20. Immobilien Flashcards
Handelt es sich vorliegend um eine Lieferung oder Dienstleistung? Wo ist der Ort? Steuerbar oder ausgenommen?
Handelt es sich vorliegend um eine Lieferung oder Dienstleistung? Wo ist der Ort? Steuerbar oder ausgenommen?
Handelt es sich vorliegend um eine Lieferung oder Dienstleistung? Wo ist der Ort? Steuerbar oder ausgenommen?
Handelt es sich vorliegend um eine Lieferung oder Dienstleistung? Wo ist der Ort? Steuerbar oder ausgenommen?
Handelt es sich vorliegend um eine Lieferung oder Dienstleistung? Wo ist der Ort? Steuerbar oder ausgenommen?
Handelt es sich vorliegend um eine Lieferung oder Dienstleistung? Wo ist der Ort? Steuerbar oder ausgenommen?
Wie ist der Verkauf einer erstellten Baute mehrwertsteuerlich zu qualifizieren, wenn der Boden, auf dem das Bauwerk und/oder die Objekte erstellt oder umgebaut werden, einem Dritten gehört?
- Der Verkauf einer erstellten Baute ist diesfalls immer eine steuerbare Immobilienlieferung (MWSTG 3 lit. d Ziff. 1; MWSTG 7 I lit. a).
- Ausnahme: Wenn der Veräusserer des Bodens (Dritter) und der Bauunternehmer (Generalunternehmer, Investor) eng verbundene Personen (MWSTG 3 lit. h) sind; diesfalls wird der Veräusserer des Bodens und des Bauwerks als eine Einheit behandelt.
Welche Unterscheidung ist vorzunehmen, wenn Bauwerke und/oder Objekte neu erstellt oder bestehende Bauwerke und/oder Objekte umgebaut werden und für den Verkauf bestimmt sind (sofern der Boden nicht einem Dritten gehört)?
- Unterscheidung zwischen von der Steuer ausgenommenen Immobilienlieferung (MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 21 II Ziff. 20) und einer steuerbaren Immobilienlieferung (MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 18 I)
- steuerbare Immobilienlieferung: Wenn ein Grundstück veräussert wird, auf dem vom Veräusserer ein Neubau erstellt oder Umbau realisiert wurde und der Abschluss des entsprechenden Kauf- oder Vorvertrages eines Werkvertrages vor Baubeginn stattfindet;
- In allen anderen Fällen handelt es sich um eine ausgenommene Immobilienlieferung
Welche steuerlichen Konsequenzen hat die folgende Ausgangslage:
Fredi Meier (Hauptaktionär der GU Meier AG) ist Eigentümer einer Baulandparzelle. Die GU Meier AG ist eine Bauunternehmerin und wird auf der Baulandparzelle von Fredi Meier ein EFH erstellen. Fredi Meier verkauf die Baulandparzelle an das Ehepaar Schmid (Zeitpunkt der Verurkundung: 15. September 2024). Die GU Meier AG schliesst mit dem Ehepaar Schmid einen Werkvertrag (Vertragsabschluss 2. Oktober 2024) für die Erstellung eines EFH auf der Baulandparzelle ab, die das Ehepaar Schmid von Fredi Meier gekauft hat. Der Baubeginn des EFH ist am 15. März 2025.
- Fredi Meier und die GU Meier AG sind eng verbundene Personen gem. MWSTG 3 lit. h. Obwohl die GU Meier AG auf “fremdem” Grundstück ein Bauwerk erstellt und dadurch grundsätzlich eine zum Normalsatz steuerbare Immobilienlieferung ausführt, kommen in diesem Fall die gleichen Grundsätze für die Abgrenzung der von der Steuer ausgenommenen und steuerbaren Immobilienlieferungen zur Anwendung, wie wenn die GU Meier AG dem Ehepaar Schmid den Boden und das Bauwerk verkauft hätte (sprich; sie das Bauwerk auf eigenem Boden erstellt hätte);
- Der Verkauf des Bodens und des Bauwerks (Werkvertrag) haben vor Baubeginn stattgefunden, somit liegt eine zum Normalsatz steuerbare Immobilienlieferung vor (entsprechend in MWST-Abrechnung unter Ziff. 200 und 303 zu deklarieren und abzurechnen)
- Verkauf des Bodens ist nicht Bemessungsgrundlage und ist von Fredi Meier (sofern dieser steuerpflichtig ist) unter Ziff. 200 und 280 zu deklarieren.
