2 Amtliche Kontrolle Flashcards

1
Q
  1. Wie lauten die Grundsätze der amtlichen Kontrollen?
A
  • Gesundheitsschutz und Täuschungsschutz
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2
Q
  1. Überblick rechtl. Grundlagen der Amtlichen LM-Kontrolle
A

EU
- 2002: 178/2002 BasisVO
- 2004: 882/2004 EU-KontrollVO (nicht mehr in Kraft)
- 2017: 2017/625 revidierte EU-KontrollVO (OCR)  gilt seit 14.12.2019 (europaweite Harmonisierung)

National
- 2005: LFGB
- 2004: AVV Rüb (Allg. Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung) (nat. Harmonisierung)

SN
- SächsAGLFGB-VIG (definiert mit Überwachung beauftragte Personen, Anforderungen an Kontrollpersonal (Amtl. Tierärzte/staatl. Geprüfte LM-Chemiker))
- SächsLMÜZuVO - VO der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die oberen LMÜ-Behörden Benennung der Zuständigkeiten der Behörden erfolgt auf Landesebene
- VwVorschriften: zu Probenahme, Datenerfassung/Berichterstattung (LEVES), QM etc.
- SächsGDG – Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Aufgaben der LMÜ – was soll überwacht werden: Verkehr mit LM, …; Tierkliniken; …)
- Sonstiges (Erlasse des SMS): Erlass zur Risikobeurteilung von Lebensmittelbetrieben, Erlass zur risikoorientierten Probenahme, Erlass zur Etablierung von Kontrollteams, …

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3
Q
  1. Warum Novellierung EU-KontrollVO?
A
  • Official Control Regulation = integriertes Gesamtkonzept
  • Regelungen der VO 882/2004 im Grundsatz bewährt
  • Vereinheitlichung der Kontrollen innerhalb der Agrar- und Lebensmittelkette
  • Uneinheitliche Intensität und Qualität der Kontrollen in den Mitgliedstaaten (MS)
  • Ressourcen der MS für amtliche Kontrollen oft zu knapp
  • Verbesserung der Zusammenarbeit bei Betrugsbekämpfung nötig
  • Weitere Harmonisierung im Binnenmarkt
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4
Q
  1. Was sind denn die Ziele der amtlichen LMÜ und wo kann man das nachlesen?
A

BasisVO:
- prioritär: Schutz der Gesundheit, aber auch:
- Schutz des Verbrauchers vor Täuschung
- Schutz der lauteren Gepflogenheiten im Lebensmittelhandel – gegen Lebensmittelbetrug (Food Fraud)
- reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes (keine Diskriminierung)
- Harmonisierung der Einfuhrregelungen für Tiere und Waren
- Integriertes Informationsmanagementsystem (IMSOC mit RASFF, TRACES…)
- Verbesserung Amtshilfe zw. MS und der Verfolgung grenzübergreifender Verstöße (RASFF-AAC, AA)
- Verbesserter Wissensaustausch – neue EU-Referenzzentren

2017/625 (OCR)  Basis für Behörden (seit 14.12.2019) (ersetzt 882/2004 – Vorgaben amtl. Kontrollen und 854/2004 – Vorgaben Fleischhygiene)
- Erweiterter Anwendungsbereich:
„vom Acker bis zum Teller“ => neu: die gesamte Agrar- und Lebensmittelkette (OCR gilt nicht für Non-Food-Erzeugnisse)
- Lebensmittel und Lebensmittelkontaktmaterialien
- GVO-Freisetzung für Lebensmittel- und Futtermittelproduktion
- Futtermittelsicherheit
- Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte, Tierschutz
- Schutz vor Pflanzenschädlingen, Pflanzenschutzmittel
- Ökologische Produktion und Kennzeichnung
- Geoschutz (Schutz geografischer Angaben)
- Nicht: Kosmetika, sonstige Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse (LFGB, TabakerzG)

