29. /30. Internationales MWST-Recht Flashcards
Was ist der Unterschied zwischen dem Incoterm DDP und DAP? Welcher Incoterm ist aus Sicht Kunde in der Regel vorteilhafter? Wieso spielen Incoterms in der EU eine Rolle?
- DDP: Lieferant führt Ware ein und ist somit Importeur (= er hat die Einfuhrsteuer zu zahlen); muss sich entsprechend (bspw. in Deutschland) für die MWST registrieren und die Rechnung inkl. MWST ausstellen; Aus Sicht Kunde ist dies in der Regel bevorzugt
- DAP: Nur Lieferung an Kunde (ohne Einfuhr); Kunde ist Importeur (und muss Einfuhrsteuer bezahlen)
- Incoterms sind (aus EU-Sicht) deshalb relevant, weil sie massgebend sind für die Frage, wer als Importeur qualifiziert und entsprechend die Einfuhrsteuer zu bezahlen hat.
Wie ist im Allgemeinen vorzugehen, um grenzüberschreitende Lieferungen aus CH-MWST Sicht (bzw. EU-MWST Sicht) korrekt zu qualifizieren (Schema; Annahme Lieferant in CH ansässig und Kunde in DE)?
- CH-MWST: Lieferung oder Dienstleistung?
- CH-MWST: Ort der Lieferung (Abhollieferung vs. Versandlieferung)?
- CH-MWST: Steuerbefreiter Export gem. MWSTG 23 (liegt Ausfuhrnachweis vor)?
Was bedeutet der Incoterm FCA?
Wann liegt ein Reihengeschäft vor und was ist die Konsequenz?
- Reihengeschäft: Grundsätzlich, wenn mit einem Gegenstand mehrere Lieferungen getätigt werden, dieser aber nur einmal bewegt wird (Warenweg von A zu C, Rechnungsweg von A nach B und von B nach C; Warenweg entspricht also nicht Rechnungsweg);
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Voraussetzungen im Einzelnen:
1. Mehrere Unternehmen (mehr als zwei) schliessen
2. über denselben Gegenstand Lieferverträge ab, wobei
3. alle diese Umsatzgeschäfte mit einer einzigen Warenübergabe vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer erfüllt werden* - Folge: Sämtliche Lieferungen innerhalb der Reihe gelten als im gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort (Ort der Abholung resp. Beförderungs- oder Versandbeginn) ausgeführt.
- Kein Reihengeschäft: Wenn Warenweg und Rechnungsweg identisch sind (also mit jeder Bewegung/jedem Transport der Ware auch eine separate Lieferung bzw. Rechnungsstellung einhergeht)
Wie ist der nachfolgende Sachverhalt aus MWST-Sicht zu qualifizieren?
- Ausfuhrreihengeschäft aus der Schweiz (VSS Reihengeschäft erfüllt; mehrere Unternehmen schliessen über denselben Gegenstand Lieferverträge ab, wobei alle Umsatzgeschäfte mit einer einzigen Warenübergabe vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer erfüllt werden)
- Qualifikation aus Sicht Lieferant (CH): MWSTG 3 lit. d Ziff. 1; MWSTG 7 I lit. b (Ort CH; Beginn der Beförderung); MWSTG 23 II Ziff. 1 (Export; Ausfuhrnachweis zwingend & Nachweis, dass keine Ingebrauchnahme im Inland)
- Qualifikation aus Sicht Zwischenhändler (CH): Alle Lieferungen im Reihengeschäft sind gleich zu qualifizieren hinsichtlich Zeitpunkt & Ort (somit ebenfalls Ort im Inland; Export ==> Auch Zwischenhändler braucht Ausfuhrnachweis; derselbe Ausfuhrnachweis wie auch bei Lieferant)
- Qualifikation aus Sicht Kunde (DE): Hier ist Incoterm relevant (vorliegend DAP); somit ist Kunde in DE Importeur (und unterliegt Einfuhrsteuer) ==> Achtung: Wenn Incoterm DDP vereinbart wurde, ist der CH Lieferant Importeur (und in DE steuerpflichtig; dies hat auch Auswirkungen auf den Zwischenhändler)
Welche Auswirkung hat der Incoterm DDP bei einem Ausfuhrreihengeschäft (siehe Grafik unten) auf den Zwischenhändler? Was hat der Zwischenhändler vorzunehmen?
