Forderung, insbesondere durch Tilgung (§ 1252) - kein der Regelung von Hypothek und Grundschuld vergleichbares Institut des “Eigentümerpfandrechts” (§ 1252)
  2. Untergang des Pfandes (dh der belasteten Sache)
  3. Konsolidation, § 1256 I
    - > wenn Verpfänder nicht Eigentümer ist: keine Konsolidation, sondern Forderungsübergang (§ 1225 S. 1) und Pfandrechtsübergang (§ 1250 I S. 1)
    - > wenn Verpfänder nicht Eigentümer ist: Befriedigungsrecht nach § 1249 S. 1, sodass Forderung nach § 1249 S. 2 iVm § 268 III 1 BGB und unter den Voraussetzungen des § 1256 II BGB auch das Pfandrecht übergehen -> Ausnahme von der Konsolidation !
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19
Q

Mobiliarpfandrecht: Erlöschensgründe: Ausnahme von der Konsolidation

A
  1. § 1256 I S. 2: Forderung ist mit dem Recht eines Dritten belastet
  2. § 1256 II: Eigentümer hat ein rechtliches Interesse
    - > wenn weitere dingliche Rechte an der Sache bestehen
    pro: Eigentümer soll das erstrangige Pfandrecht erhalten bleiben, sodass andere Rechteinhaber nicht “aufrücken”
    - > hM: Fiktion des Pfandrechts nur soweit Eigentümerinteressen reichen
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20
Q

Mobiliarpfandrecht: Folgen der Tilgung beim Bestehen weiterer Sicherheiten (“Wettlauf der Sicherungsgeber”)

A
  • unstr. anerkannt: unbillig, dass derjenige Sicherungsgeber privilegiert ist, der zuerst zahlt (erhält Forderung mit Neben- und Vorzugsrechten) -> Korrektur der strengen Gesetzesanwendung
  • mM: Bürge generell zu privilegieren
  • > Leistet der Bürge, geht die Forderung mit Neben- und Vorzugsrechten (also auch dingliche Sicherheiten der anderen Gläubiger) auf ihn über
  • > Leistet ein dinglicher Sicherungsgeber, erlischt die Bürgschaft automatisch
    pro: Privilegierung des Bürgen ist in § 771 (Einrede der Vorausklage) und § 776 gesetzlich angelegt und intendiert
  • > § 776 will Bürgen die Rückgriffsmöglichkeit aus § 774 auf andere dingliche Sicherungsgeber erhalten, was es für den Verpfänder nicht gibt
  • > Rechtsgedanke des § 776 (Privilegierung bei Aufgabe von Sicherheiten) greift auch bei Befriedigung durch den Verpfänder, da idR gem. § 1256 Konsolidation eintritt und auch dadurch der Bürge eine Sicherheit verliert, die ihm gerade § 776 iVm § 774 erhalten will => Erlöschen der Bürgschaftsschuld iHd Pfandwertes
    pro: Bürge schutzwürdiger, da er mit ganzem Vermögen, nicht nur mit einzelner Sache haftet
  • hM (BGH, Teile der Lit): § 426 analog
  • > der leistende Sicherungsgeber erhält einen anteiligen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis (=> Sicherheit gegen den anderen Sicherungsgeber geht nur in der Höhe über, in der Ausgleichsanspruch gegen anderen Sicherungsgeber besteht)
    pro: § 1225 S. 2 verweist auf § 774 -> Verpfänderregress wird Mitbürgenregress aus §§ 769, 774 II, 426 BGB gleichgestellt
  • > als Rechtsgedanke auch auf andere Sicherheiten zu übertragen
    pro: (gegen mM): § 776 betrifft nur das Verhältnis zwischen Bürge und Gläubiger und enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken
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21
Q

Mobiliarpfandrecht: Folgen der Tilgung beim Bestehen weiterer Sicherheiten (nur mehrere Pfandeigentümer)

A
  • unstr. anerkannt
    pro: Inanspruchnahme zufällig
    pro: tw. wird Sicherheit nur gegeben, da Kenntnis bzgl. anderer Sicherungsgeber besteht
  • hM: §§ 774 II, 426 analog
  • > anteiliger Innenregress
  • aA: inhaltliche Beschränkung der Rechtsposition des ablösenden Verpfänders
  • > diesem gebührt im Pfandverkauf der Erlös nur in Höhe des auf die anderen entfallenden Anteils (Abzug des eigenen Haftungsumfangs)
22
Q

