1 Organisation der LMÜ Flashcards
- Risikoansatz Allgemein
Risikobewertung (Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung, Risikobeschreibung)
- EU: EFSA
- Nat.: BfR (veröffentlicht Stellungnahmen Risikokommunikation)
- SN: LUA (Bundesländer beziehen sich gern auf BfR für die Vereinheitlichung - daher veröffentlicht die LUA kaum Stellungnahmen im Vergleich zum BfR)
Risikomanagement
- EU: KOM (Generaldirektion für Gesundheit) – Festlegung von Höchstgehalten
- Nat.: BMEL, BVL
- SN: LÜVÄs, LDS, SMS, LUA (Überwachung und Monitoring)
Risikokommunikation
- Warum haben wir die LM-Überwachung?/ Was sind die Maximen des Lebensmittelrechts? Art. 1 der 178/2002 zitieren
- Schutz der Gesundheit des Verbrauchers
- Schutz des Verbrauchers vor Täuschung und Irreführung
- Sicherstellung eines redlichen Handelsverkehrs
- Was ist denn in der 178/2002 alles geregelt?
- Anwendungsbereich und Begriffsbest. (Art. 1 - 3)
- Art. 1 - From Farm to Folk: hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln; Gewährleistung EU-Binnenmarkt; gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln
- Art. 2 - Def. LM:
Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören: FM, leb. Tiere, Pflanzen vor dem Ernten, AM, kosmet. Mittel, Tabak/-erzeugnisse, Betäubungsmittel, Rückstände/Kontaminaten, Medizinprodukte - Art. 3 - Begriffsbest.:
- LM-Recht – LM-Unternehmen – LM-Unternehmer FM –FM-Unternehmen – FM-Unternehmer; Einzelhandel; Inverkehrbringen; Risiko - Risikoanalyse – Risikobewertung – Risikomanagement – Risikokommunikation – Gefahren; Rückverfolgbarkeit; Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen – Primärproduktion – Endverbraucher
- LM-Unternehmen: „alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen“
- Inverkehrbringen: „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“
- Allg. LM-Recht: Risikoanalyse, Vorsorgeprinzip (Art. 7 – vorläufige Risikomanagementmaßnahmen), Schutz d. Verbraucherinteressen (Art. 8 – Täuschung), Risikokommunikation, Transparenz (Art. 10 – Info der Öffentlichkeit), LM-Sicherheit (Art. 14), Zuständigkeit (Art. 17), Rückverfolgbarkeit (Art. 18), Verantwortung/Rückruf/Warnung
- Europ. Behörde für LM-Sicherheit (Efsa… European Food Safety Authority)
- Risikobewertung für die EU-Kommission (z. B. Risikobewertungen zu Kontaminanten in LM)
- konkreten Aufgaben ergeben sich aufgrund spezieller Rechtsvorgaben bzw. durch konkrete Aufträge der Kommission
- Schnellwarnsystem, Krisenmanagement, Notfälle
- Art. 14 BasisV: Anforderungen an LM-Sicherheit (sehr genau)
- 1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
- (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie
a) gesundheitsschädlich sind,
b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. - (3) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen:
a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie - b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
- (4) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen
a) die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende Generationen,
b) die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen,
c) die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmter Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist. - (5) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
- Zuständigkeit (Art. 17):
- LM-/FM-Unternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen
- Mitgliedsstaaten setzen Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen eingehalten werden
- Wo ist das RASFF geregelt, was ist es genau?
