3 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Flashcards
Was sind die Pflichten der Vertragsparteien?
AV ist ein gegenseitiger Vertrag §611 BGB
- jede Partei erbringt Leistung nur gegen Gegenleistung
- Hauptleistungspflicht AN: Arbeitspflicht
- Hauptleistungspflicht AG: Zahlung Entgelt
- zusätzliche Nebenpflichten beider Parteien: Schutz und Fürsorgepflicht, Treue und Loyalitätspflichten
- bei Verletzung evtl. Schadensersatzanspruch nach §280 BGB
Wonach bestimmt sich sie die Dauer der Arbeitszeit?
- AV
- betriebsüblicher AZ
- tariflichen Vorgaben oder Betriebsvereinbarungen (z.B: Gleizeit)
- aber Grenzen aus AZ Gesetz, Jugendarbeitschutzgesetz & MuSchG
Arbeitspflicht des AN
- ist höchspersönl. zu erbringen §613 BGB
- Art & Umfang ergeben sich
aus AV (konkretisiert durch Direktionsrecht des AG)
umfasst aber vom jeweiligen Berufsbild
aus APBeschreibungen/Betriebsvereinbarungen
aus Gesetz (grs. Verbot der Sonntagsarbeit)
Was bedeuten die Grenzen des Direktionsrechts des AG?
die Bestimmung der konkreten Tätigkeit unterliegt dem Direktionsrecht (=Weisung) des AG aber
der AN muss die Weisung des AG nicht erfüllen, wenn
- sie den Festlegungen im AV, Betriebsvereinbarungen, TV widerspricht
- rechtswidrig ist
- dem AN auf Dauer eine geringerwertige Arbeit zuweist, selbst bei gleichem Gehalt
- gegen seine Gewissensentscheidung widerspricht
- grob unbillig ist wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ohne betriebl. Notwendigkeit
Ort der Arbeitsleistung/Versetzung
Ort grds. in AV vereinbart
Versetzungen nur zulässig, wenn entweder
- entweder vertraglich vereinbart oder mit Zustimmung des AN oder aber
- als Arbeitsort ein größerer regionaler Bereich vereinbart
- nicht grob unbillig (wegen Verletzung der Fürsrogepflicht)
- bei Existenz von Betriebsrat dieser zustimmt
Ansonsten Versetzung nur über Änderungskündigung möglich
Was sind Nebenpflichten des AG und des AN?
allgemeine Schutz- und Fürsorgepflichten des AG, z.B.
Schutz der Pkeit des AN, sorgfältige Verwarung der Personalakte, Schutz vor Mobbing
allgemeine Treue- und Loyalitätspflichten des AN, z:B. Verschwiegenheitspflichten, sorgfältige Behandlung von Arbeitsgeräte, Unterlassung von Schmiergeldannahme
Wie verhält es sich mit entgeltlichen Nebentätigkeiten des AN?
generell zulässig (auch entgegen entsprechender Vertragsklausel) wenn ArbZG eingehalten
Ausnahmsweise unzulässig, wenn
- Konkurrenz zum AG oder
- während der AZ oder
- Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit oder
- während Krankheit oder Erholungsarbeit
es sei denn, Zustimmung des AG liegt vor
- ohne Zustimmung: recht zur (fristlosen) Kündigung,ggf. nach Abmahnung
Was besagen die Regelungen des AZ-Gesetzes?
- Höchstarbeitszeit sind max. 8 Std/Tag (§3 ArbZG = 48H)
- gesetzlicher Grundfall: 6-Tage Woche mit Ausnahme Sonntag
- Ausnahmen:
- 10Std (=60h), wenn innerhalb von 6 Monaten durchschnittl. 8h nicht überschritten
- Ausnahmen, z.b. für Sonn- und Feiertagsarbeit, §§7, 10-15 möglich, sowie nach TV
Wann sind Überstunden nur zulässig?
- nur zulässig, wenn arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart oder
- AN zustimmt oder
- betriebliche Notwendigkeit/Notfall
- und keine Überschreitung der gesetzl. Höchstarbeitszeit (60h/Woche)
- und für AN zumutbar
Was gilt für die Vergütung von Überstunden
- für Überstundenvergütung gilt normale Vergütung (Vergütung oder Freizeitausgleich) (Zuschlag nur bei tarifvertraglichen Vereinbarung, Betriebs oder Branchenüblichkeit)
- allerdings muss AN für Ausgleich konkret nachweisen:
1. wann welche Tätigkeiten ausgeübt wurden &
2. ob Überstunden auf Anordnung oder durch Duldung des AG geleistet wurden - pauschale Abgeltung der Überstunden mit Grundgehalt zulässig bis zu 10-20% der vereinbarten AZ