- Aus Sicht CH MWST-Recht: Keine Auswirkungen (Ort der Leistung ist gem. MWSTG 7 I lit. b zwar im Inland, gem. MWSTG 23 II Ziff. 1 ist die Lieferung aber von der Steuer befreit)
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Aus Sicht DE MWST-Recht: Einführer der Ware in Deutschland ist der Lieferant (CH Lieferant). Da die zweite Lieferung (CH Zwischenhändler - DE Kunde) als ruhende Lieferung qualifiziert, ist sie dort steuerbar, wo die Warenbewegung endet (= DE); Folge:
1. Zwischenhändler hat sich in DE für die Zwecke der MWST zu registrieren
2. Zwischenhändler hat eine Rechnung nach deutschem Umsatzsteuergesetz mit Ausweis der deutschen Umsatzsteuer an den Kunden zu stellen
3. Zwischenhändler kann die in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer vom Lieferanten als VOST in seiner deutschen Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen*
Ist die Qualifikation einer Leistung (Lieferung / Dienstleistung) bzw. der Ort der Lieferung / Dienstleistung nach CH MWST-Recht identisch mit dem EU MWST-Recht? Falls nein, was sind Beispiele von Unterschieden? Gibt es bei der MWST ein Doppelbesteuerungsabkommen (Konsequenz)?
- Nein, die Qualifikation einer Leistung (Lieferung / Dienstleistung) ist gem. CH MWST-Recht nicht immer identisch mit dem EU MWST-Recht. Auch der Ort ist nicht zwangsläufig derselbe.
- Beispiele: Vermietung von Räumlichkeiten (CH MWST-Recht: Lieferung / EU MWST-Recht: Dienstleistung); Reparatur Heizung (CH MWST-Recht: Lieferung / EU MWST-Recht: Dienstleistung)
- Nein, es gibt auch kein Doppelbesteuerungsabkommen (somit Doppelbesteuerung; bzw. auch doppelte Nichtbesteuerung möglich)
Wie ist der nachfolgende Sachverhalt aus Sicht der CH MWST und aus Sicht der DE MWST bei den involvierten Parteien zu qualifizieren?
- Einfuhrreihengeschäft;
- DE MWST (Sicht Lieferant): Lieferung, Ort der Lieferung ist in Deutschland (Beginn Beförderung); Export (steuerbefreit mit Ausfuhrnachweis)
- DE MWST (Sicht Zwischenhändler): Lieferung, Ort der Lieferung ist in Deutschland (Beginn Beförderung; somit Auslandlieferung ohne CH MWST);
- CH MWST (Einfuhrsteuer): ohne Unterstellungserklärung ist immer der Kunde Importeur (Ausnahme: wenn Zwischenhändler Unterstellungserklärung Ausland besitzt)
Handelt es sich bei den untenstehenden Sachverhalten gemäss CH MWST-Recht um Lieferungen oder Dienstleistungen? Wie sind die Sachverhalte gem. EU MWST-Recht zu beurteilen?
