Dritter und Vierter Teil UmwStG COPY Flashcards
Vorgehen Verschmelzung auf eine andere Körperschaft
- Erstellung der stl. Schlussbilanz
- Berechnung des stl. Übernahmegewinns
- Berechnung der Höhe der Kapitalerhöhung
- Stl. Nennkapitalherabsetzung beim ÜT
- Fiktive stl. Nennkapital-Herabsetzung beim ÜN (nicht immer nötig)
- Steuerliche Nennkapital Anpassung beim ÜN
- Erstellung der stl. Übernahmebilanz
- Erstellung der steuerlichen Schlussbilanz
gem. §11 UmwStG
- Berechnung des steuerlichen Übernahmegewinns
Übernahmegewinn als Höhe des Unterschieds zwischen Buchwert der Anteile an dem ÜT und dem Wert, mit dem die übergegangenen WG zu übernehmen sind, abzgl Kosten für Übergang.
gem. §12 UmwStG (siehe §4 UmwstG)
Übergegangenes RV-BW Beteiligung=ÜNG
- Besteuerung des Übernahmeergebnisses
Ein Übernahmegewinn oder -verlust bleibt gem. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG außer Ansatz
In Höhe der Beteiligungsquote des ÜN an dem ÜT gelten von einem Übernahmegewinn gem. § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG fünf Prozent als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe
Die körperschaftsteuerliche Berücksichtigung des Übernahmeergebnisses gilt gem. § 19 Abs. 1 UmwStG auch für die GewSt
Ein Übernahmeverlust ist steuerlich unbeachtlich; er kann nicht nach § 10d EStG als Verlustrück- oder -vortrag verrechnet werden.
- Berechnung der Höhe der Kapitalerhöhung
Nur Notwendig bei außenstehenden Gesellschaftern beim ÜT
Handelsrechtliche NK-Erhöhung beim ÜN: Abfindung der außenstehenden AE des ÜT mit Anteilen des ÜN
anteiliger gemeiner Wert der außenstehenden AE des ÜT
/ gemeiner Wert eines Anteils NK des ÜN (gemeiner Wert / NK ÜN)
=zur Abfindung notwendiges NK des ÜN
-anteiliges NK von Beteiligung des ÜT am ÜN
=notwendige NK-Erhöhung bei ÜN
- St. NK-Herabsetzung beim ÜT
gem. § 29 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1 KStG:
Bestand des st. E-Kto. i.S.d. § 27 KStG des ÜT
+ herabgesetztes NK des ÜT
(§ 29 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1 KStG)
- Sonderausweis i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 3 KStG des ÜT
= st. E-Kto. i.S.d. § 27 KStG gem. § 29 Abs. 2 S. 1 KStG des ÜT
- Kürzung nach § 29 Abs. 2 S. 2 KStG (BQ des ÜN an ÜT)
=auf ÜN übergehendes st. E-Kto. i.S.d. § 27 KStG des ÜT
- Fiktive stl. Nennkapital-Herabsetzung beim ÜN (nicht immer nötig)
gem. § 29 Abs. 1 i.V.m. §28 Abs. 2 S. 3 KStG
nur nötig, wenn der ÜT am ÜN beteiligt ist.
Bestand des st. E-Kto. i.S.d. § 27 KStG des ÜN vor Verschmelzung
+ fiktiv herabgesetztes NK des ÜN
(§ 29 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1 KStG)
= st. E-Kto. i.S.d. § 27 KStG gem. § 29 Abs. 1 KStG des ÜN
- Kürzung gem. § 29 Abs. 2 S. 3 KStG (BQ des ÜT an ÜN)
+ auf ÜN übergehendes st. E-Kto. i.S.d. § 27 KStG des ÜT (Schritt immer, wenn es übergeht)
= Bestand des st. E-Kto. i.S.d. § 27 KStG des ÜN nach Verschmelzung und vor KapErhö
- Steuerliche Nennkapital Anpassung beim ÜN
Nur notwendig, wenn zuvor verschmelzungsbedingte Kapitalanpassung (Schritt 3 oder 5)
Anpassung des stl. Eigenkapitalausweises nach § 28 Abs. 1 und 3 KStG, §29 Abs. 4 KStG
NK-Erhöhung
Gem. § 28 Abs. 1 KStG gilt als verwendet:
-Bestand des st. E-Kto. i.S.d. § 27 KStG des ÜN nach Verschmelzung und vor KapErhö
- verbleiben = Sonderposten i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 3 KStG beim ÜN
Bestand des st. E-Kto i.S.d. § 27 KStG beim ÜN nach KapErhö (sollte 0 ergeben)
- Erstellung der stl. Übernahmebilanz
Erhöhung des NK um zuvor berechneten Teil, Addition der Verbindlichkeiten, Addition der Aktiva abzgl. der Beteiligungen, Stl. Rückstellungen auf Passivseite, GRL als Rest auf Passivseite
Steuerliche Folgen im Mischfall (AE des ÜT erhalten baren Spitzenausgleich)
Wird eine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung gewährt, ist das übergehende BV insoweit mit dem Wert der Gegenleistung anzusetzen (quotale
Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten).
