25. Finanz / Versicherung Flashcards
Was sind die Charaktermerkmale von Versicherungsumsätzen (und somit ausgenommene Versicherungs- bzw. Rückversicherungsleistungen gem. MWSTG 21 II Ziff. 18)?
- Es besteht ein Risiko oder eine Gefahr
- Der Leistungserbringer (Versicherer) übernimmt das Risiko oder die Gefahr (= Leistung)
- Der Versicherungsnehmer bezahlt dafür eine Prämie (= Entgelt)
- die Leistung ist selbständig
- Das Risiko wird nach den Gesetzen der Statistik optimiert (planmässiger Geschäftsbetrieb)
Eine Bank bietet ihren Kunden einen Leasingvertrag mit einer Versicherungsdeckung betreffend das geleaste Gerät an, der Betrag für die Sicherungsdeckung ist zusammen mit dem Entgelt für das Leasing zu entrichten und in den Rechnungen wird der Betrag für die Versicherungsdeckung gesondert ausgewiesen. Zudem verrechnet die Bank eine Administrationsgebühr für die Zusatzleistung. Damit die Bank die Versicherungsdeckung erfüllen kann, schliesst sie mit der Secura Versicherungen AG über die entsprechenden gelasten Geräte einen Versicherungsvertrag ab.
Wie hat die Bank die den Kunden in Rechnung gestellten Beträge mehrwertsteuerlich zu behandeln?
- Die Weiterverrechnung des Prämienbetrags durch die Bank an ihre Kunden sowie auch der Zuschlag für die Administration sind von der Steuer ausgenommen (unabhängig davon, ob die Administrationspauschale separat ausgewiesen wird).
- Zwischen der Bank und der Secura Versicherungen AG besteht ein Versicherungsverhältnis (nur zwischen diesen beiden Parteien)
Wie ist folgender Sachverhalt mehrwertsteuerlich zu beurteilen: Die S Holding AG schliesst bei der B Versicherung AG eine Schadensversicherung über Notebooks und Tablets ab (werden im ganzen Konzern der S Holding eingesetzt). Gegenüber den Konzerngesellschaften bietet die S Holding AG ihrerseits einen Versicherungsschutz an, wobei der Selbstbehalt bei den Notebooks tiefer ist, als in ihrer eigenen Versicherung mit der B Versicherung AG.
- Zwischen der S Holding AG und der B Versicherung AG handelt es sich um ein Versicherungsgeschäft; gem. MWSTG 21 II Ziff. 18 von der Steuer ausgenommen (da die S Holding AG bei den Tablet selbst gewisse Risiken übernimmt, kommt der B Versicherung AG hinsichtlich der Tablets die Funktion einer Rückversicherung zu);
- Für die Konzerngesellschaften ist die S Holding AG der Versicherer; folglich sind auch diese Leistungen gem. MWSTG 21 II Ziff. 18 von der Steuer ausgenommen.
Wie ist eine Mitversicherung (sog. Führungsprämie) aus MWST-Sicht zu beurteilen (siehe Beispiel unten):
Gesellschaft OT AG hat zur Absicherung der Betriebsrisiken mit drei unterschiedlichen Gesellschaften einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Dabei übernimmt eine der drei Versicherungsgesellschaften die “Federführung” (insb. Sicherstellung Inkasso der Prämien) und erhält dazu von der Gesamtprämie vorab CHF 50’000 als sog. “Führungsprämie”.
- In solchen Strukturen werden gegenüber jeder Versicherung Rechte und Pflichten begründet (auch wenn die Gesellschaften gemeinsam auftreten); ausgenommene Leistung;
- Die Federführung hingegen (Vertretung der Mitversicherer im konkreten Geschäft) stellt eine zum Normalsatz steuerbare Leistung dar.
Wie ist eine Garantieverlängerung (Bspw.: Verkauf eines Elektrorollers, bei dem den Kunden eine allgemeine Garantie von 2 Jahren, bzw. bei Zahlung eines Zuschlags eine Garantieverlängerung auf 3 Jahre erhält) aus MWST-Sicht zu beurteilen?
