8./9./10. VOST-Abzug, VOST-Korrektur und Privatanteile Flashcards

1
Q

Handelt es sich beim Alleinaktionär einer AG, der mitarbeitet, um Personal gem. MWSTV 47 und wie müssen mögliche Privatanteile behandelt werden?

A
  • Gem. MWSTV 47 Abs. 5 ist für im Unternehmen mitarbeitende eng verbundene Personen (vgl. MWSTG 3 lit. h) als Bemessungsgrundlage für den Drittpreis derselbe Wert wie für Leistungen an das Personal heran zu ziehen (vgl. MWSTV 47 Abs. 1 - Abs. 3) und nicht der Drittpreis gem. MWSTG 24 Abs. 2.
  • Im Normalfall wäre bei eng verbundenen Personen (wenn diese keine Mitarbeiter sind), der Drittpreis gem. MWSTG 24 Abs. 2 massgeblich.
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2
Q

Einem Mitarbeiter wird ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er gelegentlich auch privat nutzen darf. Muss vorliegend ein Privatanteil berechnet werden und falls ja, wie wird dieser berechnet? Begründung?

A
  • Gem. MWSTG 47 II gelten Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, sofern diese Leistungen im Lohnausweis zu deklarieren sind, als entgeltlich erbracht. Bedeutet, dass solche Leistungen beim Arbeitgeber als Umsatz qualifizieren (auch wenn diese als Aufwand verbuchut wurden) und er darauf die MWST entrichten muss.
  • sobald ein Geschäftsfahrzeug auch privat genutzt werden kann (auch wenn nur gelegentlich), muss dies im Lohnausweis deklariert werden und für die MWST ein Privatanteil berechnet werden.
  • Mittels pauschaler Abrechnung berechnet sich der Privatanteil auf dem Anschaffungspeis des Fahrzeugs exkl. MWST und beträgt pro Jahr 10.8% davon (entspricht 12 x 0.9%), mindestens aber CHF 1’800 pro Jahr
  • Der so ermittelte Ansatz (Umsatz für die Zwecke der MWST) versteht sich inkl. MWST (Berechnung MWST: ermittelter Ansatz / 1.081 x 0.081)
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3
Q

Wie ist vorzugehen bei der Abklärung des Anspruchs auf VOST-Abzug (Grafik)? In welchen Artikeln finden sich die Bestimmungen zum VOST-Abzug?

A

Vgl. MWSTG 28ff.

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4
Q

Was ist eine Nutzungsänderung im Sinne der MWST und welche Folgen kann eine Nutzungsänderung haben?

A
  • Nutzungsänderung beudetet, dass sich nachträglich Änderungen im Verwendungszweck ergeben, indem ein Gegenstand vom zum Vorsteuerabzug berechtigenden in den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Bereich überführt wird oder umgekehrt.
  • Nutzungsänderungen können zu einer Vorsteuerkorrektur Einlageentsteuerung (nachträglicher Vorsteuerabzug) oder zu einer Nutzungsänderung Eigenverbrauch (Rückgängigmachen bereits geltend gemachter Vorsteuern) führen
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5
Q

Was sind die Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf Vorstuerabzug grundsätzlich besteht?

A
  1. Eintragung im MWST-Register
  2. Unternehmerischer Bereich (es muss ein Unternehmen betrieben werden; VOST müssen in diesem unternehmerischen Bereich anfallen); d.h. a) selbständige Ausübung einer auf nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die gem. MWSTG 18 II nicht als Entgelt qualifizieren und b) Auftreten gegen Aussen unter eigenem Namen
  3. Kein Ausschluss des Anspruchs auf VOST-Abzug gem. MWSTG 29
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6
Q

Ab welchem Zeitpunkt kann ein Unternehmen seine Vorsteuern geltend machen? Muss das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt Umsatz erzielt haben?

