2 Amtliche Kontrolle Flashcards
- Wie lauten die Grundsätze der amtlichen Kontrollen?
- Gesundheitsschutz und Täuschungsschutz
- Überblick rechtl. Grundlagen der Amtlichen LM-Kontrolle
EU
- 2002: 178/2002 BasisVO
- 2004: 882/2004 EU-KontrollVO (nicht mehr in Kraft)
- 2017: 2017/625 revidierte EU-KontrollVO (OCR) gilt seit 14.12.2019 (europaweite Harmonisierung)
National
- 2005: LFGB
- 2004: AVV Rüb (Allg. Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung) (nat. Harmonisierung)
SN
- SächsAGLFGB-VIG (definiert mit Überwachung beauftragte Personen, Anforderungen an Kontrollpersonal (Amtl. Tierärzte/staatl. Geprüfte LM-Chemiker))
- SächsLMÜZuVO - VO der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die oberen LMÜ-Behörden Benennung der Zuständigkeiten der Behörden erfolgt auf Landesebene
- VwVorschriften: zu Probenahme, Datenerfassung/Berichterstattung (LEVES), QM etc.
- SächsGDG – Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Aufgaben der LMÜ – was soll überwacht werden: Verkehr mit LM, …; Tierkliniken; …)
- Sonstiges (Erlasse des SMS): Erlass zur Risikobeurteilung von Lebensmittelbetrieben, Erlass zur risikoorientierten Probenahme, Erlass zur Etablierung von Kontrollteams, …
- Warum Novellierung EU-KontrollVO?
- Official Control Regulation = integriertes Gesamtkonzept
- Regelungen der VO 882/2004 im Grundsatz bewährt
- Vereinheitlichung der Kontrollen innerhalb der Agrar- und Lebensmittelkette
- Uneinheitliche Intensität und Qualität der Kontrollen in den Mitgliedstaaten (MS)
- Ressourcen der MS für amtliche Kontrollen oft zu knapp
- Verbesserung der Zusammenarbeit bei Betrugsbekämpfung nötig
- Weitere Harmonisierung im Binnenmarkt
- Was sind denn die Ziele der amtlichen LMÜ und wo kann man das nachlesen?
BasisVO:
- prioritär: Schutz der Gesundheit, aber auch:
- Schutz des Verbrauchers vor Täuschung
- Schutz der lauteren Gepflogenheiten im Lebensmittelhandel – gegen Lebensmittelbetrug (Food Fraud)
- reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes (keine Diskriminierung)
- Harmonisierung der Einfuhrregelungen für Tiere und Waren
- Integriertes Informationsmanagementsystem (IMSOC mit RASFF, TRACES…)
- Verbesserung Amtshilfe zw. MS und der Verfolgung grenzübergreifender Verstöße (RASFF-AAC, AA)
- Verbesserter Wissensaustausch – neue EU-Referenzzentren
2017/625 (OCR) Basis für Behörden (seit 14.12.2019) (ersetzt 882/2004 – Vorgaben amtl. Kontrollen und 854/2004 – Vorgaben Fleischhygiene)
- Erweiterter Anwendungsbereich:
„vom Acker bis zum Teller“ => neu: die gesamte Agrar- und Lebensmittelkette (OCR gilt nicht für Non-Food-Erzeugnisse)
- Lebensmittel und Lebensmittelkontaktmaterialien
- GVO-Freisetzung für Lebensmittel- und Futtermittelproduktion
- Futtermittelsicherheit
- Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte, Tierschutz
- Schutz vor Pflanzenschädlingen, Pflanzenschutzmittel
- Ökologische Produktion und Kennzeichnung
- Geoschutz (Schutz geografischer Angaben)
- Nicht: Kosmetika, sonstige Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse (LFGB, TabakerzG)
- Welche VO ist wichtig für LMÜ?
- Für Behörden: OCR 2017/625
- Wo ist die Überwachung auf nationaler Ebene geregelt?
