3.3 Arbeitsentgelt Flashcards

1
Q

Woraus entsteht der Anspruch auf Grundgehalt?

A
  • AV (aber gesetzlicher Mindestlohn)

- TV (= Branchenmindestlohn)

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2
Q

Unterschied Lohn/Gehalt

A
Lohn = häufige abhängig von der geleisteten Arbeit 
Gehalt = fixes Monatsgehalt
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3
Q

Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn?

Ausnahmen vom Mindestlohn?

A
  • z.Z 9,35
  • Ausnahmen:
    • Auszubildende unabhängig vom Alter
    • Personen unter 18 J ohne Berufsausbildung
    • Langzeitarbeitslose für die ersten 6 Monate
    • Pflichtpraktika im Rahmen Ausbildung/Studium
    • freiwillige Praktika vor und während der Ausbildung/Studium bis zu 3 Monate
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4
Q

Wann sind Kürzungen von Sonderleistungen wegen Krankheit zulässig?
wichtig: Kürzungen der Sonderleistungen, nicht des GG

A

zulässig wenn:

  • Vereinbarung über evtl. Kürzung im Krankheitsfall
    • in Betriebsvereinbarungen oder
    • Individualvertrag enthalten
  • Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (auch Kur, Reha)
  • Kürzung um max. 1/4 des Arbeitsentgelts pro Krankheitstag
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5
Q

Wodurch besteht der Anspruch auf Sonderleistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)

A
  • im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt oder
  • durch Betriebsvereinbarungen eingeführt oder
  • durch betriebliche Übung (Gewohnheitsrecht) zu zahlen sind, d.h.:
  • -> wenn diese Leistung ohne Vorbehalt (der Einmaligkeit der Zahlung) &
  • -> in relativ gleichbleibender Höhe &
  • -> mind. 3 Mal gezahlt wurde
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6
Q

Wodurch werden Zahlung von Sonderleistungen abgeändert/vermieden?

A
  • Änderungsvereinbarung zwischen AN/AG oder mit Betriebsrat
  • Kündigung einer evtl. Betriebsvereinbarung
  • betriebsbedingte Änderungskündigung
  • betriebsbedingte Beendigungskündigung als letztes Mittel
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7
Q

Gilt das Gleichbehandlungsgesetz für Sonderleistungen?

A

Ja gilt für Sonderleistungen (z.B. Weihnachtsgeld/ 13. Gehalt) grd. nicht aber für Grundlohn

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8
Q

Was besagt das AGG?

A

Einzelne oder Gruppen dürfen nicht ausgenommen oder schlechter gestellt werden

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9
Q

Was sind Ausnahmen möglich? (AGG, Sonderleistungen)

A

Ausnahmen möglich, wenn sie durch sachlichen Grund gerechtfertigt, z.B.

  • Mindestbeschäftigungszeit im U oder
  • bestehendes, nicht gekündigtes AV
  • Mangel an Fehlzeiten
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10
Q

Was sind Ausnahmen von der individuellen Aushandlung des Grundlohns?

A
  1. Mindestlohn
  2. gleicher Lohn für Frauen und Männer bei gleichwertiger Arbeit
  3. gleicher (=anteiliger) Lohn für TZ und VZA bei vergleichbarer Arbeit
    4 nach dem Entgelttransparenzgesetz
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11
Q

Verjährung und Ausschlussfristen

A
  • Ansprüche aus Arbeitsvertrag, inbes. Gehaltsansprüche, unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 J
  • tarifvertraglich oder individualvertraglich sind jedoch Ausschlussfristen (oder auch Verfallfristen) zulässig -> auch kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist zulässig, aber mind. 3 Monate vereinbart
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12
Q

Rückzahlung von Sonderleistungen

A
  • keine Rückzahlungspflicht von Gratifikationen bei Kündigungen, es sei denn vertraglich vereinbart
  • Vertragliche Rückzahlungsklausel aber nur zulässig, wenn
    • Gratifikation best. Werrgrenze (z.T mind. 800euro) erreicht hat
    • Rückzahlung von bis zu einem Monatsgehalt
  • –> zulässig bei Ausscheiden vor 31.3. des Folgejahres
  • -Rückzahlung von mehr als einem Gehalt
  • –> zulässig bei Ausscheiden bis max. 30.6.
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13
Q

Rückzahlung von Fortbildungskosten

A
  • Rückzahlung bei Ausscheiden des AN aus Betrieb nur bei vertraglicher Vereinbarung
  • je länger die Fortbildung und je höher die Kosten, desto längere vertragliche Bindung ist zulässig:
    • FB weniger als 1 Monat: Bindung von bis zu 6 Monate zulässig
  • -FB bis zu 2 Monate : Bindung bis zu 1J möglich
  • -FB über 1 Jahr: Bindung bis zu 3J zulässig
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