12. Bezug und Einfuhr / Import und Export Flashcards
Prüfschema Bezugsteuer (Beispiel: Natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz erhält Rechnung von Rechtsanwalt mit Witz in München für seine Beratungsleistungen in ZSH mit einem Strafverfahren in Deutschland)
- Qualifikation Leistung (Lieferung oder Dienstleistung); MWSTG 3 lit. e
- Bestimmung Ort: MWSTG 8 I (Ort im Inland)
- Steuerpflicht Leistungserbringer? MWSTG 10 II lit. b Ziff. 2 (keine Steuerpflicht)
- MWSTG 45 I lit. a: Dienstleistung unterliegt der Bezugsteuer
- Steuerpflicht Empfänger: MWSTG 45 II lit. b
- VOST-Abzugsfähig? –> Nein, mangels unternehmerischer Tätigkeit; MWSTG 28 I
Was ist Steuerobjekt der Einfuhrsteuer? Gesetzesartikel?
- MWSTG 52: Die Einfuhr von Gegenständen ins Inland
- Es ist ausreichend, wenn Gegenstände physisch über die Grenze gebracht werden (Entgeltlichkeit oder ein Leistungsverhältnis ist nicht Bestimmungsmerkmal der objektiven Steuerpflicht)
Was ist die Folge, wenn sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert bestimmen lässt, diese aber auch nicht nach MWSTG 53 befreit sind? Beispiele?
- Es ist keine Einfuhrsteuer geschuldet
- Beispiele: Updates oder Upgrades von Computerprogrammen; gleich gestellt sind auch Pläne von Architekten, Ingenieuren oder Grafikern, Rechtsschriften von Anwälten, Forschungsergebnisse oder verbriefte Rechte und immaterielle Werte
Wer ist für Importe steuerpflichtig und wo/wann erfolgt die Versteuerung? Welche weiteren Abrechnungsmöglichkeiten bestehen für Unternehmen, die regelmässig Importe tätigen?
- Grundsätzlich ist der Zollschuldner steuerpflichtig (MWSTG 51); dies ist entweder a) derjenige, der den Gegenstand physisch über die Grenze bringt, b) sein Auftraggeber oder c) derjenige, für dessen Rechnung die Ware eingeführt wird (keine Reihenfolge definiert /bewusst breit gefasster Anwendungsbereich)
- In der Regel wird die Versteuerung an der Grenze durch den Warenführer vorgenommen und von ihm seinem Auftraggeber in Rechnung gestellt; Steuer ist in der Regel sofort geschuldet (MWSTG 56)
- weitere Abrechnungsmöglichkeiten: a) ZAZ-Konto: diesfalls wird die Fälligkeit der MWST um 60 Tage hinausgeschoben; das importierende Unternehmen erhält damit die Möglichkeit, die Zeitspanne zwischen Zahlung der Steuer und Vornahme des VOST-Abzuges zu verringern; b) Verlagerung der Steuerentrichtung: Einfuhrsteuer kann auf Bewilligung hin in der Quartalsabrechnung deklariert werden (anstelle an der Grenze mti der EZV abgerechnet); MWSTG 63 i.V.m. MWSTV 117 ff.
Was ist die Bemessungsgrundlage bei der Einfuhrsteuer? XXX
Wer ist bei der Einfuhrsteuer grundsätzlich Importeur, was sind die Folgen und welche Möglichkeit gibt es, von diesem Grundsatz abzuweichen?
- Im Grundsatz gilt bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland der Abnehmer als Importeur (steuerpflichtig). Die Lieferung, die zur Einfuhr führt, wird im Ausland bewirkt und untersteht daher nicht der Inlandsteuer (Ort der Lieferung ist Ausland gem. MWSTG 7 I lit. b); somit nicht steuerpflichtig beim Lieferer
- Der Importeur (Abnehmer) kann den VOST-Abzug auf der Einfuhrsteuer geltend machen, wenn er a) im Besitz der Veranlagungsverfügung des BAZG bzw. der elektronsichen Veranlagungsverfügung (eVV), lautend auf seinen Namen und seine Adresse (= steuerpflichtige Person /Importeur) ist (d.h. Gegenstand wurde nicht von ihm selbst eingeführt sondern durch Lieferanten auf Namen des Abnehmers) sowie b) falls er tatsächlich Importeur ist (den Gegenstand selbst physisch über die Grenze bringt) und deshalb unmittelbar nach der Einfuhr über die Gegenstände wirtschaftlich verfügen (und dies auch belegen) kann
- Möglichkeit von Grundsatz abzuweichen: Einfuhr mittels Unterstellungserklärung: Diese ist bewilligungspflichtig und erlaubt, dass der ausländische Lieferant den ins Inland zum Abnehmer beförderten Gegenstand im eigenen Namen importieren kann; folglich gilt die Lieferung als im Inland bewirkt (MWSTV 3 I) und MWSTG 10 II lit. b findet keine Anwendung
Sind Betriebsstätte und Hauptsitz nach CH MWST-Recht das gleiche Steuersubjekt? Kommt es darauf an, ob die Betriebsstätte bzw. der Hauptsitz im In- oder Ausland ist? Wie wird das Prinzip genannt, wenn Hauptsitz und Betriebsstätte als separate Steuersubjekte qualifizieren und was ist die Folge?
