1 Organisation der LMÜ Flashcards

1
Q
  1. Risikoansatz Allgemein
A

Risikobewertung (Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung, Risikobeschreibung)
- EU: EFSA
- Nat.: BfR (veröffentlicht Stellungnahmen  Risikokommunikation)
- SN: LUA (Bundesländer beziehen sich gern auf BfR für die Vereinheitlichung - daher veröffentlicht die LUA kaum Stellungnahmen im Vergleich zum BfR)

Risikomanagement
- EU: KOM (Generaldirektion für Gesundheit) – Festlegung von Höchstgehalten
- Nat.: BMEL, BVL
- SN: LÜVÄs, LDS, SMS, LUA (Überwachung und Monitoring)

Risikokommunikation

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2
Q
  1. Warum haben wir die LM-Überwachung?/ Was sind die Maximen des Lebensmittelrechts?  Art. 1 der 178/2002 zitieren
A
  • Schutz der Gesundheit des Verbrauchers
  • Schutz des Verbrauchers vor Täuschung und Irreführung
  • Sicherstellung eines redlichen Handelsverkehrs
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3
Q
  1. Was ist denn in der 178/2002 alles geregelt?
A
  • Anwendungsbereich und Begriffsbest. (Art. 1 - 3)
  • Art. 1 - From Farm to Folk: hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln; Gewährleistung EU-Binnenmarkt; gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln
  • Art. 2 - Def. LM:
    Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
    Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören: FM, leb. Tiere, Pflanzen vor dem Ernten, AM, kosmet. Mittel, Tabak/-erzeugnisse, Betäubungsmittel, Rückstände/Kontaminaten, Medizinprodukte
  • Art. 3 - Begriffsbest.:
  • LM-Recht – LM-Unternehmen – LM-Unternehmer FM –FM-Unternehmen – FM-Unternehmer; Einzelhandel; Inverkehrbringen; Risiko - Risikoanalyse – Risikobewertung – Risikomanagement – Risikokommunikation – Gefahren; Rückverfolgbarkeit; Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen – Primärproduktion – Endverbraucher
  • LM-Unternehmen: „alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen“
  • Inverkehrbringen: „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“
  • Allg. LM-Recht: Risikoanalyse, Vorsorgeprinzip (Art. 7 – vorläufige Risikomanagementmaßnahmen), Schutz d. Verbraucherinteressen (Art. 8 – Täuschung), Risikokommunikation, Transparenz (Art. 10 – Info der Öffentlichkeit), LM-Sicherheit (Art. 14), Zuständigkeit (Art. 17), Rückverfolgbarkeit (Art. 18), Verantwortung/Rückruf/Warnung
  • Europ. Behörde für LM-Sicherheit (Efsa… European Food Safety Authority)
  • Risikobewertung für die EU-Kommission (z. B. Risikobewertungen zu Kontaminanten in LM)
  • konkreten Aufgaben ergeben sich aufgrund spezieller Rechtsvorgaben bzw. durch konkrete Aufträge der Kommission
  • Schnellwarnsystem, Krisenmanagement, Notfälle
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4
Q
  1. Art. 14 BasisV: Anforderungen an LM-Sicherheit (sehr genau)
A
  • 1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  • (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie
    a) gesundheitsschädlich sind,
    b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
  • (3) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen:
    a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie
  • b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
  • (4) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen
    a) die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende Generationen,
    b) die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen,
    c) die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmter Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist.
  • (5) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
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5
Q
  1. Zuständigkeit (Art. 17):
A
  • LM-/FM-Unternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen
  • Mitgliedsstaaten setzen Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen eingehalten werden
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6
Q
  1. Wo ist das RASFF geregelt, was ist es genau?
A
  • Art. 50 der BasisVO
  • Rapid Alert System for Food and Feed
  • System für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit
  • Beteiligte: Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde (EFSA) über Kontaktstellen, darüber hinaus Island, Norwegen, Lichtenstein und Schweiz
  • iRASFF: interaktiv - Internet-Datenbankgestützte Schnellwarnsystem der Europäischen Kommission (behördenintern  ermöglicht zeitnahes und wirksames Handeln der Behörden, zB Sperrung von Kassensystemen für bst. Produkte)
  • IMSOC-VO: Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten, zB Grenzkontrollen; Leitlinien für das RASFF (nicht rechtsverbindlich); SOPs
  • Nat.: § 39a LFGB (Rücknahme/Rückruf), § 12 AVV Rüb (Kriterien Meldungen, zB PSM-Rückstände); AVV Schnellwarnsystem  wichtigste Spielregeln (Def., Meldeverantwortlichkeiten, Kriterien, Meldeverfahren)