A
  • Unternehmen muss steuerpflichtig sein (obligatorisch oder durch Verzicht auf Befreiung);
  • ab Zeitpunkt der Steuerpflicht (vgl. MWSTG 14) ist im Rahmen der unternehmerischen, zum VOST-Abzug berechtigenden Tätigkeit die Geltendmachung der angefallenen VOST möglich;
  • Gilt auch für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Steuerpflicht noch keinen Umsatz erzielt haben (Start-ups);
  • Sofern bereits vor Steuerpflicht der Unternehmung VOST angefallen sind, können diese ggf. (Zeitwert vorausgesetzt) nachträglich noch geltend gemacht werden; vgl. MWSTG 32
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7
Q

Was wird mit der Vorsteuerkorrektur erreicht?

A
  • Mit der VOST-Korrektur wird erreicht, dass nicht der Zweck des ursprünglichen Erwerbs bzw. der erstmaligen Verwendung massgeblich ist.
  • Entscheidend ist, ob ein Gegenstand oder eine Dienstleistung im Rahmen einer zum VOST-Abzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird oder nicht (tatsächliche Verwendung)
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8
Q

In welcher Ziffer der Deklaration muss ich bei der effektiven Abrechnungsmethode welche VOST-Korrekturen eintragen?

A
  • Ziff. 410: Einlageentsteuerung (nachträglicher VOST-Abzug) gem. MWSTG 32
  • Ziff. 415: gemischte Verwendung gem. MWSTG 30 und Eigenverbrauch gem. MWSTG 31
  • die Vorsteuer (normale Vorsteuer) trage ich brutto in den Ziff. 400 bzw. 405 ein (Korrektur erfolgt erst in zweitem Schritt in den separaten Feldern)
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9
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsteuerkürzung und einer Vorsteuerkorrektur? Wo werden diese im Formular deklariert?

A
  • Vorsteuerkorrektur: Korrektur der Vorsteuer im entsprechenden Verhältnis, sofer die Steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen a) auch ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit oder b) innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit auch für Leistungen, die nicht zum VOST-Abzug berechtigen, verwendet (vgl. MWSTG 30 I: gemischte Verwendung sowie MWSTG 31 II: Korrektur am Ende der Stuerperiode); Deklaration Ziff. 415
  • Vorsteuerkorrekturen können auch aufgrund nachträglichen Nutzungsänderungen erfolgen (aufgrund Änderung der Nutzungsverhältnisse, die beim Bezug der Leistung oder bei deren Einfuhr zur Vornahme des VOST-Abzugs massgebend waren); vgl. MWSTG 31 Eigenverbrauch (Deklaration in Ziff. 415) und MWSTG 32 Einlageentsteuerung (Deklaration in Ziff. 410)
  • Vorsteuerkürzung: MWSTG 33 II: Kürzung des VOST-Abzugs infolge Erhalts von Nicht-Entgelten (gem. MWSTG 18 II Bst. a-c); Deklaration in Ziff. 420 (zudem: bei “anderen Mittelflüssen” in Ziff. 900 bzw. Ziff. 910 zu deklarieren)
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10
Q

Was gilt als unternehmerischer Bereich und was als nicht-unternehmerischer Bereich (vier Arten) und welche Relevanz hat diese Abgrenzung im Zusammenhang mit den Vorsteuern?

A
  • Abgrenzung des unternehmerischen vom nicht-unternehmerischen Bereich ist für die Frage des Vorsteuerabzuges wesentlich; Vorsteuern auf Gegenständen und Dienstleistungen, die dem nicht-unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, sind von der VOST ausgeschlossen (vgl. MWSTG 28 I)
  • Unternehmerischer Bereich: Setzt voraus, dass ein Unternehmen betrieben wird. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen gegen aussen auftritt
  • Nicht-unternehmerischer Bereich:
    1. Privater Bereich bei Einzelunternehmen (gesamter privater Konsum, der auch die Pflege eines Hobbys oder einer Liebhaberei umfasst)
    2. Unselbständiger Bereich bei Einzelunternehmen: Unternehmerischer Bereich bei Einzelunternehmen beschränkt sich auf die selbständig ausgeübte Tätigkeit. Unselbständig ausgeübte Tätigkeiten sind nicht-unternehmerischer Bereich (bspw. Verwaltungs- und Stiftungsratsmandate)
    3. Hoheitlicher Bereich: Gemeinwesen oder von einem Gemeinwesen eingesetzte Person kann sowohl unternehmerisch als auch hoheitich tätig sein.
    4. Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen gerichtet ist: Insb. Verfolgung ideeller Zwecke (es wird keine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit nach aussen ausgeübt), v.a. bei Hilfsorganisationen, sozialtätigen und karitativen Einrichtungen
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11
Q

Wie sind VOST auf Gegenständen oder DL, die dem privaten Bereich einer Einzelunternehmung zuzuordnen sind, zu behandeln? Wie sind andere VOST zu behandeln?

