6 Rückstände und Kontaminanten Flashcards

1
Q
  1. Definition Rückstände und Kontaminanten
A
  • Monitoring erfolgt im Rahmen der LMÜ der Bundesländer
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2
Q
  1. Rechtsgrundlage für Kontaminanten
A

915/1993
- Höchstgehalte (Anhang I) für essbaren Teil (weitestgehend unverarbeitet, zB getrocknete Feigen, Getreidemahlerzeugnisse)
- Vermischungsverbot
- Verarbeitungsfaktoren
- Verbot der Entgiftung durch chem. Verfahren
- Bedingungen für LM, die einer Sortierung oder anderen phys. Behandlung unterzogen werden sollen (dürfen zb nicht an Endverbraucher abgegeben oder als LM-Zutat verwendet werden; Kennzeichnung/Markierung)
- Monitoring und Berichterstattung

Kontaminantenverordnung
- Höchstgehalte für Trichlormethan/-ethen, Tetrachlorethen

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3
Q
  1. Einteilung in Umweltkontaminanten, Prozesskontaminanten und Agrarkontaminanten
A
  • Nat. Toxine: nat. vorkommende Stoffe, die von verschiedenen Organismen produziert werden (zB Alkaloide, Mykotoxine)
  • Umweltkontaminante/Agrarkontaminante: Stoffe, die häufig infolge industrieller oder landwirtschaftlicher Aktivitäten in die Luft, das Wasser oder den Boden freigesetzt werden (zB PCBs, Dioxine, As, Cd, Pb, Hg)
  • Prozesskontaminante: Stoffe entstehen natürlicherweise in LM und FM bei industriellen Prozessen oder beim Kochen (zB Acrylamid, Glycidylfettsäureester)
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4
Q
  1. Welche Kontaminanten sind in der 915/2023 geregelt (da sollte man wirklich alle wissen, auch Tropanalkaloide, Melamin, Erucasäure usw.)
A
  • Mykotoxine (Aflatoxine, Ochratoxin A, Patulin, Zearalenon, Fumonisine, Citrinin, Mutterkorn-Sklerotien, Ergotalkaloide)
  • Pflanzentoxine (Erucasäure, Tropanalkaloide, HCN, Pyrrolizidinalkaloide, Opiumalkaloide, THC)
  • Metalle (Pb, Cd, Hg, As, Sn)
  • Halog. Persistente org. Schadstoffe (Dioxine und PCBs, PFAS)
  • In der Verarbeitung entstehende Kont. (PAK, 3-MCPD, Glycidylfettsäureester)
  • Andere Kont. (Nitrate, Melamin, Perchlorat)
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5
Q
  1. Unterschied 1881/2006 und 915/2023
A
  • Umstrukturierung des eigentlichen Gesetzestextes
  • Starke Reduktion der Fußnoten durch Ergänzung der Spalte „Anmerkungen“ in Anhang I mit dem Zweck einer besseren Übersichtlichkeit (Querformat)
  • Änderung der Nummerierungen bzw. Umstrukturierung der Kontaminanten und Lebensmittelkategorien in Anhang I
  • ALARA nicht mehr verankert
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6
Q
  1. ALARA-Prinzip erklären, Besonderheit bei Dioxinen –> TEQ
A
  • As low as reasonable achievable (so niedrig wie durch gute Praxis sinnvoll erreicht werden kann)
  • Sammeln von Daten durch Behörden (Überwachung) und Wirtschaft; bei Festlegung neuer Kontaminantenhöchstgehalte werden alle Daten berücksichtigt
  • Überwachung, Monitoring

Besonderheit bei Dioxinen:
>Gesetzliche Höchstgehalte (2023/915)
- 95% Perzentile des aktuellen Belastungsniveaus
- Überschreitung = Verkehrsverbot
- In KmV nur Indikator-PCBs geregelt
>Auslösewerte (EU-Empfehlung)
- < Höchstgehalte
- Überschreitung: Ursachenforschung durch Behörde (Befundmittteilung) in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Unternehmen
>Prinzip der Toxizitätsäquivalente (TEQ)
- Toxizitätsäquivalenzfaktor (2,3,7,8 TetraCDD - Tetrachlordibenzodioxin) = 1
- Toxizitätsäquivalenzfaktor (OctaCDD) = 0,0003
- Je mehr Chloratome, desto weniger toxisch (17 Dioxine bes. toxisch)

