Sechster Teil des UmwStG Flashcards
Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
Anwendung §25 Umwstg
-> §§ 20 bis 23 UmwStG (sechster Teil)
Gegenstand der Einbringung
i.s.d. §20 Abs.1 umwstg:
Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile
i.s.d. §21. abs1. umwstg:
Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern Anteile nicht zu einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gehören
Zurückbehalten von WG
gem. §6 Abs. 1 Nr. 4 S.1 EStG
Das Zurückbehalten von Wg, die keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, steht der Anwendung von § 20 UmwStG nicht entgegen.
Gelten grundsätzlich als entnommen, wenn sie nicht weiter zu BV gehören
–> Gewinn in Höhe der stillen Reserven
—> gehört zum Veräußerungsgewinn i.s.d. §20 Abs. 4 umwstg
Wertansatz des eingebrachten BV durch Übernehmer
grds. mit gW
gem. §20 abs.2 s.2 antrag auf Buch- oder zwischenwert möglich, wenn Voraussetzungen aus dem Gesetz erfüllt sind
Höherer Wert von a) und b)// falls b), dann geringerer Wert der zwei
Gewährung sonstiger Gegenleistungen
Ermittlung des Mindestwertansatzes des Übernehmers nach §20 Abs. 2 S.2 Nr. 4 und §20 Abs.2 S.4 UmwstG
1. Höhe der schädlichen Gegenleistung bestimmen
2. Durch gemeinen Wert des eingebrachten BV teilen
3. Prozentsatz auf stille Reserven anwenden
4. Mindestwertansatz bestimmen mit:
Buchwert eingebrachtes Bv + aufgedeckte st.R.
5. Vergleich mit gem. Wert der sonstigen Gegenleistungen gem. §20 abs.2 S.4 umwstg
Auswirkungen beim Einbringenden
gem. §20 abs.3 S1. umwstg:
Wert mit dem Bv angesetzt wird ist Veräußerungspreis und Ak der erhaltenen Anteile
Einbringungsgewinn
Die Differenz zwischen dem Wert zu dem das eingebrachte BV bei der übernehmenden Gesellschaft angesetzt wird und dem Buchwert des eingebrachten BV ist der Einbringungsgewinn, der einen Veräußerungsgewinn darstellt.
Besteuerung nach EStG und KStG, beachte §20 abs. 4
EBG gilt al VG und ist für natürliche Personen gewstfrei nach §7 s.2 GewstG
Beachte mögliche Freibeträge
Wertansatz der eingebrachten Anteile durch Übernehmer und Auswirkungen beim Überträger
gem. §21 abs. 1 s.1 Ansatz zum gemeinen Wert, jedoch nach §21 abs.1 s.2 Antrag auf Buch oder Zwischenwert wenn Voraussetzungen erfüllt sind
Wertansatz gilt als Veräußerungspreis und Ak
zu beachten: §21 Abs. 3 S.1
Besteuerung der AE innerhalb Siebenjahresfrist
siehe §22 Abs. 1 S.1 umwstg: EBG I und VG
gem. §17 Abs. 1 EStG zu besteuern:
gW Sacheinlage BV
- Kosten Einbringung
- Wertansatz gem. §20 abs. 2 s.2 umwstg
=EBG I
- Verringerung um 1/7 für jedes Jahr
= zu verst. EBG I
rückwirkend im WJ der Einbringung zu verst.
keine Kürzungen gem. §22 Abs. 1 S. 1 HS.2 Umwstg
Einkünfte aus GEwB nach §16 EStG, kein TEV
EBG I erhöht nachträglich Ak der Anteile nach §22 Abs.1 S.4 UmwstG
Gewinn aus Anteilsveräußerung
VG für Nat. Personen:
V-Preis
-> 40% St.frei gem §3 Nr. 40 S.1 Buchstb C EStG
-Ak (alt+EBG I)
-> 60% abzgf. gem. §3c Abs. 2 S.1 EStG
= VG gem. §17 Abs. 1 S.1 EStG
- Freibetrag gem. §17 Abs. 1 EStG
= zu verst. VG
Besteuerung der AE innerhalb Siebenjahresfrist bei Anteilstausch
gem. §22 Abs. 2 S.3 UmwStG
gleiche Berechnung wie bei Einlage
Gewinn aus Anteilsveräußerung bei Anteilstausch
Kaufpreis Anteile
- Veräußerungskosten
- Ak
- EBG II
= zu verst. Gewinn