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5
Q
  1. Welche VO ist wichtig für LMÜ?
A
  • Für Behörden: OCR 2017/625
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6
Q
  1. Wo ist die Überwachung auf nationaler Ebene geregelt?
A

LFGB, AVVRÜb

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7
Q
  1. Prinzipien für die Durchführung der amtlichen Kontrollen
A
  • Lebensmittelkontrolle ist Ländersache! (§38 LFGB)
  • Amtliche Kontrollen auch bei KM, Mitteln zum Tätowieren, sonstigen BG, Tabakerzeugnissen (LFGB, TabakerzG)
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8
Q
  1. Was ist u.a. in Vorschriften geregelt?
A
  • generelle Vorgaben für die Durchführung der Amtlichen Kontrollen: Inspektionen in den Unternehmen, Probenahmen sowie Untersuchungen, Maßnahmen bei Verstößen, Transparenz
  • Anforderungen an amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern
  • Anforderungen an das Kontrollpersonal
  • Anforderungen an die amtlichen Laboratorien
  • Zuständigkeit der Bundesländer für die Durchführung der Kontrollen
  • Finanzierung amtlicher Kontrollen
  • mehrjährige nationale Kontrollpläne und Jahresberichte, Notfallpläne
  • Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten
  • Kommissionskontrollen (Audits durch Dienststellen der Kommission bei Behörden)
  • Whistleblower
  • Befugnisse für die Behörden, Rechte und Pflichten
  • Zuständigkeiten und Befugnisse im Land
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9
Q
  1. Was steht in OCR bezüglich Überwachung?
A

Art. 4, 5, 8-15: allgemein; Art. 16 – 27: zusätzlich in bst. Bereichen: Betriebskontrollen
(folgende Punkte für Fr. Herles wichtig)
- Kontrollen: regelmäßig, auf Risikobasis, angemessen häufig
- Kontrollen zur Feststellung betrügerischer Praktiken (Food Fraud)
- berücksichtigen: festgestellte Risiken, bisheriges Verhalten der Unternehmen, Verlässlichkeit, Informationen bezüglich evtl. Verstöße, unangemeldet (es sei denn Vorankündigung (48 h) ist notwendig), bei Verdacht, auf jeder Stufe der LM Kette (vom Landwirt bis zum Imbiss)
- Benennung der zuständigen Behörden
- Kontrollen sind wirksam und angemessen; geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen
- Kontrollen beeinträchtigen Betriebsabläufe nur in notwendigem Maße
- Behörden gewährleisten Verschwiegenheit; Qualität; Einheitlichkeit; effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Behörden und/oder ggf. beauftragten Stellen
- Behörden führen Listen bzw. Register über die zu kontrollierenden Unternehmen

Kontrollpersonal
Verschwiegenheit und Transparenz
Kontroll- und Verifizierungsverfahren
Kontrollberichte
Probenahme, Analyse, amtliche Laboratorien, Referenzlaboratorien
Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen
- Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
Sonstiges
- Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittländern
- Finanzierung der Kontrollen
- Kontrollpläne (MNKP) und Jahresberichte: Art. 109 bis 113 der OCR
-

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10
Q
  1. Was steht in AVV RÜb bezüglich Überwachung?
A

Generelle Vorgaben für Durchführung amtlicher Kontrollen
Kontrollpersonal
Kontroll- und Verifizierungsverfahren
Kontrollberichte
Probenahme, Analyse, amtliche Laboratorien, Referenzlaboratorien
- mind. 80 % der Proben risikoorientiert geplant (gilt nur für LM inkl. Erzeugnisse des Weinrechts),
- Probenzahl: 5 LM je 1 000 EW pro Jahr und 0,5 BG/KM/Tabak je 1 000 EW pro Jahr
Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen

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11
Q
  1. Was steht in LFGB bezüglich Überwachung?
A

§ 42: Kontrollpersonal
- Überwachung ist durch fachlich ausgebildete Personen (Lemis, Tierärzte) durchzuführen
- Ermächtigungsgrundlage für BMELV, Anforderungen an die Sachkunde (LM-Kontrolleur) und die fachlichen Anforderungen sowie das Verfahren zum Nachweis festzulegen

