17./18. Fallstudien Flashcards

1
Q

Zu welchem Zeitpunkt wir die Gesellschaft steuerpflichtig? Was würde sich ändern, wenn bereits nach 3 Monaten im ersten GJ ein Umsatz von CHF 50’000 erzielt würde? Gesetzesbestimmungen?

A
  • MWSTG 14 III per 01.01.2026 (Im Zeitpunkt Aufnahme Geschäftstätigkeit ist Absehbarkeit Überschreitung CHF 100’000 in den ersten 12 Monaten nicht gegeben; daher sobald Total im letzten GJ die Grenze überschritten hat. 12-M Absehbarkeit gibt es nur im ersten GJ).
  • MWSTV 9 II lit. b: per 01.01.2024 (Wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch nicht absehbar ist, ob in den ersten 12 Monaten CHF 100’000 überschritten wird, ist nach spätestens 3 Monaten erneut Beurteilung vorzunehmen). –> Falls bei Neubeurteilung voraussichtlich erreicht, Wahl a) bei Aufnahme Geschäftstätigkeit oder b) Beginn des 4. Monats
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2
Q

Was ist vorab zu prüfen, wenn es um die Frage nach der Steuerpflicht gem. MWSTG 10 geht?

A
  • Handelt es sich um ein inländisches Unternehmen oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens im Inland (MWSTG 10 I lit. b) –> falls ja: weltweiter Umstaz massgeblich
  • Handelt es sich um ein ausländisches Unternehmen, das Leistungen im Inland erbringt (MWSTG 10 I lit. a)? –> falls ja: grds. weltweiter Umsatz massgeblich (auch Leistungen im Ausland); ABER: MWSTG 10 II lit. b beachten (falls nur befreite Leistungen, DL mit Ort gem. MWSTG 8 I oder Lieferungen von Elektrizität, von Steuerpflicht ausgenommen)
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3
Q

Wann wird ein inländisches Unternehmen, dass seine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder erweitert steuerpflichtig? Wie ist vorzugehen? Bestimmung?

A
  • MSTG 14 I: Grundsätzlich auf Beginn der Geschäftstätigkeit
  • MWSTG 14 III (Teilsatz 2) und MWSTV 9 I: Ist abzusehen, dass innerhalb der ersten 12 Monaten Umsatzschwelle überschritten? –> Beginn der Steuerpflicht ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit
  • MWSTG 14 III (Teilsatz 2) i.v.M. MWSTV 9 I (Teilsatz 2): Falls Überschreitung im Zeitpunkt der Aufnahme Geschäftstätigkeit noch nicht beurteilt werden kann bzw. nicht absehbar ist, muss innerhalb von 3 Monaten eine Neubeurteilung erfolgen;
  • MWSTV 9 II: Falls gemäss Neubeurteilung erwartungsgemäss erreicht, Wahl zwischen 1) Beginn mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit (rückwirkend) oder 2) Beginn auf den vierten Monat (nicht rückwirkend)
  • Sofern auch mit Neubeurteilung im ersten Geschäftsjahr die Schwelle nicht überschritten wird: MWSTG 14 III: Sobald das Total der im letzten GJ erzielten Umsätze die Umsatzschwelle erreicht; d.h. auf Beginn des nächsten GJ.
    –> Diese 12-Monate beurteilung gilt nur im ersten Jahr, bzw. bei Erweiterung Geschäftstätigkeit. Wenn Umsatz einfach so höher wird, ist immer auf Beginn des nächsten GJ Steuerpflicht erst gegeben.
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4
Q

Wann wird ein inländisches Unternehmen steuerpflichtig, das bereits besteht (keine Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit und bisher nicht steuerbar)?

A
  • MWSTG 14 III: Sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze zum ersten Mal die Umsatzschwelle gem. MWSTG 10 II lit. a oder c erreicht hat (auf Beginn des nächsten Geschäftsjahrs).
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5
Q

Welche Überlegungen können relevant sein für die Frage, ob gem. MWSTV 9 II lit. a oder lit. b die Registrierung vorgenommen wird?