Sofern die Garantieerweiterung direkt mit dem Verkauf der Leistung erfolgt, wird diese als zusätzliche Nebenleistung des Verkaufs qualifiziert und ist vorliegend zum Normalsatz steuerbar (irrelevant, ob offen ausgewiesen und wie bezeichnet).
Wie ist der Abschluss einer Rückversicherung mit einer ausländischen Versicherungsgesellschaft zu deklarieren?
- Grundsätzlich handelt es sich um eine ausgenommene Versicherungsleistung gem. MWSTG 21 II Ziff. 18. Der Ort der Leistung wäre gem. MWSTG 8 I im Inland;
- Sofern die Leistung nicht ausgenommen wäre, würde diese der Bezugsteuer unterliegen; allerdings MWSTG 45a massgeblich.
Wie ist der Abschluss einer Anschlussgarantie und eines “Gratis”-Service zu beurteilen (vgl. Beispiel unten)?
Beispiel: Die E AG beschliesst, den Kunden vor Ablauf der ursprünglichen Garantie den Anschluss einer Garantieverlängerung (Anschlussgarantie) zu offerieren. Diese wird mit einem Pauschalbetrag verrechnet. Im Pauschalbetrag enthalten ist auch ein “Gratis”-Service des Geräts. Die Risiken aus der Anschlussgarantie werden bei einem ausländischen Versicherer rückversichert. Der “Gratis”-Service wird durch einen Händler erbracht und der E AG in Rechnung gestellt.
- Beim Händler ist der “Gratis”-Service eine normale steuerbare Leistung (Nromalsatz)
- Bei der E AG ist die Anschlussgarantie eine von der Steuer ausgenommene Leistung (Versicherungsschutz wird über sog. Fremdversicherung verschafft); vgl. MWSTG 21 II Ziff. 18.
- Sofern der “Gratis”-Service nicht mehr als 30% des Betrags ausmacht, ist dieser gleich wie die Abschlussgarantie von der Steuer ausgenommen.
Wie ist die folgender Sachverhalt aus MWST-Sicht zu qualifizieren: G möchte bei der A AG ein Auto kaufen. Aufgrund eines finanziellen Engpasses füllen G und A AG gemeinsam ein Kreditantragsformular bei der E Bank aus. Die A AG leitet das Formular an die Bank weiter, das G nach Prüfung der Bonität den Kredit gewährt. A AG erhält eine “Vermittlerprovision”.
- Es handelt sich um eine zum Normalsatz steuerbare Leistung gem. MWSTG 3 lit. e mit Ort gem. MWSTG 8 I; Vermittlung ist als eigenständige Mittlertätigkeit zu sehen;
- Es liegt keine von der Steuer ausgenommene Vermittlung eines Kredits (vgl. MWSTG 21 II Ziff. 19 lit. a) vor;
- um eine Vermittlung von Krediten im Finanzbereich handelt es sich nur dann, wenn die in dieser Funktion auftretende Mittelperson i) auf den Vertragsabschluss zwischen zwei Parteien hinwirkt, ii) ohne selber Partei des vermittelten Vertrags zu sein und iii) ohne ein Eigeninteresse am abgeschlossenen Vertrag zu haben
- Ein Eigeninteresse liegt insbesondere dann vor, wenn wie hier die Mittelperson eine Leistung (hier Auto) an den Kunden verkauft (und dazu Kredit “vermittelt”)
Wie sind Vermittlungskommissionen und Retrozessionen (vgl. untenstehendes Beispiel) aus MWST-Sicht zu qualifizieren?
