20. Immobilien Flashcards

1
Q

Handelt es sich vorliegend um eine Lieferung oder Dienstleistung? Wo ist der Ort? Steuerbar oder ausgenommen?

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Handelt es sich vorliegend um eine Lieferung oder Dienstleistung? Wo ist der Ort? Steuerbar oder ausgenommen?

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6
Q

Handelt es sich vorliegend um eine Lieferung oder Dienstleistung? Wo ist der Ort? Steuerbar oder ausgenommen?

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7
Q

Wie ist der Verkauf einer erstellten Baute mehrwertsteuerlich zu qualifizieren, wenn der Boden, auf dem das Bauwerk und/oder die Objekte erstellt oder umgebaut werden, einem Dritten gehört?

A
  • Der Verkauf einer erstellten Baute ist diesfalls immer eine steuerbare Immobilienlieferung (MWSTG 3 lit. d Ziff. 1; MWSTG 7 I lit. a).
  • Ausnahme: Wenn der Veräusserer des Bodens (Dritter) und der Bauunternehmer (Generalunternehmer, Investor) eng verbundene Personen (MWSTG 3 lit. h) sind; diesfalls wird der Veräusserer des Bodens und des Bauwerks als eine Einheit behandelt.
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8
Q

Welche Unterscheidung ist vorzunehmen, wenn Bauwerke und/oder Objekte neu erstellt oder bestehende Bauwerke und/oder Objekte umgebaut werden und für den Verkauf bestimmt sind (sofern der Boden nicht einem Dritten gehört)?

A
  • Unterscheidung zwischen von der Steuer ausgenommenen Immobilienlieferung (MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 21 II Ziff. 20) und einer steuerbaren Immobilienlieferung (MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 18 I)
  • steuerbare Immobilienlieferung: Wenn ein Grundstück veräussert wird, auf dem vom Veräusserer ein Neubau erstellt oder Umbau realisiert wurde und der Abschluss des entsprechenden Kauf- oder Vorvertrages eines Werkvertrages vor Baubeginn stattfindet;
  • In allen anderen Fällen handelt es sich um eine ausgenommene Immobilienlieferung
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9
Q

Welche steuerlichen Konsequenzen hat die folgende Ausgangslage:
Fredi Meier (Hauptaktionär der GU Meier AG) ist Eigentümer einer Baulandparzelle. Die GU Meier AG ist eine Bauunternehmerin und wird auf der Baulandparzelle von Fredi Meier ein EFH erstellen. Fredi Meier verkauf die Baulandparzelle an das Ehepaar Schmid (Zeitpunkt der Verurkundung: 15. September 2024). Die GU Meier AG schliesst mit dem Ehepaar Schmid einen Werkvertrag (Vertragsabschluss 2. Oktober 2024) für die Erstellung eines EFH auf der Baulandparzelle ab, die das Ehepaar Schmid von Fredi Meier gekauft hat. Der Baubeginn des EFH ist am 15. März 2025.

A
  • Fredi Meier und die GU Meier AG sind eng verbundene Personen gem. MWSTG 3 lit. h. Obwohl die GU Meier AG auf “fremdem” Grundstück ein Bauwerk erstellt und dadurch grundsätzlich eine zum Normalsatz steuerbare Immobilienlieferung ausführt, kommen in diesem Fall die gleichen Grundsätze für die Abgrenzung der von der Steuer ausgenommenen und steuerbaren Immobilienlieferungen zur Anwendung, wie wenn die GU Meier AG dem Ehepaar Schmid den Boden und das Bauwerk verkauft hätte (sprich; sie das Bauwerk auf eigenem Boden erstellt hätte);
  • Der Verkauf des Bodens und des Bauwerks (Werkvertrag) haben vor Baubeginn stattgefunden, somit liegt eine zum Normalsatz steuerbare Immobilienlieferung vor (entsprechend in MWST-Abrechnung unter Ziff. 200 und 303 zu deklarieren und abzurechnen)
  • Verkauf des Bodens ist nicht Bemessungsgrundlage und ist von Fredi Meier (sofern dieser steuerpflichtig ist) unter Ziff. 200 und 280 zu deklarieren.
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10
Q

