19. Umstrukturierungen Flashcards
1
Q
Wann ist das Meldeverfahren obligatorisch anzuwenden?
A
- MWSTG 38 I
- steuerneutrale Vermögensübertragung gem. DBG 19 oder DBG 61
- Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Rahmen einer Gründung, Liquidation, Umstrukturierung, Geschäftsveräusserung oder bei Vermögenstransaktionen im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen gem. FusG
- sofern:
1. Die zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer CHF 10’000 übersteigt oder die Veräusserung an eine eng verbundene Person erfolgt;
2. beide Beteiligten sind steuerpflichtig (oder werden mit der Übertragung steuerpflichtig)
3. bei den zu veräussernden Vermögenswerten handelt es sich um steuerbare Leistungen
2
Q
Was ist bei Umwandlungen nach FusG mit Hinblick auf das Meldeverfahren gem. MWSTG 38 I zu beachten?
A
- sofern es sich um eine rechtsformändernde Umwandlung nach FusG handelt (im FusG vorgesehene Umwandlung der Rechtsform), führt dies nicht zu einem Wechsel des Steuersubjekts;
- Meldeverfahren kommt diesfalls nicht zur Anwendung
- Gesellschaft behält ihre MWST-Nr, die Abrechnungsmethode sowie allfällige Optionen
- Umwandlung der Rechtsform unter Beilage des HR-Auszuges ist der ESTV mitzuteilen
3
Q
Wie ist die Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG aus Sicht der MWST zu qualifizieren?
A
- Bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine juristische Person handelt es sich nicht um eine rechtsformändernde Umwandlung, sondern um eine Vermögensübertragung und Sacheinlagegründung
- Da es sich somit um zwei unterschiedliche Steuersubjekte handelt und soweit beide MWST-pflichtig sind oder werden, ist das obligatorische Meldeverfahren gem. MWSTG 38 I anzuwenden