A
  • Bei rückwirkender Eintragung: Umsatzsteuerpflicht bereits ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit (und auch möglicher VOST-Abzug)
  • Bei Eintragung auf 01.04.202X: Umsatzsteuerpflicht erst ab diesem Zeitpunkt und VOST kann nur geltend gemacht werden, wenn noch werthaltig (Zeitwert; Dienstleistungen gelten in der Regel direkt als verbraucht); vgl. Zeitwert gem. MWSTG 32
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6
Q

Wie ist vorzugehen bei der Frage nach der Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens? Bestimmungen? Was ist zudem zu beachten?

A
  • MWSTG 10 I lit. a: Ausländisches Unternehmen kann steuerpflichtig werden, wenn es Leistungen im Inland erbringt (massgeblich: Ort der Leistung?; unabhängig davon, wie gross der Anteil an inländischen Leistungen ist)
  • MWSTG 10 II lit. a: Achtung: massgeblich ist der weltweite Umsatz (auch im Ausland erbrachte Leistungen); nicht zu berücksichtigen sind aber Nicht-Entgelte und ausgenommene Leistungen
  • MWSTG 10 II lit. b: Wenn massgeblicher Umsatz grundsätzlich erreicht ist, wird ein ausländisches Unternehmen trotzdem nicht steuerpflichtig, wenn es:
    1. im Inland ausschliesslich von der Steuer befreite Leistungen erbringt;
    2. im Inland ausschliesslich Dienstleistungen gem. MWSTG 8 I (Empfängerortprinzip) erbringt
    3. im Inland ausschliesslich Lieferung von Elektrizität etc. erbringt
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7
Q

Muss sich ein ausländisches Unternehmen zwingend für die MWST anmelden, wenn es zwar gewisse Leistungen im Inland erbringt, der weltweite Umsatz aber höher als CHF 100’000 ist und keine Ausnahme gem. MWSTG 10 II lit. b vorliegt?

A

Nein, das ausländische Unternehmen hat gem. MWSTV 121a die Möglichkeit, auf die Registrierung zu verzichten, sofern es im Inland nur von der MWST ausgenommene Leistungen erbringt.

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8
Q

Spielt es für die Beurteilung der Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens eine Rolle, ob die Leistungen, die es in der Schweiz erbringt, ausgenommen sind? Falls ja inwiefern?

A
  • Gem. MWSTG 10 I lit. a spielt es keine Rolle, ob diese Leistungen ausgenommen sind oder nicht. Sobald Leistungen im Inland erbracht werden, ist weiter zu prüfen ob die Umsatzschwelle gem. MWSTG 10 II lit. a erfüllt ist.
  • Für die Umsatzschwelle gem. MWSTG 10 II lit. a die weltweiten Umsätze zu berücksichtigen, nicht aber ausgenommene Leistungen oder Nicht-Entgelte (kann also sein, dass das Unternehmen zwar Leistungen im Inland erbringt, diese für die Umsatzschwelle aber nicht berücksichtigt werden);
  • Falls die Umsatzschwelle erreicht ist, kann das Unternehmen gem. MWSTV 121a auf die Anmeldung verzichten. Dies ist aber nicht gleichzusetzen mit dessen Steuerpflicht (Unternehmen ist steuerpflichtig, solange es nicht vom Verzicht Gebrauch macht)
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9
Q

Was ist der massgebende Umsatz, ist die Steuerpflicht gegeben? Zusätzliche Bemerkungen? Wie ist vorzugehen?