- Sofern Betriebsstätte und Hauptsitz beide im Inland sind, gelten sie (gem. CH MWST-Recht) als ein Steuersubjekt mit einer MWST-Nummer;
- Im grenzüberschreitenden Bereich liegen aber zwei Steuersubjekte vor (falls beispielsweise Hauptsitz im Inland aber BS im Ausland); dieses Prinzip wird “Dual-Entity-Prinzip” genannt
- Folge des Dual-Entity-Prinzips: Es können mehrwertsteuerlich relevante Leistungsbeziehungen zwischen Betriebsstätte und Hauptsitz bestehen
Wo befindet sich der Ort der Lieferung bei der Einfuhr von Gegenständen und was ist die Folge davon? (Insb. auch Zusammenhang mit Inlandsteuer bzw. Frage, wer Importeur/Steuerpflichtig ist)
- Unabhängig davon, ob es sich um eine Abhollieferung, eine Beförderungs- oder Versandlieferung handelt, liegt der Ort der Lieferung immer im Ausland (Einfuhr von Gegenständen); vgl. MWSTG 7 I lit. a bzw. lit. b (Bei Abhollieferung Ort der gelegenen Sache im Ausland / bei Versandlieferung Ort, an dem die Beförderung beginnt ebenfalls im Ausland) –> somit kann die Einfuhr von Gegenständen grds. nicht der Inlandsteuer unterliegen (Ausnahmen gem. MWSTG 7 III lit. a und b)
- Folglich wird der ausländische Lieferant (bzw. “Verkäufer” des Gegenstandes) nicht steuerpflichtig, selbst wenn der Gegenstand “verzollt und versteuert” wird;
- Inländischer Abnehmer qualifiziert als Importeur und ist im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit (sofern steuerpflichtig) zum VOST-Abzug berechtigt; dies auch dann, wenn der ausländische Lieferant die Einfuhrsteuer entrichtet hat (Merke: In der Regel wird die Versteuerung an der Grenze durch den Warenführer vorgenommen und durch diesen seinem Auftraggeber in Rechnung gestellt)
Was ist eine Unterstellungserklärung? Was sind die Auswirkungen?
- Die Unterstellungserklärung erlaubt dem ausländischen Lieferanten, den Gegenstand in eigenem Namen zu importieren
- Lieferung gilt dann als im Inland bewirkt: Ort der Lieferung wird ins Inland verlagert und der ausländische Lieferant ist diesfalls direkter Importeur
Was ist die Versandhandelregelung und wo ist diese geregelt? Auswirkungen? XXX
- MWSTG 7 III lit. b
- Gem. MWSTG 53 I lit. a wird auf Kleinsendungen keine Einfuhrsteuer erhoben;
- Versandhandelregelung führt dazu, dass bei einem Versandhändler, der pro Jahr mindestens CHF 100’000 Umsatz aus Kleinsendungen (die gem. MWSTG 53 I lit. a nicht der Einfuhrsteuer unterliegen und vom Ausland ins Inland befördert werden) erzielt, die Lieferungen als Inlandlieferungen qualifizieren (Verlagerung des Orts der Lieferung ins Inland);
- Folglich muss sich der Versandhändler für MWST-Zwecke registrieren lassen und den Empfängern Inlandsteuer fakturieren (sämtliche Sendungen ins Inland unterliegen der Inlandsteuer und nicht der Einfuhrsteuer)
Welche Steuerfolgen kann eine werkvertragliche Lieferung bei der Einfuhr haben und wann liegt eine solche vor?
- Werkvertragliche Lieferung bei der Einfuhr insbesondere, wenn bspw. ein Arbeiter aus dem Ausland in die Schweiz kommt, um werkvertragliche Leistungen zu erbringen (Montage, Reparatur, usw.; Ort gem. MWSTG 7 I lit. a im Inland) und dabei Ersatzteile oder Material mit über die Grenze führt;
- Löst die Einfuhrsteuer aus;
- Zudem: subjektive Steurpflicht des ausländischen Unternehmens in der Schweiz mit dem ersten Anknüpfungspunkt im Inland (z.B. Werklieferung), wenn sein massgebender weltweiter Umsatz pro Jahr mind. CHF 100’000 beträgt; –> grundsätzlich wird dann auf dem gesamten Entgelt des Werkvertrags eine steuerbare Inlandlieferung erbracht
Was ist die Abgrenzung zwischen der Einfuhrsteuer zur Bezugsteuer? (werkvertragliche Lieferung)
- Eine werkvertragliche Lieferung unterliegt nur dann der Einfuhrsteuer, wenn Gegenstände vom Ausland ins Inland eingeführt werden (bspw. Maler, der seine Farbe mit über die Grenze bringt)
- Sofern eine Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland durch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht wird (das nicht im MWST-Register eingetragen ist) und dies nicht der Einfuhrsteuer unterliegt (also keine Gegenstände mit über die Grenze gebracht werden), unterliegt dies der Bezugsteuer vgl. MWSTG 45 I lit. c (bspw.: Maler, der seine Farbe nicht mit bringt; Monteur, der Werkzeug nicht über die Grenze mitnimmt)
Welche MWST-Folgen hat die werkvertragliche Lieferung einer ausländischen Gesellschaft (angestellter Mitarbeiter aus Deutschland erbringt Reparaturleistungen in der Schweiz, Kostenschätzung EUR 8’000 und nimmt Ersatzteile im Wert von EUR 5’000 mit über die Grenze) wenn der erwartete Umsatz in den ersten beiden Geschäftsjahren je EUR 140’000 ist und was hat die Gesellschaft vorzunehmen? Wie sieht es mit dem Anspruch auf VOST-Abzug aus?
