5 Kennzeichnung Flashcards
- Wo ist die LM-Kennzeichnung geregelt
- 1169/2011 LMIV und LMIDV (Strafbewährung)
- LMZDV
- LKV
- 1924/2005 HCV und 432/2012 Liste zulässiger gbA und 1925/2006 AnreicherungsVO (Nährwertkennzeichnung obligatorisch; Kennzeichnung darf in Bezug auf Ernährungswert nicht täuschen; kein Hinweis, dass Zufuhr bei ausgewogener Ernährung nicht möglich ist)
- 1829/2003 GVO
- 2018/848 Öko
- Nat. Produkt-VO: Fruchtsaft, Konfitüren, Honig, Kakao, Kaffee, Zuckerarten, Mineral Tafelwasser, Milcherzeugnis, Käse, NEM, usw.
- Was regelt die LMIV alles?
- Kapitel I: Allgemeine Vorschriften (Art. 1-2)
- Kapitel II: Allgemeine Grundsätze der Information über LM (Art. 3-5)
- Kapitel III: Allgemeine Anforderungen an die Information über LM und die Pflichten der Lebensmittelunternehmer (Art. 6-8)
- Art. 6: Informationen sind jedem Lebensmittel beizufügen (Ausnahme: lose Ware in Art. 44)
- Art. 7: Lauterkeit der Informationspraxis (Irreführung, Verbot krankheitsbezogener Aussagen, gilt auch für Werbung)
- Kapitel IV: Verpflichtende Informationen über LM (Art. 9-35)
- Abschnitt 1: Inhalt und Darstellungsform (Art. 9-16)
- Art. 13: Darstellungsform (im gleichen Sichtfeld: Bezeichnung, Nettofüllmenge, bei Getränken Alkoholgehalt > 1,2 vol%)
- Art. 14: Fernabsatz (Umfang Kennzeichnung vor Verkauf: vorverpackt – alle Pflichtangaben außer MHD/VD/Los; lose – Allergene)
- Art. 15: Sprachl. Anforderungen
- Abschnitt 2: Detaillierte Bestimmungen für verpflichtende Angaben (Art. 17-28)
- Abschnitt 3: Nährwertdeklaration (Art. 29-35)
- Kapitel V: Freiwillige Informationen über LM (Art. 36-37)
- Art. 36: freiwillig bereitgestellte Infos dürfen nicht irreführend, zweideutig oder missverständlich sein
- Art. 37: Freiwillig bereitgestellte Informationen dürfen nicht auf Kosten verpflichtender Informationen
- Kapitel VI: Einzelstaatliche Vorschriften (Art. 38-45)
- Kapitel VII: Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen (Art. 46-55)
- alle 12 Pflichtangaben aus Art. 9 LMIV aufzählen
- a) die Bezeichnung des Lebensmittels (rechtlich vorgeschrieben > verkehrsüblich > beschreibend)
- b) das Verzeichnis der Zutaten
- c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
- d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID) (wenn Zutat in Bez., Zutat auf Etikett hervorgehoben, Zutat von wesentlicher Bedeutung für Charakterisierung)
- e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels
- f) das MHD oder das Verbrauchsdatum
- g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
- h) der Name oder die Firma und die Anschrift des LM-U nach Artikel 8 Absatz 1
- i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist (wenn Irreführung zB durch Bilder möglich; bei Fleisch (Schwein, Ziege, Schaf, Hausgeflügel))
- j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
- k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
- l) eine Nährwertdeklaration
- In welchen Fällen gibt es weitere Pflichtangaben, alle aufzählen
- Abschließende Auflistung in Art. 10 i.V.m. Anhang III
- In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel („unter Schutzatmosphäre verpackt“)
- Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten („mit [Zucker(n) und] Süßungsmittel(n)]“)
- Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure enthalten („enthält Süßholz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr vermieden werden“)
- Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt / Lebensmittel mit Koffeinzusatz („erhöhter Koffeingehalt“)
- Lebensmittel, die Phytosterole, Phytostanole bzw. deren Ester enthalten
- Eingefrorenes Fleisch, Fleischzubereitungen, unverarbeitete Fischereierz.
- Was steht in den Anhängen der LMIV?