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7
Q
  1. Rechtsgrundlage für Pestizide (Rückstände), allgemeiner Grenzwert
A

1107/2009: Inverkehrbringen von PSM
- Def: Schadorganismen bekämpfen od. deren Entwicklung verhindern, unerwünschte Pflanzen vernichten, unerwünschtes Wachstum von Pflanzenteilen verlangsamen bzw. verhindern, Pflanzenerzeugnisse konservieren –> Versorgungssicherheit

396/2005: Pestizid-Rückstände (RHG)
- Zulassungsverfahren / Genehmigungsverfahren  Positivlisten mit Grenzwerten
- Rückstandshöchstgehalte  Überschreitung (MU=50 %): Prüfung auf Schnellwarnrelevanz (Gesundheitsgefahr?)
- Zugelassene PSM: gemäß Guter Agrarpraxis
- Nicht zugelassene Pestizide oder kein spez. RHG: Nulltoleranz (0,01 mg/kg) (=allg. Grenzwert)
- Berücksichtigung kumulativer Wirkungen
- RHG gelten trotzdem, auch wenn Stoff nicht mehr als PSM eingesetzt wird (zb Nicotin in Tee/Eiern)
- Verarbeitungsfaktoren (Anhang VI  leer, aber: Exceltab. der EU)
- Vermischungsverbot
- Überwachung, Monitoring
- Anhang I: Liste Erzeugnisse/-gruppen  RHG gilt nur, wenn LM/FM Anhang I zugeordnet werden kann
- Anhang II: RHG
- Anhang III: vorläufige RHG
- Anhang IV: Liste Wirkstoffe, für die keine RHG erforderlich sind (zB Lactose als PSM)

§9 LFGB
- Beurteilungsgrundlage für PSM-Rückstände in LM
- Inverkehrbringungsverbot bei RHG-Überschreitung oder Anwendung nicht zugelassener PSM

RHmV – RückstandshöchstmengenV
- Gilt für Rückstände, die nicht in 396/2005 geregelt sind
- zB Kenntlichmachung von Zitrusfrüchten: „konserviert mit Thiabendazol“ und Kartoffeln: „nach der Ernte behandelt“

Genehmigung auf EU-Ebene und Zulassung auf nat. Ebene (d.h. Erdbeeren aus Spanien mit in D nicht zugelassenen PSM dürfen in D in Verkehr gebracht werden; Erdbeeren aus D mit in D nicht zugelassenen PSM sind in D nicht verkehrsfähig)

Einzelfallgenehmigung nach PflSchG  zuständige Behörden der Bundesländer könne weitere Anwendungsgebiete von zugelassenen PSM erlauben)

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8
Q
  1. Wie ist es bei Tierarzneimitteln geregelt –> analog zu Pestiziden, allerdings kein allgemeiner Grenzwert und Tabelle mit verbotenen Stoffen –> VO
A
  • 396/2005: RHG gilt auch für Rückstände (von Dual Use-Stoffen) aus anderen Eintragsquellen, zB TAM, Desinfektionsmittel, …
  • TAM bedürfen einer Zulassung
  • 470/2009: Basis
    –> Einstufung PWS:
    RHG (kein allg. Grenzwert), vorläufiger RHG, RHG nicht erforderlich, Verbot der Verabreichung
    RWM für verbotene Stoffe
  • Verkehrsverbot bei Überschreitung RHG oder RWM
  • 37/2010: RHG (Tab. 1) und Liste verbotene Stoffe (Tab. 2)
  • 2019/1871: Referenzwerte für Maßnahmen (RWM) für verbotene und nicht zulässige Stoffe
  • §10 LFGB:
  • Verkehrsverbot für belastete LM und lebende Tiere
  • Einhaltung von Wartezeiten
  • Ermächtigung des Ministeriums
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