Mobiliarpfandrecht: Folgen des Pfandverkaufs

A

1) Rechtmäßiger Verkauf
- > Eigentum am Pfand an Erwerber gem. §§ 929 ff. ggf. iVm § 1242 I, II
- > Eigentum am Erlös an Pfandgläubiger gem. §§ 929 ff zzgl. Zinsen (§ 1210)
- -> wenn Erlös geringer: Forderung erlischt anteilig, § 1247 S. 1
- -> wenn Erlös höher: Eigentümer erhält anteilig Miteigentum gem. § 1247 S. 2 iVm § 1008 (dingliche Surrogation)

2) Unrechtmäßiger Verkauf
- > Eigentum am Pfand: gutgläubiger Erwerb gem. § 1244 möglich (kein Verweis auf § 935!)
- > Eigentum am Erlös: nur, wenn Eigentum am Pfand übergeht
- -> kein Pfandrecht/ keine Pfandreife: Eigentum steht Pfandgläubiger nicht zu -> dingliche Surrogation zugunsten des Eigentümers (§ 1247 S. 2)
- -> Rechtswidriger Pfandverkauf: materiell steht Eigentum dem Pfandgläubiger zu, nur “Verfahrensfehler” (hM)

3) Insolvenz des Eigentümers
- > § 50 InsO: Pfandgläubiger hat AbsonderungsR

23
Q

Mobiliarpfandrecht: Einredemöglichkeiten ggü Pfandgläubiger

A
  • Verpfänder
  • > forderungsbezogene Einreden des Schuldners, § 1211
  • > Eigene Einreden aus dem Sicherungsvertrag, §§ 311 I, 241 II
  • Schuldner
  • > nur forderungsbezogene Einreden
  • Eigentümer
  • > forderungsbezogene Einreden
    pro: wegen der Akzessorietät zwischen Forderung und Pfandrecht bestünde dieses nicht bei Nichtexistenz der Forderung
  • > eigentumsbezogene Einreden
24
Q

Pfändungspfandrecht

A
  • Pfandrecht durch Pfändung (§ 804 I ZPO)

1) Entstehung
- > eA: öffentlich-rechtliche Theorie: allein durch hoheitlichen Akt (Verstrickung)
- > aA: gemischt-öffentlichrechtlich-privatrechtliche Theorie: neben Verstrickung ist Bestehen der Forderung und Zugehörigkeit der Sache zum Schuldnervermögen Voraussetzung (hM)
pro: Schutz von Eigentümerinteressen schuldnerfremder Sachen

2) Schutz
- wie Faustpfand, § 804 II ZPO iVm § 1227

3) Verwertung des gepfändeten Gegenstandes
- > Versteigerung nach § 814 ZPO: Ersteigerer erwirbt Eigentum durch hoheitlichen Akt
- > Fortsetzung der Rechte am Erlös: ursprgl. Eigentümer wird Eigentümer am Erlös, Pfandgläubiger erhält Pfandrecht am Erlös
- -> durch Auskehrung des Gerichtsvollziehers gem. § 819 ZPO gilt dies als Zahlung des Schuldners
- -> wenn schuldnerfremde Sache versteigert (-> nach hM-Theorie): ehemaliger Eigentümer hat Anspruch aus § 812 I S. 1 Alt. 1 gegen Pfandgläubiger (soweit Auskehr)

25
Q

Mobiliarpfandrechte: Pfandrecht an Rechten

A
  • Verpfändbare Rechte
  • > grds. alle Forderungen und sonstigen Rechte, soweit sie übertragbar sind
  • > keine künftigen Rechte, jedoch antizipierte Einigung möglich
  • > Verpfändung akzessorischer Sicherungsrechte durch Verpfändung der Forderungen
  • Gutgläubiger Erwerb
  • > grds. nicht möglich, da idR kein gutgläubiger Erwerb des belasteten Rechts möglich ist
  • -> Ausnahme: § 405; § 892 (Grundpfandrechte)
26
Q

EVB: Charakteristik und Ebenen

A
  • selbständiges Sicherungsmittel, keine Akzessorietät
  • > kein Übergang des Vorbehaltseigentums nach § 401 BGB mit Abtretung der Kaufpreisforderung
  • Schuldrechtliche Ebene
  • > §§ 433, 449: Verpflichtung zur Vornahme aller Übereignungsvoraussetzungen, wobei die Rechtsfolge der Übereignung bedingt ist
  • Sachenrechtliche Ebene
  • > §§ 929, 158 I
  • > AWR für Vorbehaltskäufer
27
Q