Beispiel: B will ein Eigenheim erwerben. Sein Finanzberater, die F AG empfiehlt ihm ein Angebot der V Bank, mit der er einen “Vermittlungsauftrag” unterhält. Die F AG übermittelt der V Bank die Angaben über B. B eröffnet bei der V Bank im Anschluss auch ein Wertschriftendepot und wickelt nun seine Bankgeschäfte über die V Bank ab (erteilt die Aufträge der Bank selbst). Die F AG erhält von der V Bank eine Vermittlungskommission für den Abschluss des Hypothekarkredits sowie Retrozessionen für das Wertschriftendepot und die Börsenaufträge.
- Vermittlungskommission: Auch wenn die F AG nicht die Verkäuferin des Eigenheims ist (diesfalls hätte sie offensichtlich ein Eigeninteresse am Geschäftsabschluss), liegt gem. Ansicht der ESTV ein Eigeninteresse vor, wenn der Vermittler finanzielle Zuwendungen erhält (die der Ablieferungspflicht von OR 400 unterliegen)
- Somit liegt hinsichtlich der Vermittlungskommission kein Vermittlerverhältnis (vgl. MWSTG 21 II Ziff. 18) vor und es handelt sich um eine steuerbare Leistung; Eine Vermittlertätigkeit kann gem. ESTV nur vorliegen, wenn die Entschädigung an F AG vom Kunden selbst (Leistungsempfänger) kommt
- Retrozessionen: Wenn es (wie vorliegend) sich um eine blosse Zuführung von Kunden handelt und nicht um eine auf den Abschluss eines konkreten Umsatzes gerichtete Tätigkeit, qualifiziert dies als sog. “Finder’s Fee” und stellt eine steuerbare Dienstleistung gem. MWSTG 3 lit. e (Ort gem. MWSTG 8 I) dar (Dienstleistung im Bereich Werbung/ Informationsbeschaffung). Vorliegend handelt es sich insbesondere deshalb um eine “Finder’s Fee”, weil B sich selbst für die Aufnahme von weiteren Bankbeziehungen gekümmert und die Börsengeschäfte eigenständig getätigt hat.
Fondsvertrieb: Wie ist folgende Leistung aus MWST-Sicht zu qualifizieren?
- Die B AG ist die Fondsleitung des öffentlich vertriebenen “EnergyPlusFonds”. Sie hat mit der V Bank AG einen schriftlichen Vertriebsvertrag abgeschlossen. Darin wird die V Bank ermächtigt, weitere Vertriebspartner zu bestimmen.
- Die V Bank macht davon Gebrauch, sie schliesst mit der F AG einen schriftlichen Vertrag ab, mit dem die F AG beauftragt wird, den “EnergyPlusFonds” ohne öffentliche Werbung bei ihren Kunden zu platzieren. Die F AG unterliegt als Finanzintermediär dem GwG und ist bei der SRO angeschlossen.
- Von der B AG erhält die V Bank eine Vertriebsentschädigung von 10%. Die V Bank entrichtet der F AG ihrerseits eine Vertriebsentschädigung von 7%.
- Gem. MWSTG 21 II Ziff. 19 lit. f ist das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung (nicht die Vermittlung) von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitung, die Depotbanken und deren Beauftragte, von der Steuer ausgenommen;
- sämtliche drei Voraussetzungen i) kollektive Kapitalanlage gem. KAG, ii) Leistung von Fondsleitung, Depotbank oder Beauftragten und iii) Leistung zum Anbieten kollektiver Kapitalanlage sind erfüllt;
- Vorliegend ist also sowohl die Vertriebsentschädigung von 10% wie auch das Weiterleiten (Vertriebsentschädigung von 7%) von der Steuer ausgenommen.
Wie ist ein Sale-and-lease-back-Geschäft aus MWST-Sicht zu beurteilen?