Welche steuerlichen Konsequenzen hat die folgende Ausgangslage:
Fredi Meier (Hauptaktionär der GU Meier AG) ist Eigentümer einer Baulandparzelle. Die GU Meier AG ist eine Bauunternehmerin und wird auf der Baulandparzelle von Fredi Meier ein EFH erstellen. Fredi Meier verkauf die Baulandparzelle an das Ehepaar Schmid (Zeitpunkt der Verurkundung: 1. Oktober 2024). Die GU Meier AG schliesst mit dem Ehepaar Schmid einen Werkvertrag (Vertragsabschluss 30. März 2025) für die Erstellung eines EFH auf der Baulandparzelle ab, die das Ehepaar von Fredi Meier gekauft hat. Der Baubeginn des EFH ist der 15. März 2025.

A
  • Da der Kaufvertrag zwischen Fredi Meier und dem Ehepaar Schmid vor Baubeginn abgeschlossen wurde (und Fredi Meier und die GU Meier AG nahestehende Personen gem. MWSTG 3 lit. h sind), liegt eine zum Normalsatz steuerbare Immobilienlieferung vor.
  • Dass der Werkvertrag zwischen der GU Meier AG und dem Ehepaar Schmid nach Baubeginn abgeschlossen wird, führt zu keiner anderen steuerlichen Beurteilung (Erstellung Baute auf fremdem Boden, da Boden bereits Ehepaar Schmid gehört = immer steuerbare Immobilienlieferung); (entsprechend in MWST-Abrechnung unter Ziff. 200 und 303 zu deklarieren und abzurechnen).
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11
Q

Welche steuerlichen Konsequenzen hat die folgende Ausgangslage:
Fredi Meier (Hauptaktionär der GU Meier AG) ist Eigentümer einer Baulandparzelle. Die GU Meier AG ist eine Bauunternehmerin und wird auf der Baulandparzelle von Fredi Meier ein EFH erstellen. Fredi Meier verkauf die Baulandparzelle an das Ehepaar Schmid (Zeitpunkt der Verurkundung: 1. Dezember 2024). Die GU Meier AG schliesst mit dem Ehepaar Schmid einen Werkvertrag (Vertragsabschluss 1. Januar 2025) für die Erstellung eines EFH auf der Baulandparzelle ab, die das Ehepaar Schmid gekauft hat. Baubeginn des EFH ist der 1. Oktober 2024

A
  • Sowohl der Abschluss des Kaufvertrags als auch derjenige des Werkvertrags haben nach Baubeginn stattgefunden. (Sprich: Baute auf eigenem Boden, daher Zeitpunkt Baubeginn massgeblich & Baubeginn vor Abschluss Werkvertrag).
  • Es liegt eine von der Steuer ausgenommene Immobilienlieferung vor (MWST-Abrechnung Ziff. 200 und 230).
  • Der Verkauf des Bodens ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und ist von Fredi Meier (sofern steuerpflichtig) in der Abrechnung unter Ziff. 200 und 280 in der Abrechnung zu deklarieren.
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12
Q

Prüfschema steuerbare bzw. ausgenommene Immobilienlieferung (Erstellung oder Umbau zu Verkauf):