- Insg. 15 Anhänge
- Anhang I: Spez. Begriffsbestimmungen (Def. Bestandteile aus Nährwertdeklaration)
- Anhang II: Allergene Zutaten
- Anhang III: LM, deren Kennzeichnung zusätzliche Angaben enthalten muss (zB LM, die Süßungsmittel enthalten)
- Anhang IV: Definition der x-Höhe (Schriftgröße) mind. 1,2 mm bzw. 0,9 mm bei Oberfläche < 80 cm2
- Anhang V: LM, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind (unverarbeitete Erzeugnisse; Kräuter/Gewürze; LM, die nur in kleinen Mengen abgegeben werden; LM in kleinen Verpackungen; NEM gem. Art. 29)
- Anhang VI: Bezeichnung des LM und spezielle zusätzliche Angaben (zB phys. Zustand, „bestrahlt“)
- Anhang VII: Angabe und Bezeichnung von Zutaten (u.a. Raffinierte Öle pflanz. Herkunft; Klasse + E-Nr./spez. Bez. Zusatzstoffe; Bezeichnung Aroma)
- Anhang VIII: Mengenmäßige Angabe von Zutaten (QUID) (u.a. Ausnahmen von Pflichtangabe – zB Angabe Abtropfgewicht; Art und Weise der Angabe)
- Anhang IX: Angabe der Nettofüllmenge
- Anhang X: MHD, Verbrauchsdatum, Datum des Einfrierens
- Anhang XI: Fleisch mit verpflichtender Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes (Schwein, Schaf, Ziege, Hausgeflügel)
- Anhang XII: Alkoholgehalt (Angabe in %vol; Toleranzen – zB Bier 0,5 %vol)
- Anhang XIII: Referenzmengen tägliche Zufuhr (Vitamine, Mineralstoffe, ausgewählte Nährstoffe,
- Anhang XIV: Umrechnungsfaktoren (Nährstoffe in Energie)
- Anhang XV: Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration
- Welche Nährwertangaben sind verpflichtend, ab wann ist die Angabe Pflicht (Reihenfolge muss man nicht unbedingt wissen)
- Art. 12: verpflichtende Info verfügbar und leicht zugänglich; bei vorverpackten LM direkt auf Verpackung oder auf befestigtem Etikett
- Art. 16 (3) i.V.m. Anhang V: Ausnahmen von der Nährwertdeklaration
- Aufbau:
- Energie/Brennwert (kJ/kcal)
- Fett, davon:
- Gesättigte FS
- Einfach unges. FS
- Mehrfach unges. FS
- KH, davon:
- Zucker
- Mehrwertige Alkohole
- Stärke
- Ballaststoffe
- Eiweiß
- Salz
- Vitamine und Mineralstoffe
- Wie muss das MHD angegeben werden, was ist da seit der LMIV neu (Einfrierdatum)
- „mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;
- „mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen
- Angabe Datum (Tag, Monat, Jahr) oder Hinweis, wo das Datum zu finden ist
- ggf. Aufbewahrungsbedingungen
- bis zum Ablauf des MHD garantiert der Hersteller für die Qualität des Produktes; danach höhere Sorgfaltspflicht des Verkäufers; MHD ist kein „Verfallsdatum“
- MHD nicht erforderlich zB bei frischem Obst, Getränken mit > 10 %vol, Zucker, Kaugummi, …
- Verbrauchsdatum: „zu verbrauchen bis“; grundsätzlich Aufbewahrungsbedingungen, nur bei mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit Gefahr für die Gesundheit darstellen können, Verfallsdatum
- Einfrierdatum: „eingefroren am …“ (bei eingefrorenem Fleisch(-zubereitungen)/unverarbeiteten Fischereierzeugnissen)
- Wo ist die Kennzeichnung loser Ware geregelt, wie muss die erfolgen etc.
LMIV:
- Art. 12 (5) LMIV: nicht vorverpacktes LM Art. 44 gilt
- Art. 44: Art. 9 (1c) verpflichtend d.h. Angabe Allergene (zB glutenhaltiges Getreide, Eier, Fische, Milch, Senf, …)
§4 LMIDV
- Angabe auf Schild am LM; auf Speisekarten bzw. Preisverzeichnissen; durch Aushang in der Verkaufsstätte; durch sonstige leicht zugängliche schriftliche oder elektronische Unterrichtung, mündliche Info + Hinweis, dass Info mündlich erfolgt
§5 LMZDV
- Kennzeichnung von Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten LM zB „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“, „mit Antioxidationsmittel“, „gewachst“, …
- Angaben bereitzustellen gemäß §4 LMIDV
1924/2006 HCV (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 HCV) keine Anwendung der Art. 7 und Art. 10 Abs. 2a + b:
- Art. 7: bei nbA keine Nährwertdeklaration obligatorisch
- Art. 10 Abs. 2a + b: bei gbA kein Hinweis ausgewogene Ernährung und keine Information zur Menge; (keine Nährwertdeklaration)
- HCV - Was steht da allgemein drin?