- Beim Sale-and-lease-back-Geschäft verkauft die steuerpflichtige Person für den eigenen Bedarf bezogene oder hergestellte Gegenstände (inkl. unbewegliche Gegenstände) zum Zwecke der Unternehmensfinanzierung an einen Dritten;
- Gleichzeitig wird ein Leasingvertrag über die Gegenstände abgeschlossen, wobei das Finanzinstitut der Leasinggeber und die steuerpflichtige Person der Leasingnehmer ist. Gemäss vertraglicher Vereinbarung wird bei einem solchen Geschäft der Gegenstand nach Ablauf der unkündbaren Leasingdauer an die steuerpflichtige Person rückübertragen;
- Es handelt sich aus mehrwertsteuerlicher Sicht um einen einheitlichen Vorgang, der gem. MWSTG 21 II Ziff. 19 Bst. a von der Steuer ausgenommen ist und nicht optiert werden kann (MWSTG 22 II lit. a)
Wie ist das Initial Coin Offering aus MWST-Sicht zu beurteilen? Welche konkreten Steuerfolgen ergeben sich aus dem untenstehenden Sachverhalt?
Beispiel: Die Stiftung M finanziert und produziert Dokumentarfilme zu sozialen Themen. Für ihr neuestes Projekt (Dokumentarfilm) plant die M ein Initial Coin Offering (ICO). Gegen Bezahlung eines Betrags von CHF 100 erhalten die Geldgeber einen “Help Coin”. Die Geldgeber werden den “Help Coin” dafür einsetzen können, den fertig produzierten Dokumentarfilm online anzusehen.
- MWST-Beurteilung eines Coin Offering hängt von dessen Qualifikation ab: Wenn Kryptocoin/-token zum Bezug von bestimmten oder bestimmbaren Leistungen dienen und/oder sie Zugang zu einer Plattform, einer Applikation oder ähnlichem gewähren, handelt es sich um sog. Nutzungscoins/-token.
- Diese sind nach der Dienstleistung oder Lieferung (MWSTG 3 lit. d) zu bewerten, die mit dem jeweiligen Coin verbunden ist. Vorliegend handelt es sich um ein recht, einen bestimmten Film online zu schauen. Somit grundsätzlich steuerbare Dienstleistung (MWSTG 3 lit. e i.V.m. MWSTG 18 i mit Ort gem. MWSTG 8 I);
- Soweit die Geldgeber im Inland ansässig sind, handelt es sich um eine steuerbare Leistung (andernfalls ggf. Bezugsteuer zu prüfen).
Wie ist der nachfolgende Sachverhalt aus MWST-Sicht zu beurteilen?
Wie ist der nachfolgende Sachverhalt aus MWST-Sicht zu beurteilen?
Welche Voraussetzungen müssen für eine Vermittlertätigkeit gem. MWSTG 21 II Ziff. 19 lit. a - e erfüllt sein (und somit ausgneommene Leistung) und was ist die Abgrenzung zur sog. “Finder’s Fee” sowie zur Vermittlung in eigenem Namen auf fremde Rechnung gem. MWSTG 20 III?
- Vermittlungstätigkeit: (i) Person wirkt kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (ii) zwischen zwei Pareien hin, (iii) ohne dass sie selber Partei des vermittelten Vertrags ist und (iv) ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (insb. bei Weiterleitungspflicht ist ein Eigeninteresse gegeben).
- Beispiele/Konkretisierungen: Vermittlungstätigkeit muss praktisch eine Haupttätigkeit sein (wiederholt und gewerbsmässig); Vertragsabschluss ist nicht zwingend notwendig aber Vermittler muss auf ein konkretes Geschäft hinwirken; auch Leistung Untervermittler an Hauptvermittler erfasst
- “Finder’s Fee”: Hierbei handelt es sich im Gegensatz zur Vermittlertätigkeit um (i) das blosse Zuführen von Kunden, das sich (ii) nicht auf einen konkreten Vertrag richtet, sondern (iii) eine Vielzahl noch nicht konkretisierter potenzieller zukünftiger Verträge im Auge hat.
- Vermittlung in eigenem Namen auf fremde Rechnung (MWSTG 20 III): Der Vermittler tritt in diesem Fall als “undisclosed Agent” auf und ist aus MWST-Sicht direkt am Geschäft beteiligt. Diesfalls kann keine Vermittlung vorliegen (sondern Handel mit Wertschriften bspw.)