A
  1. Baute auf fremdem Boden (falls fremder Boden und keine nahestehende Person): steuerbare Immobilienlieferung gem. MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 18 I;
  2. Falls Baute auf Boden einer eng verbundenen Person und Verkauf Boden durch eng verbundene Person an Dritte vor Baubeginn: steuerbare Immobilienlieferung gem. MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 18 I (gleich wie Baute auf fremdem Boden)
  3. Falls Baute auf eigenem Boden oder auf Boden einer eng verbundenen Person (MWSTG 3 lit. h) und Baubeginn nach Abschluss Kauf- oder Vorvertrag zum Werkvertrag: steuerbare Immobilienlieferung gem. MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 18 I
  4. In allen anderen Fällen (Baubeginn vor Abschluss Kauf- oder Vorvertrag zu Werkvertrag): ausgenommene Immobilienlieferung gem. MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 21 II Ziff. 20; ggf. Möglichkeit Option gem. MWSTG 22 I (falls nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt durch Käufer)

Achtung: Massgebliche Daten sind wie folgt:
* Kauf- und Vorverträge: Datum der Beurkundung beim Notar
* Werkverträge: Datum des Vertragsabschlusses

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13
Q

Was ist ein Bauwerk und wozu ist der Begriff relevant? Wie sind sog. “gemeinschaftliche Bauwerke” aus MWST-Sicht in diesem Zusammenhang zu beurteilen und was ist die Konsequenz?

A
  • Mit Bauwerk ist ein ganzes Bauwerk (wie bspw. EFH, MFH, Doppelhäuser, Reihenhäuser oder auch gemeinschaftliche Bauwerke wie Einstellhallen) gemeint; Ein Bauwerk kann unterschiedliche Objekte beinhalten (= selbständige Teile von Bauwerken)
  • Bsp.: Bei EFH und MFH, die nich in Stockwerkeinheiten aufgeteilt sind, ist der Begriff Bauwerk identisch mit dem Begriff Objekt
  • Begriff ist entscheidend für Baubeginn; Baubeginn ist immer für das ganze Bauwerk festgelegt
  • Bsp.: A lässt durch die steuerpflichtige Bau AG 20 EFH (20 Bauwerke und gleichzeitig 20 Objekte) für den Verkauf erstellen. A muss bei jedem EFH den Baubeginn festlegen (gilt für gesamtes EFH, also Bauwerk) und unterschieden, ob es sich um eine von der Steuer ausgenommene oder steuerbare Immobilienlieferung handelt.
  • Achtung: wenn zusammen mit mehreren Bauwerken ein gemeinschaftliches Bauwerk (z.B. Einstellhalle) erstellt wird, das den zu erstellenden Bauwerken gemeinsam dient und ihnen durch zu Beginn erstellte direkte Zugänge verbunden ist, so gilt der Baubeginn des gemeinschaftlichen Bauwerks auch für alle verbundenen Bauwerke!
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14
Q

Was ist ein Objekt und wozu ist der Begriff aus MWST-Sicht relevant? Gibt es Fälle, in denen der Begriff Objekt mit dem Begriff Bauwerk aus MWST-Sicht identisch ist?

A
  • Ein Objekt ist ein selbständiger Teil von Bauwerken, d.h. Stockwerkeinheiten wie Eigentumswohnungen bei MFH oder einzelne Abstellplätze wie Einstellhallen, aber auch 2 Haushälften eines Doppelhauses (Doppelhaus = Bauwerk);
  • Bei EFH und MFH (die nicht in Stockwerkeinheiten unterteilt sind) ist der Begriff Objekt mit dem Begriff Bauwerk identisch (fallen zusammen);
  • Die mehrwertsteuerliche Qualifikation ist immer objektbezogen vorzunehmen: Abgrenzung, ob es sich beim Verkauf einer neu erstellten Immobilie um eine von der Steuer ausgenommene oder steuerbare Immobilienlieferung handelt, ist pro Objekt vorzunehmen:
  • Bsp.: A lässt durch steuerpflichtige Bau AG 20 EFH (20 Bauwerke und gleichzeitig 20 Objekte) für den Verkauf erstellen. A muss bei jedem EFH den Baubeginn festlegen (= Bauwerk massgeblich) und für jedes EFH unterscheiden, ob es sich um eine von der Steuer ausgenommene oder steuerbare Immobilienlieferung handelt (= Objekt massgeblich; hier identisch)
  • Achtung: A muss sich in diesem Fall (sofern eine oder mehrere steuerbare Immobilienlieferungen vorliegen und noch keine Steuerpflicht besteht) ins MWST-Register eintragen lassen (MWSTG 66 I)
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15
Q

