10/10 (Grundschuld) Flashcards
Erwerb: Zweiterwerb
- § 1153 nicht anwendbar
- “abgetreten”/übertragen wird die Grundschuld selbst; die BuchGS durch Einigung und Eintragung (§ 1154 III: bei Buchgrundschuld); die BriefGS durch schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe (§ 1154 I)
- vom Nichtberechtigten kann nach § 892 iVm § 1155 erworben werden, § 1138 hat keine Bedeutung
- hat der Schuldner Einreden oder Einwendungen gegen die Forderung, wäre die eigentlich adäquate Reaktion ein schuldrechtlicher Anspruch aus der Sicherungsabrede, dass die Grundschuld nicht geltend gemacht wird
- > diese ausschließlich schuldrechtliche Wirkung der Sicherungsabrede wäre für den Eigentümer aber gefährlich, wenn die SicherungsGS isoliert abgetreten wird
- > § 1192 Ia erhebt die Einreden aus der Sicherungabrede (die bei der Hypo über die Akzessorietät gem. § 1137 gegen die Hypo wirken) zu solchen, die dinglich gegen die GS wirken gem. § 1157
- -> das betrifft zum einen Tilgungen der Forderungen vor Übertragung der GS
- -> zum anderen werden auch Tilgungen der Forderung nach Übertragung der GS erfasst
- > § 1192 Ia schließt sogar den einredefreien Erwerb nach § 1157 S. 2 aus: damit “noch akzessorischer” als Hypothek”!
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Welche Normen der Hypothek gelten über § 1192 Abs. 1 für die Grundschuld?
- Ohne weiteres gelten mangels Forderungsbezugs: §§ 1114, 1116-1131, 1133-1136, 1140, 1141 I 2, II, 1144-1148, 1155, 1157-1160, 1162, 1163 II, 1168 I und II, 1169-1171, 1175, 1179- 1179b, 1181-1183.
- Wegen Forderungsbezugs nur sinngemäß anzuwenden sind: §§ 1132, 1142, § 1143 (str.), §§ 1149-1152, 1154, 1156, 1168 III, § 1172 mit Ausnahme von I 2 Alt. 2, §§ 1176, 1188, 1189.
- Nicht anzuwenden sind folgende, auf die Akzessorietät der Hypothek ausgerichtete Normen: §§ 1113, 1115 I Hs. 2, II, 1137-1139, 1141 I 1, §§ 1143, 1150 soweit sie den Übergang der Forderung vorschreiben, §§ 1153, 1161, 1163 I, 1164-1167, 1173 I 2 Alt. 2, 1174, 1177, 1178, 1180, 1184-1187, 1190.
Grundschuld: maßgebliche Differenz zur Hypothek
- keine Akzessorietät zwischen Grundschuld und Forderung
- > Verfügungen betreffen unmittelbar die Grundschuld als dingliches / sonstiges Recht
Grundschuld: Arten: Isolierte Grundschuld
- gesetzliches Leitbild
- gibt aus sich selbst heraus ein Recht auf Verwertung des Grundstücks (“isolierte Sachhaftung”)
Grundschuld: Arten: Treuhandgrundschuld
- Treuhandcharakter
- > im Innenverhältnis verpflichtet sich Grundschuldgläubiger, die Grundschuld nicht zu verwerten/veräußern
- idR zur Freihaltung der Rangstelle bestellt
- > zB vorsorgliche Bestellung für eine Bank in der Absicht, später einen Kreditvertrag zu schließen
Grundschuld: Arten: Fremd- vs. Eigentümergrundschuld
- Eigentümergrundschuld kann direkt bestellt werden (entgegen der Hypothek, bei der für den Eigentümer die Forderung fehlt)
- > Rangwahrung
Grundschuld: Arten: Sicherungsgrundschuld
= Bestellung zur Sicherung einer Forderung, § 1192 Ia
- wegen Nichtakzessorietät ist die Grundschuld vorteilhafter für den Gläubiger
- > die zu sichernden Forderungen können ohne Rangverlust ausgewechselt oder erweitert werden
- > Sicherungsnehmer muss das Bestehen und die Höhe der gesicherten Forderung bei der Durchsetzung der Grundschuld nicht beweisen
- Verknüpfung durch Sicherungsvertrag (§ 311 I), die nur im Innenverhältnis besteht
- > Sicherungsnehmer erhält treuhänderische Stellung
Grundschuld: Sicherungsgrundschuld: Rechtsverhältnisse
- Grundschuldgläubiger und Eigentümer: dingliches Grundschuldbestellungsgeschäft und Sicherungsvertrag (verbietet idR getrennte Abtretung)
- Forderungsgläubiger und Forderungsschuldner: Kreditvertrag
- Eigentümer und Forderungsschuldner: Auftrag oder GoA, wenn nicht personenidentisch
- Grundschuldgläubiger und Forderungsgläubiger müssen nicht personenidentisch sein!
