17./18. Fallstudien Flashcards
Zu welchem Zeitpunkt wir die Gesellschaft steuerpflichtig? Was würde sich ändern, wenn bereits nach 3 Monaten im ersten GJ ein Umsatz von CHF 50’000 erzielt würde? Gesetzesbestimmungen?
- MWSTG 14 III per 01.01.2026 (Im Zeitpunkt Aufnahme Geschäftstätigkeit ist Absehbarkeit Überschreitung CHF 100’000 in den ersten 12 Monaten nicht gegeben; daher sobald Total im letzten GJ die Grenze überschritten hat. 12-M Absehbarkeit gibt es nur im ersten GJ).
- MWSTV 9 II lit. b: per 01.01.2024 (Wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch nicht absehbar ist, ob in den ersten 12 Monaten CHF 100’000 überschritten wird, ist nach spätestens 3 Monaten erneut Beurteilung vorzunehmen). –> Falls bei Neubeurteilung voraussichtlich erreicht, Wahl a) bei Aufnahme Geschäftstätigkeit oder b) Beginn des 4. Monats
Was ist vorab zu prüfen, wenn es um die Frage nach der Steuerpflicht gem. MWSTG 10 geht?
- Handelt es sich um ein inländisches Unternehmen oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens im Inland (MWSTG 10 I lit. b) –> falls ja: weltweiter Umstaz massgeblich
- Handelt es sich um ein ausländisches Unternehmen, das Leistungen im Inland erbringt (MWSTG 10 I lit. a)? –> falls ja: grds. weltweiter Umsatz massgeblich (auch Leistungen im Ausland); ABER: MWSTG 10 II lit. b beachten (falls nur befreite Leistungen, DL mit Ort gem. MWSTG 8 I oder Lieferungen von Elektrizität, von Steuerpflicht ausgenommen)
Wann wird ein inländisches Unternehmen, dass seine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder erweitert steuerpflichtig? Wie ist vorzugehen? Bestimmung?
- MSTG 14 I: Grundsätzlich auf Beginn der Geschäftstätigkeit
- MWSTG 14 III (Teilsatz 2) und MWSTV 9 I: Ist abzusehen, dass innerhalb der ersten 12 Monaten Umsatzschwelle überschritten? –> Beginn der Steuerpflicht ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit
- MWSTG 14 III (Teilsatz 2) i.v.M. MWSTV 9 I (Teilsatz 2): Falls Überschreitung im Zeitpunkt der Aufnahme Geschäftstätigkeit noch nicht beurteilt werden kann bzw. nicht absehbar ist, muss innerhalb von 3 Monaten eine Neubeurteilung erfolgen;
- MWSTV 9 II: Falls gemäss Neubeurteilung erwartungsgemäss erreicht, Wahl zwischen 1) Beginn mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit (rückwirkend) oder 2) Beginn auf den vierten Monat (nicht rückwirkend)
- Sofern auch mit Neubeurteilung im ersten Geschäftsjahr die Schwelle nicht überschritten wird: MWSTG 14 III: Sobald das Total der im letzten GJ erzielten Umsätze die Umsatzschwelle erreicht; d.h. auf Beginn des nächsten GJ.
–> Diese 12-Monate beurteilung gilt nur im ersten Jahr, bzw. bei Erweiterung Geschäftstätigkeit. Wenn Umsatz einfach so höher wird, ist immer auf Beginn des nächsten GJ Steuerpflicht erst gegeben.
Wann wird ein inländisches Unternehmen steuerpflichtig, das bereits besteht (keine Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit und bisher nicht steuerbar)?
- MWSTG 14 III: Sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze zum ersten Mal die Umsatzschwelle gem. MWSTG 10 II lit. a oder c erreicht hat (auf Beginn des nächsten Geschäftsjahrs).
Welche Überlegungen können relevant sein für die Frage, ob gem. MWSTV 9 II lit. a oder lit. b die Registrierung vorgenommen wird?
- Bei rückwirkender Eintragung: Umsatzsteuerpflicht bereits ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit (und auch möglicher VOST-Abzug)
- Bei Eintragung auf 01.04.202X: Umsatzsteuerpflicht erst ab diesem Zeitpunkt und VOST kann nur geltend gemacht werden, wenn noch werthaltig (Zeitwert; Dienstleistungen gelten in der Regel direkt als verbraucht); vgl. Zeitwert gem. MWSTG 32
Wie ist vorzugehen bei der Frage nach der Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens? Bestimmungen? Was ist zudem zu beachten?
- MWSTG 10 I lit. a: Ausländisches Unternehmen kann steuerpflichtig werden, wenn es Leistungen im Inland erbringt (massgeblich: Ort der Leistung?; unabhängig davon, wie gross der Anteil an inländischen Leistungen ist)
- MWSTG 10 II lit. a: Achtung: massgeblich ist der weltweite Umsatz (auch im Ausland erbrachte Leistungen); nicht zu berücksichtigen sind aber Nicht-Entgelte und ausgenommene Leistungen
-
MWSTG 10 II lit. b: Wenn massgeblicher Umsatz grundsätzlich erreicht ist, wird ein ausländisches Unternehmen trotzdem nicht steuerpflichtig, wenn es:
1. im Inland ausschliesslich von der Steuer befreite Leistungen erbringt;
2. im Inland ausschliesslich Dienstleistungen gem. MWSTG 8 I (Empfängerortprinzip) erbringt
3. im Inland ausschliesslich Lieferung von Elektrizität etc. erbringt
Muss sich ein ausländisches Unternehmen zwingend für die MWST anmelden, wenn es zwar gewisse Leistungen im Inland erbringt, der weltweite Umsatz aber höher als CHF 100’000 ist und keine Ausnahme gem. MWSTG 10 II lit. b vorliegt?