Wie ist folgender Sachverhalt aus MWST-Sicht zu beurteilen?
Ein steuerpflichtiges Bauunternehmen erstellt 3 MFH (= 3 Bauwerke) mit jeweils 8 Eigentumswohnungen (= 8 Objekte) auf bisher unbebautem Land (alle MFH werden auf demselben Land erstellt, das Land gehört dem Bauunternehmen). Das erste MFH wird in mehreren Teiletappen gebaut, die Aushubarbeiten für die erste Etappe beginnen am 15. Januar 2024 (zweite Etappe 30. Juni 2024 und letzte Etappe voraussichtlich 15. Dezember 2024). Beim ersten MFH sind von 8 Eigentumswohnungen 6 bereits im Dezember 2023 verkauft worden.

A
  • Der Bauunternehmer hat bei jedem MFH (= Bauwerk) den Baubeginn gesondert festzulegen und die einzelnen 8 Eigentumswohnungen (= Objekt) jedes MFH danach zu qualifizieren, ob eine von der Steuer ausgenommene oder eine steuerbare Immobilienlieferung gegeben ist.
  • Als Baubeginn gilt der Beginn der Aushubarbeiten (sofern im Anschluss an diese mit der Erstellung der Neubauten begonnen wird); Der Baubeginn gilt nicht generell für die Gesamtüberbauuung oder einzelne Teiletappen einer Überbauung; somit ist also der Baubeginn für das erste MFH (gilt für alle 8 Objekte) der 15. Januar 2024;
  • Die 6 bereits im Dezember 2023 verkauften Eigentumswohnungen qualifizieren somit als steuerbare Immobilienlieferung (Baubeginn nach Abschluss Kaufvertrag); die übrigen zwei Eigentumswohnungen qualifizieren als ausgenommene Immobilienlieferungen
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16
Q

Was ist mit Baubeginn bei Neubauten gemeint und welche Arbeiten qualifizieren bzw. qualifizieren nicht als Baubeginn (Bsp.: Baugrundvorbereitungen; Bauverzögerungen; Totalabbruch einer Altliegenschaft)?

A
  • Baubeginn ist grundsätzlich der Beginn der Aushubarbeiten (sofern im Anschluss an diese mit der Erstellung der Neubaute begonnen wird)
  • Baugrundvorbereitungen wie Pfählen und für die Erstellung notwendige Hangsicherungsarbeiten gelten i.d.R. ebenfalls als Baubeginn
  • Nicht als Baubeginn gelten Arbeiten, die der Vorbereitung des Grundstücks dienen (bspw. Rodungs- oder Planierungsarbeiten);
  • Bauverzögerungen im Anschluss an den Aushub sind nicht schädlich, wenn Dritteinflüsse dafür verantwortlich sind (bspw. witterungs- oder saisonal bedingte Verzögerungen)
  • Totalabbruch einer Altliegenschaft gilt grundsätzlich nicht als Baubeginn, ausser bei der Erstellung von Ersatzbauten (wenn im Anschluss mit der Erstellung der Neubauten begonnen wird)
17
Q

Was gilt bei Umbauten als Baubeginn und wann liegt ein Umbau vor (MWST-Sicht)?