§ 39, 42, 44, 44a: Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken (nähere Ausführungen siehe LFGB oben)

§ 50-52: LM-Monitoring
- eigenständige gesetzliche Aufgabe im Rahmen der LMÜ seit 1995
- systematisches Mess- und Beobachtungsprogramm von Bund und Ländern
- repräsentative Untersuchung von LM auf gesundheitlich unerwünschte Stoffe
- Abstimmung zur Auswahl der LM, zu den untersuchten Stoffen und zur Probenzahl je BL; insgesamt ca. 4700 Einzelproben, je LM 240 Proben
- zentrale Datenerfassung und Auswertung durch BVL
- Auswahl der LM aus repräsentativem Warenkorb (ca. 120 LM)
- Auswahl spezieller Untersuchungen (Projekte) => aktuelle Themen
- Jedes ausgewähltes LM wird auf die vereinbarten Stoffe untersucht (z. B. PSM, Kontaminanten wie PAK, Dioxine, Schwermetalle, Nitrat, Mykotoxine, Acrylamid).
- Untersuchungsergebnisse fließen in Risikobewertung ein (z. B. für Überprüfung von gesetzlichen Höchstmengen durch das BfR)

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12
Q
  1. Welche Regelungen für die Durchführung der Lebensmittelüberwachung finden sich im LFGB (also §§39 ff)? Inhalte des LFGB so grob zwischen §38 und §43?
A

§38: Zuständigkeit, Aufgaben, gegenseitige Info
„Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen … richtet sich nach Landesrecht“  Länderspezifische Modelle (Modellansatz 1: Produktrisiko, Modellansatz 2: Unternehmensrisiko - herstellerorientiert)

§39: Aufgaben und Maßnahmen
Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung notwendig sind

§40: Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen  Information der Öffentlichkeit
Behörden sollen die Öffentlichkeit informieren (§40 Abs. 1 LFGB, VIG) bzw. informieren die Öffentlichkeit (§40 Abs. 1a LFGB)

§42: Durchführung der Überwachung
Betretungsrecht (bei Gefahr auch außerhalb der Betriebszeiten und in Wohnungen), Einsichtsrecht, Kopierecht, Bildaufnahmerecht, Auskunftsrecht, Probenahmerecht, ggf. Information der für IfSG zuständigen Behörden

§43: Probenahme
Recht der Unternehmen auf Gegenprobe, amtlicher Verschluss zurückzulassender Proben, keine Entschädigung für entnommene Proben

§44: Duldungs- Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
Auskunfts- und Unterstützungspflicht des Inhabers oder seines Beauftragten, Informationspflicht zur Rückverfolgbarkeit, Meldepflicht des Unternehmers bei unsicheren Lebensmitteln, die ihm geliefert wurden, Unterrichtungspflicht für Labore bei Befunden, dass Lebensmittel unsicher sein könnten

§44a: Mitteilungs- und Übermittlungspflichten
Mitteilungspflicht für Unternehmer bei gesundheitlich unerwünschten Stoffen (Dioxin)
§ 58, 59, 60, 61 LFGB: Straf- und Bußgeldvorschriften, Einziehen von Gegenständen