Welche steuerlichen Konsequenzen hat die folgende Ausgangslage:
Fredi Meier (Hauptaktionär der GU Meier AG) ist Eigentümer einer Baulandparzelle. Die GU Meier AG ist eine Bauunternehmerin und wird auf der Baulandparzelle von Fredi Meier ein EFH erstellen. Fredi Meier verkauf die Baulandparzelle an das Ehepaar Schmid (Zeitpunkt der Verurkundung: 1. Oktober 2024). Die GU Meier AG schliesst mit dem Ehepaar Schmid einen Werkvertrag (Vertragsabschluss 30. März 2025) für die Erstellung eines EFH auf der Baulandparzelle ab, die das Ehepaar von Fredi Meier gekauft hat. Der Baubeginn des EFH ist der 15. März 2025.
- Da der Kaufvertrag zwischen Fredi Meier und dem Ehepaar Schmid vor Baubeginn abgeschlossen wurde (und Fredi Meier und die GU Meier AG nahestehende Personen gem. MWSTG 3 lit. h sind), liegt eine zum Normalsatz steuerbare Immobilienlieferung vor.
- Dass der Werkvertrag zwischen der GU Meier AG und dem Ehepaar Schmid nach Baubeginn abgeschlossen wird, führt zu keiner anderen steuerlichen Beurteilung (Erstellung Baute auf fremdem Boden, da Boden bereits Ehepaar Schmid gehört = immer steuerbare Immobilienlieferung); (entsprechend in MWST-Abrechnung unter Ziff. 200 und 303 zu deklarieren und abzurechnen).
Welche steuerlichen Konsequenzen hat die folgende Ausgangslage:
Fredi Meier (Hauptaktionär der GU Meier AG) ist Eigentümer einer Baulandparzelle. Die GU Meier AG ist eine Bauunternehmerin und wird auf der Baulandparzelle von Fredi Meier ein EFH erstellen. Fredi Meier verkauf die Baulandparzelle an das Ehepaar Schmid (Zeitpunkt der Verurkundung: 1. Dezember 2024). Die GU Meier AG schliesst mit dem Ehepaar Schmid einen Werkvertrag (Vertragsabschluss 1. Januar 2025) für die Erstellung eines EFH auf der Baulandparzelle ab, die das Ehepaar Schmid gekauft hat. Baubeginn des EFH ist der 1. Oktober 2024
- Sowohl der Abschluss des Kaufvertrags als auch derjenige des Werkvertrags haben nach Baubeginn stattgefunden. (Sprich: Baute auf eigenem Boden, daher Zeitpunkt Baubeginn massgeblich & Baubeginn vor Abschluss Werkvertrag).
- Es liegt eine von der Steuer ausgenommene Immobilienlieferung vor (MWST-Abrechnung Ziff. 200 und 230).
- Der Verkauf des Bodens ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und ist von Fredi Meier (sofern steuerpflichtig) in der Abrechnung unter Ziff. 200 und 280 in der Abrechnung zu deklarieren.
Prüfschema steuerbare bzw. ausgenommene Immobilienlieferung (Erstellung oder Umbau zu Verkauf):
- Baute auf fremdem Boden (falls fremder Boden und keine nahestehende Person): steuerbare Immobilienlieferung gem. MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 18 I;
- Falls Baute auf Boden einer eng verbundenen Person und Verkauf Boden durch eng verbundene Person an Dritte vor Baubeginn: steuerbare Immobilienlieferung gem. MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 18 I (gleich wie Baute auf fremdem Boden)
- Falls Baute auf eigenem Boden oder auf Boden einer eng verbundenen Person (MWSTG 3 lit. h) und Baubeginn nach Abschluss Kauf- oder Vorvertrag zum Werkvertrag: steuerbare Immobilienlieferung gem. MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 18 I
- In allen anderen Fällen (Baubeginn vor Abschluss Kauf- oder Vorvertrag zu Werkvertrag): ausgenommene Immobilienlieferung gem. MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 21 II Ziff. 20; ggf. Möglichkeit Option gem. MWSTG 22 I (falls nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt durch Käufer)
Achtung: Massgebliche Daten sind wie folgt:
* Kauf- und Vorverträge: Datum der Beurkundung beim Notar
* Werkverträge: Datum des Vertragsabschlusses
Was ist ein Bauwerk und wozu ist der Begriff relevant? Wie sind sog. “gemeinschaftliche Bauwerke” aus MWST-Sicht in diesem Zusammenhang zu beurteilen und was ist die Konsequenz?
