4.3: Leihe Flashcards
Was ist eine Leihe?
ist die unentgeltliche Überlassung einer unverbrauchbaren Sache zum Gebrauch (§ 971)
unentgeltlich = auch bei Zahlung der mit vertragsgemäßen Gebrauch gewöhnlich verbundenen Kosten od eines Anerkennungszinses
Stellung Entlehner
Leihe
Entlehner wird nicht Eigentümer des Leihstücks, sondern ist Rechtsbesitzer (daher Besitzschutz!) und Sachinhaber
Gebrauchsrecht
Leihe
der Leihnehmer hat die Sache ordnungsgemäß zu verwahren, ist aber zum vertraglich bedungenen, subsidiär zum ordentlichen Gebrauch berechtigt (§ 972)
Rechtsstellung Entlehner
Leihe
- § 972 Recht auf ordentlichen bedungenen, schonenden Gebrauch
- trägt die Kosten des ordentlichen Gebrauchs (§ 981), gewöhnliche Erhaltungskosten sowie die aus der Pflciht zur Rückgabe einer unversehrten Sache entspringenden Kosten
- Haftung für schuldhaft zugefügte Schäden sowie für casus mixtus (§ 987, 965), nicht hingegen für Zufall
- nach Vertragsablauf Pflicht zur Rückgabe derselben Sache im ursprünglichen Zustand, § 972 S 2 (Bringschuld)
Rechtsstellung Verleiher
Leihe
- kein Entgeltanspruch
- trägt jene Kosten, die unabhängig vom Leihverhältnis entsthen sowie die Erhaltungskosten
- Haftung nach denselben Grds wie der Schenker
- Mangel anderer Vereinbarung (§ 976) oder vereinbarungswidrigen Gebrauches (§ 978) grds kein Recht auf vorzeitige Rückforderung (anders: Prekarium, § 974)
was ist wenn sich der Leihnehmer vorwerfbar vertragswidrig verhält?
Leihe
er hat dadurch einen zufällig entstandenen Schaden zu ersetzen, der sonst nicht eingetreten wäre
der Leihnehmer haftet also für “gemischten Zufall” (casus mixtus Haftung, § 979)
Rückstellung der Leihe
kann sich aus der Vereinbarung oder den Umständen ergeben
- nach Beendigung des Vertrages
- Verleiher kann währenddessen Leihe nicht zurückfordern, er ist an den Vertrag gebunden (§ 976)
- Leihnehmer kann die Sache vorzeitig zurückgeben und den Vertrag beenden (§ 977)
Haftung des Verleihers
Leihe
grundsätzlich treffen den Verleiher keine Gewährleistungspflichten
allerdingt eine Haftung bei wissentlicher Überlassung des Gebrauches einer fremden Sache (§ 945 analog)
Verjährung
Leihe
die wechselseitigen Ansprüche von Verleiher und Entlehner müssen binnen 30 Tagen ab Rückstellung der verliehenen Sache geltend gemacht werden (§ 982)
- Anspruch des Verleiher wegen übermäßigen Gebrauch
- Anspruch des Entlehners wegen Ersatz der ao Erhaltungskosten
Fristen
Leihe
- Rückstellungsanspruch des Verleihers: 30 Jahre gem § 1478
- SE wegen verschuldeten Untergang/Verlust des Leihgegenstandes: 3 Jahre gem § 1489
Was ist ein Prekarium (Bittleihe)?
wenn vereinbart wird, dass der Verleiher zur jederzeitigen sofortigen Rückforderung berechtigt ist (§ 974)
Prekarist ist kein Rechtsbesitzer
Unterschied zwischen Prekarist und Leihnehmer
Leihe
der Prekarist ist - anders als der gewöhnliche Leihnehmer - kein Rechtsbesitzer, weil sein Gebrauchsrecht jederzeit widerruflich ist