§ 1 Flashcards
Begriff und Rechtsgrundlagen
Das europäische ius commune
= Gemeines Recht
einheitlicher, nationenübergreifender juristischer Diskurs auf der Grundlage des Römischen Rechts
1. Recht als Wissenschaft
2. Recht unabhängig von dem konkret anwendbaren Recht
Römisches Privatrecht
Römisches Recht als Produkt einer hochprofessionellen Jurisprudenz und einer darauf aufbauenden kaiserlichen Rechtsetzung
universelles gemeines Recht
Rationalisierung des Rechts: abstrakte Begriffsbildung, subtile Fallanalyse, einfache Systeme zur Lehre
corpus iuris civilis wird später zum wichtigsten Rechtsbuch Europas: Institutiones, Digesten, Codex
Zeit des gelehrten Rechts
Wiederentdeckung der Digesten im 11. Jh.; werden zur Grundlage der europäischen Rechtskultur
Bedeutung als ratio scripta, kirchliche und weltliche Herrscher beschäftigen ausgebildete Juristen, römisches Recht wird im Laufe des Mittelalters fester Bestandteil der gemeinsamen christlich- antiken Kultur Europas und zu einem Kernstück der europäischen Identität
Glossatoren sind der Lehre der Auslegung gefolgt
Römisches Recht als Grundlage verschiedener Formen von Rechtswissenschaften
Statutentheorie
Überformung/ Verflechtung mit regionalen Rechtsüberzeugungen
Humanisten: Differenz zwischen ihrer Gegenwart und Antike
Naturrechtslehrer: Suche nach allgemeingültigen/ universellen Rechtsgrundsätzen
Usus modernus als Rezeption des römischen Rechts in Deutschland
Römisches Recht an den Universitäten
Gemeinsame Dogmatik, aber nicht dasselbe Recht Latein als gemeinsame Sprache
regionale Unterschiede
Gemeineuropäischer Diskurs zerbricht
Nationalstaaten
Verknüpfung von Recht und Staat
Rechtswissenschaften als Landesjurisprudenz
Rechtswissenschaften in Landessprache
Katastrophen des 20. Jh.
Rechtsgeschichte und -vergleichung als empirische Wissenschaft
Wiederaufnahme eines gemeineuropäischen Diskurses
Ernst Habel Recht des Warenkaufs 1936/ 1958
UN- Kaufrecht
PECL
EU als Rechtsgemeinschaft (EuGH, Hallstein)
Europäisches Sekundärrecht auf dem Gebiet des Privatrechts
Warum Rechtsvereinheitlichung?
Abbau von Handelshemmnissen
Römisches Privatrecht/ ius commune als Bestandteil der abendländischen-christlichen europäischen Kultur
Kodifikationsidee und Identitätsgedanke
Europa als Rechtsgemeinschaft
Restatements
= Wiedergabe des geltenden Rechts, hohes Maß an intellektueller und praktischer Einheit
Restatements in Amerika
American Law Institute: juristische Autorität
nichtlegislative Kodifikation: soll nicht bindend sein, sondern durch Anwendung im rechtlichen Diskurs überzeugen und anerkannt
keine Begründungen, Gerichte hatten Begründungslast
UNIDROIT
= Principles of International Commercial Contracts (PICC)
nichtlegislative Kodifikation
Aufbau: Rule, Comment, Illustration
Organisation: General Assembly und Governing Council
Funktion: Vorbereitung internationalen Einheitsrechts, vor allem auf dem Gebiet des Privatrechts
heutiger Gebrauch: Zusammenstellung von Verträgen, Akademikern und Gelehrten
PECL
Principles of European Contract Law
private Initiative von Ole Lando
Ziel: Vereinheitlichung des Europäischen Privatrechts
Funktional vergleichende Formulierung eines Grundtatbestandes europäischen Vertragsrechts
keine Prinzipien, Regeln
Aufbau: rule, comment, notes
Bedeutung heute: Basistext europäischer Rechtsvereinheitlichung
acquis communitaire - privatrechtliche Richtlinien
kein Sekundärrecht in PECL, PICC und CISG
Mängel des europäischen Sekundärrechts: wirtschaftspolitisches Verständnis des Privatrechts (Schutz des Schwächeren ist egal, aber Verbraucher sollen gestärkt werden)
unverbunden und unsystematisch entstanden
Europäisches Recht und nationales Recht
Umsetzungspflicht
bei Verletzung: keine unmittelbare Wirkung zulasten Privater, also keine Wirkung von RL im Privatrecht
außer, wenn eine RL Ausdruck eines allgemeinen europäischen Rechtsgrundsatzes bildet
Zwischenbilanz
Recht wird verkompliziert
keine Rechtseinheit
bei überschießender Umsetzung wird politisches Harmonisierungsziel verfehlt