Besteuerung der AE des ÜT
gem. § 13 UmwStG
* § 13 UmwStG ist auf Anteile im BV sowie Anteile i.S.d. § 17 EStG anzuwenden; ansonsten findet § 20 Abs. 4a EStG Anwendung (UmwStE 2011, Rn. 13.01).
* Gem. § 13 Abs. 1 UmwStG gelten die Anteile am ÜT grundsätzlich als zum gWveräußert und die gewährten Anteile am ÜN als zum gW angeschafft; d.h.
vollständige Aufdeckung der in den Anteilen ruhenden stillen Reserven. * Gem. § 13 Abs. 2 UmwStG können auf Antrag die ÜN-Anteile mit dem Buchwert / Ak der ÜT-Anteile angesetzt werden (Buchwertfortführung ohne Aufdeckung der stillen Reserven), soweit keine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende
Gegenleistung gewährt wird (UmwStE 2011, Rn. 13.02), wenn
1. das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der Anteile am ÜN nicht
beschränkt wird oder
2. Art. 8 der EU-Fusionsrichtlinie anzuwenden ist.
In diesem Fall treten die ÜN-Anteile steuerlich an die Stelle der ÜT-Anteile. Dies gilt auch für die Qualifikation der Anteile gem. § 17 EStG (UmwStE 2011, Rn. 13.11).
Aufspaltung und Abspaltung
Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG sind die §§ 11 bis 13 UmwStG (Dritter Teil des UmwStG – Verschmelzung auf eine Körperschaft) entsprechend bei Aufspaltung und Abspaltung einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft anzuwenden.
* Die Anwendung des Wertansatzwahlrechtes gem. § 11 UmwStG erstreckt sich ausschließlich auf die übergehenden Wg, so dass bei einer Abspaltung die Buchwerte der beim ÜT verbleibenden Wg fortgeführt werden.
* Für die Anwendung des UmwStG muss das übergehende Vermögen zudem
bestimmte steuerliche Voraussetzungen erfüllen, die handelsrechtlich nicht
bestehen:
- Gem. § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG muss ein (Nur-)Teilbetrieb auf den ÜN
übertragen werden. Bei einer Abspaltung muss auch beim ÜT ein(Nur-)Teilbetrieb verbleiben.
- Als (fiktiver) Teilbetrieb gilt auch ein Mitunternehmeranteil oder eine 100%-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 15 Abs. 1 S. 3 UmwStG).
Zu beachten bei Teilbetrieb bei Spaltung
- gewisse Selbstständigkeit
- für sich lebensfähig
- organisch geschlossener Teil
Annahme der Möglichkeit einer technischen Aufteilung genügt nicht - Teilbetrieb im Aufbau stellt keinen Teilbetrieb dar
Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einem Teilbetrieb bei Spaltung
- Wird eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage von mehreren Teilbereichen eines Unternehmens genutzt, liegen nach Auffassung der FinV die
Voraussetzungen für die Steuerneutralität der Spaltung nicht vor (sog. Spaltungshindernis). (UmwStE 2011, Rn. 15.08) - Grundstücke müssen bis zum Zeitpunkt der Spaltung zivilrechtlich real aufgeteilt werden. Ist eine reale Teilung nicht zumutbar, bestehen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall keine Bedenken, eine ideelle Teilung (Bruchteilseigentum: § 741 ff. BGB) im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung ausreichen zu lassen. (UmwStE 2011,
Rn. 15.08) - BV, das weder zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen noch zu den nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter gehört (neutrales Vermögen), kann jedem der „echten“ Teilbetriebe zugeordnet werden (UmwStE 2011, Rn. 15.09). Durch eine entsprechende Zuordnung kann die Gewährung eines Spitzenausgleichs und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermindert bzw. vermieden werden.
Missbrauchstatbestände bei Spaltung
gem. § 15 Abs. 2 UmwStG
Fiktive Teilbetriebe (MU-Anteile oder 100%-ige Beteiligungen an KapG) dürfen
innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums vor der Spaltung nicht durch die Übertragung von Wg, die kein Teilbetrieb darstellen, erworben oder aufgestockt worden sein (§ 15 Abs. 2 S. 1 UmwStG). Der entgeltliche und unentgeltliche Erwerb (z.B. Erbfall) sind unschädlich. (UmwStE 2011, Rn. 15.16 u. 15.20).