7 Lebensmittel + Gebiete Flashcards
LM für bst. Verbrauchergruppen - Revision/Neuordnung der Europ. Diätrechts - Ziele?
- Abschaffung des Konzepts der diätetischen Lebensmittel!
- grundlegende Neustrukturierung des bestehenden Rechtsrahmens:- Vereinfachung der Verwaltungspraxis, Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und Wettbewerbsverzerrungen
- strengere Bestimmungen für eine begrenzte Zahl von Lebensmittelkategorien für besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen
- Klarstellung hinsichtlich Kennzeichnung und Zusammensetzung dieser LM-Gruppen
- nach dem Willen der KOM sollen alle „sonstigen“ diätetischen LM den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen
LM für bst. Verbrauchergruppen - Kann man direkt erkennen, dass es ein LM für bst. Verbrauchergruppen LM ist?
- Ja durch Aufmachung und Verkehrsbezeichnung
- Hinweis erforderlich, für welchen spezifischen Ernährungszweck das Erzeugnis geeignet und für welche spezielle Bevölkerungsgruppe es bestimmt ist
- zB Angabe von Alter zB bei (Getreide-)beikost oder Angabe Säuglingsanfangs-/Folgenahrung
LM für bst. Verbrauchergruppen - Wo sind LM für bst. Verbrauchergruppen geregelt? Was gehört dazu? Was sind LMBV? Gibt es weitere Verordnungen? Welche Kategorien gehören zur 609/2013? sehr allgemein gehalten
- EU-Dach-VO: 609/2013 (gilt seit 2016) – Festlegungen zu
- Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
- Getreidebeikost und andere Beikost
- LM für besondere medizinische Zwecke
- Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung
- LMIV gilt auch
Was ist das Besondere bei LM für bst. Verbrauchergruppen (vier Kategorien aus 609/2013)?
- vorgegebene Zusammensetzung Unionsliste (Anlage): Stoff und zulässige LM-Kategorie
- Zusammensetzung so, dass LM Ernährungsanforderungen entspricht und für diese Person geeignet ist
- KOM hat Del. Rechtsakte erlassen, um spez. Anforderungen an Zusammensetzung zu regeln –> Welche Gruppen gibt es?
- Del. VO 2016/127: Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (gilt seit 2022)
- Del. VO für Getreidebeikost und andere Beikost abgelehnt, weil DiätV in Ausschnitten noch galt
- Del. VO 2016/128: LM für bes. med. Zwecke = bilanz. Diäten (gilt seit 2020)
- Del. VO 2017/1798: Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung (gilt seit 2022)
- Kleinkindermilchgetränke
- Kräuter-/Früchtetee für Säuglinge (12 Monate) und Kleinkinder (1-3 Jahre)
- Sportlernahrung
- Neue DiätV = LMBVV (Verordnung über LM für bestimmte Verbrauchergruppen)
- DiätV durch LMBVV abgelöst
- Milchgetränke für Kleinkinder nur horizontale VO (LMIV, …) anwenden
- (Getreide)beikost DiätV gilt noch laut § 11 Abs. 1 LMBVV
- Tee für Säuglinge/Kleinkinder in LMBVV und nicht mehr in FrSaftErfrischGetrTeeV geregelt
- Regelungen der DiätV
- Es gelten nur noch bst. §§ in Bezug auf (Getreide)beikost
- zB § 14d: Anforderungen Eignung für bes. Ernährung, Höchstwerte für zugesetzte Vit./MS gem. Anlage 18, …
- zB §22b: Kennzeichnung/Nährwertdekl. Angabe Alter, Glutengehalt/-freiheit, Gehalte an Vit./MS, …
- Ergänzend bilanzierte Diät: Was ist das? Welche Voraussetzungen? Zweck/Sinn?
= LM für bes. medizinische Zwecke
- LM, die unter ärztlicher Aufsicht zu verwenden sind zum Diätmanagement von Patienten, einschließlich Säuglingen (= kranke Menschen!)
- die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert werden
- zur ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten (mit def. Krankheit – zB Stoffwechselstörung)
- für deren Diätmanagement eine Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht spez. Ernährungsbedarf
- nbA/gbA nicht zulässig
- im Gegensatz „Tagesrationen für gewichtskontroll. Ernährung“:
- bes. Zsm-setzung für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung vollständige tägliche Nahrungsmittelration
- NEM: Warum LM für bst. verbrauchergruppen schwer zu beurteilen?
- Verschiedene Auslegungsmöglichkeiten –> z.T. Auslegungsentscheidungen der KOM
- Einstufung schwierig Abgrenzungsschwierigkeiten (AM, MP, NEM, ergänzend bilanzierte Diäten)
- Wo sind NEM geregelt?
- NemV (Anzeigeverfahren, keine Zulassung notwendig)
- LFGB
- z.T. 2015/2283: Novel Food-VO
- Definition und Bedingungen aus der NemV
- sind dazu bestimmt, die allgemeine Ernährung zu ergänzen
- sind ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung
- werden in dosierter Form in den Verkehr gebracht (Kapseln, Tabletten, Flüssigampullen, Pulverbeutel, Flüssigkeiten oder Pulver zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen)
- Nährstoffe sind Vitamine und Mineralstoffe einschl. Spurenelemente (aber: sonstige Stoffe sind nicht definiert)
- Kennzeichnung gem. NemV
- „Nahrungsergänzungsmittel“
- Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen
- Pflichthinweise
- die empfohlene tägliche Verzehrmenge darf nicht überschritten werden
- kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung
- außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern lagern
- Menge der Nährstoffe und sonstigen Stoffe pro Tagesdosis; Vit/Min zusätzlich als Prozentsatz der Nährstoffbezugswerte (% NRV) nach LMIV
- verboten: Angaben, bei abwechslungsreicher Ernährung sei eine angemessene Nährstoffversorgung nicht gesichert
- NEM: Bei welchem Fall gab es in den letzten Jahren Probleme bei der Beurteilung, ob geringe Menge vorliegt?