A
  • Umbau liegt vor, wenn sich die Umbaukosten auf mehr als 50% des Gebäudeversicherungswerts vor dem Umbau belaufen. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Umbaukosten sind die Plankosten (Dazu gehören auch Eigenleistungen des Verkäufers, die zu Drittpreisen zu berücksichtigen sind)
  • Baubeginn: tatsächlicher Beginn der Umbauarbeiten (bspw. Teilabbruch des umzubauenden Bauwerks); dies ist mit Verträgen, Arbeitsrapporten, schriftliche Meldung an die zuständige Baubewilligungsbehörde und/oder Bauversicherung zu belegen
  • Nicht als Baubeginn gelten Vorbereitungsarbeiten des Umbaus (bspw. Deponierung von Baumaterialien oder Maschinen, Planungsarbeiten oder die Errichtung von Bauprofilen)
18
Q

Wann ist der VOST-Abzug im Baugewerbe möglich? Was ist zu beachten?

A
  • Sofern es sich um eine steuerbare Immobilienlieferung handelt, kann der VOST-Abzug gem. MWSTG 28 I laufend vorgenommen werden (da steuerpflichtige Person die entsprechenden Gegenstände und Dienstleistungen für unternehmerische, zum VOST-Abzug berechtigende Tätigkeiten verwendet)
  • Es besteht kein VOST-Abzugsrecht, wenn es sich um die Erstellung von Immobilien handelt, die der Käufer ausschliesslich für Wohnzwecke nutzt (MWSTG 22 I lit. b). Falls trotzdem ein VOST-Abzug vorgenommen wurde, ist dieser zu korrigieren (mit Verzugszinsfolgen)
  • Zudem besteht das VOST-Abzugsrecht bei der Erstellung von Bauten, deren Verkauf von der Steuer ausgenommen ist, sofern für den Verkauf oder die spätere Vermietung die Optionsmöglichkeit gem. MWSTG 22 I besteht. Wird beim Verkauf oder bei der Vermietung im Anschluss nicht optiert, ist der vorgenommene VOST-Abzug sofort zu korrigieren (ohne Verzugszinsfolgen); Aufteilung nach der 3-Topf Methode
19
Q

Wie ist hinsichtlich VOST-Abzug bei Bauwerken mit unterschiedlich zu qualifizierenden Objekten vorzugehen (Verkauf Bauwerk)? Besteht die Möglichkeit von annäherungsweise prozentualen VOST-Abzugszuweisungen vor? Falls ja, in welchem Fall und was sind die massgeblichen Pauschalen?

A
  • Grundsätzlich stehen verschiedene Methoden zur Verfügung (vgl. MWSTV 65). Diese müssen zu einem sachgerechten Ergebnis führen (vgl. MWSTV 68); Beispielsweise 3-Topf-Methode
  • Falls die Zuordnung nach der 3-Topf-Methode oder einer anderen sachgerechten Zuweisung der VOST nicht möglich ist (wenn bspw. die Detailangaben nicht bekannt sind), lässt die ESTV als Vereinfachung eine annäherungsweise prozentuale VOST-Abzugzuweisung gemäss den erzielten Entgelten der einzelnen Objekte (inkl. Wert des Bodens) zu.
  • Beispiel: Annäherungsweise VOST-Korrektur bei Ingebrauchnahme der Infrastruktur bei Investoren: Falls Investor Bauwerk und/oder Objekte erstellen lässt und somit nur Überwachungstätigkeiten (Bauherrenschaft) übernimmt, sind die VOST für die gemischt verwendete Infrastruktur sachgerecht, bspw. aufgrund des erzielten Umsatzverhältnisses der von der Steuer ausgenommenen und steuerbaren Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens) aufzuteilen.
  • Zugelassen ist aber eine annäherungsweise VOST-Korrektur: Pauschal 0.02% der Einnahmen, die mit dem Verkauf der von der Steuer ausgenommenen Immobilienlieferung (exkl. Wert des Bodens) erzielt wurden (unabhängig davon, ob Nebentätigkeit oder nicht)
20
Q

Welche VOST-Korrektur mittels Pauschale ist bei der Verwaltung von eigenen, nicht optierbaren Immobilien vorzunehmen? Wann findet diese Anwendung? Gesetzliche Bestimmung?

