8 Novel Food und GMO Flashcards

1
Q
  1. Welche Verordnungen, Gesetze,… gibt es zu Novel Food, GVO, Ökorecht?
A

GVO:
- RL 2001/18/EG über absichtliche Freisetzung GVO (Begriffsbst.)
- 1829/2003 über GVO
- 1830/2003 über Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO
- GenTG (Gesetz zur Regelung der Gentechnik)
- EGGenTDurchG (Gesetz zur Durchführung der EU-VO)
 Zuständigkeiten, Voraussetzungen für Auslobung „ohne Gentechnik“, Strafbewährung

Novel Food:
- 2015/2283 über neuartige LM
- 2017/2470 Unionsliste
- Neuartige LM-V (NLV)
 Strafbewährung

Öko:
- 2018/848 (seit 2022)
- Öko-Landbaugesetz – ÖLG
- Öko-Kennzeichengesetz – ÖkoKennzG
- Öko-Kennzeichenverordnung – ÖkoKennzV

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2
Q
  1. Warum ist es wichtig eine Schnellwarnung auszulösen, wenn ein nicht zugelassener GVO oder Novel Food auf dem Markt gefunden wird?
A

–> Gesundheitsschutz, Verbraucherinformation
Warum ist die Schnellwarnung auch wichtig, wenn sich herausstellt, dass der GVO/das Novel Food nicht gesundheitsschädlich ist?
–> langfristige Wirkung, Wirkung auf nachfolgende Generationen unbekannt

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3
Q

GVO: Definition?

A

= Organismus, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist

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4
Q
  1. gv-LM = LM, die (Geltungsbereich der 1829/2003)
A
  • GVO enthalten (zB Bier mit gv-Hefe)
  • aus GVO bestehen (zB gv-Ananas)
  • aus GVO hergestellt werden (zB Zucker aus gv-Zuckerrüben)
  • (nicht im Geltungsbereich zB gv-Futter für LM-liefernde Tiere)
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5
Q
  1. Müssen GVO immer deklariert werden?
A
  • Art. 12 1829/2003:
    Kennzeichnung erst ab 0,9 % (in einzelner Zutat), wenn Anteil zufällig oder technisch nicht zu vermeiden
  • Art. 13 1829/2003:
    „Lecithin (aus genetisch verändertem Soja hergestellt)“ oder „Pflanzliches Öl (enthält aus genetisch verändertem Raps hergestelltes Rapsöl)“
  • Art. 4 1830/2003:
    „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält [Bezeichnung des Organismus/der Organismen], genetisch verändert“
    –> vorverpackt: Etikett, lose: im Zh. mit der Darbietung
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6
Q
  1. Wie werden GVO zugelassen?
A

Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt –> Gemeinschaftregister

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7
Q
  1. Warum muss bei der Zulassung (10 Jahre begrenzt) des GVO die Gensequenz hinterlegt werden?
A
  • Ggf. um zufällige Veränderungen im Erbgut nachvollziehen zu können
  • Referenzmaterial für Behörden
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8
Q
  1. Was ist ein Novel Food? (10 Kategorien)
A
  • Art. 3 2015/2283:
    alle LM, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:
  • neue oder gezielt veränderte Molekularstruktur
  • Mikroorganismen, Pilzen oder Algen
  • Materialien mineralischen Ursprungs (UV-behandelte Bäckerhefe zur Anreicherung von LM mit Vit. D)
  • Pflanzen oder Pflanzenteilen
  • Tieren oder deren Teilen (Mehlwürmer als Proteinquelle)
  • Zell- oder Gewebekulturen
  • technisch hergestellten Nanomaterialien
  • durch ein neuartiges, nicht übliches Verfahren hergestellt
  • Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe
  • gelten ausschließlich in NEM als nicht neuartig und sollen nun in anderen LM verwendet werden
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9
Q
  1. Wie wird ein Novel Food zugelassen (nach 2015/2283)?
A
  • Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt –> Unionsliste (2017/2470)
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10
Q
  1. 2 verschiedene Verfahren der Antragsstellung für Novel Food erklären, für welchen Fall gilt welches Verfahren?
A
  • Antrag auf Zulassung für neuartige LM
  • Meldung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland (= neuartige LM mit einer Verwendungsgeschichte als sicheres LM)  zB Chia-Samen, Baobab-Früchte, Insekten
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11
Q

Öko-Recht - welche VO und was regelt sie?

A
  • VO (EU) 2018/848
    Grundsätze der ökologischen Produktion, Vorschriften für die Produktion, Zertifizierung, Kennzeichnung und Werbung, Vorschriften zu Kontrollen

o Anwendungsbereich
 gilt für lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
 verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind
 Futtermittel, Hefen, Bienenwachs, ätherische Öle (Anhang I)
 nicht: Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wildlebender Erzeugnisse, Kosmetika, Arzneimittel, Tabakerzeugnisse
o spezielle Regelungen zu: Pflanzen, Tieren, Algen & Aquakulturen, Verarbeitete LM, Verarbeitete FM, Wein, Hefen in LM und FM
o Verbot
 ionisierender Strahlung
 Klonung von Tieren
 Verwendung von GMO
 mineralischer Stickstoffdünger
 önologischer Verfahren, Prozesse, Behandlungen
Kennzeichnung

o es gibt weitere, strengere Öko-Verbände
o zuständige Kontrollstelle ist LfULG, vor Zulassung Vor-Ort-Begehung durch BLE

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12
Q

Anforderungen an die Kennzeichnung von ÖKO-LM?

A

o Kennzeichnung „ökologisch/biologisch“
 in der Verkehrsbezeichnung: mind. 95% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind ökologisch, Kennzeichnung der ökologischen Zutaten mit * -> * = aus ökologischer Landwirtschaft
 in der Zutatenliste: wenn < 95% der Zutaten ökologisch sind, Kennzeichnung der ökologischen Zutaten mit * -> * = Gesamt % der Zutaten aus ökologischer Landwirtschaft
 es muss drauf stehen:
 Nr. der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde
 EU-BIO Logo nationale BIO-Siegel ist nicht mehr verpflichtend
 Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Rohstoffe EU-Landwirtschaft / Nicht-EU-Landwirtschaft / EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft / Deutsche Landwirtschaft
 GVO über 0,9 % nicht zulässig in Bio-LM

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13
Q

nationale ÖKO-Vorschriften?

A
  • Öko-Kennzeichnungsgesetz Strafbewehrung für EU-VO – Maßgaben (Pflanzen, Tiere…)
  • Öko-Kennzeichenverordnung nicht, nicht richtige, nicht rechtzeitige Anzeige bei Kontrollstelle
  • Öko-Landbaugesetz Strafbewehrung für Kennzeichnung ÖKO
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14
Q

BVL-Stoffliste

A
  • Erarbeitet von Vertretern aus BVL, BfR, BfArM, den Untersuchungseinrichtungen der Bundesländer sowie Experten aus Österreich und der Schweiz
  • Orientierungshilfe für die rechtliche Einstufung von Stoffen, die als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat eingesetzt werden sollen
  • Einstufung der Stoffe hinsichtlich ihrer Verwendung als Arzneistoff oder LM sowie bezüglich ihrer Neuartigkeit und Sicherheit
  • Bisher: Pflanzenliste, Pilzliste
  • Liste A – nicht sicher (Verwendung nicht empfohlen), Liste B – Sicherheitsbedenken ab bst. Menge (therap. Wirkung?), Liste C – möglicherweise Sicherheitsrisiko
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