- Art. 50 der BasisVO
- Rapid Alert System for Food and Feed
- System für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit
- Beteiligte: Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde (EFSA) über Kontaktstellen, darüber hinaus Island, Norwegen, Lichtenstein und Schweiz
- iRASFF: interaktiv - Internet-Datenbankgestützte Schnellwarnsystem der Europäischen Kommission (behördenintern ermöglicht zeitnahes und wirksames Handeln der Behörden, zB Sperrung von Kassensystemen für bst. Produkte)
- IMSOC-VO: Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten, zB Grenzkontrollen; Leitlinien für das RASFF (nicht rechtsverbindlich); SOPs
- Nat.: § 39a LFGB (Rücknahme/Rückruf), § 12 AVV Rüb (Kriterien Meldungen, zB PSM-Rückstände); AVV Schnellwarnsystem wichtigste Spielregeln (Def., Meldeverantwortlichkeiten, Kriterien, Meldeverfahren)
- SN: SächsAGLFGB-VIG (Ausführungsgesetz LFGB VIG), SächsLMÜZuVO (Übertragunf von Zuständigkeiten auf obere LMÜ-Behörden), Qualitätsmanagement-System
- Wie funktioniert das Schnellwarnsystem? Upstream und Downstream Verfahren anhand der beteiligten Behörden erklären
- Nat. Kontaktstelle: BVL (Berlin)
- (Landes-)Kontaktstelle SN: SMS
- Downstream-Verfahren:
- Landeskontaktstelle (SMS) nimmt Informationen aus dem RASFF entgegen, wertet aus LDS (ggf. mit entsprechendem Prüfauftrag) LÜVÄ
- Upstream-Verfahren:
- Andersherum werden über die Kontaktstellen Meldungen über bestimmte Produkte an die EU-Kommission übermittelt, von denen Gefahren für die Verbraucherinnen und Verbraucher ausgehen können. Nach einem festgelegten Verfahren werden diese Meldungen geprüft, ergänzt und in das iRASFF eingestellt.
- Upstreamverfahren auf dem Papier (LUA informiert LÜVÄ) und in der Realität (LUA informiert LUVÄ, LDS, SMS; LDS und SMS beraten sich)
- Unterschied Verfahren bei Futtermitteln:
- LUA = FM-Behörde; direkter Austausch mit SMS
- Werden alle schnellwarnrelevanten Gutachten bis an die Kommission geleitet?
- nein, z.B. nicht, wenn es nur in Sachsen verkauft wurde
- RASFF-Meldung betrifft EU und Drittstaaten
- Schnellwarnung betrifft nur Bundesland oder Deutschland
- Erläuterung Sitzland und Befundland (AVV Schnellwarnsystem)?
- Befundland (zB SN, Hessen):
das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen LM, LM-BG, FM erfolgt ist und für das das entsprechende Gutachten oder der Analysebericht erstellt wurde oder – im Falle einer Meldung auf Grund von betrieblichen Eigenkontrollen – das Land, in dem der meldende Unternehmer seinen Sitz hat - Sitzland:
Das Land, in dem ein LM-/FM-Unternehmer der ein Erzeugnis herstellt (Sitzland des Herstellers) der ein Erzeugnis erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringt (Sitzland des
Inverkehrbringers) oder unter dessen Namen oder Firma ein Lebensmittel vermarktet wird (Sitzland des verantwortlichen Unternehmers) seinen Sitz hat. - Befundland kann Sitzland sein; Befundland informiert Sitzland – Weiterleitung aller Infos
- An wen außer der Kommission gehen die Schnellwarnungen noch?
- ECHA-Staaten (??) + Beispiele
- An Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedsstaaten + Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz
- Unterschied Rücknahme/Rückruf
- Art. 19 BasisVO
- Rücknahme: nicht sichere Lebensmittel noch nicht an Verbraucher/innen abgegeben worden Lebensmittelunternehmen fordert Handelspartner auf, Ware aus dem Verkehr zu nehmen
- Öffentlicher Rückruf: Produkt bereits an Verbraucher/innen abgegeben Maßnahme muss Verbraucher erreichen (zB Aushang im Geschäft)
- Welche Arten von Meldungen gibt es?
- Warnmeldungen (W): Betreffen LM, LM-BG oder FM, von denen ein Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht und die sich in einem oder mehreren der am Schnellwarnsystem beteiligten Staaten in Verkehr befinden.