A
  • Vorüberlegungen: inländisches Unternehmen MWSTG 10 I lit. b; Umsatzschwelle MWSTG 10 II lit. a;
  • weltweiter Umsatz massgeblich (auch wenn Ort der Leistung im Ausland); somit massg. Umsatz CHF 610’000 (Zinserträge sind nicht massgeblich, da ausgenommen);
  • MWST-Pflicht gegeben
  • Verzicht auf Anmeldung gem. MWSTV 121a möglich (gilt auch für inländische Unternehmen); da vorliegend nur Zinserträge im Inland (Rest: Ort der Lieferung im Ausland)

–> Merke: bei Lieferungen ist immer der Warenweg entscheidend für den Ort der Lieferung

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10
Q

Was ist der massgebende Umsatz und ist die MWST-Pflicht gegeben? Überlegungen?

A
  • Vorüberlegung: Unternehmen mit Sitz im Ausland; Frage, ob im Inland Leistungen erbracht werden?
  • Warenweg entscheidend; gem. MWSTG 7 I lit. b: Beginn der Beförderung massgeblich (Ausland)
  • massgeblicher Umsatz: CHF 0
  • Keine MWST-Pflicht gegeben
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11
Q

Was ist der massgebende Umsatz und ist die MWST-Pflicht gegeben? Falls ja, woran muss die Gesellschaft denken und was ist abzurechnen?

A
  • MWSTG 10 I lit. a: ausländisches Unternehmen; erbringt es Leistungen im Inland?
  • Schweisserarbeiten Inland: Lieferung gem. MWSTG 7 I lit. a
  • MWSTG 10 II lit. a: weltweiter Umsatz massgebend (sofern nicht ausgenmmen oder Nicht-Entgelt); CHF 325’000
  • MWSTG 10 II lit. b: Kommt eine Befreiung zur Anwendung? –> Nein
  • Steuerpflicht gegeben
  • MWSTG 67: Steuervertreter in der Schweiz muss bestimmt werden
  • Abzurechnen: nur in der Schweiz steuerbarer Umsatz (CHF 5’000)
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12
Q

Welche möglichen Qualifikationen gibt es für einen Umsatz (Leistung) im Inland?

A
  1. Steuerbar: MWSTG 18 I
  2. Ausgenommen: MWSTG 21 II
  3. Befreit: MWSTG 23
  4. Nicht-Entgelt: MWSTG 18 II
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13
Q

Welche möglichen Qualifikationen gibt es für einen Umsatz (Leistung) im Ausland?

A

Nicht relevant aus Sicht der CH MWST. Sobald Ort der Leistung im Ausland ist, ist keine Qualifikation mehr vorzunehmen.

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14
Q

Was ist der Unterschied zwischen einem Wertgutschein und einem Leistungsgutschein und wieso ist die Unterscheidung relevant?

A
  • Leistungsgutschein: Leistung ist klar bestimmbar (kann nichts anderes damit kaufen)
  • Folge: Die Leistung muss abgerechnet werden, sobald der Gutschein verkauft wird und gilt schon im Zeitpunkt des Verkaufs als erbracht. Folglich handelt es sich um eine steuerbare Leistung gem. MWSTG 18 I
  • Wertgutschein: Ist ein Tausch von Geld in Papier und qualifiziert nicht als Leistung
  • Abgrenzung also relevant für die Frage, ob eine Leistung erbracht wurde bzw. es sich um eine Leistung handelt.
  • Hinweis: Wenn es sich um einen Leistungsgutschein handelt aber der Gutschein nicht eingelöst wurde, muss dies nicht versteuert werden (kann umgebucht werden in Schadenersatz; Nicht-Entgelt)
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15
Q

Welche Frage ist massgeblich für die Bestimmung, ob eine Parkplatzmiete steuerbar oder ausgenommen ist (Annahme keine Option)?