LFGB, AVVRÜb
- Prinzipien für die Durchführung der amtlichen Kontrollen
- Lebensmittelkontrolle ist Ländersache! (§38 LFGB)
- Amtliche Kontrollen auch bei KM, Mitteln zum Tätowieren, sonstigen BG, Tabakerzeugnissen (LFGB, TabakerzG)
- Was ist u.a. in Vorschriften geregelt?
- generelle Vorgaben für die Durchführung der Amtlichen Kontrollen: Inspektionen in den Unternehmen, Probenahmen sowie Untersuchungen, Maßnahmen bei Verstößen, Transparenz
- Anforderungen an amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern
- Anforderungen an das Kontrollpersonal
- Anforderungen an die amtlichen Laboratorien
- Zuständigkeit der Bundesländer für die Durchführung der Kontrollen
- Finanzierung amtlicher Kontrollen
- mehrjährige nationale Kontrollpläne und Jahresberichte, Notfallpläne
- Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten
- Kommissionskontrollen (Audits durch Dienststellen der Kommission bei Behörden)
- Whistleblower
- Befugnisse für die Behörden, Rechte und Pflichten
- Zuständigkeiten und Befugnisse im Land
- Was steht in OCR bezüglich Überwachung?
Art. 4, 5, 8-15: allgemein; Art. 16 – 27: zusätzlich in bst. Bereichen: Betriebskontrollen
(folgende Punkte für Fr. Herles wichtig)
- Kontrollen: regelmäßig, auf Risikobasis, angemessen häufig
- Kontrollen zur Feststellung betrügerischer Praktiken (Food Fraud)
- berücksichtigen: festgestellte Risiken, bisheriges Verhalten der Unternehmen, Verlässlichkeit, Informationen bezüglich evtl. Verstöße, unangemeldet (es sei denn Vorankündigung (48 h) ist notwendig), bei Verdacht, auf jeder Stufe der LM Kette (vom Landwirt bis zum Imbiss)
- Benennung der zuständigen Behörden
- Kontrollen sind wirksam und angemessen; geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen
- Kontrollen beeinträchtigen Betriebsabläufe nur in notwendigem Maße
- Behörden gewährleisten Verschwiegenheit; Qualität; Einheitlichkeit; effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Behörden und/oder ggf. beauftragten Stellen
- Behörden führen Listen bzw. Register über die zu kontrollierenden Unternehmen
Kontrollpersonal
Verschwiegenheit und Transparenz
Kontroll- und Verifizierungsverfahren
Kontrollberichte
Probenahme, Analyse, amtliche Laboratorien, Referenzlaboratorien
Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen
- Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
Sonstiges
- Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittländern
- Finanzierung der Kontrollen
- Kontrollpläne (MNKP) und Jahresberichte: Art. 109 bis 113 der OCR
-
- Was steht in AVV RÜb bezüglich Überwachung?
Generelle Vorgaben für Durchführung amtlicher Kontrollen
Kontrollpersonal
Kontroll- und Verifizierungsverfahren
Kontrollberichte
Probenahme, Analyse, amtliche Laboratorien, Referenzlaboratorien
- mind. 80 % der Proben risikoorientiert geplant (gilt nur für LM inkl. Erzeugnisse des Weinrechts),
- Probenzahl: 5 LM je 1 000 EW pro Jahr und 0,5 BG/KM/Tabak je 1 000 EW pro Jahr
Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen
- Was steht in LFGB bezüglich Überwachung?
§ 42: Kontrollpersonal
- Überwachung ist durch fachlich ausgebildete Personen (Lemis, Tierärzte) durchzuführen
- Ermächtigungsgrundlage für BMELV, Anforderungen an die Sachkunde (LM-Kontrolleur) und die fachlichen Anforderungen sowie das Verfahren zum Nachweis festzulegen
§ 39, 42, 44, 44a: Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken (nähere Ausführungen siehe LFGB oben)
§ 50-52: LM-Monitoring
- eigenständige gesetzliche Aufgabe im Rahmen der LMÜ seit 1995
- systematisches Mess- und Beobachtungsprogramm von Bund und Ländern
- repräsentative Untersuchung von LM auf gesundheitlich unerwünschte Stoffe
- Abstimmung zur Auswahl der LM, zu den untersuchten Stoffen und zur Probenzahl je BL; insgesamt ca. 4700 Einzelproben, je LM 240 Proben
- zentrale Datenerfassung und Auswertung durch BVL
- Auswahl der LM aus repräsentativem Warenkorb (ca. 120 LM)
- Auswahl spezieller Untersuchungen (Projekte) => aktuelle Themen
- Jedes ausgewähltes LM wird auf die vereinbarten Stoffe untersucht (z. B. PSM, Kontaminanten wie PAK, Dioxine, Schwermetalle, Nitrat, Mykotoxine, Acrylamid).
