2 Begründung des Arbeitsverhältnisses Flashcards

1
Q

Wer darf mit wem einen AV schließen?

Gibt es Ausnahmen?

A

Grundsätzlich besteht Abschlussfreiheit
- jeder darf mit jedem einem Vertrag schließen und Inhalt frei wählen

Ausnahmen davon:
• 1. Beschäftigungsverbote bzw Einschränkungen
- zB Kinder Minderjährige sowie Mütter Schwangere

• 2. Diskriminierungsverbote
- früher in Spezialgesetzen geregelt. Jetzt im AGG

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2
Q

AGG

Wo besteht Verbot der Benachteiligung und gibt es Ausnahmen?

A

Verbot der Benachteiligung aus Gründen

  • Rasse/ ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Behinderung
  • Religion/Weltanschaauung
  • Alter o sexuelle Identität ($1 und 7 AGG)

Das Verbot gilt insbesondere bei Arbeitsverhältnissen (Einstellung, Beförderung, Gehalt)

Ausnahmen

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3
Q

Was sind zulässige Fragen des AG bei Bewerbung/Einstellung

A

Wenn AG ein berechtigtes Interesse an Beantwortung hat (da muss Interesse des AN an Geheimhaltung zurücktreten)
• alles was den Job betrifft
• AN muss wahrheitsgemäß antworten
• andernfalls: Anfechtungsklage- Kündigungsrecht des AG

  • Ausbildung, berufliche Qualifikation, Vorerfahrungen
  • Vorliegen ansteckender Krankheiten die nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind
  • Einschränkungen Arbeitsfähigkeit durch gesundheitliche Beeinträchtigungen/Behinderung
  • bisheriges Gehalt
  • Zugehörigkeit zu Scientology
  • polizeiliches Führungszeugnis bei Geld/Werttransporten, Arbeit mit Kindern/Jugendlichen
  • Vorstrafen wenn
    wesentlich für eine Stelle und noch nicht gelöscht im BZR
  • Nebentätigkeiten (Verbot nur zulässig wenn Beeinträchtigung betrieblicher Belange)
  • bestehende Wettbewerbsverbote (ggf. sogar offenbarungspflichtig)
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4
Q

Unzulässige Fragen

A

AB kein berechtigtes Interesse an Beantwortung
• AN muss nicht wahrheitsgemäß antworten
• Recht zur Lüge
• Lüge hat keine AR Konsequenzen

  • Zugehörigkeit zu Gewerkschaft Partei Religion (es sei denn Bewerbung in Tendenzbetrieb mit Einschränkungen)
  • Lebensstellung bzw planung
  • Vermögenslage, Lohnpfändungen (Ausnahme bspw Banken)
  • HIV Infektion (nur zulässig Heilberufe)
  • Sexuelle Orientierung und sonstige Merkmale des AGG
  • Schwerbehinderung (es sei denn Auswirkungen auf Ausübung der Tätigkeit)
  • (Schwangerschaft)
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5
Q

Frage nach Schwangerschaft

A

Grundsätzlich unzulässig

Nur zulässig wenn

  • Beschäftigungsverbot wegen Fristen MuSchG
  • Gefährdung Mitter Kind (Röntgenstrahlung AArtthelferin)
  • befristeter Vertrag als Sportlehrerin/Model
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6
Q

Was sind AR Konsequenzen bei Lüge auf zulässige Frage?

A

• Recht zur ordentlichen Kündigung (Frist nach $620 BGB)
• Recht zur außerordentlichen Kündigung $626 BGB wegen Einstellungsbetrug (Frist 2 Wochen mit Beginn Kenntnisnahme der Lüge)
• Anfechtungsrecht nach $123 BGB wegen arglistiger Täuschung (Frist 1 Jahr mit Beginn Kenntnisnahme)
- Vertrag ist nach Anfechtung rückwirkend unwirksam
- wirkt aber wie außerordentliche Kündigung

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7
Q

Form des AV

A

Grund mündlich möglich aber

  • schriftliche Niederschrift gem ($2 NachweisG) der wesentlichen Arbeitsbedingubgen
  • nach 1 Monat
  • durch AG (keine Unterschrift durch AN nötig)
  • gleicht einem Protokoll

Ausnahmsweise schriftlicher Vertrag erforderlich

  • befristete Arbeitsverträge
  • Wettbewerbsverbote $74 HGB
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8
Q

Was meint die Offenbarungspflicht des AN?