EVB: Begründung

A
  • Vereinbarung auf schuld- und sachenrechtlicher Ebene erforderlich
  • > Vermutung der sachenrechtlichen Vereinbarung, wenn im Kaufvertrag so geregelt, § 449 I
  • konkludent: möglich, aber es müssen besondere Anhaltspunkte vorliegen
28
Q

EVB: Begründung: nachträglicher Vereinbarung

A
  1. Nach Kaufvertragsschluss, aber vor Übereignung
    - > Vertragsänderung
  2. Nach Kaufvertragsschluss und nach (zunächst unbedingter) Übereigung
    - > Rspr.: zunächst Rückübereignung nach §§ 929, 930, dann bedingte Übereignung nach §§ 929 S. 2, 158 I
    - > hL: auflösend bedingte Rückübertragung des Eigentums an Verkäufer nach §§ 929, 930, 158 II BGB (Auflösende Bedingung ist vollständige Kaufpreiszahlung, AWR verbleibt beim Käufer)
29
Q

EVB: Begründung: einseitiger EVB

A
  1. Erklärung nach unbedingter Übereignung
    - > wirkungslos
  2. Erklärung vor oder bei der Übereignung
    a. Ggü nicht vertragsänderungsberechtigtem Dritten
    - > nicht nach § 130 BGB zumutbar zugegangen
    b. Ggü Vertragspartner oder vertragsänderungsberechtigtem Dritten
    - > Schuldrechtliche Ebene: Angebot auf Vertragsänderung, genaue Prüfung einer konkludenten Annahme
    - > Sachenrechtliche Ebene: Angebot zur bedingten Übereignung unabhängig von (ursprünglichem) Kaufvertrag (Abstraktionsprinzip)
    - -> bei Annahme durch Käufer: nach § 133, 157 BGB (+), da Käufer wohl lieber das AWR erwirbt als gar keine Rechtsposition
30
Q

EVB: Begründung: Verlängerter EVB: Elemente

A
  • EVB
  • Veräußerungsermächtigung (zur Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang) durch Verkäufer, § 185
  • Vorausabtretung der Ansprüche des Käufers gegen seine Abnehmer zur Sicherung der Kaufpreiszahlung, § 398
  • Einziehungsermächtigung, § 185 analog
31
Q

EVB: Begründung: Verlängerter EVB: Einziehung

A
  • Einziehungsermächtigung ermächtigt nur zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen und ggf. zur Leistung an sich oder den Gläubiger, aber Forderungsinhaberschaft wechselt nicht
    pro: § 185 analog, wenn ein Nichtberechtigter mit Einwilligung wirksam über die Forderung verfügen könne, müsse erst recht bloße Einziehung möglich sein
  • Nach Einziehung
  • > Leistung an einen Dritten, §§ 362 II, 185 I BGB (bei offener Ermächtigung)
  • > Leistung an vermeintlichen Gläubiger, § 407 I BGB (bei verdeckter Ermächtigung)
32
Q

EVB: Begründung: Verlängerter EVB: Abtretungsverbot zwischen Abnehmer und Käufer zulasten des Verkäufers

A
  • eA: Vorbehaltsverkäufer wird dennoch Forderungsinhaber
    pro: Prioritätsgrundsatz (antizipierte Sicherungszession zugunsten des Verkäufers)
  • BGH: (-)
    pro: Forderung entsteht bereits mit Abtretungsverbotsbelastung; auch Vorbehaltsverkäufer könne die Forderung nur unter den Bedingungen erwerben, wie sie entsteht
  • > Folgen für Eigentumslage an der Sache: Ermächtigung zur Weiterveräußerung nach § 185 I erstreckt sich nur auf ordnungsgemäßen Geschäftsgang; (-) bei Vereinbarung eines Abtretungsverbots (allenfalls gutgläubiger Erwerb möglich)
33
Q

EVB: Begründung: Verlängerter EVB: Kollision von Globalzession an Bank mit Abtretung an Warenkreditgeber (Vorbehaltsverkäufer)