- Untersuchungsergebnisse fließen in Risikobewertung ein (z. B. für Überprüfung von gesetzlichen Höchstmengen durch das BfR)
- Welche Regelungen für die Durchführung der Lebensmittelüberwachung finden sich im LFGB (also §§39 ff)? Inhalte des LFGB so grob zwischen §38 und §43?
§38: Zuständigkeit, Aufgaben, gegenseitige Info
„Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen … richtet sich nach Landesrecht“ Länderspezifische Modelle (Modellansatz 1: Produktrisiko, Modellansatz 2: Unternehmensrisiko - herstellerorientiert)
§39: Aufgaben und Maßnahmen
Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung notwendig sind
§40: Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen Information der Öffentlichkeit
Behörden sollen die Öffentlichkeit informieren (§40 Abs. 1 LFGB, VIG) bzw. informieren die Öffentlichkeit (§40 Abs. 1a LFGB)
§42: Durchführung der Überwachung
Betretungsrecht (bei Gefahr auch außerhalb der Betriebszeiten und in Wohnungen), Einsichtsrecht, Kopierecht, Bildaufnahmerecht, Auskunftsrecht, Probenahmerecht, ggf. Information der für IfSG zuständigen Behörden
§43: Probenahme
Recht der Unternehmen auf Gegenprobe, amtlicher Verschluss zurückzulassender Proben, keine Entschädigung für entnommene Proben
§44: Duldungs- Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
Auskunfts- und Unterstützungspflicht des Inhabers oder seines Beauftragten, Informationspflicht zur Rückverfolgbarkeit, Meldepflicht des Unternehmers bei unsicheren Lebensmitteln, die ihm geliefert wurden, Unterrichtungspflicht für Labore bei Befunden, dass Lebensmittel unsicher sein könnten
§44a: Mitteilungs- und Übermittlungspflichten
Mitteilungspflicht für Unternehmer bei gesundheitlich unerwünschten Stoffen (Dioxin)
§ 58, 59, 60, 61 LFGB: Straf- und Bußgeldvorschriften, Einziehen von Gegenständen
- Unterschiede Maßnahmen im Fall eines Verstoßes OCR und § 39 LFGB?
- Art. 138 OCR enthält eine Aufzählung an behördlichen Maßnahmen (zB Gesundheitsschutzmaßnahmen, Anordnung Rückruf/Rücknahme) und Mindestanforderungen an das Verfahren (Schriftform, Begründung, Widerspruchsrecht) Sanktionen müssen im nat. Recht festgelegt und definiert sein
- §39 LFGB: Erweiterung der Maßnahmen zur Feststellung/Ausräumung eines hinreichenden Verdachts von Verstößen (Anordnung, Eigenkontrollen, Anzeige von Warenlieferungen, vorübergehende Sicherstellung)
- Mögliche Maßnahmen bei Verstößen gg. LM-Recht
- Erteilung von Auflagen zur Abstellung des Verstoßes, Inverkehrbringungsverbote, Herstellungsverbote
- Ahndung mittels Bußgeld (inoffizieller Bußgeldkatalog in SN)
- Ahndung als Straftat
- Verwaltungsrecht auf Zukunft ausgerichtet
- Wichtige/allgemeine Inhalte der OCR (Risikobasiertes Kontrollsystem…?) - gibt es auch eine entsprechende Verordnung auf Bundesebene?
- Siehe oben
- Auf Bundesebene: LFGB