Zwangsvollstreckungsrecht Flashcards
Wegen was und in was kann in der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden?
Welche Organe der Zwangsvollstreckung gibt es?
Was sind die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung?
Was ist die Abfolge bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen?
Was sind die Voraussetzungen der Forderungspfändung?
Was sind die Voraussetzungen der Pfändung von Herausgabeansprüchen?
zu Punkt IV. Verwertung
Bei Weigerung: Überweisung Anspruch zur Einziehung, §§ 846, 835, 849 ZPO.; Gläubiger muss Urteil erwirken und nach § 883 ZPO vollstrecken, Verwertung dann durch Versteigerung, §§ 846, 814 ff. ZPO.
Aus welche anderen Ansprüche kann zwangsvollstreckt werden?
Wie ist das Prüfungsschema der Vollstreckungsabwehrklage?
Wie ist das Prüfungsschema der Drittwiderspruchsklage?
Wie ist das Prüfungsschema der Vollstreckungserinnerung?
V verkauft dem K gegen Barzahlung und Quittung eine bewegliche Sache, die er angeblich von NE geerbt hat. Der K zahlt den Kaufpreis. Als der V seinerseits den Vertrag nicht erfüllt, klagt der K gegen den V und beantragt dessen Verurteilung zur Übergabe und Übereignung der Sache. Der V wird antragsgemäß rechts- kräftig verurteilt. Der K stellt dem V das mit einer Vollstreckungsklausel (§§ 726 Abs. 2, 730 ZPO) versehene Urteil zu und erklärt gegenüber dem V das Angebot zur Einigung i. S. d. § 929 BGB. Als der V die Sache nicht herausgibt, beauftragt der K den Gerichtsvollzieher damit, dem V die Sache wegzunehmen und ihm zu übergeben. Das geschieht (§ 883 ZPO). Jetzt stellt sich heraus, dass die Sache dem E gehört und dass er sie dem NE lediglich geliehen hatte. Der E verlangt Herausgabe von K.
Der Anspruch könnte sich aus § 985 BGB ergeben. a) K ist Besitzer. b) E müsste Eigentümer sein. aa) E war Eigentümer. bb) NE hat das Eigentum nicht erworben. cc) V hat das Eigentum nicht erworben. dd) K könnte es erworben haben (§ 929 S. 1 BGB). aaa) Gegeben sein müsste eine Einigung. aaaa) Der K hat seine Willenserklärung dazu abgegeben; sie ist dem V zugegangen. bbbb) Die Willenserklärung des V wird durch das rechtskräftige Urteil ersetzt (§ 894 ZPO); dem V ist das Urteil zugestellt worden. bbb) Die Übergabe ist erfolgt (§ 883 ZPO). ccc) Der V war aber nicht der Eigentümer. K war jedoch gutgläubig, so dass er das Eigentum nach §§ 898 ZPO, 932 BGB erworben hat. Daher hat E keinen Herausgabeanspruch. ◄
Der DG hat als Kläger gegen den DN als Beklagten in einem Rechtsstreit aufgrund einer letzten mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2019 ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, durch das der Beklagte (DN) zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von € 1000,– verurteilt worden ist. Der DN hatte im Prozess behauptet, das Darlehen längst getilgt zu haben, konnte aber für die (von ihm zu beweisende) Erfüllung mangels eines Beweismittels den Beweis nicht antreten. Jetzt findet der DN die Quittung des DG, aus der sich ergibt, dass er am 1. Juni 2019 gezahlt hatte, wieder. 1) Er will sich gegen die bevorstehende Zwangsvollstreckung wenden. 2) Könnte DN auch die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils erwirken?