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13
Q
  1. Unterschiede Maßnahmen im Fall eines Verstoßes OCR und § 39 LFGB?
A
  • Art. 138 OCR enthält eine Aufzählung an behördlichen Maßnahmen (zB Gesundheitsschutzmaßnahmen, Anordnung Rückruf/Rücknahme) und Mindestanforderungen an das Verfahren (Schriftform, Begründung, Widerspruchsrecht)  Sanktionen müssen im nat. Recht festgelegt und definiert sein
  • §39 LFGB: Erweiterung der Maßnahmen zur Feststellung/Ausräumung eines hinreichenden Verdachts von Verstößen (Anordnung, Eigenkontrollen, Anzeige von Warenlieferungen, vorübergehende Sicherstellung)
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14
Q
  1. Mögliche Maßnahmen bei Verstößen gg. LM-Recht
A
  • Erteilung von Auflagen zur Abstellung des Verstoßes, Inverkehrbringungsverbote, Herstellungsverbote
  • Ahndung mittels Bußgeld (inoffizieller Bußgeldkatalog in SN)
  • Ahndung als Straftat
  • Verwaltungsrecht auf Zukunft ausgerichtet
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15
Q
  1. Wichtige/allgemeine Inhalte der OCR (Risikobasiertes Kontrollsystem…?) - gibt es auch eine entsprechende Verordnung auf Bundesebene?
A
  • Siehe oben
  • Auf Bundesebene: LFGB
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16
Q
  1. OCR mit risikoorientiertem System, das genau erklären, wie die Einstufung funktioniert und wo das steht?
A
  • OCR
  • Kontrollen: regelmäßig, auf Risikobasis, angemessen häufig
  • Abschnitt 3, §6 i.V.m. Anlage 1 und § 7 AVV RÜb: Generelle Vorgaben für Durchführung amtlicher Kontrollen
  • Anwendung risikoorientierten Beurteilungssystems bei Betriebskontrollen (Punktevergabe nach Risiko in bst Kategorien, zB Betriebart, Verlässlichkeit LM-Umternehmer, Hygienemanagement, …); Einstufung Betriebe in Risikokategorien, Bst. Kontrollhäufigkeit (Risikoklasse) – Beurteilungssystem für LM-Betriebe gem. Anlage 1
17
Q
  1. Regelungen zu Kosten der Lebensmittelkontrolle?
A

Kap. VI OCR - Finanzierung der Kontrollen:
- finanzielle Mittel sind bereitzustellen
- Gebühren bis zur Deckung der Kosten sind möglich und z.T. Pflicht (Veterinärrecht)
- Gebühren für Einfuhrkontrollen
- wenn Gebühren erhoben werden, dann entsprechend der Vorgaben (Kosten)
- zusätzliche amtliche Kontrollen sind kostenpflichtig (z. B. infolge eines Verstoßes oder zur Aufklärung eines Verstoßes)

§ 43a LFGB:
- Kosten für zweites Sachverständigengutachten trägt LM-Hersteller

  1. Sächs. Kostenverzeichnis i.V.m. Sächsischem Verwaltungskostengesetz
    - Konkrete Gebühren in Sachsen
18
Q
  1. Warum die Mitteilungspflichten für die LM-Unternehmer im LFGB noch mal stehen, obwohl schon in BasisVO?
A
  • wegen KM und BG
19
Q
  1. Wie sind die Laboratorien geregelt/was müssen die einhalten? Wo steht das?
A

OCR:
- Akkreditierungspflicht für amtliche Laboratorien (auch Gegenproben-Laboratorien)
- Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur
- qualifizierte, geschulte und erfahrene Mitarbeiter
- kein Interessenskonflikt
- angemessene Frist zur Lieferung von Ergebnissen
- nach Norm 17025 arbeiten und nach dieser akkreditiert

TrinkwasserV: Akkreditierung der Untersuchungen einschließlich Probenahmen
Akkreditierung durch deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS

20
Q
  1. IMSOC ?
A

Information Management System for Official Controls
- Informationsmanagementsystem

21
Q
  1. Wie ist die Behördenstruktur in Sachsen aufgebaut? Wer hat über wen Fach- und Dienstaufsicht?
A

Dreistufiger Aufbau, dann die Aufsichten (SMS, Ministerium für Inneres, …)
- SMI = Sächsisches Staatsministerium des Innern
- SMS = oberste Landesbehörde