A
  • vgl. MWSTG 21 II Ziff. 21 lit. c: Parkplatzmiete ist steuerbar, ausser es handelt sich um eine unselbständige Nebenleistung zu einer ausgenommenen Immobilienvermietung;
  • d.h. Frage, ob zusammen mit Mietvertrag Immobilie unterzeichnet (falls zu späterem Zeitpunkt / unabhängig und bspw. durch andere Person: steuerbar)
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16
Q

Wann ist eine Transportlieferung steuerbefreit (was kann man sich dazu merken; Transport von Waren im Auftrag einer Gesellschaft bspw.)?

A
  • Immer, wenn man über die Grenze fährt (Import oder Export) ist es steuerbefreit
  • vgl. MWSTG 23 II Ziff. 5: Ist steuerbefreit, Grund: der Transport wirt bereits beim Import mit der Einfuhrsteuer besteuert (Einfuhr inklusive Transport); vgl. MWSTG 52 I lit. a und MWSTG 54 III lit. b
  • vgl. MWSTG 23 II Ziff. 6
  • vgl. MWSTG 23 II Ziff. 7
  • Achtung aber: MWSTG 7 III lit. b (Versandhandel; sofern von Einfuhrsteuer befreit)
17
Q

Um welche Art von Leistung handelt es sich beim Startgeld für den Zürcher Silvesterlauf inkl. kleinem Souvenir und ÖV-Ticket?
Macht es einen Unterschied, ob der Teilnehmer das Startgeld bezahlt oder die Stadt Zürich einem bekannten Sportler bspw. Startgeld bezahlt, damit er am Lauf teilnimmt? Falls ja, wieso?

A
  • Startgeld für Teilnahme am Lauf: ausgenommene Leistung gem. MWSTG 21 II Ziff. 15; Souvenir und ÖV-Ticket sind Nebenleistungen gem. MWSTG 19 IV.
  • Falls dem Sportler Geld bezahlt wird, damit er am Lauf teilnimmt, handelt es sich um eine steuerbare Leistung gem. MWSTG 18 I.
18
Q

Wie müssen Entgeltminderungen bei der effektiven Abrechnung in der Deklaration berücksichtigt werden (Entgeltsminderungen 7.7%; Forderungsverluste, die Umsätze wurden im Vorjahr bereits deklariert und abgerechnet)?

A
  • Ziff. 200 (Umsatz): Nicht zu berücksichtigen, weil das Entgelt ja bereits im Vorjahr deklariert wurde
  • Ziff. 235: Entgeltminderung (positiver Betrag) zu berücksichtigen (Summe ist bereits mit negativem Vorzeichen und wird dann abgezogen)
  • Ziff. 301: Negativer Betrag eintragen (da im Vorjahr und somit Steuersatz noch 7.7%)
19
Q

Was ist bei der effektiven Abrechnung in Ziff. 200 nicht zu berücksichtigen?

A
  • Nicht-Entgelte gem. MWSTG 18 II (nur in Ziff. 900 bzw. Ziff. 901)
  • Entgeltsminderungen (da bereits im Vorjahr als Umsatz deklariert; sind nur noch in Ziff. 235 und Ziff. 301 zu berücksichtigen
20
Q

Wie ist folgender Sachverhalt in der MWST-Deklaration (effektive Abrechnung) zu berücksichtigen:
Kauf eines neuen Fahrzeuges, altes Fahrzeug wurde eingetauscht (eingetauschtes Fahrzeug hat Buchwert CHF 100’000), realisierter Gewinn (eingetauschtes Fahrzeug) ist CHF 300’000

A
  • Ziff. 200: CHF 400’000 (nicht nur Gewinn ist zu berücksichtigen sondern Umsatz; d.h. bei Gewinn von CHF 300’000 und Wert altes Fahrzeug 100’000 muss Umsatz CHF 400’000 gewesen sein)
    *
21
Q

Was ist bei der Berechnung der VOST-Abzugsquote nach Umsatz in Zusammenhang mit Leistungen im Ausland (Ort der Leistung im Ausland) und Zinserträgen zu beachten?