A
  • Für gemischt verwendete, nicht direkt zuordenbare Aufwendungen /Investitionen (“Topf C”; gemischt verwendete Infrastruktur)
  • Sofern eigene Immobilien verwaltet werden, die nicht optiert (bzw. nicht optierbar) sind und die Brutto-Mieteinnahmen (inkl. Nebenkosten) aus diesen nicht optierten Immobilien mehr als CHF 100’000 pro Jahr betragen, ist eine Korrektur vorzunehmen (für gemischt verwendete Infrastruktur)
  • VOST-Korrektur für gemischt verwendete Infrastruktur mit 0.07%-Pauschale berechnet auf den unternehmerischen, nicht zum VOST-Abzug berechtigenden Brutto-Mieteinnahmen (inkl. Nebenkosten);
  • *Bspw.: Brutto-Mieteinnahmen Selbstnutzung (Annahme unternehmerisch) CHF 500’000, Brutto-Mieteinnahmen Vermietung mit Option CHF 600’000, Brutto-Mieteinnahmen Vermietung ohne Option CHF 150’000:
  • VOST Topf A (direkt Selbstnutzung und Vermietung mit Option zuweisbare VOST) voll abzugsfähig;
  • VOST Topf B (direkt Vermietung ohne Option zuweisbare VOST) nicht abzugsfähig;
  • VOST Topf C (gemischte Verwendung) grundsätzlich mit Schlüssel; für die Verwaltung von eigenen (ausgenommenen) Immobilien ist zusätzlich eine VOST-Korektur mittels Pauschale von 0.07% auf CHF 150’000 für die gemischt verwendete Infrastruktur zu berücksichtigen (Deklaration Ziff. 415 in der Abrechnung)*
  • Achtung: die direkt diesen unternehmerischen, nicht zum VOST-Abzug berechtigenden Tätigkeiten zuordenbaren Aufwendungen sind mit der Pauschale nicht abgegolten (müssen direkt zugewiesen werden und somit keine VOST-Abzug!)
21
Q

Wie hoch ist im nachfolgenden Beispiel der VOST-Abzug auf den Sanierungskosten (Dach, Fassade und Küche)? Welche Sachverhalte müssen in Bezug auf die VOST sonst noch berücksichtigt werden? Wie müssen die VOST (die ggf. geltend gemacht werden dürfen) durch die Gesellschaft in der Buchhaltung berücksichtigt werden?

A
22
Q

Welche Auswirkungen hat der nachfolgende Sachverhalt auf den Eigentümer (K AG)?
Die steuerpflichtige K AG besitzt zwei Gebäude, eines mit Büro- und Fabrikationsräumen, das zweite mit Fabrikations- und Lagerräumen. Das zweite Gebäude mit Fabrikations- und Lagerräumen erfüllt die notwendigen Voraussetzungen einer optimalen Nutzung nicht mehr. Daher realisierte die K AG einen modernen Neubau. Das nich mehr benötigte Gebäude mit den Fabrikations- und Lagerräumen soll anders genutzt werden (ab 1.7.2024). Die Geschäftsleitung will wissen, welche Auswirkungen eine mögliche Vermietung ohne Option hat. Folgende Angaben sind bekannt:

A

Vorüberlegungen:
* Bisherige Nutzung K AG zu 100% VOST-Abzugsberechtigt;
* Vermietung ohne Option fürht zu einer Nutzungsänderung und somit VOST-Korrektur Eigenverbrauch gem. MWSTG 31 II Bst. b und MWSTG 31 III (da künftige Nutzung nich mehr VOST-Abzugsberechtigt);
* VOST-Korrektur auf Basis Zeitwert der in der Vergangenheit geltend gemachten VOST auf i) wertvermehrenden Aufwendungen gem. MWSTV 70 und ii) Grossrenovationen gem. MWSTV 71
* Achtung: Die Berechnung des Zeitwerts der geltend gemachten VOST richtet sich nach dem damals geltenden Steuersatz (Normalsatz)
* Achtung: Grossrenovationen (>5% des Gebäudeversicherungswerts vor Renovation) sind immer zu berücksichtigen (keine Unterscheidung, ob wertvermehrend oder werterhaltend)