22
Q
  1. Was ist der Unterschied zwischen Fach- und Dienstaufsicht?
A
  • Fachaufsicht: staatl. Aufsicht über Verwaltungstätigkeit nachgeordneter Verwaltungseinheiten
  • Dienstaufsicht: Überwachung der Tätigkeit von Bediensteten durch übergeordnete Person/Behörde, gewährleistet den Betrieb (Personalangelegenheiten)
  • Rechtsaufsicht: Befugnis der aufsichtsführenden Behörde, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu überprüfen
23
Q
  1. Aufgaben der einzelnen Institutionen (Ministerium/Landesdirektion/LÜVA/LUA)
A

Aufgaben gemäß SächsGDG (Gesetz über öffentlichen Dienst)
- SMS – Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Koordination, Organisation, Fachaufsicht
- LDS
Widerspruch, Zulassung, Genehmigung, Überwachunf
- LUA
Untersuchung, Beurteilung, Risikobewertung, Beratung
- LÜVA
Überwachung, Vollzug
- 13 Gesundheitsämter
Überwachung

24
Q
  1. Referat 25
A

Allg. Aufgaben:
- Referat 25 hat die Fachaufsicht über LÜVÄ
- Veranlassung Vollzugsmaßnahmen bei LÜVÄ aufgrund von Mitteilungen des SMS
- RASFF/RAPEX (Bearbeitung, Weiterleitung, …)
Eigene Zuständigkeiten
- Eigene Zuständigkeiten:
- EU-Zulassungen
- Ausnahmegenehmigungen (zB nach VorlBierG  bes. Biere, die nicht dt. Reiheitsgebot entsprechen; WeinüberwachungsVO)

25
Q
  1. Was ist die LUA? Was ist eine Behörde?
A
  • LUA = unterstützende Institution für LMÜ (Untersuchung, Beurteilung, Risikobewertung, Beratung)
  • Behörde = stattliche, kommunale oder kirchliche Dienststelle, Verwaltungsorgan
26
Q
  1. Aufgabenbereiche und Zuständigkeitsbereiche der Veterinärämter
A
  • LMÜ, einschließlich Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse
  • FleischhygieneÜ
  • Tierseuchenbekämpfung/Tiergesundheit
  • Tierkörperbeseitigung
  • Tierarzneimittel
  • Tierschutz
  • Einfuhruntersuchungen an Grenzkontrollstellen (Einfuhren aus Drittländern; keine
  • Drittlandsgrenze in Sachsen; aber: DHL-Drehkreuz am Flughafen Leipzig – GKS – Zoll wirkt mit)
27
Q
  1. Aufgabenbereiche und Zuständigkeitsbereiche der Gesundheitsämter SN
A
  • Infektionsschutz (IfSG) – Schnittstelle bei Erkrankungsgeschehen durch LM
  • TrinkwasserÜ, BadegewässerÜ
  • Krankenhaushygiene, Kommunalhygiene
  • Umweltbezogener Gesundheitsschutz
  • Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
  • Beratung und Aufklärung
  • ArzneimittelÜ => Landesdirektion Leipzig
28
Q
  1. Was ist in den Anhängen der AVV RÜb?
A

Da wollte er auf die Risiko-Bewertungssysteme hinaus
- Anlage 1: Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Lebensmittelbetrieben  Risikobewertungssystem für Einstufung Risiko Betrieb und damit Festlegung der Häufigkeit von Betriebskontrollen
- Anlage 2: Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Betrieben oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen
- Anlage 3: Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben
- Anlage 4: Ergebnisse der durchgeführten amtlichen Kontrolle von Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständebetrieben hinsichtlich Anzahl und Art der festgestellten Verstöße
- Anlage 5: Ergebnisse der Untersuchung der nach § 11 entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen
- Anlage 6: Erläuterungen und Begriffsbestimmungen für ein Konzept zur risikobasierten Probenahme bei Lebensmitteln

29
Q
  1. Überblick rechtl. Grundlagen Probenahme
A
30
Q
  1. Wie wird der Probenahmeplan erstellt, Schlüssel je Einwohner, Probenahme BÜp
A

