Siebter Teil des UmwstG Flashcards
Vorgehen Einbringung in eine Personengesellschaft
- Erstellung steuerlicher Eröffnungsbilanz
- Buchwertansatz ohne ERG
- Brutto-Methode
- Netto-Methode - Veräußerungsgewinn
- Veräußerung von Anteilen
Erstellung der steuerlichen Schlussbilanz
- Buchwertansatz in Gesamthandbilanz und keine Ergänzungsbilanzen
- Ansatz der Werte in GHB zu Buchwerten, keine Veränderung der Werte der Kapitalkonten - Brutto-Methode
- eine negative Ergänzungsbilanz und so Anpassung der Kapitalverhältnisse in GHB - Netto-Methode
- Buchwertansatz in GHB und negative und positive Ergänzungsbilanzen
- Angleichen der Kapitalverhältnisse mit vorhandenen Buchwerten
Abschreibungen in Ergänzungsbilanzen
Nur Wert der zusätzlichen Abschreibung muss in Ergänzungsbilanz abgezogen werden
Veräußerungsgewinn
gem. §24 Abs. 3 Umwstg
Wertansatz GHB
-/+ Ergänzungsbilanzen
=V-Preis gem. §24 Abs. 3 UmwstG
-BW Eigenkapital
=V-Gewinn
gem. §24 Abs.3 S.3 UmwstG ivm. §16 Abs.2 S.3 EStG aufzuteilen in einen nicht begünstigten laufenden Gewinn und einen V-Gewinn
- laufender Gewinn: (Anteil der Beteiligung am neuen UN * Gewinn) (§16 Abs.2 S.3 EstG)
–> Gewerbesteuerpflichtig
- Veräußerungsgewinn: (1-Anteil der Beteiligung am neuen UN * Gewinn) (§16 Abs.2 S.1 EStG)
–> keine Gewerbesteuer gem. §7 GewstG
–> §§16 Abs. 4, 34 Abs. 3 EStG auf Antrag möglich, wenn älter als 55
–> §34 Abs. 1 EStG grundsätzlich möglich
Veräußerung von Anteilen: 1. Ansatz
- nach §24 Abs. 5 UmwstG
–> wichtig: stille Reserven, die bis zum EBZ entstanden sind, entfallen z.T. auf einen durch §8b KStG begünstigten Mitunternehmer
-Wenn alle Voraussetzungen erfüllt: EBG II muss besteuert werden - Berechnung nach §24 ivm. §22 Abs.2 S.3 UmwstG:
gW eingebrachte Anteile zum EBZ - Kosten Einbringung
- WA Sacheinlage gem. §24 Abs. 2 UmwstG
= vorläufiger EBG II (=stR) - Anteil des durch 8b begünstigten
- 1/7 für jedes Jahr
= EBG II nach §20 Abs. 2 UmwstG ivm. §16 EstG
–> davon gem. §3 Nr.40 ivm. §3c Abs.2 S.1 60% steuerfrei
x ESt-Satz
Gewinnverteilung:
gW V-Preis
-BW GHB
-zusätzliche AK (EBG II)
= V-Gewinn
–> prozentual aufteilen, bei nat. Personen nur 60% steuerpflichtig
Veräußerung von Anteilen: 2. Ansatz Brutto
Wenn bspw. Brutto-Methode gewählt wird: andere Gewinnaufteilung, dadurch entfallen stR. nicht auf nach 8b begünstigten und §24 Abs. 5 hat keine Anwendung
Gewinnverteilung:
gW V-Preis
-BW GHB
=V-Gewinn aus GHB (aufteilen nach Verhältnis)
+ Auflösen Ergänzungsbilanzen
= Gewinnanteil, gem TEV zu 60% zu Besteuern