  • SN: SächsAGLFGB-VIG (Ausführungsgesetz LFGB VIG), SächsLMÜZuVO (Übertragunf von Zuständigkeiten auf obere LMÜ-Behörden), Qualitätsmanagement-System
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7
Q
  1. Wie funktioniert das Schnellwarnsystem? Upstream und Downstream Verfahren anhand der beteiligten Behörden erklären
A
  • Nat. Kontaktstelle: BVL (Berlin)
  • (Landes-)Kontaktstelle SN: SMS
  • Downstream-Verfahren:
  • Landeskontaktstelle (SMS) nimmt Informationen aus dem RASFF entgegen, wertet aus  LDS (ggf. mit entsprechendem Prüfauftrag)  LÜVÄ
  • Upstream-Verfahren:
  • Andersherum werden über die Kontaktstellen Meldungen über bestimmte Produkte an die EU-Kommission übermittelt, von denen Gefahren für die Verbraucherinnen und Verbraucher ausgehen können. Nach einem festgelegten Verfahren werden diese Meldungen geprüft, ergänzt und in das iRASFF eingestellt.
  • Upstreamverfahren auf dem Papier (LUA informiert LÜVÄ) und in der Realität (LUA informiert LUVÄ, LDS, SMS; LDS und SMS beraten sich)
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8
Q
  1. Unterschied Verfahren bei Futtermitteln:
A
  • LUA = FM-Behörde; direkter Austausch mit SMS
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9
Q
  1. Werden alle schnellwarnrelevanten Gutachten bis an die Kommission geleitet?
A
  • nein, z.B. nicht, wenn es nur in Sachsen verkauft wurde
  • RASFF-Meldung betrifft EU und Drittstaaten
  • Schnellwarnung betrifft nur Bundesland oder Deutschland
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10
Q
  1. Erläuterung Sitzland und Befundland (AVV Schnellwarnsystem)?
A
  • Befundland (zB SN, Hessen):
    das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen LM, LM-BG, FM erfolgt ist und für das das entsprechende Gutachten oder der Analysebericht erstellt wurde oder – im Falle einer Meldung auf Grund von betrieblichen Eigenkontrollen – das Land, in dem der meldende Unternehmer seinen Sitz hat
  • Sitzland:
    Das Land, in dem ein LM-/FM-Unternehmer der ein Erzeugnis herstellt (Sitzland des Herstellers) der ein Erzeugnis erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringt (Sitzland des
    Inverkehrbringers) oder unter dessen Namen oder Firma ein Lebensmittel vermarktet wird (Sitzland des verantwortlichen Unternehmers) seinen Sitz hat.
  • Befundland kann Sitzland sein; Befundland informiert Sitzland – Weiterleitung aller Infos
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11
Q
  1. An wen außer der Kommission gehen die Schnellwarnungen noch?
A
  • ECHA-Staaten (??) + Beispiele
  • An Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedsstaaten + Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz
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12
Q
  1. Unterschied Rücknahme/Rückruf
A
  • Art. 19 BasisVO
  • Rücknahme: nicht sichere Lebensmittel noch nicht an Verbraucher/innen abgegeben worden  Lebensmittelunternehmen fordert Handelspartner auf, Ware aus dem Verkehr zu nehmen
  • Öffentlicher Rückruf: Produkt bereits an Verbraucher/innen abgegeben  Maßnahme muss Verbraucher erreichen (zB Aushang im Geschäft)
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13
Q
  1. Welche Arten von Meldungen gibt es?
A
  • Warnmeldungen (W): Betreffen LM, LM-BG oder FM, von denen ein Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht und die sich in einem oder mehreren der am Schnellwarnsystem beteiligten Staaten in Verkehr befinden.
  • Informationsmeldungen (I): Beziehen sich auf LM, LM-BG oder FM, von denen zwar ein Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht, es jedoch keinen unmittelbaren Handlungsbedarf gibt, da sie sich z. B. nicht im Verkehr befinden.
  • Grenzzurückweisungen (GZ): Ein Risiko geht von einem LM, LM-BG oder FM aus, das an einer der Außengrenzen der EU überprüft wurde.
  • Nachrichten (N): So werden alle Meldungen bezeichnet, die keine Warn- oder Informationsmeldungen sind, aber dennoch bedeutsame Informationen für die Überwachungsbehörden über LM, LM-BG oder FM enthalten.
  • Rücknahme einer Meldung (R): Information über die Rücknahme einer Meldung durch das meldende Land oder den meldenden Mitgliedsstaat
  • Drei Formulare zur Übermittlung: Originalmeldung (erstmalige Meldung), Folgemeldung (zusätzliche Infos zB Lieferlisten, Kundenaussagen, …)
  • Risiko-Klassifizierung der Meldungen durch das BVL: K1 (Warnmeldung, D betroffen) bis K6 (Rücknahme einer Meldung)
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14
Q
  1. Ziel, Inhalt und Aufbau LFGB
A
  • LFGB dient den gleichen Zwecken, wie EU-LM-Recht: Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Futtermitteln; Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten als auch der Verbraucher
  • Zusätzlich: Gesundheitsschutz/Täuschungsschutz bei kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen + Schutz der Verbraucher vor radioaktiv kontaminierten Erzeugnissen

