6 Rückstände und Kontaminanten Flashcards
- Definition Rückstände und Kontaminanten
- Monitoring erfolgt im Rahmen der LMÜ der Bundesländer
- Rechtsgrundlage für Kontaminanten
915/1993
- Höchstgehalte (Anhang I) für essbaren Teil (weitestgehend unverarbeitet, zB getrocknete Feigen, Getreidemahlerzeugnisse)
- Vermischungsverbot
- Verarbeitungsfaktoren
- Verbot der Entgiftung durch chem. Verfahren
- Bedingungen für LM, die einer Sortierung oder anderen phys. Behandlung unterzogen werden sollen (dürfen zb nicht an Endverbraucher abgegeben oder als LM-Zutat verwendet werden; Kennzeichnung/Markierung)
- Monitoring und Berichterstattung
Kontaminantenverordnung
- Höchstgehalte für Trichlormethan/-ethen, Tetrachlorethen
- Einteilung in Umweltkontaminanten, Prozesskontaminanten und Agrarkontaminanten
- Nat. Toxine: nat. vorkommende Stoffe, die von verschiedenen Organismen produziert werden (zB Alkaloide, Mykotoxine)
- Umweltkontaminante/Agrarkontaminante: Stoffe, die häufig infolge industrieller oder landwirtschaftlicher Aktivitäten in die Luft, das Wasser oder den Boden freigesetzt werden (zB PCBs, Dioxine, As, Cd, Pb, Hg)
- Prozesskontaminante: Stoffe entstehen natürlicherweise in LM und FM bei industriellen Prozessen oder beim Kochen (zB Acrylamid, Glycidylfettsäureester)
- Welche Kontaminanten sind in der 915/2023 geregelt (da sollte man wirklich alle wissen, auch Tropanalkaloide, Melamin, Erucasäure usw.)
- Mykotoxine (Aflatoxine, Ochratoxin A, Patulin, Zearalenon, Fumonisine, Citrinin, Mutterkorn-Sklerotien, Ergotalkaloide)
- Pflanzentoxine (Erucasäure, Tropanalkaloide, HCN, Pyrrolizidinalkaloide, Opiumalkaloide, THC)
- Metalle (Pb, Cd, Hg, As, Sn)
- Halog. Persistente org. Schadstoffe (Dioxine und PCBs, PFAS)
- In der Verarbeitung entstehende Kont. (PAK, 3-MCPD, Glycidylfettsäureester)
- Andere Kont. (Nitrate, Melamin, Perchlorat)
- Unterschied 1881/2006 und 915/2023
- Umstrukturierung des eigentlichen Gesetzestextes
- Starke Reduktion der Fußnoten durch Ergänzung der Spalte „Anmerkungen“ in Anhang I mit dem Zweck einer besseren Übersichtlichkeit (Querformat)
- Änderung der Nummerierungen bzw. Umstrukturierung der Kontaminanten und Lebensmittelkategorien in Anhang I
- ALARA nicht mehr verankert
- ALARA-Prinzip erklären, Besonderheit bei Dioxinen –> TEQ
- As low as reasonable achievable (so niedrig wie durch gute Praxis sinnvoll erreicht werden kann)
- Sammeln von Daten durch Behörden (Überwachung) und Wirtschaft; bei Festlegung neuer Kontaminantenhöchstgehalte werden alle Daten berücksichtigt
- Überwachung, Monitoring
Besonderheit bei Dioxinen:
>Gesetzliche Höchstgehalte (2023/915)
- 95% Perzentile des aktuellen Belastungsniveaus
- Überschreitung = Verkehrsverbot
- In KmV nur Indikator-PCBs geregelt
>Auslösewerte (EU-Empfehlung)
- < Höchstgehalte
- Überschreitung: Ursachenforschung durch Behörde (Befundmittteilung) in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Unternehmen
>Prinzip der Toxizitätsäquivalente (TEQ)
- Toxizitätsäquivalenzfaktor (2,3,7,8 TetraCDD - Tetrachlordibenzodioxin) = 1
- Toxizitätsäquivalenzfaktor (OctaCDD) = 0,0003
- Je mehr Chloratome, desto weniger toxisch (17 Dioxine bes. toxisch)
- Rechtsgrundlage für Pestizide (Rückstände), allgemeiner Grenzwert
1107/2009: Inverkehrbringen von PSM
- Def: Schadorganismen bekämpfen od. deren Entwicklung verhindern, unerwünschte Pflanzen vernichten, unerwünschtes Wachstum von Pflanzenteilen verlangsamen bzw. verhindern, Pflanzenerzeugnisse konservieren –> Versorgungssicherheit
396/2005: Pestizid-Rückstände (RHG)
- Zulassungsverfahren / Genehmigungsverfahren Positivlisten mit Grenzwerten
- Rückstandshöchstgehalte Überschreitung (MU=50 %): Prüfung auf Schnellwarnrelevanz (Gesundheitsgefahr?)