A
  • Leistungen im Ausland sind gem. MWSTG 29 I ter bei der VOST-Abzugsquote zu berücksichtigen (VOST-Abzug ist bei Leistungen im Ausland im gleichen Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach MWSTG 22 hätte optiert werden können); falls es sich im Inland dabei um ausgenommene Leistungen gehandelt hätte, ist hier bei den im Ausland erbrachten Leistungen automatisch davon auszugehen, dass optiert wurde (im Unterschied zu Inland)
  • Für Zinserträge kann nicht optiert werden (somit wäre eigentlich VOST-Abzug ausgeschlossen); aber: wenn es sich um Nebenleistungen handelt, kommt die Pauschale zur Anwendung und die Zinserträge sind im Umsatz (zur Bestimmung der VOST-Quote) nicht zu berücksichtigen; falls die Zinserträge weniger als 5% des Gesamtumsatzes ausmachen, ist gar keine Korrektur vorzunehmen (sind als steuerbar zu berücksichtigen für Berechnung Quote!)
22
Q

Welches sind die Steuerfolgen aus dem Kauf der Liegenschaft (Korrektur Eigenverbrauch) und was ist der grosse Unterschied, wenn die Belege des Verkäufers nicht vorliegen würden (in beiden Fällen war der Verkäufer zu 100% VOST-Abzugsberechtigt, der Käufer nur noch zu 80%; Übertragung im Meldeverfahren)? inkl. Gesetzesbestimmungen.

A

Variante A: Belege liegen vor:
* Eigenverbrauch gem. MWSTG 31 II lit. b und MWSTG 31 III i.V.m. MWSTV 70 II: Zeitwert ist aufgrund des Anschaffungswerts zzgl. wertvermehrender Investitionen zu berechnen; auf dem Zeitwert 20% Korrektur
* 2001 (Kauf) CHF 420’000: kein Zeitwert mehr
* 2003 (Anbau) CHF 50’000: Zeitwert CHF 22’500 (CHF 50’000 - (CHF 50’000 x 5% x11)) x 20% = Korrektur CHF 4’500
* 2018 (Neuanstrich) CHF 18’000: nicht wertvermehrend
* 2022 (Dachreparatur) CHF 32’000: nicht wertvermehrend
* 2023 (Anbau) CHF 150’000: Zeitwert CHF 142’000 (CHF 150’000 - (CHF 150’000 x 5%)) x 20% = Korrektur CHF 28’500
* TOTAL Korrektur EV: CHF 33’000

Variante B: Es liegen keine Belege vor (Anlagekosten können nicht ermittelt werden):
* Korrektur EV gem. MWSTG 31 II lit. b; MWSTV 70 II:
* gesamter Kaufpreis massgeblich (Annahme entspricht Anlagekosten) * 8.1%(= gesamte VOST) = CHF 421’200
* VOST-Korrektur von 20% auf der Steuer CHF 421’200 = Korrektur CHF 84’240
* TOTAL Korrektur EV: CHF 84’240

23
Q

Welche Unterscheidung ist bei VOST-Kürzungen gem. MWSTG 33 II im Zusammenhang mit Subventionen (MWSTG 18 II lit. a) relevant? Wie ist vorzugehen, wenn man beide Kürzungen hat (vgl. Beispiel unten)?