Grundlegender Inhalt:
- Erweiterungen zu bestehenden EU-Regelungen
- Zusätzliche Regelungen zu kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
- Zuständigkeitsregelungen für Deutschland
- Befugnisse für Behörden; Sanktionsmaßnahmen
- Ermächtigungsgrundlagen für das BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) zum Erlass weiterführender rechtlicher Regelungen

Aufbau:
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§ 1-4)
- Zweiter Abschnitt: Verkehr mit Lebensmitteln (§ 5-16)
- Dritter Abschnitt: Verkehr mit Futtermitteln (§ 17-25)
- Vierter Abschnitt: Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln (§ 26-29)
- Fünfter Abschnitt: Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen (§ 30-33)
- Sechster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse (§ 34-37)
- Siebter Abschnitt: Überwachung (§ 38-49a)
- Achter Abschnitt: Monitoring (§ 50-52)
 System wiederholter Beobachtung, Messungen und Bewertungen, zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für menschl. Gesundheit unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse
- Neunter Abschnitt: Verbringen in das und aus dem Inland (§ 53-57)
 Einfuhr von Erzeugnissen – müssen EU- und nat. Recht entsprechen; Erzeugnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten – Abweichung vom nat. Recht ok, wenn keine Gesundheitsgefahr (Gewährleistung EU-Binnenmarkt) – Erlass Allgemeinverfügung erforderlich  erlaubt Inverkehrbringen aller Lebensmittel gleicher Zusammensetzung in Deutschland
- Abschnitt 9a: Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung (§ 57a-57d)
- Zehnter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 58-62)
 Strafvorschriften - Straftat (58-59), Bußgeldvorschriften - Ordnungswidrigkeit (60-61)
 Strafmaß bei Straftaten: Freiheitsstrafen von 1 bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; besonders schwere Fälle: bis zu 5 Jahre; Höhe der Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten: Je nach Schwere bis zu 100 000 EUR
- Elfter Abschnitt: Schlussbestimmungen (§ 63-75)
 § 64: Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren (zuverlässige Methoden zu allen Themenbereichen, interessant im Streitfall)
 § 68: Zulassung von Ausnahmen (3 Jahre befristet, Verlängerung möglich)