A
  1. Kollidierende Vorausabtretungen nach § 185 II 2 BGB analog aufzulösen -> Prioritätsgrundsatz
  2. Jedoch: Kollision von Globalzession an Bank mit Abtretung an Warenkreditgeber
  • eA (hM): Vertragsbruchtheorie: § 138 I -> Geldkreditgeber Bank handle in missbilligenswerter Gesinnung, wenn er den Vertrag zu Bedingungen abschließt, unter denen der Sicherungsgeber gezwungen ist, sich über Vereinbarungen mit anderen Sicherungsnehmern hinwegzusetzen
    pro: Bank in wirtschaftlich sehr starker Verhandlungsposition
  • aA: Aufteilung der Forderungen zwischen Darlehensgeber und Warenkreditgeber -> Quote abhängig von Kreditanteil
    con: mangelnde Praktikabilität und Rechtssicherheit
  • wA: Forderung trete – einem allgemeinen Surrogationsgedanken nach – als Surrogat für die Ware unmittelbar an die Stelle des Vorbehaltseigentums
    con: Surrogation sollte als Ausnahme der sachenrechtlichen Grundsätze nicht über die gesetzlich
    geregelten Fälle (z.B. § 1247 S. 2 BGB) ausgeweitet werden

-> Umgehung der Sittenwidrigkeit
a. Obligatorische Teilverzichtsklausel (gewähren dem Sicherungsgeber einen Anspruch gegen die Bank, globalzedierte Forderungen an ihn zurückzuübertra-
gen, wenn im EVB)
con: Erschwernis der Durchsetzung
b. Dingliche Teilverzichtsklausel (Globalzession nur der Forderungen, die nicht von EVB umfasst)

34
Q

EVB: Begründung: Verlängerter EVB: Kollision von Globalzession an Bank mit Abtretung an Warenkreditgeber (Vorbehaltsverkäufer): Anspruch des Verkäufers gegen Bank, wenn Abnehmer wegen (unwirksamer) Globalzession an Bank zahlt

A
  1. Bank ist vermeintliche Forderungsinhaberin
    - > § 816 II (gegen Bank)
    - -> Abnehmer wird ggü Verkäufer nach § 407 analog frei
    pro: Abnehmer kennt Innenverhältnisse nicht und ist schutzwürdig
  2. Bank als erkennbar Nichtberechtigter
    - > keine befreiende Wirkung, § 407 analog (-) -> Anspruch gegen Abnehmer
    - > aber möglich: Genehmigungsmöglichkeit, §§ 362 II, 185 II 1 Alt. 1 BGB -> § 816 II (+)
  3. Bank als Zahlstelle
    - > Verlangt die Bank, dass Zahlungen an den Vorbehaltskäufer/Kreditschuldner nur auf ein bei ihr geführtes Konto geleistet werden dürfen, so wird nach außen nicht deutlich, wer genau nun Leistungsempfänger ist (wirtschaftlich gesehen erhält die Bank das Geld)
    - -> BGH: § 242 iVm § 816 II analog gegen Bank
35
Q

EVB: Begründung: Verlängerter EVB: Kollision mit echtem Factoring

A

= Factor trägt das Delkredere-/Bonitätsrisiko des Schuldners -> Forderungskauf (minus Abschlag)

  1. Globalzession im Rahmen des Factoring ist gegen- über verlängertem Eigentumsvorbehalt zeitlich vorrangig
    - > § 138 I BGB, insbes. Vertragsbruchtheorie (–), da Deckung durch Geldwert
  2. Globalzession im Rahmen des Factoring ist gegen- über verlängertem Eigentumsvorbehalt zeitlich nachrangig
    - > Factoring wirksam; verlängerter Eigentumsvorbehalt dahingehend auszulegen, dass der Käufer berechtigt ist, über die Forderung zu verfügen, da wirtschaftliche Inter- essen des Verkäufers nicht beeinträchtigt werden (Erfüllungsrisiko ist identisch)
36
Q

EVB: Begründung: Verlängerter EVB: Kollision mit unechtem Factoring

A

= Anschlusskunde trägt das Delkredere-/ Bonitätsrisiko des Schuldners -> Forderungen werden nur erfüllungs- halber zur Kreditsicherung übertragen

  • eA (mM): Gleichbehandlung mit echtem Factoring
  • aA (hM): Vertragsbruchtheorie (+), iE kein Forderungskauf, sondern Absicherung eines Kreditgeschäfts
37
Q