A
  • VOST auf DL oder Gegenständen, die dem privaten Bereich einer Einzelunternehmung (z.B. gesamter privater Konsum, Hobby oder Liebhaberei) zuzuordnen sind, sind vom VOST-Abzug ausgeschlossen (sofern direkt zuzuweisen), Bsp.: Güter für private Bedarfsdeckung, Freizeitgegenstände, Ferien, Hobby Repräsentationskosten, die nicht im Interesse des Unternehmens liegen
  • Im Unterschied dazu: Geschäftsmässig begründete Aufwendungen fallen im unternehmerischen Bereich an und berechtigen daher (im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit) zum VOST-Abzug; Bsp.: Betriebsweihnachtsessen, gelegentliche Veranstaltungen zur Teambildung, Ausflug mit Personal
  • Sofern nicht direkt zuordenbare Aufwendungen (insb. für die Verwaltungsinfrastruktur) für beide Bereiche (unternehmerisch und nicht-unternehmerisch) verwendet, handelt es sich um eine gemischte Verwendung gem. MWSTG 30 I (VOST-Abzug ist zu korrigieren)
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12
Q

Was ist unter dem unselbständigen Bereich bei Einzelunternehmen zu verstehen und welche Folgen hat dies für den VOST-Abzug?

A
  • Unternehmerischer Bereich einer Einzelunternehmung beschränkt sich auf die selbständig ausgeübte Tätigkeit
  • Unselbständig ausgeübte Tätigkeiten sind nicht Teil des unternehmerischen Bereichs; Bsp.: Verwaltungs- und Stiftungsratsmandate, Ausüben von öffentlichen Ämtern und Erfüllung von Militär- oder Zivildienst
  • Folgen VOST-Abzug: Im unselbständigen Bereich besteht kein Anspruch auf VOST-Abzug (bspw. Auslagen für Fahr- oder Verpflegungskosten im Zusammenhang mit unselbständig ausgeübter Tätigkeit)
  • Falls VOST (z.b. für Verwaltungsinfrastruktur) nicht direkt zuordenbar sind bzw. für beide Bereiche verwendet werden, handelt es sich um eine gemischte Verwendung (VOST-Abzug ist gem. MWSTG 30 I zu korrigieren)
  • Achtung: Vereinnahmen Personengesellschaften oder juristische Personen das Honorar für Verwaltungs- o. Stiftungsratsmandate, handelt es sich aber um eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung.
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13
Q

In welchen Fällen wird zwischen einem hoheitlichen Bereich und einem unternehmerischen Bereich unterschieden und was sind die Konsequenzen für den VOST-Abzug?

A
  • Insbesondere bei Gemeinwesen oder von Gemeinwesen eingesetzte Personen;
  • Falls diese sowohl unternehmerisch wie auch hoheitlich tätig ist: hoheitlicher Bereich stellt nicht-unternehmerischen Bereich dar; Bspw.: Dienststelle Polizei einer Gemeinde übt neben der hoheitlichen Tätigkeit auch zum Normalsatz steuerbare Leistungen wie Verkehrsumleitungen aus
  • Folgen VOST-Abzug: Auch hier, sofern direkt nicht-unternehmerischem Bereich zuzuordnen kein VOST-Abzug (andernfalls ggf. VOST-Korrektur aufgrund gemischter Verwendung MWSTG 30 I)
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14
Q

Wann handelt es sich (neben dem unternehmerischen Bereich) um einen Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist und was sind die Konsequenzen für die VOST? (Prüfschema)

A

Insbesondere wer ideelle Zwecke verfolgt und dazu ein Unternehmen betreibt; wenn gegen aussen nicht auf nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeiten ausgeübt werden; Bsp.: Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

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15
Q

In welchen Fällen kann bei einer Einzelfirma Eigenverbrauch vorliegen? Artikel?