Nein, das ausländische Unternehmen hat gem. MWSTV 121a die Möglichkeit, auf die Registrierung zu verzichten, sofern es im Inland nur von der MWST ausgenommene Leistungen erbringt.
Spielt es für die Beurteilung der Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens eine Rolle, ob die Leistungen, die es in der Schweiz erbringt, ausgenommen sind? Falls ja inwiefern?
- Gem. MWSTG 10 I lit. a spielt es keine Rolle, ob diese Leistungen ausgenommen sind oder nicht. Sobald Leistungen im Inland erbracht werden, ist weiter zu prüfen ob die Umsatzschwelle gem. MWSTG 10 II lit. a erfüllt ist.
- Für die Umsatzschwelle gem. MWSTG 10 II lit. a die weltweiten Umsätze zu berücksichtigen, nicht aber ausgenommene Leistungen oder Nicht-Entgelte (kann also sein, dass das Unternehmen zwar Leistungen im Inland erbringt, diese für die Umsatzschwelle aber nicht berücksichtigt werden);
- Falls die Umsatzschwelle erreicht ist, kann das Unternehmen gem. MWSTV 121a auf die Anmeldung verzichten. Dies ist aber nicht gleichzusetzen mit dessen Steuerpflicht (Unternehmen ist steuerpflichtig, solange es nicht vom Verzicht Gebrauch macht)
Was ist der massgebende Umsatz, ist die Steuerpflicht gegeben? Zusätzliche Bemerkungen? Wie ist vorzugehen?
- Vorüberlegungen: inländisches Unternehmen MWSTG 10 I lit. b; Umsatzschwelle MWSTG 10 II lit. a;
- weltweiter Umsatz massgeblich (auch wenn Ort der Leistung im Ausland); somit massg. Umsatz CHF 610’000 (Zinserträge sind nicht massgeblich, da ausgenommen);
- MWST-Pflicht gegeben
- Verzicht auf Anmeldung gem. MWSTV 121a möglich (gilt auch für inländische Unternehmen); da vorliegend nur Zinserträge im Inland (Rest: Ort der Lieferung im Ausland)
–> Merke: bei Lieferungen ist immer der Warenweg entscheidend für den Ort der Lieferung
Was ist der massgebende Umsatz und ist die MWST-Pflicht gegeben? Überlegungen?
- Vorüberlegung: Unternehmen mit Sitz im Ausland; Frage, ob im Inland Leistungen erbracht werden?
- Warenweg entscheidend; gem. MWSTG 7 I lit. b: Beginn der Beförderung massgeblich (Ausland)
- massgeblicher Umsatz: CHF 0
- Keine MWST-Pflicht gegeben
Was ist der massgebende Umsatz und ist die MWST-Pflicht gegeben? Falls ja, woran muss die Gesellschaft denken und was ist abzurechnen?
- MWSTG 10 I lit. a: ausländisches Unternehmen; erbringt es Leistungen im Inland?
- Schweisserarbeiten Inland: Lieferung gem. MWSTG 7 I lit. a
- MWSTG 10 II lit. a: weltweiter Umsatz massgebend (sofern nicht ausgenmmen oder Nicht-Entgelt); CHF 325’000
- MWSTG 10 II lit. b: Kommt eine Befreiung zur Anwendung? –> Nein
- Steuerpflicht gegeben
- MWSTG 67: Steuervertreter in der Schweiz muss bestimmt werden
- Abzurechnen: nur in der Schweiz steuerbarer Umsatz (CHF 5’000)
Welche möglichen Qualifikationen gibt es für einen Umsatz (Leistung) im Inland?
- Steuerbar: MWSTG 18 I
- Ausgenommen: MWSTG 21 II
- Befreit: MWSTG 23
- Nicht-Entgelt: MWSTG 18 II
Welche möglichen Qualifikationen gibt es für einen Umsatz (Leistung) im Ausland?
Nicht relevant aus Sicht der CH MWST. Sobald Ort der Leistung im Ausland ist, ist keine Qualifikation mehr vorzunehmen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Wertgutschein und einem Leistungsgutschein und wieso ist die Unterscheidung relevant?
- Leistungsgutschein: Leistung ist klar bestimmbar (kann nichts anderes damit kaufen)
- Folge: Die Leistung muss abgerechnet werden, sobald der Gutschein verkauft wird und gilt schon im Zeitpunkt des Verkaufs als erbracht. Folglich handelt es sich um eine steuerbare Leistung gem. MWSTG 18 I
- Wertgutschein: Ist ein Tausch von Geld in Papier und qualifiziert nicht als Leistung
- Abgrenzung also relevant für die Frage, ob eine Leistung erbracht wurde bzw. es sich um eine Leistung handelt.
- Hinweis: Wenn es sich um einen Leistungsgutschein handelt aber der Gutschein nicht eingelöst wurde, muss dies nicht versteuert werden (kann umgebucht werden in Schadenersatz; Nicht-Entgelt)
Welche Frage ist massgeblich für die Bestimmung, ob eine Parkplatzmiete steuerbar oder ausgenommen ist (Annahme keine Option)?
- vgl. MWSTG 21 II Ziff. 21 lit. c: Parkplatzmiete ist steuerbar, ausser es handelt sich um eine unselbständige Nebenleistung zu einer ausgenommenen Immobilienvermietung;
- d.h. Frage, ob zusammen mit Mietvertrag Immobilie unterzeichnet (falls zu späterem Zeitpunkt / unabhängig und bspw. durch andere Person: steuerbar)