3.4 .2 Entgelt ohne Arbeit Flashcards
1
Q
Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
A
- sofern Dauer der AU länger als 3 Kalendertage
- keine Mitteilung der Diagnose an AN
- Vorlage: spätestens am 4. Kalendertag
- aber: Vereinbarung früherer Vorlage zulässig
- während der Krankheit:
- verboten, was Genesung gefährdet oder verzögert
- erlaubt, was Gesundheitszustand verbessert
2
Q
Anfechtung der AU durch AG bei Indizien, wie
A
- Ankündigung oder Androhung der Krankheit
- häufiger Arztwechsel
- auffällig häufige oder häufige kurze Krankheit
- Beginn der Krankheit häufig am Wochenbeginn/ende
- ausstellender Arzt stellt häufig Atteste aus
3
Q
Was kann man dann machen?
A
- Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse oder Betriebsarzt mit Untersuchung des AN
- bei vorgetäuschter Krankheit (fristlose) Kündigung möglich
4
Q
Reaktionen des AG bei Krankheit des AN
A
- wenn AN infolge der Krankheit nicht mehr (vollständig) für bisherigen Arbeitsplatz geeigent:
- betriebliche Wiedereingliederungsmanagement /Angebot eines leidensgerechten ABP
- wenn dies nicht vorhanden:
- –> TZ Angebot für vorherigen ABP
- –> Änderungskündigung für TZ oder anderen ABP
- -> Beendigungskündigung als letztes Mittel
5
Q
Entgeltfortzahlung wg Risiken
A
1 Betriebsrisiko
2 Wirtschaftsrisiko
6
Q
Betriebsrisiko
A
- keine Arbeitsmöglichkeit aus objektiven Hintergundsgründen
- Bsp: Unterbrechung der Stromzufuhr, Brand, Maschinenausfall, Überschwemmung
- Risiko trägt AG: er muss daher vollen Lohn zahlen (hier aber Versicherungen möglich & AG erhält von Versicherungen Lohn zurück)
7
Q
Wirtschaftsrisiko
A
- Beschäftigung zwar objektiv möglich, aber wirtschaftlich sinnlos
- Risiko trägt AG - muss Lohn daher voll zahlen
8
Q
Arbeitskampfrisiko
A
bei legalem Streik in eigenem Betrieb:
- -> AG muss streikendem AN kein Entgelt zaheln (Streikgeld nur für Gewerkschaftsmitglieder, ca 2/§ des Bruttogehalts)
- bei nur mittelbarer Betroffenheit (=Fernwirkung): z.B. Streik in Zuliefererbetrieb
- –> AG muss grds allen Entgelt weiterzahlen
- –> Ausnahme: in beiden betrieben Gl. Gewerkschaft; dann ist AG ggüber allen AN Zahlungsplicht frei
9
Q
Entgelttransparenzgesetz
A
Ziel -> Aufdeckung von Misständen und Durchsetzung der Entgeltgleichheit bei gleichwertiger Arbeit
mehr als 200 AN
- Auskunftsanspruch für AN
mehr als 500 AN
- Einführung von betrieblichen Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von entgeltgleichheit
mehr als 500 AN in Kapitalgesellschaften:
- Bericht zur Gleichstellung und entgeltgleichheit