§ 12 AVV RÜb: 5 LM je 1 000 EW pro Jahr und 0,5 BG/KM/Tabak je 1 000 EW pro Jahr; Tierische Nebenprodukte und Futtermittel nach MNKP (mehrjähriger nationaler Kontrollplan)
§ 13 AVV RÜb:
- mind. 80% des Proben-SOLL wird risikoorientiert beprobt (nur LM)
- Probenahmekonzept berücksichtigt:
- Produktspezifische Sektoren (Sicherheit, Täuschungsschutz, Rechtskonformität)
- Betriebsspezifische Sektoren (Bedeutung, regionale Strukturen, Verhalten Betrieb, Vertriebswege)
- Sonstige Sektoren (Ernährungsrelevanz, Entwicklung)
- Keine SOLL-Festlegung einer Risikobeprobung bei Kosmetika, BG, Tabakerzeugnissen
§ 15 AVV RÜb: Bundesweiter Überwachungsplan (Sonderproben mit Berichtspflicht)
- mind. 0,15 – max. 0,45 Proben je 1000 EW je Bundesland
- Umfang: BÜp, Monitoring (§50, 51 LFGB, AVV Monitoring), Koordinierte Programme nach Art. 112 OCR
§ 18: nationales Programm zur Kontrolle von PSM in Lebensmitteln (= PKK)

  • LUA erstellt Rahmenprobenplan (12 Monate)  LDS erstellt daraus für die LÜVÄ angepasste Quartalsprobenpläne (3 Monate)
31
Q

Rahmenprobenplan 2022

A
32
Q
  1. Sonderproben - Kontrollprogramme (Berichtspflicht)
A

Durch EU vorgegeben
- Pestizide, Nitrat, radiologische Messungen, diverse Einfuhruntersuchungen (zeitlich befristet)
- MNKP – mehrjähriger nat. Kontrollplan
- OCR
- BVL-koordiniert, Jahresbericht von Bundesregierung an Kommission
- EÜp - Einfuhrüberwachung

Bundesprogramme:
Monitoring
- AVV Monitoring, §50-52 LFGB
- Syst. Beobachtungsprogram (LM, BG, KM)
- Frühzeitiges Erkennen von Gefahren, veröffentlicht durch BVL

Bundesweiter Überwachungsplan BÜp
- AVV RÜb
- Kontrolle, Einhaltung des Rechts  Kontrolle v. Betrieben, Untersuchung von LM, Kosmetika, BG, Tabakerzeugnissen, Erzeugnissen des Weinrechts
- Erhalt von bundesweiten Aussagen zur Einhaltung der Vorschriften zur LM-Sicherheit und zum Täuschungsschutz

PKK
- AVV RÜb
- Risikoorientierte Kontrolle von PRM-Rückständen

NRKP
- Untersuchung von Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs auf Rückstände/unerwünschte Stoffe

Landesspezifische Programme
- LÜP (dem BÜp ähnlich, nur für spez. sächsische Unternehmen  sächsische Besonderheiten)
- LUA Untersuchungsschwerpunkte

33
Q
  1. VwV Probenahme - was ist darin so geregelt und warum?
A

= Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Planung, Entnahme, Untersuchung und Beurteilung von Proben im Rahmen der amtlichen LM- und BG-Überwachung

3 Themenkomplexe:
- Vorgaben zur Probenplanung einschließlich der Umsetzung des risikoorientierten (Produktrisiko vs. Betriebsrisiko) Ansatzes (= Verteilung der für SN zu planenden Proben auf die einzelnen Warengruppen)
- Definition der Probenarten (Planprobe, BÜp-Probe, Verfolgsprobe, Verdachtsprobe, Beschwerdeprobe, Gegenprobe und Zweitprobe)
- Regelungen zur Durchführung der Probenahme, Probenmenge, Probenahmeschein, Gegenproben, Übergabe der Proben an die LUA, Untersuchung und Beurteilung der Proben durch die LUA, Gutachtenerstellung…