- Zugelassene PSM: gemäß Guter Agrarpraxis
- Nicht zugelassene Pestizide oder kein spez. RHG: Nulltoleranz (0,01 mg/kg) (=allg. Grenzwert)
- Berücksichtigung kumulativer Wirkungen
- RHG gelten trotzdem, auch wenn Stoff nicht mehr als PSM eingesetzt wird (zb Nicotin in Tee/Eiern)
- Verarbeitungsfaktoren (Anhang VI leer, aber: Exceltab. der EU)
- Vermischungsverbot
- Überwachung, Monitoring
- Anhang I: Liste Erzeugnisse/-gruppen RHG gilt nur, wenn LM/FM Anhang I zugeordnet werden kann
- Anhang II: RHG
- Anhang III: vorläufige RHG
- Anhang IV: Liste Wirkstoffe, für die keine RHG erforderlich sind (zB Lactose als PSM)
§9 LFGB
- Beurteilungsgrundlage für PSM-Rückstände in LM
- Inverkehrbringungsverbot bei RHG-Überschreitung oder Anwendung nicht zugelassener PSM
RHmV – RückstandshöchstmengenV
- Gilt für Rückstände, die nicht in 396/2005 geregelt sind
- zB Kenntlichmachung von Zitrusfrüchten: „konserviert mit Thiabendazol“ und Kartoffeln: „nach der Ernte behandelt“
Genehmigung auf EU-Ebene und Zulassung auf nat. Ebene (d.h. Erdbeeren aus Spanien mit in D nicht zugelassenen PSM dürfen in D in Verkehr gebracht werden; Erdbeeren aus D mit in D nicht zugelassenen PSM sind in D nicht verkehrsfähig)
Einzelfallgenehmigung nach PflSchG zuständige Behörden der Bundesländer könne weitere Anwendungsgebiete von zugelassenen PSM erlauben)
- Wie ist es bei Tierarzneimitteln geregelt –> analog zu Pestiziden, allerdings kein allgemeiner Grenzwert und Tabelle mit verbotenen Stoffen –> VO
- 396/2005: RHG gilt auch für Rückstände (von Dual Use-Stoffen) aus anderen Eintragsquellen, zB TAM, Desinfektionsmittel, …
- TAM bedürfen einer Zulassung
- 470/2009: Basis
–> Einstufung PWS:
RHG (kein allg. Grenzwert), vorläufiger RHG, RHG nicht erforderlich, Verbot der Verabreichung
RWM für verbotene Stoffe - Verkehrsverbot bei Überschreitung RHG oder RWM
- 37/2010: RHG (Tab. 1) und Liste verbotene Stoffe (Tab. 2)
- 2019/1871: Referenzwerte für Maßnahmen (RWM) für verbotene und nicht zulässige Stoffe
- §10 LFGB:
- Verkehrsverbot für belastete LM und lebende Tiere
- Einhaltung von Wartezeiten
- Ermächtigung des Ministeriums