Grundschuld: Sicherungsgrundschuld: Nichtentstehung der Forderung und Wegfall des Sicherungszwecks
- Nichtvalutierung der Forderung
- > Aufhebung (§§ 1192 I, 1183, 875 I BGB)
- > Verzicht (§§ 1192 I, 1168 I BGB)
- > Übertragung (§§ 1192 I, 1154 BGB)
- -> Eigentümergrundschuld bei Verzicht und Übertragung: AGL: Rückgewähranspruch aufgrund der Sicherungsabrede oder gem. § 812 I 2 Alt. 2 BGB oder die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§§ 320 ff. BGB)
- Unwirksamkeit des Sicherungsvertrags
- > § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- -> bei Nichtigkeit wegen § 138 II BGB (Wucher): auch dingliche Rechtsbestellung unwirksam, sodass ein Anspruch aus § 894 BGB gegeben ist
- Tilgung der Forderung (Wegfall des Sicherungszwecks)
- > vertraglicher Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld aus der Sicherungsabrede
Grundschuld: Bestellung einer Fremdgrundschuld
- Einigung und Eintragung in das Grundbuch (§§ 873 I, 1191 I, 1115 I BGB)
- Briefübergabe bzw. Briefausschluss (§§ 1116 I und II, 1117 BGB)
- Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung bzw. Übergabe des Grundschuldbriefs
- Berechtigung des Bestellers
Grundschuld: Bestellung einer Eigentümergrundschuld
- Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt über die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch (§ 1196 II BGB)
- Eintragung in das Grundbuch
- Brieferteilung (§ 1196 II iVm §§ 1116 I, 1117 BGB)
Grundschuld: Zweiterwerb der Briefgrundschuld
- gem. §§ 1192 I, 1154 I, 398 ff. BGB, da als sonstiges Recht gem. § 413 selbständig übertragbar:
1. Einigung über die Abtretung, § 398
2. schriftliche Abtretungserklärung bzw. Eintragung in das Grundbuch, §§ 1154 I, 1192 I
3. Aushändigung des Briefs
4. Bestand der Grundschuld
5. Berechtigung
Grundschuld: Zweiterwerb: Isolierte Abtretung bei der Sicherungsgrundschuld
- grds. getrennt voneinander übertragbar
- > § 1153 gilt wegen § 1192 I nicht
- Verfügungsbeschränkung der Grundschuld durch entsprechende Sicherungsabrede?
- > hM: nur schuldrechtliche Wirkung inter partes
- > auch nicht eintragungsfähig im Grundbuch, da für die Grundschuld typische Unabhängigkeit der Forderung damit aufgehoben würde (entgegen dem Typenzwang des Sachenrechts)
- Verfügungsbeschränkung der Forderung?
- > vor Sicherungsfall: § 399 wirkt nicht dinglich (?)
- > nach Sicherungsfall: Sicherungsvertrag kann seinen Zweck nicht mehr erfüllen -> frei übertragbar
Grundschuld: Gutgläubiger Zweiterwerb
- unter den Voraussetzungen der §§ 1192 I, 1154, 892 BGB möglich
- > bei nichtbestehender Forderung: kein § 1138 nötig, da Nichtakzessorietät -> Erwerb über § 892 allein
Grundschuld: Einwendungen und Einreden des Eigentümers
- aus der Sicherungsabrede
- > § 1157
- > § 1192 Ia schließt § 1157 S. 2 aus, sodass kein gutgläubiger einredefreier Erwerb möglich ist (entspricht somit Stellung wie bei § 404)
- aus der Grundschuld
- nicht: aus der Forderung
- > § 1137 findet wegen § 1192 I keine Anwendung