EVB: Begründung: Erweiterter EVB

A
  • Sicherungsfunktion wird erweitert: KPBezahlung und Tilgung aller anderen offenen Forderung in einer Geschäftsbeziehung als Bedingung für Eigentumsübergang (Kontokorrentvorbehalt)
  • keine Form der Übersicherung
  • nicht “überraschend” iSd § 305 c
  • § 449 III: nichtig (sog. Konzernvorbehalt)
38
Q

AWR: Charakteristik des AWR an der Schnittstelle zwischen Schuld- und Sachenrecht

A
  • Umschreibung durch BGH:
  • > “wesensgleiches Minus” zum Eigentum (“auf dem Weg zur Eigentümerstellung”) -> analoge Anwendung der Eigentums
  • > “Vorstufe zum Vollrecht”
  • > “dingliches Recht”
  • Voraussetzungen (BGH):
  • > Rechtserwerb, der von mehreren Voraussetzungen abhängt
  • > dieser ist schon so weit verwirklicht, dass der Veräußerer den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern kann und dieser nur noch vom Verhalten des Berechtigten selbst abhängt
  • Hoffmann:
  • > Konstruktion von unten her: welche dinglichen Eigenschaften liegen vor?
  • > nicht wie BGH: es ist eine dingliche Rechtsposition, und darauf folgen bestimmte dingliche Eigenschaften
39
Q

AWR: Fallgruppen

A
  • Bedingter Eigentumserwerb
  • > EVB
  • > auflösend bedingte Sicherungsübereignung bzw. -zession
  • Anwartschaftsrecht des Hypothekars zwischen Eintragung und Valutierung der Hypothek
  • AWR des Erwerbers von Grundstücksrechten zwischen Einigung und Eintragung in das Grundbuch
40
Q

AWR: Entstehungsvoraussetzungen

A
  • Analogie zu den Erwerbsvoraussetzungen des Vollrechts

- > wenn Redlichkeit maßgeblich ist, ist nicht Bedingungseintritt, sondern (idR) Übergabe relevant

41
Q

AWR: Schutz: Überblick

A
  1. Possessorischer Besitzschutz
  2. Besitzrecht nach § 986 (str.)
  3. Schutz vor Zwischenverfügungen, § 161
  4. Treuwidrige Verhinderung, § 162
  5. SEA gegen Veräußerer
  6. Dinglicher Schutz nach §§ 987 ff. (hM)
    - > aA: nur konkludente Ausübungsermächtigung (§ 185) dieser Ansprüche, die dem Eigentümer zustehen
  7. Deliktischer Schutz (hM)
42
Q

AWR: Schutz: Schutz vor Zwischenverfügungen, § 161: P: Gutgläubiger Wegerwerb

A
  • Konstellation: Eigentümer überträgt Eigentum an Erwerber durch Abtretung des Herausgabeanspruches nach §§ 929, 931, der bzgl. Nichtbestehen des AWR nach § 934 I Alt. 1 analog (angeordnet durch § 161 III) gutgläubig ist
  • eA: § 161 III verweist umfassend auf die Gutglaubensvorschriften
    pro: guter Glaube auf Nichtbestehen des AWR soll geschützt werden
    (-> aA: nicht § 161 III iVm §§ 932 ff., sondern § 936, da Nähe zu dinglicher Belastung)
  • hM: § 936 III analog (auf § 934 I Alt. 1)
    pro: Rechtsgedanke, dass zulasten eines unmittelbaren Besitzers ein gutgläubiger (lastenfreier) Erwerb des Eigentums nicht möglich ist
43
Q

AWR: Schutz: deliktischer Schutz: Aufteilung im Innenverhältnis des Substanzschadens

A
  • BGH: AWR-Berechtigter kann nur den Wert des AWR, dh die Differenz zwischen dem Wert der Sache und dem noch nicht gezahlten Restkaufpreis ersetzt verlangen
  • aA: Substanzschaden in voller Höhe
    pro: trotz des Untergangs der Kaufsache muss Kaufpreis wegen § 446 BGB in voller Höhe entrichtet werden, sodass wirtschaftlich er allein eine finanzielle Einbuße erleidet
44
Q

AWR: Übertragung

A
  • Regeln des Vollrechts analog
  • > Einigung - Einigsein - Übergabe - Berechtigung
  • > insb. auch durch Besitzkonstitut (§§ 929, 930 analog) möglich
  • > inbs. ohne Einwilligung des Vollrechtsinhabers möglich
  • gewollte, aber unwirksame Vollrechtsübertragung kann meist in die wirksame Übertragung des AWR als wesensgleiches Minus umgedeutet werden (§ 140 BGB)
  • bei Bedingungseintritt (unabhängig von der Partei): AWR wird in der Person des Berechtigten zum Vollrecht
45
Q