–> Nur Angaben aus Anhang (nbA) oder Liste (gbA)
- Abschließende Regelung der zulässigen nährwertbezogenen Angaben sowie der Voraussetzung für deren Verwendung
- Abschließende Listen für zulässige (andere) gesundheitsbezogene Angaben (siehe auch 432/2012)
- Zulassungsverfahren für bestimmte gesundheitsbezogene Angaben (Risk Reduction Claims, Kinderclaims)
- Ausschlusskriterien für die Verwendung dieser Angaben
- Voraussetzungen für Claims
- Günstiges Nährwertprofil (Art. 4 der VO)
- Claims sind nicht erlaubt bei
- Ungünstigem Nährwertprofil; Ausnahmen gelten für nbA, wenn
- nbA die Reduzierung von Fett, gesättigten FS, trans FS, Zucker, Salz/Natrium betreffen
- nur ein Nährstoff das Nährwertprofil übersteigt; dann aber zusätzliche Angabe „Hoher Gehalt an …“
- Getränke mit einem Alkoholgehalt > 1,2 % vol (Ausnahme: nbA betr. Reduzierung von Alkohol, Brennwert)
- Allg. anerkannte wissenschaftl. Erkenntnisse, vom durchschnittl. Verbraucher richtig verstanden, Stoffe in ausreichender/bioverfügbarer Menge
- Allg. Bedingungen für HC (Art. 3 wichtig)
- nbA/gbA nicht falsch; mehrdeutig oder irreführend
- keine Zweifel über andere LM
- nicht zum übermäßigen Verzehr ermutigen
- nicht suggerieren, dass ausgewogene/abwechslungsreiche Ernährung nicht erforderliche Mengen an Nährstoffen liefern kann
- Ängste beim Verbraucher auslösen
- nbA und gbA - Definition
- nbA = Jede Angabe, die zum Ausdruck bringt, dass ein LM besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt
- gbA = Jede Angabe, die zum Ausdruck bringt, dass ein Zusammenhang zwischen einem LM (einer LM-Kategorie, einem LM-Bestandteil) einerseits und der Gesundheit andererseits besteht
- zugelassene nbA stehen im Anhang der VO
- „arm“ bzw. „sehr arm“ fettarm – max. 3 g/100 g
- „…quelle“ Ballaststoffquelle – mind. 3 g/100 g
- „hoher Gehalt an …“ hoher Vitamin C-Gehalt – mind. 2x signifikante Menge (15 % der Referenzmenge) aus LMIV
- „ohne Zuckerzusatz“ kein Zusatz von Mono- und Disacchariden bzw. süßenden Lebensmitteln; ggf. Hinweis: enthält von Natur aus Zucker
- „ohne Zusatz von Natrium / Kochsalz“
- „erhöht“ bzw. „reduziert“ energiereduziert – mind. 30 % weniger
- „low carb“ nicht zulässig, zulässig wäre nur „lower carb“
- Welche Arten von gbA gibt es?
- Art. 14: Angaben über Verringerung eines Krankheitsrisikos - „Risk Reduction Claims“
- Art. 14: Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern - „Kinderclaims“
(zB „Eiweiß wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt.“)
Art. 13: andere gesundheitsbezogene Angaben – „Function Health Claims“
- Einfluss auf Wachstum/Entwicklung/Körperfunktionen
- Einfluss auf psychische Funktionen/Verhaltensfunktionen
- Schlank machende Eigenschaften, Beeinflussung Hunger-/Sättigungsgefühl
- Zulassung HC
- Antrag beim BVL
- Stellungnahme EFSA (characterization, relevance of claimed effect, Humanstudie?)
- Erlass VO oder Ablehnung durch KOM
- Sammelverfahren für Art. 13 (1)-Claims: HC gelten für alle
- On-hold-Claims: zB Botanicals, Koffein dürfen nur verwendet, wenn Art. 13 (1)-Claim