* Transport von Gegenständen
* Download Software übers Internet
* Beförderung von Personen (Bus /Tram)
* Vermietung von Räumlichkeiten
* Reparatur Heizung
* Vermittlung von Warengeschäften (finder’s fee)
* Verkauf von Lizenzen oder Patenten
* Lieferung von Einzelteilen und Einbau vor Ort beim Kunden
* Werbeinserate Zeitung
- Transport von Gegenständen: CH: DL MWSTG 3 lit. e / EU: DL
- Download Software übers Internet: CH: DL MWSTG 3 lit. e / EU: DL
- Beförderung von Personen (Bus /Tram): CH: DL MWSTG 3 lit. e / EU: DL
- Vermietung von Räumlichkeiten: CH: Lieferung MWSTG 3 lit. d Ziff. 3 / EU: DL
- Reparatur Heizung: CH: Lieferung MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 / EU: DL
- Vermittlung von Warengeschäften (finder’s fee): CH: DL MWSTG 3 lit. e / EU: DL
- Verkauf von Lizenzen oder Patenten: CH: DL MWSTG 3 lit. d / EU: DL
- Lieferung von Einzelteilen und Einbau vor Ort beim Kunden: CH: Lieferung MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 / EU: Lieferung
- Werbeinserate Zeitung: CH: DL MWSTG 3 lit. e / EU: DL
Wo befindet sich bei den untenstehenden Sachverhalten gem. CH MWST-Recht / gem. EU MWST-Recht der Ort der Lieferung / Dienstleistung und nach welchem Prinzip wird dieser Ort festgelegt?
* Abendessen in Zürich
* Werbebüro aus Hannover (DE) erbringt Werbeleistungen an die Haller AG in Zürich
* Haare schneiden bei B zu Hause in Konstanz (DE) durch Coiffeursalon M aus Bern
* Lieferung eines Schweizer Unternehmens mit Sitz in Luzern von seinem Warenlager in Tschechien zum Kunden nach Luxembourg
* Architekt aus Olten berät seinen Kunden mit Sitz in Österreich für den Umbau eines Gebäudes in der Altstadt von Zürich
* Firma Koller aus Deutschland liefert eine Maschinenanlage zzgl. Montage an die Schweizer Firma K nach Bern
* Übernachtung im Hotel Steinbock in Davos
- Abendessen in Zürich: CH MWST-Recht: MWSTG 8 II lit. d Tätigkeitsort (Zürich) / EU MWST-Recht: Tätigkeitsort (Zürich)
- Werbebüro aus Hannover (DE) erbringt Werbeleistungen an die Haller AG in Zürich: CH MWST-Recht: MWSTG 8 I Empfängerortprinzip (Zürich) / EU MWST-Recht: Empfängerortprinzip (Zürich
- Haare schneiden bei B zu Hause in Konstanz (DE) durch Coiffeursalon M aus Bern: CH MWST-Recht: MWSTG 8 II lit. a Erbringerort (Bern) / EU MWST-Recht: Erbringerort (Bern)
- Lieferung eines Schweizer Unternehmens mit Sitz in Luzern von seinem Warenlager in Tschechien zum Kunden nach Luxembourg: CH MWST-Recht: MWSTG 7 I lit. b Beginn der Warenbewegung (Tschechien) / EU MWST-Recht: Beginn der Warenbewegung (Tschechien)
- Architekt aus Olten berät seinen Kunden mit Sitz in Österreich für den Umbau eines Gebäudes in der Altstadt von Zürich: CH MWST-Recht: MWSTG 8 II lit. f Ort der gelegenen Sache (Zürich) / EU MWST-Recht: Ort der gelegenen Sache (Zürich)
- Firma Koller aus Deutschland liefert eine Maschinenanlage zzgl. Montage an die Schweizer Firma K nach Bern: CH MWST-Recht: MWSTG 7 I lit. a Wo sich die Maschine zur Zeit der Ablieferung befindet (Bern) / EU MWST-Recht: Wo sich die Maschine zur Zeit der Ablieferung befindet (Bern)
- Übernachtung im Hotel Steinbock in Davos: CH MWST-Recht: MWSTG 8 II lit. f Ort der gelegenen Sache (Davos) / EU MWST-Recht: Ort der gelegenen Sache (Davos)
Sind die folgenden Aussagen richtig oder falsch? Begründung?
* Ein Lieferant (S) aus der Schweiz liefert Waren aus seinem Warenlager in Frankreich an seinen Kunden in der Schweiz. Die Waren gelangen direkt aus dem Lager in Frankreich an das Lager des Kunden in die Schweiz. S liefert DDP und möchte die Waren in eigenem Namen in die Schweiz einführen. S hat für die Einfuhr der Waren in die Schweiz eine Unterstellungserklärung Inland zu beantragen.
* Innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) sind immer steuerfrei, auch wenn keine Nachweise über die Lieferung von einem EU Land in ein anderes EU Land vorliegen.
* Die Unternehmung F AG mit Sitz in der Schweiz möchte bezahlte VOST aus Österreich (AT) zurückfordern. Die F AG ist in AT für Zwecke der MWST nicht registriert. Um die VOST in AT zurückzufordern, muss sich die F AG in AT für die Zwecke der Umsatzsteuer registrieren.
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Ein Lieferant (S) aus der Schweiz liefert Waren aus seinem Warenlager in Frankreich an seinen Kunden in der Schweiz. Die Waren gelangen direkt aus dem Lager in Frankreich an das Lager des Kunden in die Schweiz. S liefert DDP und möchte die Waren in eigenem Namen in die Schweiz einführen. S hat für die Einfuhr der Waren in die Schweiz eine Unterstellungserklärung Inland zu beantragen:
Falsch: Für die Einfuhr der Waren in die Schweiz hat er eine
Unterstellungserklärung Ausland zu beantragen. -
Innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) sind immer steuerfrei, auch wenn keine Nachweise über die Lieferung von einem EU Land in ein anderes EU Land vorliegen:
Falsch: Nachweise müssen immer vorliegen. -
Die Unternehmung F AG mit Sitz in der Schweiz möchte bezahlte VOST aus Österreich (AT) zurückfordern. Die F AG ist in AT für Zwecke der MWST nicht registriert. Um die VOST in AT zurückzufordern, muss sich die F AG in AT für die Zwecke der Umsatzsteuer registrieren:
Falsch: Beantragung im Vorsteuervergütungsverfahren
Sind die folgenden Aussagen richtig oder falsch? Begründung?
* Die Regelung für Reihengeschäfte aus Sicht MWSTG Schweiz und EU sind einheitlich.
* Der Lieferant S aus DE liefert Waren aus seinem Warenlager in Belgien an einen Kunden nach Frankreich. Da er keine belgische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, kann Lieferant S seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden.
* Die M AG mit Sitz in Basel erzielt weltweite Umsätze. In der Schweizer MWST-Abrechnung müssen nur die Umsätze im Inland durch die M AG deklariert werden.
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Die Regelung für Reihengeschäfte aus Sicht MWSTG Schweiz und EU sind einheitlich:
Falsch: Nach CH MWSTG wird keine Unterscheidung in bewegte und ruhende Lieferung gemacht. -
Der Lieferant S aus DE liefert Waren aus seinem Warenlager in Belgien an einen Kunden nach Frankreich. Da er keine belgische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, kann Lieferant S seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden.
Falsch: Abgabgsort ist Belgien und löst daher MWST-Pflicht in Belgien aus. -
Die M AG mit Sitz in Basel erzielt weltweite Umsätze. In der Schweizer MWST-Abrechnung müssen nur die Umsätze im Inland durch die M AG deklariert werden.
Falsch: weltweite Umsätze sind in Ziff. 200 zu deklarieren.
Was ist die EU-Verzollung (Verfahren 4200) und kann diese beim Versand von Waren aus Bern (mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft mit Sitz in Bern, die auch in Deutschland registriert ist und DE-UID-Nr. besitzt) an Kunden in Österreich bewirken, dass in Österreich keine Einfuhrsteuern mehr anfallen würden (Kunden in Österreich sind nicht mehr bereit, Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen)?
- Bei der EU-Verzollung muss die Ware über den deutschen Zoll geführt werden und nach der EU-Verzollung direkt als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Österreich zu den Kunden geliefert werden.
- Mit der EU-Verzollung (vorausgesetzt, Voraussetzungen und insb. DE-UID-Nr. sind gegeben) entfällt in Österreich die Einfuhrsteuer.