- Mit Bauwerk ist ein ganzes Bauwerk (wie bspw. EFH, MFH, Doppelhäuser, Reihenhäuser oder auch gemeinschaftliche Bauwerke wie Einstellhallen) gemeint; Ein Bauwerk kann unterschiedliche Objekte beinhalten (= selbständige Teile von Bauwerken)
- Bsp.: Bei EFH und MFH, die nich in Stockwerkeinheiten aufgeteilt sind, ist der Begriff Bauwerk identisch mit dem Begriff Objekt
- Begriff ist entscheidend für Baubeginn; Baubeginn ist immer für das ganze Bauwerk festgelegt
- Bsp.: A lässt durch die steuerpflichtige Bau AG 20 EFH (20 Bauwerke und gleichzeitig 20 Objekte) für den Verkauf erstellen. A muss bei jedem EFH den Baubeginn festlegen (gilt für gesamtes EFH, also Bauwerk) und unterschieden, ob es sich um eine von der Steuer ausgenommene oder steuerbare Immobilienlieferung handelt.
- Achtung: wenn zusammen mit mehreren Bauwerken ein gemeinschaftliches Bauwerk (z.B. Einstellhalle) erstellt wird, das den zu erstellenden Bauwerken gemeinsam dient und ihnen durch zu Beginn erstellte direkte Zugänge verbunden ist, so gilt der Baubeginn des gemeinschaftlichen Bauwerks auch für alle verbundenen Bauwerke!
Was ist ein Objekt und wozu ist der Begriff aus MWST-Sicht relevant? Gibt es Fälle, in denen der Begriff Objekt mit dem Begriff Bauwerk aus MWST-Sicht identisch ist?
- Ein Objekt ist ein selbständiger Teil von Bauwerken, d.h. Stockwerkeinheiten wie Eigentumswohnungen bei MFH oder einzelne Abstellplätze wie Einstellhallen, aber auch 2 Haushälften eines Doppelhauses (Doppelhaus = Bauwerk);
- Bei EFH und MFH (die nicht in Stockwerkeinheiten unterteilt sind) ist der Begriff Objekt mit dem Begriff Bauwerk identisch (fallen zusammen);
- Die mehrwertsteuerliche Qualifikation ist immer objektbezogen vorzunehmen: Abgrenzung, ob es sich beim Verkauf einer neu erstellten Immobilie um eine von der Steuer ausgenommene oder steuerbare Immobilienlieferung handelt, ist pro Objekt vorzunehmen:
- Bsp.: A lässt durch steuerpflichtige Bau AG 20 EFH (20 Bauwerke und gleichzeitig 20 Objekte) für den Verkauf erstellen. A muss bei jedem EFH den Baubeginn festlegen (= Bauwerk massgeblich) und für jedes EFH unterscheiden, ob es sich um eine von der Steuer ausgenommene oder steuerbare Immobilienlieferung handelt (= Objekt massgeblich; hier identisch)
- Achtung: A muss sich in diesem Fall (sofern eine oder mehrere steuerbare Immobilienlieferungen vorliegen und noch keine Steuerpflicht besteht) ins MWST-Register eintragen lassen (MWSTG 66 I)
Wie ist folgender Sachverhalt aus MWST-Sicht zu beurteilen?
Ein steuerpflichtiges Bauunternehmen erstellt 3 MFH (= 3 Bauwerke) mit jeweils 8 Eigentumswohnungen (= 8 Objekte) auf bisher unbebautem Land (alle MFH werden auf demselben Land erstellt, das Land gehört dem Bauunternehmen). Das erste MFH wird in mehreren Teiletappen gebaut, die Aushubarbeiten für die erste Etappe beginnen am 15. Januar 2024 (zweite Etappe 30. Juni 2024 und letzte Etappe voraussichtlich 15. Dezember 2024). Beim ersten MFH sind von 8 Eigentumswohnungen 6 bereits im Dezember 2023 verkauft worden.
- Der Bauunternehmer hat bei jedem MFH (= Bauwerk) den Baubeginn gesondert festzulegen und die einzelnen 8 Eigentumswohnungen (= Objekt) jedes MFH danach zu qualifizieren, ob eine von der Steuer ausgenommene oder eine steuerbare Immobilienlieferung gegeben ist.
- Als Baubeginn gilt der Beginn der Aushubarbeiten (sofern im Anschluss an diese mit der Erstellung der Neubauten begonnen wird); Der Baubeginn gilt nicht generell für die Gesamtüberbauuung oder einzelne Teiletappen einer Überbauung; somit ist also der Baubeginn für das erste MFH (gilt für alle 8 Objekte) der 15. Januar 2024;
- Die 6 bereits im Dezember 2023 verkauften Eigentumswohnungen qualifizieren somit als steuerbare Immobilienlieferung (Baubeginn nach Abschluss Kaufvertrag); die übrigen zwei Eigentumswohnungen qualifizieren als ausgenommene Immobilienlieferungen