Siebter Teil des UmwstG Flashcards

1
Q

Vorgehen Einbringung in eine Personengesellschaft

A
  1. Erstellung steuerlicher Eröffnungsbilanz
    - Buchwertansatz ohne ERG
    - Brutto-Methode
    - Netto-Methode
  2. Veräußerungsgewinn
  3. Veräußerung von Anteilen
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2
Q

Erstellung der steuerlichen Schlussbilanz

A
  1. Buchwertansatz in Gesamthandbilanz und keine Ergänzungsbilanzen
    - Ansatz der Werte in GHB zu Buchwerten, keine Veränderung der Werte der Kapitalkonten
  2. Brutto-Methode
    - eine negative Ergänzungsbilanz und so Anpassung der Kapitalverhältnisse in GHB
  3. Netto-Methode
    - Buchwertansatz in GHB und negative und positive Ergänzungsbilanzen
    - Angleichen der Kapitalverhältnisse mit vorhandenen Buchwerten
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3
Q

Abschreibungen in Ergänzungsbilanzen

A

Nur Wert der zusätzlichen Abschreibung muss in Ergänzungsbilanz abgezogen werden

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4
Q

Veräußerungsgewinn

A

gem. §24 Abs. 3 Umwstg
Wertansatz GHB
-/+ Ergänzungsbilanzen
=V-Preis gem. §24 Abs. 3 UmwstG
-BW Eigenkapital
=V-Gewinn

gem. §24 Abs.3 S.3 UmwstG ivm. §16 Abs.2 S.3 EStG aufzuteilen in einen nicht begünstigten laufenden Gewinn und einen V-Gewinn
- laufender Gewinn: (Anteil der Beteiligung am neuen UN * Gewinn) (§16 Abs.2 S.3 EstG)
–> Gewerbesteuerpflichtig

  • Veräußerungsgewinn: (1-Anteil der Beteiligung am neuen UN * Gewinn) (§16 Abs.2 S.1 EStG)
    –> keine Gewerbesteuer gem. §7 GewstG
    –> §§16 Abs. 4, 34 Abs. 3 EStG auf Antrag möglich, wenn älter als 55
    –> §34 Abs. 1 EStG grundsätzlich möglich
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5
Q

Veräußerung von Anteilen: 1. Ansatz

A
  • nach §24 Abs. 5 UmwstG
    –> wichtig: stille Reserven, die bis zum EBZ entstanden sind, entfallen z.T. auf einen durch §8b KStG begünstigten Mitunternehmer
    -Wenn alle Voraussetzungen erfüllt: EBG II muss besteuert werden
  • Berechnung nach §24 ivm. §22 Abs.2 S.3 UmwstG:
    gW eingebrachte Anteile zum EBZ
  • Kosten Einbringung
  • WA Sacheinlage gem. §24 Abs. 2 UmwstG
    = vorläufiger EBG II (=stR)
  • Anteil des durch 8b begünstigten
  • 1/7 für jedes Jahr
    = EBG II nach §20 Abs. 2 UmwstG ivm. §16 EstG
    –> davon gem. §3 Nr.40 ivm. §3c Abs.2 S.1 60% steuerfrei
    x ESt-Satz

Gewinnverteilung:
gW V-Preis
-BW GHB
-zusätzliche AK (EBG II)
= V-Gewinn
–> prozentual aufteilen, bei nat. Personen nur 60% steuerpflichtig

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6
Q

Veräußerung von Anteilen: 2. Ansatz Brutto

A

Wenn bspw. Brutto-Methode gewählt wird: andere Gewinnaufteilung, dadurch entfallen stR. nicht auf nach 8b begünstigten und §24 Abs. 5 hat keine Anwendung
Gewinnverteilung:
gW V-Preis
-BW GHB
=V-Gewinn aus GHB (aufteilen nach Verhältnis)
+ Auflösen Ergänzungsbilanzen
= Gewinnanteil, gem TEV zu 60% zu Besteuern

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