Wie ist der untenstehende Sachverhalt aus MWST-Sicht zu beurteilen (Kunde bestellt bei Zwischenhändler Waren, welche diese wiederum beim Lieferanten bestellt. Die Waren werden direkt aus dem deutschen Lager vom Lieferanten in das Lager des Kunden in der Schweiz geliefert. Der Lieferant beauftragt einen Spediteur mit der Lieferung der Waren)?
Es sind die Varianten 1) keine Unterstellungserklärung, 2) Zwischenhändler besitzt Unterstellungserklärung und nutzt diese, 3) Lieferant besitzt eine Unterstellungserklärung und nutzt diese zu beurteilen.
1. Keine Unterstellungserklärung: Einführer der Ware ist Kunde (Grundsatz: als Importeur gilt bei der Lieferung eines Gegenstandes vom Ausland ins Inland grundsätzlich der Abnehmer, z.B. Käufer oder Mieter):
Lieferung 1 zwischen Lieferant und Zwischenhändler: Ort der Lieferung im Ausland (DE).
Lieferung 2 zwischen Zwischenhändler und Kunde: Ort der Lieferung im Ausland (DE). Kunde kann die Einfuhrsteuer im Rahmen seiner VOST-Quote als VOST geltend machen, sofern die VSS gegeben sind.
2. Zwischenhändler besitzt Unterstellungserklärung: Als Importeur gilt der Zwischenhändler.
Lieferung 1 zwischen Lieferant und Zwischenhändler: Ort der Lieferung im Ausland (DE).
Lieferung 2 zwischen Ziwschenhändler und Kunde: Ort der Lieferung im Ausland (DE) aber Zwischenhändler ist Importeur der Waren aufgrund der Verlagerung des Orts in die Schweiz (Inlandlieferung). Zwischenhändler kann die Einfuhrsteuer im Rahmen seiner VOST-Quote als VOST geltend machen, wenn die VSS gegeben sind.
3. Lieferant besitzt Unterstellungserklärung: Als Importeur gilt der Lieferant (dieser ist für Zwecke der MWST in der Schweiz registriert):
Lieferung 1 zwischen Lieferant und Zwischenhändler: Ort der Lieferung ist in der Schweiz (Inlandlieferung); Rechnung an Zwischenhändler ist inkl. MWST auszustellen. Einfuhrsteuer fällt bei Grenzübertritt an und Lieferant kann Einfuhrsteuer im Rahmen seiner VOST-Quote als VOST geltend machen.
Lieferung 2 zwischen Zwischenhändler und Kunde: Ort der Lieferung ist in der Schweiz (Inlandlieferung); Rechnung an Kunde ist inkl. MWST auszustellen.
Wie ist der untenstehende Sachverhalt aus MWST-Sicht zu beurteilen, wenn der Kunde (anstelle Lieferant) einen Spediteur mit der Lieferung der Waren beauftragt? Was ist der Unterschied zum Sachverhalt, in dem der Lieferant den Spediteur beauftragt und wieso?
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CH MWST: Als Importeur eines Gegenstandes vom Ausland ins Inland gilt grundsätzlich (analog SV, in dem Lieferant den Spediteur beauftragt) der Abnehmer.
Achtung: Unterstellungserklärung kann hier nicht angewendet werden, weder vom Zwischenhändler noch vom Lieferanten!
Lieferung 1: Ort der Lieferung im Ausland (DE)
Lieferung 2: Ort der Lieferung im Ausland (DE) -
DE MWST: Reihengeschäftsregelung DE kommt zur Anwendung. Wenn der letzte in der Reihe die Lieferung abholt, gilt die erste Lieferung als ruhende (steuerbare) Lieferung.
Konsequenz: Lieferant stellt an Zwischenhändler Rechnung mit deutscher MWST und Zwischenhändler hat sich in DE zu registrieren sowie steuerfreie Ausfuhrlieferung in DE zu erklären. In Rechnung gestellte MWST vom Lieferanten kann der Zwischenhändler in seiner DE Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.