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15
Q
  1. Welche Begriffe werden durch das LFGB, aber nicht durch Basis-VO definiert?
A
  • Erweiterung EU-Recht auf Herstellen und Behandeln von LM (Verweis auf Art. 14 BasisVO)
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16
Q
  1. Wichtige Inhalte des LFGB (sehr genau)
A
  • § 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit: Erweiterung EU-Recht auf Herstellen und Behandeln von LM (Verweis auf Art. 14 BasisVO)
  • § 7 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung: neue nat. Regelungen im Zh. mit EU-weiten Regeln (zB Zusatzstoffe9
  • § 8 Bestrahlung von LM (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)
  • § 9 PSM: Inverkehrbringunsgverbote für LM; Ermächtigungsgrundlage für Rückstandshöchstmengenverordnung (RmHV), BEACHTE: 396/2005 hat Vorrang bei RHM
  • § 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (siehe Regelungen in 1831/2003, 470/2009 und 37/2010)
  • § 11 Irreführung und Täuschung: Inverkehrbringungs-/Werbungsverbot für LM, die Art. 7 bzw. 36 LMIV nicht entsprechen
  • § 12 Weitere Verbote: „Es ist verboten, andere als dem Verbot des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b der 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.“  LM, die unter unhyg. Umständen hergestellt wurden (zB Mäuse, die über Brot rennen), können nach § 12 beanstandet werden ohne chem. Nachweis
  • §15, 16: Dt. LM-Buch, LM-Buchkommission (Aufbau, Arbeit)
17
Q
  1. §40 LFGB Information der Öffentlichkeit
A
  • §39 LFGB: Behörden treffen notwendige Maßnahmen, die zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind; sie können insbesondere die Öffentlichkeit nach Maßgabe von §40 informieren
  • §40 gilt für LM, lebende Tiere für LM, BG, Kosmetika, Wein (laut WeinG) mit Bezug zu chem. Gefahren (phys. Gefahren unterliegen ProdSG)
  • §40 (1)
  • Soll-Vorschrift (Ermessensausübung)
  • Verdacht Gesundheitsgefährdung
  • Abwägung der Belange der Betroffenen mit Interessen der Öffentlichkeit
  • §40 (1a)
  • Muss-Vorschrift (keine Ermessensausübung)
  • Nichteinhaltung von rechtl. Vorgaben, die weder LM-Sicherheit noch Verbrauchertäuschung betreffen (Höchstmengen von Zusatzstoffen, unzulässige Zusatzstoffe, Hygieneverstöße)
  • SächsAGLFGB-VIG: bei überregionalen Sachverhalten ist SMS zuständige Behörde nach §40 LFGB
  • §40 (5): BVL zuständig, wenn kein inländischer Hersteller/Inverkehrbringer oder Meldung aus RASFF(RAPEX aus anderen Mitgliedstaaten
18
Q

Information der Öffentlichkeit? Wann darf Namensnennung (Produkt/Hersteller) erfolgen?

A
  • einschlägige Gefahr nach § 40 (1) LFGB – ohne Nennung von Produkt bzw. Hersteller kann der Verbraucher mit dem gefährlichen Produkt in Kontakt kommen
  • Gefahr kann nicht anders beseitigt werden, Selbstinformation Unternehmer hat Vorrang
  • Anhörung betroffener Unternehmer erfolgt – außer Maßnahmezweck gefährdet
  • Güterabwägung bei anderen Gefahren als Gesundheitsgefahr – öffentliches Interesse an der Information versus Belange Unternehmer (Umsatzeinbuße, Rufschädigung)
  • Rechtsverstöße ohne Gesundheitsgefahr können unter die Veröffentlichungspflicht nach § 40 (1a) LFGB fallen  Handlungsanleitung des SMS für die LÜVÄ
19
Q
  1. Wie wird garantiert, dass die Überwachung/LM-Kontrollen in allen 16 Bundesländern einigermaßen einheitlich abläuft (Länderabstimmung)?
A