AWR: Übertragung: P: Nachträgliche Vereinbarung über den Bedingungseintritt beim Eigentumsvorbehalt

A
  • eA: Zweiterwerber soll Risiko der nachträglichen Änderung bzw Aufhebung des Schuldverhältnisses tragen
    pro: Schwäche ggü anderen Sicherungsmitteln ist gerade in der nicht vollrechtsartigen Natur des AWR begründet
  • aA (hM): Differenzierung
  • > Zweiterwerber habe allein die Risiken zu tragen, die dem Schuldverhältnis immanent seien (bspw. Aufhebung des KV infolge eines Rücktritts)
  • > Änderungen, die aber bei Vertragsschluss noch nicht im Schuldverhältnis angelegt waren, gehen nicht zu seinen Lasten (bspw. nachträgliche einvernehmliche Vertragsauflösung, Erweiterung der Bedingung)
    pro: nach Übertragung des AWR fehle dem ursprgl. Berechtigten die Rechtszuständigkeit, um über AWR zu verfügen (Verfügung eines Nichtberechtigten, § 185)
    pro: ansonsten unzulässiger Vertrag zulasten Dritter
46
Q

AWR: Gutgläubiger Ersterwerb

A
  • nach Vollrechtserwerbsvoraussetzungen analog möglich
47
Q

AWR: gutgläubiger Zweiterwerb eines nicht existenten AWR

A

(-)

  • > da § 932 analog nur über die fehlende Rechtszuständigkeit des Veräußerers hinweghilft, nicht jedoch über die mangelnde Existenz des Rechts selbst
  • > reine Behauptung, dass AWR existiert, ist kein hinreichender Rechtsschein
48
Q

AWR: P: gutgläubiger Zweiterwerb eines (bestehenden) AWR vom Nichtberechtigten

A
  • eA: generell ausgeschlossen
    pro: Abhängigkeit des AWR von Schuldverhältnis (Gutgläubiger Zweiterwerber und Eigentümer sind nicht obligatorisch verbunden)
    pro: kein Rechtsscheinstatbestand: Besitz(verschaffungsmacht) streitet für Eigentum des Veräußerers, nicht für AWR: wer als AWR-Inhaber auftritt, zerstört selbst die Eigentumsvermutung -> kein Vertrauen des Erwerbers auf einen objektiven Rechtsschein, sondern auf bloße Zusagen -> keine Schutzwürdigkeit
  • aA (hM): grds. möglich -> AWR-Erwerber schutzwürdig, da AWR nichts anderes sei als im Entstehen befindliches Eigentum
    pro: hinreichende Rechtsschein dadurch, dass AWR Minus zum Vollrecht ist und somit Besitz auch auf ein Minus zu diesem Vollrecht hinweisen können (Vermutungsregel analog)
  • > jedoch: AWR kann nur so erworben werden, wie es tatsächlich besteht (kein guter Glaube an die Höhe der noch zu zahlenden Beträge oder den Bestand)

-> wenn gutgläubiger Erwerb scheitert, vermeintlicher AWR-Berechtigter aber dennoch zahlt: § 267 zugunsten des wahren Berechtigten, aber Anspruch nach § 812 I S. 1 Alt. 2

49
Q

AWR: AWR als Kreditsicherungsmittel

A
  • wie eine Sache verpfändbar, §§ 1204 ff. BGB analog
  • sicherungshalber übertragbar, §§ 929, 930 BGB analog
  • unter Vorbehalt weiterübertragbar, doppelte Anwartschaft, § 158 I BGB
  • gesetzliche Pfandrechte (bspw. Vermieterpfandrecht)
50
Q

AWR: Erlöschen

A
  • wenn Vollendung des Rechtserwerbs unmöglich
  • > Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung nicht mehr möglich (insb. bei Rücktritt des Verkäufers)
  • > Kaufpreisforderung verjährt
  • > Kaufvertrag aufhoben oder angefochten
  • isolierte Aufhebung durch Parteivereinbarung möglich
  • > Verlust des bedingten Eigentums, aber schuldrechtlicher Übereignungsanspruch bleibt bestehen