177 - SEXUELLE NÖTIGUNG / VERGEWALTIGUNG Flashcards
ANDERE PERSON
jede natürliche Person, die weder Täter oder Teilnehmer ist
ERHEBLICH
ist eine sexuelle Handlung, wenn sie nach Art / Intensität / Dauer des sexualbezogenen Vorgehens eine sozial nicht mehr hinnehmbare Einschränkung der sexuellen Selbstbestimmung verursacht
SEXUELLE HANDLUNG
Eine Handlung ist immer dann als sexuell zu bewerten, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweist, dies ist immer dann gegeben, wenn schon ein objektiver Beobachter sagen würde, dass die Handlungen in irgendeiner Art und Weise unanständig sind
GEGEN DEN ERKENNBAREN WILLEN
muss ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln erkennbar sein
VORNAHME
ist die Verwirklichung der Tat durch den Täter
VON IHR VORNEHMEN LÄSST
ist die Vornahme der sexuellen Handlung durch das Opfer selbst
DULDUNG
ist jegliches Unterlassen von Widerspruch oder Widerstand, was zur völligen Hinnahme fremder Handlungen führt
VORSATZ
die Verwirklichung des OTB mit Wissen und Wollen
AUSNUTZEN
liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass der Zustand des Opfers die Duldung / Vornahme der sexuellen Handlung ermöglicht / erleichtert und dies bewusst einkalkuliert
WIDERSTANDSUNFÄHIGKEIT
liegt vor, wenn aus psychischen / physischen Gründen, auch wenn diese nur vorrübergehend bestehen, keinen zur Abwehr des sexuellen Übergriffs stehenden Willen bilden / äußern / durchsetzen kann
ERHEBLICH EINGESCHRÄNKTE WIDERSTANDSFÄHIGKEIT
liegt vor, wenn die Einschränkung aufgrund permanenter Behinderung / erheblicher Intelligenzminderung oder starker Alkoholisierung einen möglichen entgegenstehenden Willen zu äußern erschwert
ÜBERRASCHUNGSMOMENT
liegt vor, wenn der Täter die äußeren Umstände erkennt, aus denen sich ergibt, dass sich das Opfer keines sexuellen Angriffs auf seinen Körper versieht
KLIMA DER GEWALT
liegt vor, wenn der Täter durch frühere Gewalttätigkeiten einen Zustand geschaffen hat, in dem das Opfer weiterhin solche Übergriffe fürchten muss, falls es sich nicht fügt
EMPFINDLICHES ÜBEL
jeder Nachteil der dazu geeignet ist einen besonnen Menschen mit einem bestimmten Verhalten zu veranlassen
WIDERSTAND
jeder entgegenstehende Wille des Opfers
DROHUNG
In Aussicht stellen eines empfindlichen Übels, aus dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt
UNFÄHIG WILLEN ZU BILDEN
aufgrund von Krankheit / Behinderung / berauschendem Mittel entsteht die absolute Unfähigkeit einen Willen zu bilden / äußern
KRANKHEIT
ein regelwidriger Körper- / Geisteszustand, der eine Behandlungsbedürftigkeit / Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat
BEHINDERUNG
liegt vor, wenn körperliche / seelische / geistige / Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, indem ein Mensch der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate gehindert teilnimmt
GEWALT
körperlich wirkender Zwang durch unmittelbare/ mittelbare Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder Verhinderung eines erwarteten Widerstandes
DROHUNG MIT GEGENWÄRTIGER GEFAHR FÜR LEIB ODER LEBEN
wenn der Täter eine nicht nur unerhebliche Körperverletzung oder gar den Tod in Aussicht stellt und damit den Anschein der Ernsthaftigkeit zu erwecken möchte
SCHUTZLOS AUSGELIEFERT
liegt vor, wenn das Opfer aufgrund von äußeren Umständen wie die Einsamkeit des Tatortes / fehlende Fluchtmöglichkeiten, in seinen Abwehrmöglichkeiten erheblich eingeschränkt ist und auch von dritter Seite nicht mit Hilfe zu rechnen ist
BEISCHLAF
ist mit dem Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof erfüllt
BEISCHLAFÄHNLICHE HANDLUNGEN
andere Formen des Eindringens in den Körper als beim Oral- oder Analverkehr “mit Ausnahme des Zungenkusses”
EINDRINGEN IN DEN KÖRPER
ist bei dem Beischlaf / Beischlafähnlichen Handlungen erfüllt
GEMEINSCHAFTLICH
bedeutet, dass mindestens 2 Personen wirken durch einverständliches aktives Handeln derart zusammen, dass sie dem Opfer am Tatort unmittelbar gegenüberstehen
WAFFE
beweglicher Gegenstand dessen primäre Zweckbestimmung die Verursachung von Verletzungen ist
GEFÄHRLICHES WERKZEUG
ein beweglicher Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit und in seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen
BEI SICH FÜHREN
Waffe, Werkzeug oder Mittel, dass zwischen Versuchsbeginn und Tatvollendung bewusst gebrauchsbereit bei sich führt bzw. während der Tatausführung ergreift
SONSTIGES MITTEL
Gegenstände denen die objektive Gefährlichkeit fehlt
GEFAHR EINER SCHWEREN GESUNDHEITSSCHÄDIGUNG
konkrete Gefahr eines langwierigen, qualvollen, die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden physischen oder psychischen Krankheitsverlaufs zu erleiden