Zweiter Teil UmwStG Flashcards

1
Q

Vorgehen Vermögensübergang auf Personengesellschaft

A
  1. Ebene des Überträgers
    Bestimmen des Übertragungsgewinns
  2. Ebene der Gesellschafter
    Kapitalherabsetzung
    Berechnung Bezüge
    Ermittlung ÜNE
  3. ggf Vergleich mit zusätzlicher Steuerersparnis
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2
Q

Bestimmen des Übertragungsgewinns

A

gem. §3 UmwStG
Bei BW-Ansatz immer 0
bei zW und GW-Ansatz immer in Höher der aufgedeckten stillen Reserven
-> von diesen ist VV in höher von 1Mio+60% des darüber hinaus gehenden ÜTG abzuziehen (gem. §10d Abs. 2 EStG, §10a GewStG)
Kapitalgesellschaft zahlt darauf KSt und GewSt
Ergebnis erhöht die GRL bei einem Gesel., bei mehreren anteilig die Kap. konten, und das Reinvermögen, Steuern erhöhen latente Steuern in Schlussbilanz des ÜT

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3
Q

fingierte Kapitalherabsetzung

A

gem. §29 Abs. 1 i.v.m. §28 Abs. 2 S.1 KStG
Nennkapital
- Sonderausweis i.s.d. §28 Abs. 1 S. 3 KStG
+ Bestand des Steuerlichen Einlagekonto
i.s.d. §27 KStG vor Herabsetzung
= Bestand des Steuerlichen Einlagekonto
i.s.d. §27 KStG nach Herabsetzung

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4
Q

Berechnung der Bezüge

A

gem. §7 UmwStG
Stbl. Eigenkapital
- Bestand des Steuerlichen Einlagekonto
i.s.d. §27 KStG nach Herabsetzung
= Bezüge i.s.d §7 UmwStG
-> Bezüge nach Anteilen auf Gesellschafter verteilen
Bezüge gelten als Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. §20 Abs, 1 Nr. 1 EStG und werden versteuert:
Natürliche Person: TEV gem. §3 Nr. 40 S.1 u. 2 i.v.m. §3c Abs. 2 EStG oder Abgeltungssteuer gem. §32d EStG
Körperschaften: steuerfrei nach §8b Abs. 2 KStG, aber 5% nicht anzugsfähige BA gem. §8b Abs. 3 KStG, Ausnahme für Streubesitzdividenden (BQ <10%) gem. §8b Abs. 4 KStG

Gewerbesteuer bleibt gem. §18 Abs. 2 S.2 UmwStG außer Ansatz

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5
Q

Ermittlung des ÜNE

A

gem. §4 Abs. 4 und 5 UmwStG
Übergegangenes RV (anteilig)
- AK der Anteile
+ Zuschlag für neutrales Vermögen gem. §4 Abs. 4 S.2 (Wert der stillen Reserven aus DBA Ländern, bei denen Best. wegfällt)
- Kosten der Vermögensübertragung
= ÜNE I (§4 Abs. 5 UmwStG)
- Bezüge (§7 UmwStG)
= ÜNE II (§4 Abs. 5 UmwStG)

natürliche Person
ÜNE II wird, falls positiv, zu Bezügen dazu gerechnet und gem. §4 Abs. 7 UmwStG für natürliche Personen mit TEV i.s.d §3 Nr. 40 sowie §3c EStG und für Körperschaften mit §8b KStG versteuert
ÜNE II wird, falls negativ, gem. §4 Abs. 6 S. 4 UmwStG mit den Bezügen verrechnet. (60% des Wertes von -Bezüge und ÜNE II, der größer ist), Besteuerung des Ergebnisses wie oben.
Übernahmeverlust hat keine Berücksichtigung, wenn §17 Abs. 2 S.6 EStG -Fall oder ÜT-Anteile innerhalb der letzten 5 Jahre erworben)

Körperschaft:
ÜNG: steuerfrei nach §8b Abs. 2 KStG, aber 5% nicht anzugsfähige BA gem. §8b Abs. 3 KStG
ÜNV: bleibt außer Ansatz

Gewerbesteuer bleibt gem. §18 Abs. 2 S.1 UmwStG außer Ansatz

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6
Q

Zu beachten bei mehreren Gesellschaftern

A

Prüfen, ob Vermögen gem. §5 UmwStG als in das BV eingelegt gilt.
Eingelegt gelten:
ÜT-Anteile i.s.d. §17 EStG (mit mind. 1% innerhalb der letzten 5 Jahre beteiligt) gem. §5 Abs. 2 UmwStG
ÜT-Anteile, die zu einem BV eines AE außerhalb des BV des ÜN gehören
-»bei zutreffenden Gesellschaftern kein ÜNE I und II berechnen, zahlen 25% Abgeltungssteuer auf Bezüge

Test nach §4 Abs. 6 S.6 UmwStG: Missbrauchsvorschrift: Wenn Anteile <5 Jahre vor Stl. Übertragungsstichtag erworben: Kein Abziehen eines Übernahmeverlusts möglich

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7
Q

Zu beachten bei DBA Fällen

A

Auflösung der Stillen Reserven, wenn DE zuvor Besteuerungsrecht hatte, dieses aber durch Umwandlung verliert
-> Anteilig aufzulösen
Wertaufstockung nach §4 Abs.4 S.2 UmwStG:
Ansatz der übergegangenen Wg, für die Deutschland beim ÜT kein Besteuerungsrecht besitzt (z.B. ausländisches Betriebsstättenvermögen bei DBA mit Freistellung), mit dem gemeinen Wert.

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