4.3: Leihe Flashcards

1
Q

Was ist eine Leihe?

A

ist die unentgeltliche Überlassung einer unverbrauchbaren Sache zum Gebrauch (§ 971)

unentgeltlich = auch bei Zahlung der mit vertragsgemäßen Gebrauch gewöhnlich verbundenen Kosten od eines Anerkennungszinses

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2
Q

Stellung Entlehner

Leihe

A

Entlehner wird nicht Eigentümer des Leihstücks, sondern ist Rechtsbesitzer (daher Besitzschutz!) und Sachinhaber

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3
Q

Gebrauchsrecht

Leihe

A

der Leihnehmer hat die Sache ordnungsgemäß zu verwahren, ist aber zum vertraglich bedungenen, subsidiär zum ordentlichen Gebrauch berechtigt (§ 972)

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4
Q

Rechtsstellung Entlehner

Leihe

A
  • § 972 Recht auf ordentlichen bedungenen, schonenden Gebrauch
  • trägt die Kosten des ordentlichen Gebrauchs (§ 981), gewöhnliche Erhaltungskosten sowie die aus der Pflciht zur Rückgabe einer unversehrten Sache entspringenden Kosten
  • Haftung für schuldhaft zugefügte Schäden sowie für casus mixtus (§ 987, 965), nicht hingegen für Zufall
  • nach Vertragsablauf Pflicht zur Rückgabe derselben Sache im ursprünglichen Zustand, § 972 S 2 (Bringschuld)
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5
Q

Rechtsstellung Verleiher

Leihe

A
  • kein Entgeltanspruch
  • trägt jene Kosten, die unabhängig vom Leihverhältnis entsthen sowie die Erhaltungskosten
  • Haftung nach denselben Grds wie der Schenker
  • Mangel anderer Vereinbarung (§ 976) oder vereinbarungswidrigen Gebrauches (§ 978) grds kein Recht auf vorzeitige Rückforderung (anders: Prekarium, § 974)
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6
Q

was ist wenn sich der Leihnehmer vorwerfbar vertragswidrig verhält?

Leihe

A

er hat dadurch einen zufällig entstandenen Schaden zu ersetzen, der sonst nicht eingetreten wäre

der Leihnehmer haftet also für “gemischten Zufall” (casus mixtus Haftung, § 979)

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7
Q

Rückstellung der Leihe

A

kann sich aus der Vereinbarung oder den Umständen ergeben

  • nach Beendigung des Vertrages
  • Verleiher kann währenddessen Leihe nicht zurückfordern, er ist an den Vertrag gebunden (§ 976)
  • Leihnehmer kann die Sache vorzeitig zurückgeben und den Vertrag beenden (§ 977)
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8
Q

Haftung des Verleihers

Leihe

A

grundsätzlich treffen den Verleiher keine Gewährleistungspflichten

allerdingt eine Haftung bei wissentlicher Überlassung des Gebrauches einer fremden Sache (§ 945 analog)

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9
Q

Verjährung

Leihe

A

die wechselseitigen Ansprüche von Verleiher und Entlehner müssen binnen 30 Tagen ab Rückstellung der verliehenen Sache geltend gemacht werden (§ 982)

  • Anspruch des Verleiher wegen übermäßigen Gebrauch
  • Anspruch des Entlehners wegen Ersatz der ao Erhaltungskosten
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10
Q

Fristen

Leihe

A
  • Rückstellungsanspruch des Verleihers: 30 Jahre gem § 1478
  • SE wegen verschuldeten Untergang/Verlust des Leihgegenstandes: 3 Jahre gem § 1489
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11
Q

Was ist ein Prekarium (Bittleihe)?

A

wenn vereinbart wird, dass der Verleiher zur jederzeitigen sofortigen Rückforderung berechtigt ist (§ 974)

Prekarist ist kein Rechtsbesitzer

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12
Q

Unterschied zwischen Prekarist und Leihnehmer

Leihe

A

der Prekarist ist - anders als der gewöhnliche Leihnehmer - kein Rechtsbesitzer, weil sein Gebrauchsrecht jederzeit widerruflich ist

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