Energy-Shots, aha
- Abgrenzung NEM – AM am Bsp. Melatonin (Schlafhormon)
- Uneinheitliche Rechtssprechung: ab 1 oder 2 mg Einstufung als AM
- zB Urteil: 0.5 mg und Verzehrempfehlung 2x Kapsel am Tag = kein AM
- Besonderheiten NEM
- lebensmitteluntypische Angebotsform
- heterogene Produktgruppe
- lange Haltbarkeit/ keine Kühlung
- Internethandel
- z.T. aggressive Werbeaussagen
- Verbraucher versprechen sich einen gesundheitlichen Nutzen
- Überschneidungen zu anderen Produktkategorien (Medizinproduktem Arzneimittel, ergänzende bilanzierte Diäten, angereicherte LM) Einzelprüfung!
- Fazit NEM
- NEM sind LM des allgemeinen Verzehrs für gesunde Verbraucher; keine Zulassungspflicht (aber Anzeigepflicht)
- EU-rechtlich geregelt sind die einzusetzenden Vitamin-/Mineralstoffverbindungen, jedoch ohne verbindliche Höchstmengen; an harmonisierter Höchstmengenregelung wird derzeit gearbeitet
- Auch für die überwiegende Zahl der sonstigen Stoffe gibt es bisher keine harmonisierten Vorschriften (z. B. AS, essentielle FS, Ballaststoffe, Botanicals)
- NEM mit Botanicals bewegen sich hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe und Bewerbung vielfach im Grenzbereich zwischen AM und LM
- Bei hoch dosierten NEM steigt das Risiko für unerwünschte gesundheitliche Effekte
- Werbeaussagen mit Krankheitsbezug sind verboten; gbA unterliegen einem Zulassungsverfahren durch die EU-Kommission
1- Obst, Gemüse, Kartoffeln
- 1308/2013 – gemeinsame Marktorganisation: Angabe Ursprungsland
- 543/2011 – Durchführungsbestimmung für Sektoren Obst & Gemüse Vermarkungsnorm
- Mindesteigenschaften/Reifeanforderungen/Klasseneinteilungen
- Name/Anschrift Hersteller
- Ursprungsland
- Anhang V: Kontrollmethoden, u.a. Definitionen – zB für Packstück, Durchführung Konformitätskontrolle (Ort, …)
- Klassenüberprüfung: LfULG-Vollzug
- RHmV: §3b
- Kennzeichnung Behandlungsmittel nach Ernte für Zitrusfrüchte (Thiabendazol) und Kartoffeln (Chlorpropham, Imazalil, Thiabendazol)
- 2018/848 ÖkoV Wirkstoff-Gehalt > 0,01 %: Abgabe Zuständigkeit an LfULG
- Kartoffeln:
- KOM-Empfehlung: Überwachung des Vorkommend von Glykoalkaloiden in Kartoffel(erzeugnissen)
- ALS-SN: Verkehrsbezeichnung und Kochtyp
- Kartoffelerzeugnisse
- Einordnung über Leitsätze
- 2017/2158: Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für Senkung Acrylamid-Gehalt in LM
- RL für Stärke und bst. Stärkeerzeugnisse vom BLL (Bund für LM und LM-Kunde) Begriffsbestimmungen, Parameter für bst. Stärken (Feuchtigkeit, …)
- Gemüse-/Obsterzeugnisse
- Leitsätze für Gemüseerzeugnisse (Bes. Beurteilunsgmerkmale, zB Alkohol, flüchtige Säure, …)
- Leitsätze für Gemüsesaft/-nektar
- Leitsätze für Obsterzeugnisse
- Würzmittel (Würzsaucen – Ketchup/Sojasauce/…; Senf; Essig; Salz)
- Leitsätze für Gewürze und andere würzende Zutaten
- Viele ALS- und BfR-SN
- Ketchup:
- BLL-Richtlinie zu Tomatenketchup
- Senf:
- Code of Practice: Beurteilungsmerkmale
- BLL-Richtlinie zur Beurteilung von Senf
- Essig
- VO über Essig und Essigessenzen (EssigV): Def., Vorgabe Säuregehalte – zB über 25 % = nicht verkehrsfähig
- Code of Practice: Beurteilungsmerkmale
- Laut LMIV: Nährwertdekl. & MHD nicht verpflichtend
- Salz
- Codex Alimentarius Standard: gute Salz-Qualität
- Iodierung/Fluorierung:
- I und F = Zusatzstoffe, nicht in 1333/2008 geregelt
- 1925/2006 AnreicherungsV erlaubt Iod ohne Höchstmenge Iod-Werte (15 - 25 mg) aus ZVerkV1984 und ZZulV1981 gelten noch, obwohl beide VO nicht mehr in Kraft
- F geht nur über Ausnahmegenehmigung nach §68 LFGB
- Gewürze
- Leitsätze für Gewürze und andere würzende Zutaten (Salz ist kein Gewürz)
- DIN-Normen für Referenzwerte (Wasser, Ätherisches Öl, Asche, …)
- Pilze/Pilzerzeugnisse
- Leitsätze
- UNECE-Norm
- Codex Alimetarius Standard