23
Q

Welche Auswirkungen hat der nachfolgende Sachverhalt auf den Eigentümer (K AG)?
Die steuerpflichtige K AG besitzt zwei Gebäude, eines mit Büro- und Fabrikationsräumen, das zweite mit Fabrikations- und Lagerräumen. Das zweite Gebäude mit Fabrikations- und Lagerräumen erfüllt die notwendigen Voraussetzungen einer optimalen Nutzung nicht mehr. Daher realisierte die K AG einen modernen Neubau. Das nich mehr benötigte Gebäude mit den Fabrikations- und Lagerräumen soll anders genutzt werden (ab 1.7.2024). Die Geschäftsleitung will wissen, welche Auswirkungen eine mögliche Vermietung mit Option hat. Folgende Angaben sind bekannt:

A

Vorüberlegungen:
* bisherige Nutzung beim Eigentümer zu 100% VOST-Abzugsberechtigt;
* künftige Nutzung weiterhin zu 100% VOST-Abzugsberechtigt (somit keine Nutzungsänderung)

24
Q

Welche Auswirkungen hat der nachfolgende Sachverhalt auf den bisherigen Eigentümer (K AG)?
Die steuerpflichtige K AG besitzt zwei Gebäude, eines mit Büro- und Fabrikationsräumen, das zweite mit Fabrikations- und Lagerräumen. Das zweite Gebäude mit Fabrikations- und Lagerräumen erfüllt die notwendigen Voraussetzungen einer optimalen Nutzung nicht mehr. Daher realisierte die K AG einen modernen Neubau. Das nich mehr benötigte Gebäude mit den Fabrikations- und Lagerräumen soll anders genutzt werden (ab 1.7.2024). Die Geschäftsleitung will wissen, welche Auswirkungen ein möglicher Verkauf ohne Option hat. Folgende Angaben sind bekannt:

A

Vorüberlegungen:
* Bisherige Nutzung K AG zu 100% VOST-Abzugsberechtigt;
* Vermietung ohne Option fürht zu einer Nutzungsänderung und somit VOST-Korrektur Eigenverbrauch gem. MWSTG 31 II Bst. b und MWSTG 31 III (da künftige Nutzung nich mehr VOST-Abzugsberechtigt);
* VOST-Korrektur auf Basis Zeitwert der in der Vergangenheit geltend gemachten VOST auf i) wertvermehrenden Aufwendungen gem. MWSTV 70 und ii) Grossrenovationen gem. MWSTV 71
* Achtung: Die Berechnung des Zeitwerts der geltend gemachten VOST richtet sich nach dem damals geltenden Steuersatz (Normalsatz)
* Achtung: Grossrenovationen (>5% des Gebäudeversicherungswerts vor Renovation) sind immer zu berücksichtigen (keine Unterscheidung, ob wertvermehrend oder werterhaltend)

25
Q

Welche Auswirkungen hat der nachfolgende Sachverhalt auf den bisherigen Eigentümer (K AG)?
Die steuerpflichtige K AG besitzt zwei Gebäude, eines mit Büro- und Fabrikationsräumen, das zweite mit Fabrikations- und Lagerräumen. Das zweite Gebäude mit Fabrikations- und Lagerräumen erfüllt die notwendigen Voraussetzungen einer optimalen Nutzung nicht mehr. Daher realisierte die K AG einen modernen Neubau. Das nich mehr benötigte Gebäude mit den Fabrikations- und Lagerräumen soll anders genutzt werden (ab 1.7.2024). Die Geschäftsleitung will wissen, welche Auswirkungen ein möglicher Verkauf mit Option hat. Folgende Angaben sind bekannt:

A

Vorüberlegungen:
* bisherige Nutzung beim Eigentümer zu 100% VOST-Abzugsberechtigt;
* künftige Nutzung weiterhin zu 100% VOST-Abzugsberechtigt (somit keine Nutzungsänderung)

26
Q

Welche Auswirkungen hat der nachfolgende Sachverhalt auf den bisherigen Eigentümer (K AG)?
Die steuerpflichtige K AG besitzt zwei Gebäude, eines mit Büro- und Fabrikationsräumen, das zweite mit Fabrikations- und Lagerräumen. Das zweite Gebäude mit Fabrikations- und Lagerräumen erfüllt die notwendigen Voraussetzungen einer optimalen Nutzung nicht mehr. Daher realisierte die K AG einen modernen Neubau. Das nich mehr benötigte Gebäude mit den Fabrikations- und Lagerräumen soll anders genutzt werden (ab 1.7.2024). Die Geschäftsleitung will wissen, welche Auswirkungen eine mögliche Übertragung im Meldeverfahren hat. Folgende Angaben sind bekannt:

A
27
Q

Was sind die steuerlich relevanten Aufwendungen bei Liegenschaften in Zusammenhang mit allfälligen Nutzungsänderungen?

A
  • Steuerlich relevant sind i.d.R. die nach den allgemeinen Grundsätzen der Buchhaltung aktivierbaren Anlagekosten für das Gebäude, nicht aber der Wert des Bodens.
  • Es ist nicht von Bedeutung, ob auch tatsächlich eine Aktivierung erfolgt oder die Aufwendungen (ganz oder teilweise) der Erfolgsrechnung belastet werden.
  • Eine allfällige VOST-Korrektur (Eigenverbrauch oder Einlageentsteuerung) ist bei Liegenschaften auf folgenden Liegenschaftsinvestitionen und -aufwendungen vorgesehen (Zeitwert geltend gemachte VOST relevant):
    1. Neuerstellung und Erwerb von Liegenschaften
    2. Wertvermehrende Aufwendungen
    3. Grossrenovationen (>5% des Gebäudeversicherungswerts; Abstellen auf Wert vor Beginn der Renovationsarbeiten)*
28
Q

Welche Auswirkungen hat der nachfolgende Sachverhalt auf den zukünftigen Mieter bzw. Käufer?
Die steuerpflichtige K AG besitzt zwei Gebäude, eines mit Büro- und Fabrikationsräumen, das zweite mit Fabrikations- und Lagerräumen. Das zweite Gebäude mit Fabrikations- und Lagerräumen erfüllt die notwendigen Voraussetzungen einer optimalen Nutzung nicht mehr. Daher realisierte die K AG einen modernen Neubau. Das nich mehr benötigte Gebäude mit den Fabrikations- und Lagerräumen soll anders genutzt werden (ab 1.7.2024). Die Geschäftsleitung will wissen, welche Auswirkungen eine mögliche Vermietung ohne Option/mit Option bzw. ein Verkauf ohne Option/mit Option hat. Folgende Angaben sind bekannt:

A
29
Q

Welche Auswirkungen hat der nachfolgende Sachverhalt auf den Käufer?
Die steuerpflichtige K AG besitzt zwei Gebäude, eines mit Büro- und Fabrikationsräumen, das zweite mit Fabrikations- und Lagerräumen. Das zweite Gebäude mit Fabrikations- und Lagerräumen erfüllt die notwendigen Voraussetzungen einer optimalen Nutzung nicht mehr. Daher realisierte die K AG einen modernen Neubau. Das nich mehr benötigte Gebäude mit den Fabrikations- und Lagerräumen soll anders genutzt werden (ab 1.7.2024). Die Geschäftsleitung will wissen, welche Auswirkungen eine mögliche Übertragung im Meldeverfahren hat. Folgende Angaben sind bekannt:

A