A

Entnahme von Gegenständen oder DL (dauernd oder vorübergehend) oder Bezug im Meldeverfahren und diese:
* MWSTG 31 II lit. a: werden ausserhalb unternehmerischer Tätigkeit verwendet (privater Bereich, unselbständiger Bereich, hoheitlicher Bereich oder ideeller Bereich)
* MWSTG 31 II lit. b: für unternehmerische Tätigkeit aber nicht zum VOST-Abzug berechtigende Tätigkeit verwendet (bspw. ausgenommene Leistungen, für die nicht optiert wurde oder ausgenommene Leistungen, für welche die Option ausgeschlossen ist)
* MWSTG 31 II lit. c: unentgeltlich abgibt ohne unternehmerischen Grund (unternehmerischer Grund liegt vor bei Geschenken von unter CHF 500/Jahr sowie bei Werbegeschenken)
* MWSTG 31 II lit. d: bei Wegfall der Steuerpflicht noch in Verfügungsmacht befinden

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16
Q

In welchen Fällen kann bei einer Aktiengesellschaft Eigenverbrauch vorliegen? Artikel?

A

Gegenstände oder DL werden dauernd oder vorübergehend entnommen oder wurden im Meldeverfahren bezogen und:
* MWSTG 31 II lit. b: werden für unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach MWSTG 29 I nicht zum VOST-Abzug berechtigt
* MWSTG 31 II lit. c: werden unentgeltlich abgegeben (nicht an Personal!! vgl. MWSTG 47) ohne dass unternehmerischer Grund besteht (dieser wird bejaht bei Geschenken unter CHF 500 pro Jahr sowie bei Werbegeschenken)
* MWSTG 31 II lit. d: befinden sich bei Wegfall der Steuerpflicht noch in Verfügungsmacht des Unternehmens

17
Q

Was ist der Unterschied zwischen Privatanteilen und Eigenverbrauch (Beispiel Aktiengesellschaft) bzw. wie hängen diese Korrekturen zusammen?

A
  • Eigenverbrauch vgl. MWSTG 31: führt zu einer VOST-Korrektur bei der Gesellschaft (aufgrund nachträglicher Nutzungsänderung; Überführung in unternehmerischen, nicht zum VOST-Abzug berechtigenden Teil); Deklaration Ziff. 415; –> kann nie vorliegen, wenn es sich um einen Mitarbeiter der Gesellschaft handelt
  • Privatanteil vgl. MWSTV 47: führt nicht zu einer VOST-Korrektur, sondern wird als entgeltlich erbrachte Leistung angesehen (d.h. führt zu Umsatzsteuer bei der Gesellschaft); Deklaration Ziff. 200; *–> kann nur vorliegen, wenn es sich um einen Mitarbeiter der Gesellschaft handelt *
  • Zusammenhang: MWSTG 31 II lit. c: unentgeltliche Abgabe von Gegenständen oder Dienstleistungen ohne unternehmerischen Grund führen zu VOST-Korrektur (Eigenverbrauch)
  • MWSTV 47 II: Leistungen an Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht; MWSTV 47 III: Leistungen an Personal, die nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind (oder nur mit “Kreuz”) gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht (kann also nicht unter MWSTG 31 II lit. c fallen)

Fazit: sobald es sich um Leistungen an Personal handelt, gelten diese entweder als entgeltlich erbracht oder unentgeltlich erbracht aber zu unternehmerischem Grund

18
Q

Welche VOST im Zusammenhang mit Leistungen im unternehmerischen Bereich berechtigen nie zum VOST-Abzug?

