Vorgehen 2. Teil UmwStG Flashcards

1
Q

Vorgehen

A
  1. Ebene des Überträgers
    - Bestimmen des Übertragungsgewinns
  2. Aufstellen der steuerlichen Schlussbilanz
  3. Ebene der Gesellschafter
    - Kapitalherabsetzung
    - Bezüge
    - Übernahmeergebnis
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2
Q
  1. Ebene des Überträgers - Bestimmen des Übertragungsgewinns
A

Übertragungsgewinn aus Wertansatz gem. §3 Abs. 2
Berechnung:
Wertansatz gem. §3 Abs. 2
- Bw des übergehenden BV
= Übertragungsgewinn (=Höhe der aufgedeckten stillen Reserven)

Bei Verlust des Besteuerungsrechts: Aufdeckung der stillen Reserven in Höhe des Anteils des verlierenden Anspruchs

Von diesem ÜTG sind ggf. Verlustvorträge in höher von 1 Millionen + 60% des übersteigenden Betrags abzuziehen (gem. §10d Abs. 2 EStG, §10a GewStG

Besteuerung des Übertragungsgewinn bei der übertragenden Körperschaft mit Körperschafts- und Gewerbesteuer.

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3
Q
  1. Aufstellen der steuerlichen Schlussbilanz
A

Übertragungsgewinn abzüglich zu zahlender Steuern erhöht das Reinvermögen und die Gewinnrücklagen, bei mehreren Gesellschaftern die Kapitalkonten anteilig.
Steuern erhöhen die latenten Steuern in der Schlussbilanz des ÜT

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4
Q
  1. Ebene der Gesellschafter - fingierte Kapitalherabsetzung
A

Fingierte Kapitalherabsetzung zur Ermittlung der Bezüge gem. §7 UmwStG:
gem. §29 Abs. 1 ivm. §28 Abs. 2 S.1 KStG:
Nennkapital
- Sonderausweis isd. §28 Abs. 1 S. 3 KStG
+ Bestand des stl. Einlagekontos isd, §27 KStG vor Herabsetzung
= Bestand des stl. Einlagekontos isd. §27 KStG nach Herabsetzung

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5
Q
  1. Ebene der Gesellschafter - Berechnung der Bezüge
A

Berechnung der Bezüge gem. §7 UmwStG
Steuerbilanzielles Eigenkapital
- Bestand des stl. Einlagekontos isd. §27 KStG nach Herabsetzung
= Bezüge isd. §7 UmwStG

  • Bezüge werden gemäß der Anteile auf Gesellschafter verteilt
  • sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
  • Versteuerung für natürliche Personen mit TEV gem. §3 Nr. 40 S. 1 ivm. § 3c Abs. 2 EStG
    (60% sind zu besteuern) oder Abgeltungssteuer gem. §32d EStG (25% Steuersatz)
  • Versteuerung für Körperschaften mit §8b Abs. 2,3 KStG: 100% steuerfrei, aber 5% nicht-abzugsfähige Betriebsausgabe /// Ausnahme für Streubeseitzdividenden (BQ<10%) gem. §8b Abs. 4 KStG
  • ## Gewerbesteuer bleibt gem. §18 Abs. 2 S. 2 UmwStG außer Ansatz
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6
Q
  1. Ebene der Gesellschafter - Übernahmeergebnis
A

gem. §4 Abs. 4 und 5 UmwStG
Übergegangenes RV
+ Wertaufstockung gem. §4 Abs. 4 S.2
Aufteilung auf Gesellschafter nach Anteile
- AK der Anteile
= ÜNE I gem. §4 Abs. 5 UmwStG
- Bezüge isd. §7 UmwStG
= ÜNE II gem. §4 Abs. 5 UmwStg

  • nur für Gesellschafter zu berechnen, die natürlichen Personen sind und die Beteiligung im BV halten, oder Körperschaften, oder natürliche Personen mit Beteiligung im PV mit Einlagefiktion gem. §5 Abs. 2 UmwstG ivm. §17 EStG (>1% Beteiligung)
    –» wird ÜNE nicht berechnet sind Bezüge gem. §32d EStG mit der Abgeltungssteuer zu versteuern
  • Besteuerung bei natürlichen Personen:
    1) gem. §4 Abs. 7 UmwStG mit TEV gem. §3 Nr. 40 sowie §3c EStG bei positivem Ergebnis
    2) ÜNE wird bei negativem Ergebnis mit Bezügen verrechnet gem. §4 Abs. 6 S. 4 UmwStG (60% von ÜNE II oder Bezüge, welcher Wert größer ist), keine Verrechnung, wenn §17 Abs. 2 S. 6 gem. §4 Abs. 6 oder innerhalb der letzten 5 Jahre erworben
  • Besteuerung bei Körperschaften:
    1) steuerfrei nach §8b Abs.2,3 KStG aber 5% nicht-abzugsfähige BA
    2) Verlust bleibt außer Ansatz
  • Gewerbesteuer bleibt gem. §18 Abs. 2 S.1 UmwStG außer Ansatz
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