- Informationsmeldungen (I): Beziehen sich auf LM, LM-BG oder FM, von denen zwar ein Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht, es jedoch keinen unmittelbaren Handlungsbedarf gibt, da sie sich z. B. nicht im Verkehr befinden.
- Grenzzurückweisungen (GZ): Ein Risiko geht von einem LM, LM-BG oder FM aus, das an einer der Außengrenzen der EU überprüft wurde.
- Nachrichten (N): So werden alle Meldungen bezeichnet, die keine Warn- oder Informationsmeldungen sind, aber dennoch bedeutsame Informationen für die Überwachungsbehörden über LM, LM-BG oder FM enthalten.
- Rücknahme einer Meldung (R): Information über die Rücknahme einer Meldung durch das meldende Land oder den meldenden Mitgliedsstaat
- Drei Formulare zur Übermittlung: Originalmeldung (erstmalige Meldung), Folgemeldung (zusätzliche Infos zB Lieferlisten, Kundenaussagen, …)
- Risiko-Klassifizierung der Meldungen durch das BVL: K1 (Warnmeldung, D betroffen) bis K6 (Rücknahme einer Meldung)
- Ziel, Inhalt und Aufbau LFGB
- LFGB dient den gleichen Zwecken, wie EU-LM-Recht: Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Futtermitteln; Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten als auch der Verbraucher
- Zusätzlich: Gesundheitsschutz/Täuschungsschutz bei kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen + Schutz der Verbraucher vor radioaktiv kontaminierten Erzeugnissen
Grundlegender Inhalt:
- Erweiterungen zu bestehenden EU-Regelungen
- Zusätzliche Regelungen zu kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
- Zuständigkeitsregelungen für Deutschland
- Befugnisse für Behörden; Sanktionsmaßnahmen
- Ermächtigungsgrundlagen für das BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) zum Erlass weiterführender rechtlicher Regelungen
Aufbau:
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§ 1-4)
- Zweiter Abschnitt: Verkehr mit Lebensmitteln (§ 5-16)
- Dritter Abschnitt: Verkehr mit Futtermitteln (§ 17-25)
- Vierter Abschnitt: Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln (§ 26-29)
- Fünfter Abschnitt: Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen (§ 30-33)
- Sechster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse (§ 34-37)
- Siebter Abschnitt: Überwachung (§ 38-49a)
- Achter Abschnitt: Monitoring (§ 50-52)
System wiederholter Beobachtung, Messungen und Bewertungen, zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für menschl. Gesundheit unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse
- Neunter Abschnitt: Verbringen in das und aus dem Inland (§ 53-57)
Einfuhr von Erzeugnissen – müssen EU- und nat. Recht entsprechen; Erzeugnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten – Abweichung vom nat. Recht ok, wenn keine Gesundheitsgefahr (Gewährleistung EU-Binnenmarkt) – Erlass Allgemeinverfügung erforderlich erlaubt Inverkehrbringen aller Lebensmittel gleicher Zusammensetzung in Deutschland
- Abschnitt 9a: Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung (§ 57a-57d)
- Zehnter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 58-62)
Strafvorschriften - Straftat (58-59), Bußgeldvorschriften - Ordnungswidrigkeit (60-61)
Strafmaß bei Straftaten: Freiheitsstrafen von 1 bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; besonders schwere Fälle: bis zu 5 Jahre; Höhe der Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten: Je nach Schwere bis zu 100 000 EUR
- Elfter Abschnitt: Schlussbestimmungen (§ 63-75)
§ 64: Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren (zuverlässige Methoden zu allen Themenbereichen, interessant im Streitfall)
§ 68: Zulassung von Ausnahmen (3 Jahre befristet, Verlängerung möglich)
- Welche Begriffe werden durch das LFGB, aber nicht durch Basis-VO definiert?
- Erweiterung EU-Recht auf Herstellen und Behandeln von LM (Verweis auf Art. 14 BasisVO)