A

objektmässige vs. subjektmässige Subventionen;
* objektmässige Subvention: Subvention führt zu einer Kürzung der VOST aus der entsprechenden Investition (hier Sanierung) –> ist immer zuerst vorzunehmen (vor subjektmässiger!)
* subjektmässige Subvention: Subvention führt zu einer Kürzung der gesamten VOST (inkl. der Investition, für die objektmässige Subvention erhalten wurde)
* Vorgehensweise:
1. TEIL 1: Berechnung VOST-Kürzung (Quote) objektmässig: Formel Subvention x 100 : Gesamtinvestition = VOST-Quote (hier: CHF 500’000 Subvention x 100 : CHF 800’000 Gesamtinvestition = 62.5% Quote)
2. Berechnung VOST: CHF 39’322.20 (CHF 550’000 Investition x 7.7%)
3. Berechnung VOST-Korrektur: CHF 39’322.20 x 62.5% = CHF 14’576.40
4. = VOST nach Kürzung: CHF 14’745.80 (CHF 39’322.2 - CHF 24’576.40)
5. TEIL 2: Berechnung VOST-Kürzung (Quote) subjektmässig: Formel Subvention x 100 : Gesamtumsatz (hier: CHF 200’000 x 100 : CHF 1’000’000 = 20% Quote)
6. Berechnung VOST (inkl. VOST Investition bereits gekürzt): CHF 32’000 + CHF 14’576.40 = CHF 46’745.80
7. Kürzung: CHF 46’745.80 x 20% = CHF 9’349.15
8. Total verbleibender VOST Abzug: CHF 37’396.65 (CHF 46’745.80 - CHF 9’349.15)

24
Q

Wie muss die Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG aus Sicht der Mehrwertsteur abgewickelt werden und wie ist diese Umwandlung zu qualifizieren? Ändert sich etwas, wenn es sich um eine Umwandlung einer GmbH in eine AG handeln würde? Kann die MWST-Nummer übernommen werden?

A

Variante 1: Umwandlung Einzelfirma in AG
* bei der Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine juristische Person handelt es sich nicht um eine rechtsformändernde Umwandlung, sondern um eine Vermögensübertragung und Sacheinlagegründung (vgl. MI 11 Ziff. 6.2)
* Da beide Steuersubjekte MWST-pflichtig sind oder werden, ist die Vermögensübertragung mittels obligatorischem Meldeverfahren gem. MWSTG 38 I abzuwickeln.
* Da es sich um unterschiedliche Steuersubjekte handelt, kann die MWST-Nr. der Einzelfirma nicht von der AG übernommen werden

Variante 2: Umwandlung GmbH in AG
* Es handelt sich um eine rechtsformändernde Umwandlung gemäss FusG, bedeutet, dass das Steuersubjekt nicht wechselt.
* Somit ist das Meldeverfahren gem. MWSTG 38 I nicht anwendbar
* Es ist der ESTV nur der neue Name unter Beilage des HR-Auszuges mitzuteilen
* Die MWST-Nr. der GmbH ist dieselbe wie die MWST-Nr der AG (da gleiches Steuersubjekt)

25
Q

Was ist der massgebliche Umsatz (inkl. Begründung) und ist die MWST-Pflicht gegeben?

A
  • Steuerberatungsliestungen an Kunden mit Sitz im Inland: CHF 60’000 (massgeblich; steuerbare Leistung gem. MWSTG 8 I; Ort Inland)
  • Steuerberatungsleistungen an Kunden mit Sitz im Ausland: CHF 30’000 (massgeblich; steuerbare Leistungen gem. MWSTG 8 I Ort Ausland)
  • Total massgeblicher Umsatz: CHF 90’000 (Begründung: weltweiter Umsatz ist relevant; nicht zu berücksichtigen sind aber ausgenommene Leistungen und Nicht-Entgelte)
  • Achtung: Schulungen über Schweizer MWST im Ausland: ausgenommene Leistung gem. MWSTG 21 II Ziff. 11 mit Ort gem. MWSTG 8 II lit. c im Ausland. Im Unterschied zum VOST-Abzug (Fiktion, dass sobald Optierung möglich und Leistung im Ausland, wird optiert, gibt es hier nicht); falls Leistung in CH ausgenommen wäre, zählt diese auch wenn im Ausland erbracht nicht zum massgeblichen Umsatz!
  • Steuerpflicht gem. MWSTG 10 II lit. a nicht gegeben
26
Q