A

man muss auch ungefragt Auskunft geben über Umstände, die die Erfüllung der Arbeitspflicht unmöglich machen oder für das Arbeitsverhältnis von ausschlaggebender Bedeutung sind

  • bestehende Berufsverbote (als LKW-Fahrer, taxischein,…) oder Wettbewerbsverbote
  • Haftantritt
  • (Ständige) Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Schwerbehinderung/Krankheit/bevorstehende Reha/Kur
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9
Q

Wann ist eine Befristung unwirksam?

A
  • bei mangelnder Schriftform ! Befristung bedarf immer einer Schriftform gem. §14 IV TzBfG - auch elektronisch möglich
  • Überschreitung der zeitlichen Fristen bzw.
  • objektives Fehlen eines sachlichen Grundes
  • vorheriges Arbeitsverhältnis (vgl. unbedingt §14 II 2 TzBfG)
  • Unwirksamkeit führt zu unbefristetem Vertrag §16 TzBfG, allerdings nur nach erfolgreicher Klage innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsende (§17 TzBfG), es gibt hier keinen Automatismus
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10
Q

Welche Formen der Probezeit gibt es?

A

entweder AV mit vorgeschalteter Probezeit

oder befristeter AV als Probearbeitsvertag

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11
Q

AV mit vorgeschalteter Probezeit

A
  • max. 6 Monate §622 II BGB
  • Kündigung 2 Wochen zu jedem beliebigen Termin ohne Grund möglich
  • nach Ablauf evtl. Kündigungsschutz nach KSchG
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12
Q

Befristeter AV als Probearbeitsvertrag

A
  • kann längere Befristung enthalten
  • läuft automatisch aus ohne Kündigung
  • kein Kündigungsschutz
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13
Q

Zweckbefristung §15 II TzBfg

A
  • AN ist über Zweckerreichung zu unterrichten
  • Ende des Arbeitsvertrags frühestens 2 Wochen nach Mitteilung des Endes des AV
  • Dauer ist nicht kalendermäßig bestimmbar
  • sondern hängt ab von Eintritt eines zukünftigen gewissen Ereignisses (aber Zeitpunkt ungewiss)
  • > Vertretung eines erkrankten MA, mit dessen Genesung zu rechnen ist
  • > Beschäftigung von Pflegepersonal für todgeweihten Schwerkranken
  • > MA in Forschungsprojekten
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14
Q

Was bedeutet eine Befristung von AV?

A
  • der befristete AV endet mit Zeitablauf
  • Es bedarf keiner Kündigung, es sei denn vertraglich/ oder im Tarifvertrag vereinbart
  • für AN gibt es keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz
  • Befristung daher nur unter Einschränkungen des TzBfG zulässig
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15
Q

In welchen Konstellationen gibt es einen befristeten AV?

A

Befristung mit Sachgrund (Zweckbefristung/ kalendermäßige Befristung)
Befristung ohne Sachgrund (kalendermäßige Befristung)

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16
Q

Zeitbefristung mit Sachgrund

A
  • Befristung ohne Maximalfrist
  • Befristung auch zulässig bei vorhergehendem (unbefristeten oder befristeten) Vertrag
  • Grund der Befristung muss nicht angegeben werden
  • auch mehrere Verträge hintereinander zulässig - Kettenbefristung
  • Beispiele siehe §14 I TzBfG u.a
  • > nur vorübergehender betrieblicher Bedarf z.B. für Projekt, Saisonarbeit
  • > Vertretung eines anderen MA (Krankheit, EZ)
  • > Befristung zur Erprobung (i.d.R. 6 Monate)

Wenn der AN schonmal einen AV beim AG hatte, egal ob befristet, oder nicht, dann geht nur noch Befristung mit Sachgrund

17
Q

Zeitbefristung ohne sachlichen Grund §14 II TzBfG

A
  • grd. nur für 2 Jahre, innerhalb der 2 Jahre höchstens 3 Verträge
  • Ausnahmen der Maximalfrist gem. §14 II & III TzBfG
  • -> Verlängerung der Fristen durch Tarifvertrag
  • -> bei neu gegründeten U in den ersten 4 Jahren beliebige Anzahl an Befristungen (mehr Flexibilität)
  • -> bei älteren AN bis zu 5 Jahren (z.Z. ab 52 Jahren)

Befristung ohne Sachgrund nur zulässig bei Neueinstellung (3-Jahres-Klausel wurde geskippt)

  • kein vorgehender Vertrag (=keine Neueinstellung) liegt vor, wenn
  • -> vorher Berufsausbildungsverhältnis
  • -> AN vorher freier MA war
  • -> AN vorher LeihAN war
  • -> vorher Werkvertragsverhältnis galt
  • in diesem Fall ist eine Befristung im Anschluss auch ohne Sachgrund zulässig