19. Umstrukturierungen Flashcards

1
Q

Wann ist das Meldeverfahren obligatorisch anzuwenden?

A
  • MWSTG 38 I
  • steuerneutrale Vermögensübertragung gem. DBG 19 oder DBG 61
  • Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Rahmen einer Gründung, Liquidation, Umstrukturierung, Geschäftsveräusserung oder bei Vermögenstransaktionen im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen gem. FusG
  • sofern:
    1. Die zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer CHF 10’000 übersteigt oder die Veräusserung an eine eng verbundene Person erfolgt;
    2. beide Beteiligten sind steuerpflichtig (oder werden mit der Übertragung steuerpflichtig)
    3. bei den zu veräussernden Vermögenswerten handelt es sich um steuerbare Leistungen
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2
Q

Was ist bei Umwandlungen nach FusG mit Hinblick auf das Meldeverfahren gem. MWSTG 38 I zu beachten?

A
  • sofern es sich um eine rechtsformändernde Umwandlung nach FusG handelt (im FusG vorgesehene Umwandlung der Rechtsform), führt dies nicht zu einem Wechsel des Steuersubjekts;
  • Meldeverfahren kommt diesfalls nicht zur Anwendung
  • Gesellschaft behält ihre MWST-Nr, die Abrechnungsmethode sowie allfällige Optionen
  • Umwandlung der Rechtsform unter Beilage des HR-Auszuges ist der ESTV mitzuteilen
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3
Q

Wie ist die Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG aus Sicht der MWST zu qualifizieren?

A
  • Bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine juristische Person handelt es sich nicht um eine rechtsformändernde Umwandlung, sondern um eine Vermögensübertragung und Sacheinlagegründung
  • Da es sich somit um zwei unterschiedliche Steuersubjekte handelt und soweit beide MWST-pflichtig sind oder werden, ist das obligatorische Meldeverfahren gem. MWSTG 38 I anzuwenden
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