Um welche Art von Umsätze handelt es sich bei den nachfolgenden Sachverhalten (inkl. Artikel)?
1. Verein (nicht gemeinnützig) verdankt eine Zahlung der Zwyssig AG auf ihrer Homepage mit der neutralen Publikation des Logos der Zwyssig AG. Zusätzlich wird das Logo mit deren Homepage verlinkt.
2. Gemeinnützige Stiftung verdankt eine Zahlung der Zwyssig AG auf ihrer Homepage mit der neutralen Publikation des Logos der Zwyssig AG. Zusätzlich wird das Logo mit deren Homepage verlinkt.
3. Ehrenamtlich geführter Sportverein erhält von der Zwyssig AG zwei neue Fernseher für ihre jährlich stattfindende Tombola. Der Sportverein hängt dafür mehrer Banden beim nächsten Turnier an den Spielrand.

A
  1. Besteuert gem. MWSTG 18 I
  2. Von der MWST ausgenommen gem. MWSTG 21 II Ziff. 27
  3. Besteuert gem. MWSTG 18 I
27
Q

Wie ist folgende Leistung zu qualifizieren (inkl. Artikel)?
Die X AG vermietet einen Platz an die Y AG in ihrem Lagerhaus. Da das Lagerhaus noch nicht so ausgelastet ist, ist der Lagerort nicht speziell gekennzeichnet. Jeder Mieter hat das Recht, irgendwo im Lagerhaus zu lagern.

A
  • MWSTG 18 I
28
Q

Prüfschema Bezugsteuer:

A
  1. Lieferung oder Dienstleistung?
  2. Ort der Leistung?
  3. Steuerpflicht Leistungserbringer? (vgl. MWSTG 10 I lit. a bzw. MWSTG 10 II lit. b)
  4. Bezugsteuerpflicht Leistungsempfänger (vgl. MWSTG 45 II lit. a/b)
29
Q

Handelt es sich vorliegend 1) um eine Lieferung oder DL, 2) wo befindet sich der Ort der Leistung, 3) wird der Leistungserbringer Steurpfichtig und/oder 4) unterliegt die Leistung beim Empfänger der Bezugsteuer? (inkl. Artikel)

A
  • Lieferung gem. MWSTG 3 lit. d Ziff. 2
  • Ort der Lieferung im Inland gem. MWSTG 7 I lit. a MWSTG
  • MWST-Pflicht Leistungserbringer gem. MWST 10 I lit. a bzw. MWSTG 10 II lit. b i.V.m. MWST 10 II lit. a gegeben
  • Bezugsteuerpflicht MWSTG 45 I lit. c und MWSTG 45 II lit. b bei der Empfängerin gegeben, wenn die Leistungserbringerin sich nicht im MWST Register eintragen lässt und keine Einfuhrsteuer bezahlt wird
30
Q

Handelt es sich vorliegend 1) um eine Lieferung oder DL, 2) wo befindet sich der Ort der Leistung, 3) wird der Leistungserbringer Steurpfichtig und/oder 4) unterliegt die Leistung beim Empfänger der Bezugsteuer? (inkl. Artikel) Falls die Leistung der Bezugsteuer unterliegt, inwiefern kann die VOST geltend gemacht werden?

A
  1. Dienstleistung gem. MWSTG 3 lit. e
  2. Ort im Inland gem. MWSTG 8 I
  3. Keine MWST-Pflicht Leistungserbringerin gem. MWSTG 10 II lit. b Ziff. 2
  4. Bezugsteuerpflicht MWSTG 45 I lit. a; Empfängerin wird gem. MWSTG 45 II lit. b steuerpflichtig
  5. VOST: kein VOST-Abzug, weil bei der Empfängerin bisher keine MWST-Pflicht besteht
    –> Möglichkeit: freiwillige Eintragung gem. MWSTG 11; aber gem. MWSTG 14 Abs. 4 nicht rückwirkend möglich (somit mit Deklaration Bezugsteuer “Nullsummenspiel”)