(Gremien größtenteils nur nennen und einen Satz sagen)
BLE – Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- überwacht die Einhaltung von Vermarktungsnormen, bereitet Anträge auf geschützte Ursprungs-bezeichnung vor
BVL – Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Vorbereitung allgemeiner Verwaltungsvorschriften, Koordination von Überwachungsprogrammen, nationale Kontaktstelle des RASFF, Kontakt fürs europäische FVO (Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission)
BfR – Bundesinstitut für Risikobewertung
- erstellt Risikobewertungen als Grundlage für gesundheitlichen Verbraucherschutz
DLMBK – Deutsche Lebensmittelbuchkommission
- Erarbeitung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches; Vertreter von Verbrauchern, Überwachung, Wirtschaft und Wissenschaft
ASU – Arbeitsgemeinschaft selbstständiger Unternehmer

20
Q

Aufbau BMEL -LÜVA

A
21
Q
  1. Was macht das BMEL?
A
  • = Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
  • 3 Hauptziele der Verbraucher-, Ernährungs- und Agrarpolitik:
  • Vorsorgender Verbraucherschutz
  • QS
  • umwelt- und tiergerechte Erzeugung
  • zum Geschäftsbereich des BMEL gehören BfR, BVL, JKI, MRI, TI, FLI
22
Q
  1. Welche Institutionen koordinieren LMÜ auf Bundesebene? Welche Forschungseinrichtungen gibt es auf Bundesebene und was machen die?
A

BMEL
- BfR
- BVL
- Bundesforschungsinstitute:
- MRI (Max-Rubner-Institut): Ernährung und Lebensmittel
- JKI (Julius Kühn-Institut): Kulturpflanzen
- FLI (Friedrich-Löffler-Institit): Tiergesundheit
- TI (Thünen-Institut): Ländliche Räume, Wald und Fischerei

BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung)
- Behörde des Bundes
- Kontrolldienste (Fischerei/Agrar), Zulassungsstelle für private Kontrolleinrichtungen (zB bei Überwachung von Bio-Betrieben)

23
Q

Netzwerk der Lebensmittelsicherheit

A
24
Q
  1. Was wird ganz aktuell vom MRI bearbeitet? (Food Fraud, Authentizität??) (Bundesebene)
A
  • Max Rubner-Institut = Forschungs- (Schwerpunkt: gesundheitlicher Verbraucherschutz) und Beratungseinrichtung des Bundes im Bereich Ernährung und Lebensmittel
  • wissenschaftliche Entscheidungshilfe für Politik
  • Weiterentwicklung Bundeslebensmittelschlüssel, etc.
25
Q
  1. Was ist der ALS/ALTS? (Bundesebene)
A
  • Geschäftsbereiche des BVL
    ALS – Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BVL
  • Abstimmung der Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen i. S. d. LFGB, des Tabak- und Weingesetztes innerhalb der Überwachungsbehörden
  • Gäste: Vertreter des BMEL, des BfR, der LAV-AG „Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika“ und des ALTS
  • Aktive Arbeitsgruppen (KM, Allergene, BG, Wein/Spirituosen, Spezial-LM/Abgrenzungsfragen, Überwachung GVO)

ALTS – Arbeitskreis der auf dem Gebiet der LM-hygiene und LM tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen
- wissenschaftlicher Erfahrungs- und Meinungsaustausch in Bezug auf vom Tier stammende LM, LM-Hygiene und Mikrobiologie, neben Vertretern aus den Untersuchungsbehörden nehmen auch Vertreter von Universitäten, Instituten und Gegensachverständigen teil