  • Reproduzierbarkeit der Ergebnisse
  • Repräsentative Probenahme
34
Q
  1. Probenarten
A
  • Planprobe: aus einem Verwaltungsakt nach § 43 LFGB hervorgegangen  Rahmenprobenplan
  • BÜp-Probe: amtliche Planprobe im Rahmen des bundesweiten koordinierten Überwachungsprogrammes
  • Verfolgsprobe (kostenpflichtig): ergibt sich aus beanstandeter Planprobe
  • Verdachtsprobe: konkreter Verdacht eines Verstoßes (im Einzelfalls prüfen, ob kostenpflichtig)
  • Beschwerdeprobe: vom Verbraucher beschwerdeführend an LÜVA oder LUA (Ausnahme) abgegeben
  • Gegenprobe: Teil der amtlich entnommenen Probe, der amtlich verschlossen und versiegelt zurückgelassen wird
  • Zweitprobe: nicht teilbare Probe gleicher Art –> zB Mehlverpackung, weil Probe vor Ort nicht geöffnet wird
35
Q
  1. Wie erfolgt die Probenahme? Wo ist es geregelt?
A

Art. 23, 35 OCR:
- Probenahmemethoden genügen den diesbezüglichen Unionsvorschriften
- Recht des Unternehmers auf eigene Kosten ein zweites Sachverständigengutachten einzuholen  bei Probenahme auf Ersuchen des Unternehmers ausreichende Menge entnehmen; keine ausreichende Menge entnehmbar: Information des Unternehmers

Art. 36 OCR: Legitimation im EU-Recht für Probenahmen (anonym) im Onlinehandel (neu in OCR)
VwV Probenahme

36
Q
  1. Wie sind Proben zu nehmen, worauf kommt es an (z.B. Repräsentative Probenahme vgl. Mykotoxine - Nesterbildung)?
A
  • VwV Probenahme – (geeignete) Hilfsmittel:
    u.a. Thermometer, Kühlbox, Kamera, Desinfektionsmittel, Probenentnahmegeräte (Schaufel, Probenstecher, …), Verschlussbeutel, Siegel, …
  • Anlage 3 VwV Probenahme – Probenmenge (Menge oder Stückzahl)

Probenahmevorschriften in Spezialfällen:
- Dioxin (VO (EU) 2017/644)
- Nitrat und Nitrit (VO (EG) Nr. 1882/2006)
- Pestizide (RL 2002/63/EG)
- Benzo(a)pyren (PAKs), Schwermetalle, Zinn, 3-MCPD (VO (EG) Nr. 333/2007)
- Mykotoxine (VO (EG) Nr. 401/2006)
- Spezielle Vorschriften für Probenahmen zur Untersuchung auf GVO (Probenahmeschemata des ALS)

37
Q
  1. Recht auf Gegenprobe/Zweitprobe, warum, wo geregelt?
A
  • § 43 LFGB
  • Gegenprobe/Zweitprobe ist zu hinterlassen und amtlich zu verschließen/ versiegeln
  • nur der Hersteller kann auf die Gegenprobe verzichten!
  • sonstige LMU: müssen Probe sachgerecht lagern, aufbewahren und auf Herstellerverlangen an privaten Sachverständigen zur Untersuchung aushändigen
  • § 7 Gegenproben-Verordnung (GPV)
  • Pflicht zur Information des Herstellers über zurückgelassene „Probe“ bei einem Unternehmer, der nicht der Hersteller ist
  • Anspruch des Herstellers auf Information zu den Untersuchungszielen
  • Nr. 8.2 VwV Probenahme: Versiegelungs-/Verschlussdauer
  • i.d.R. 2 Monate Aufbewahrungsfrist (Zeit benötigt LUA ca. zur Bewertung oder bis zum Ablauf des MHD/Verbrauchsdatum
  • bei leicht verderblichen Lebensmitteln können kürzere Fristen durch den Probenehmer festgelegt werden (oder Tiefkühlung)

warum?: Zweites Sachverständigengutachten