- Gesellschaft wird gem. MWSTG 10 II lit. a MWST-pflichtig
- Steuerpflicht beginnt gem. MWSTG 14 I lit. b mit der erstmaligen Erbringung einer Leistung im Inland
- Gesellschaft muss sich gem. MWSTG 66 bei der ESTV für die MWST anmelden und gem. MWSTG 67 einen inländischen Vertreter (Wohnsitz in CH) bestimmen
- Bei Grenzübertritt muss die Einfuhrsteuer gem. MWSTG 52 I lit. a deklariert werden. Bemessungsgrundlage ist gem. MWSTG 54 I lit. g der Marktwert (bzw. Wiederverkaufspreis) des Materials (nicht: MWSTG 54 I lit. b auch Wert der Reparatur, da Gesellschaft im Inland steuerpflichtig wird!)
- Gesellschaft kann sich per Adresse des inländischen Vertreters auf der Einfuhrzollanmeldung als Importeur aufführen lassen (andernfalls wäre der Kunde im Inland Importeur) und somit gem. MWSTG 28 I lit. c die Einfuhrsteuer als VOST geltend machen
- Gesellschaft stellt dem CH Kunden die Reparaturleistung inkl. CH MWST in Rechnung (MWSTG 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. MWSTG 7 I lit. a i.V.m. MWSTG 18 I)
Welche MWST-Folgen hat die werkvertragliche Lieferung einer ausländischen Gesellschaft (angestellter Mitarbeiter aus Deutschland erbringt Reparaturleistungen in der Schweiz, Kostenschätzung EUR 8’000 und nimmt Ersatzteile im Wert von EUR 5’000 mit über die Grenze) wenn der erwartete Umsatz in den ersten beiden Geschäftsjahren je EUR 80’000 ist und was hat die Gesellschaft vorzunehmen? Wie sieht es mit dem Anspruch auf VOST-Abzug aus?
- Keine steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft gem. MWSTG 10 II lit. a MWSTG
- Werkvertragliche Lieferung: die Gesellschaft muss bei Grenzübertritt gem. MWSTG 52 I lit. a die Einfuhrsteuer deklarieren. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt am Bestimmungsort im Inland (MWSTG 54 I lit. b; d.h. Material- und Reparaturkosten).
- Sofern zu diesem Zeitpunkt Teile des Entgelts noch nicht feststehen, ist die Sendung provisorisch zur Einfuhr zu veranlagen
- MWST-pflichtiger Kunde im Inland, der im Besitz der Veranlagungsverfügung ist, kann gem. MWSTG 28 I lit. c die Einfuhrsteuer als VOST geltend machen
Ist die Lieferung eines Gegenstandes gem. MWSTG 3 lit. d dessen Transport (räumliche Bewegung eines Gegenstandes)? Falls nicht, welche Vorgänge fallen unter den Begriff einer Lieferung? Was ist die Konsequenz?
- Nein, Lieferung ist nicht dessen Transport (Begriff Lieferung setzt keine räumliche Bewegung eines Gegenstandes voraus)
- Vgl. MWSTG 3 lit. d:
1. Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (z.B. Verkauf); MWSTG 3 lit. d Ziff. 1
2. Abliefern eines Gegenstands, an dem Arbeiten besorgt worden sind (z.B. Werkvertrag /Auftrag); MWSTG 3 lit. d Ziff. 2
3. Überlassen eines Gegenstands zum Gebrauch oder Nutzung (z.B. Miete); MWSTG 3 lit. d Ziff. 3
Konsequenz: Mit einem Gegenstand können mehrere Lieferungen getätigt werden, auch wenn der Gegenstand nur einmal oder gar nicht räumlich bewegt wird. Bsp.: Ein Hersteller verkauft über einen Zwischenhändler einen Gegenstand an einen Konsumenten und lässt den Gegenstand nicht zum Zwischenhändler, sondern direkt zum Konsumenten transportieren. Diesfalls stehen dem Transport zwei Lieferungen entgegen (Reihengeschäft)