26
Q
  1. Welche Institutionen koordinieren das auf Landesebene?
A
  • 16 Ministerien der Länder
  • VSMK und LAV
27
Q
  1. Was ist das VSMK?
A
  • VSMK – Verbraucherschutzministerkonferenz
  • Absprache in verbraucherschutzpolitischen Themen zwischen den zuständigen Ministern der Länder und des Bundes
28
Q
  1. Was ist die LAV? Wer sitzt da drin?
A
  • LAV = Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz
  • LAV berät die Verbraucherschutz- und die Agrarministerkonferenz in Verbraucherschutzfragen
  • Aufgabe LAV: Koordinierung des Vollzugs der Rechtsvorschriften für die Themenfelder LM- und FM-Sicherheit; Tiergesundheit; Tierseuchen; Tierschutz; Berufsrecht; wirtschaftlicher Verbraucherschutz; Ernährung
  • Mitglieder der LAV sind die Leiter der für den Verbraucherschutz zuständigen Abteilungen in den Fachressorts der Länder.
  • besitzt mehrere Arbeitskreise bestehend aus zuständigen Fachgebietsleitern
29
Q
  1. Wer sitzt in der VSMK und wer in der LAV?
A
  • LAV: Leiter der für den Verbraucherschutz zuständigen Abteilungen
  • VSMK: Minister/Senatoren aus Ministerien der Länder
30
Q
  1. Wichtige Arbeitsgruppen des LAV - Was machen die Untergruppen? Drei Untergruppen nennen? Was ist ALB/AFFL?
A
  • AFFL: Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft
  • ALB: Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika
  • AFU: Futtermittel
  • AG TAM: Tierarzneimittel
  • Mitglieder in den Arbeitsgruppen sind die jeweiligen Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten der Bundesländer (Ministerien der Bundesländer)
31
Q
  1. Allgemeine Verkehrsauffassung (VA)
A

Auffassung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise (Hersteller, Groß-/Einzelhändler, Durchschnittsverbraucher) über Zusammensetzung und andere Beschaffenheitsmerkmale
- mündiger Verbraucher, Problem: der „flüchtige, situationsadäquate Verbraucher“ - - Normierte VA, Faktische VA

32
Q
  1. Deutsche Lebensmittelbuchkommission (DLMBK) und welcher Stellenwert?
A
  • Gesetzlich verankertes, unabhängiges Gremium  hoher Stellenwert (Leitsätze = verbindliche Orientierung für allg. Verkehrsauffassung, wenn keine rechtl. Regelung)
  • §15 LFGB:
  • Sammlung von Leitsätzen, in denen die Herstellung, Beschaffenheit und sonstige Merkmale beschrieben werden
  • Leitsätze von DLMBK unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen
  • §15 LFGB: 32 Mitglieder aus Wissenschaft, LMÜ, Verbraucherschaft und LM-Wirtschaft (zahlenmäßig gleiches Verhältnis)
  • Ziel ist es, den redlichen Herstellungs- oder Handelsbrauch ebenso abzubilden wie die berechtigte Verbrauchererwartung
  • 7 ständige Fachausschüsse (Fleisch(erzeugnisse), Fisch(erzeugnisse), Fette/Öle/Feinkost, Obst/Gemüse, Getränke, Speiseeis/Honi/Desserts), 1 temporärer Fachausschuss (für neue Leitsätze, leitsatzübergreifende Themen)
33
Q
  1. Wie entstehen Leitsätze?
A
  • Jeder kann Erarbeitung/Änderung Leitsätze beantragen
  • Erarbeitung im Fachausschuss
  • Abstimmung im Fachausschuss und Annahme Entwurf durch mind. ¾-Mehrheit
  • Einigung Fachausschuss  Öffentlichkeit erhält Möglichkeit zur Stellungnahme
  • Fachausschuss nimmt ggf. überarbeiteten Leitsatzentwurf an
  • DLMBK stimmt über endgültige Empfehlung ab
  • Veröffentlichung aktueller Leitsatz durch BMEL
34
Q
  1. ALIUD (lat. „etwas anderes“)
A
  • = Erzeugnis eigener Art
  • Lebensmittel, das so weit vom Charakter des ursprünglichen Lebensmittels abweicht, dass es – nicht einmal bei Kenntlichmachung der Abweichung - mit derselben Verkehrsbezeichnung wie das Ursprungserzeugnis in Verkehr gebracht werden darf
  • „nach … Art“ nicht mehr möglich
  • zB Schinkenimitat