A

VOST im Zusammenhang mit Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und nicht optiert werden können; d.h.
1. Leistungen im Versicherungsbereich (MWSTG 21 II Ziff. 18)
2. Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalmarktverkehrs (MWSTG 21 II Ziff. 19)
3. Umsätze bei Geldspielen (MWSTG 21 II Ziff. 23)
4. Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, wenn der Gegenstand vom Emfpänger zu Wohnzwecken genutzt wird (MWSTG 21 II Ziff. 20 und 21)

–> Achtung: Auch wenn diese Leistungen im Ausland erbracht werden, berechtigen sie nie zum VOST Abzug (MWSTG 29 I bis)

19
Q

Wer hat den Nachweis des VOST-Abzugs zu erbringen und in welcher Form? (Inlandsteuer, Bezugsteuer und Einfuhrsteuer)

A

*

20
Q

Wie sind folgende Sachverhalte aus Sicht der MWST zu beurteilen und wann qualifiziert eine Leistung als einer der untenstehenden Sachverhalte:
1. Entnahme von (selbst hergestellten) Gegenständen und Dienstleistungen durch den Inhaber einer Einzelunternehmung für den privaten Gebrauch; Beispiel 1: Inhaber eines Einzelunternehmens (Fahrradgeschäft) entnimmt seinem Betrieb ein Fahrrad für private Zwecke; Einstandspreis nach vorgenommenem VOST-Abzug von 8.1% beträgt CHF 450 / Beispiel 2: Inhaber eines Einzelunternehmens (Möbelschreinerei) stellt für seine Privatwohnung einen neuen Tisch her; dafür verwendetes Material beträgt CHF 1’200
2. Leistungen an eng verbundene Personen; Beispiel: Technik AG verkauft ihrem Hauptaktionär eine Kamera; Bruttoverkaufspreis: CHF 3’000, 15% Rabatt CHF 450; Preis gegenüber Dritten (Kunden): CHF 2’550; Einstandspreis des Produkts CHF 1’500; Wert für das Personal CHF 2’200
3. Leistungen an Personal; Beispiel: Technik AG verschenkt ihrem Mitarbeiter eine Kamera; Bruttoverkaufspreis: CHF 3’000, 15% Rabatt CHF 450; Preis gegenüber Dritten (Kunden): CHF 2’550; Einstandspreis des Produkts CHF 1’500; Wert für das Personal CHF 2’200
4. Leistung an Beteiligten einer Personengesellschaft ohne massgebliche Beteiligung; Beispiel: Kollektivgesellschaft verkauft den Anteilsinhaber (10%) eine Kamera; Bruttoverkaufspreis: CHF 3’000, 15% Rabatt CHF 450; Preis gegenüber Dritten (Kunden): CHF 2’550; Einstandspreis des Produkts CHF 1’500; Wert für das Personal CHF 2’200

A
  1. Entnahme von Gegenständen und Dienstleistungen durch den Inhaber einer Einzelunternehmung: Eigenverbrauch gem. MWSTG 31 II lit. a; Beispiel 1: VOST-Korrektur von 8.1% * CHF 450 = Korrektur VOST von CHF 36.45 / Beispiel 2: VOST Material 8.1% * CHF 1’200 = CHF 97.20; Zuschlag 33% * 97.20 = CHF 32.10; Total Korrektur VOST CHF 129.30 (CHF 97.20 + CHF 32.10)
  2. Leistungen an eng verbundene Personen (MWSTG 3 lit. h): Entgeltliche Leistung (keine VOST-Korrektur); massgebend ist der Drittpreis gem. MWSTG 24 II; Beispiel: Drittpreis CHF 2’550 massgeblich
  3. Leistungen an das Personal: Grundsatz: Entgeltliche Leistung, massgebend ist das tatsächlich empfangene Entgelt (MWSTV 47 I; branchenüblicher Rabatt ist nicht im Lohnausweis zu deklarieren); Leistungen, die im Lohnausweis zu deklarieren sind (MWSTV 47 II) gelten auch als entgeltlich erbracht, hier ist aber der für die direkte Steuern massgebliche Betrag relevant; sofern Leistungen nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten sie als nicht entgeltlich erbracht (aber unternehmerischer Grund, somit keine VOST-Korrektur gem. MWSTG 31 II); Beispiel: Vorliegend ist von Naturallohn auszugehen; somit wird abgestellt auf tatsächlich empfangenes Entgelt CHF 2’200 * 8.1%
  4. Leistungen an Beteiligte einer Personengesellschaft ohne massgebliche Beteiligung: Eigenverbrauch gem. MWSTG 31 II lit. a; Beispiel: Korrektur VOST auf Einstandspreis 8.1% CHF 1’500