1) a) Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) wäre erfolglos, weil der DN mit dem Erfüllungseinwand „präkludiert“ ist; dieser beruht nämlich auf Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstan- den sind (§ 767 Abs. 2 ZPO). b) In Betracht kommt aber ein Anspruch des DN gegen den DG auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, weil der DG das Urteil sittenwidrig, nämlich in Kenntnis des Umstandes, dass das Darlehen bereits getilgt war, erwirkt hatte (sog. „Urteilserschleichung“ durch Prozessbetrug nach §§ 263 StGB, 138 Abs. 1 ZPO). 2) Außerdem könnte der DN nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des DG wegen Betruges (§ 581 ZPO) die Rechtskraft des Urteils durch eine Restitutionsklage beseitigen (§§ 578, 580 Nr. 4 ZPO, 263 StGB).
Der Kommittent KO hat den gewerbsmäßig als Kommissionär tätigen KÄ beauf- tragt, das Auto des KO zu verkaufen. Der KÄ verkauft das Auto im eigenen Namen für Rechnung des Komment an den D, der nicht sogleich zahlt. Ein Gläubiger des KÄ pfändet aufgrund eines rechtskräftigen Titels die Kaufpreis- forderung des KÄ gegen den D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der KO erhebt Drittwiderspruchsklage. Ist die Klage begründet?
Die Klage ist nach § 771 ZPO begründet, wenn dem Kläger (KO) an der Forderung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht: a) Das wäre der Fall, wenn der KO bereits Gläubiger der Forderung gegen den D wäre. Gläubiger ist vor der Abtretung an den KO nach § 398 BGB der KÄ (§ 392 Abs. 1 HGB). b) Aber nach § 392 Abs. 2 HGB gilt die Forderung aus dem Ausführungsgeschäft des Kommissionärs mit dem Dritten im Verhältnis zu Gläubigern des Kommissionärs auch ohne Abtretung an den Kommittenten bereits als Forderung des Kommittenten. Die Klage des KO ist also begründet.
Wie tenoriert man eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage?
Tenor: „Die Vollstreckung aus … [konkrete Bez. des Titels] wird für unzulässig erklärt“.
Die Vollstreckungsabwehrklage beseitigt nur die Vollstreckbarkeit des Titels, lässt aber die Rechtskraft unberührt.
Welche materiellen Einwendungen könnten im Rahmen von § 767 ZPO erhoben werden?
I.d.R. geht es um rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen
z.B. Abtretung, Aufrechnung, Erfüllung, Restschuldbefreiung, Verwirkung, Verzicht
insb. auch Einreden wie ZBR, dann Zug-um-Zug, BGH, NJW-RR 1997, 1272: ZV wird für zulässig erklärt Zug um Zug gegen eine Leistung, siehe T/P, § 767 ZPO, Rn. 12.
Wann sind Einwendungen nicht präkludiert, § 767 II ZPO?
Einwendungen sind dann zulässig, d.h. nicht präkludiert, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
S ist zur Zahlung von 1.000 € an G verurteilt worden. Er erhebt Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag, die ZV für unzulässig zu erklären. Er macht geltend, das Urteil sei unrichtig, weil G die Schuld für 2 Jahre gestundet habe; im Prozess habe er diese Stundung nicht beweisen können, jetzt aber den Zeugen Z ermittelt, der die Stundung bezeugen könne. Hat seine Klage Erfolg?
Die Vollstreckungsabwehrklage hat keinen Erfolg.
Die Stundungseinrede ist vor der letzten mdl. Verhandlung entstanden; sie kann wegen § 767 II nicht berücksichtigt werden.
Dass neue Beweismittel vorliegen, ist unbeachtlich. Zum Schutz der Rechtskraft ist allein auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung im Vorprozess abzustellen.
Kann S sonst etwas tun?
allenfalls Wiederaufnahmeklage (Restitutionsklage, § 580)
oder Klage aus § 826 BGB.
Was gilt hinsichtlich der Präklusion bei Gestaltungsrechten?
§ 767 II ZPO
Anknüpfungspunkt für die Präklusion ist die Entstehung der Einwendung; dabei kommt es grundsätzlich nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen der den Einwendungen zu Grunde liegenden Tatsachen an.
Meinungsstreit bei Gestaltungsrechten, insbesondere Aufrechnung + Anfechtung
Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?
Lit: Gestaltungserklärung als solche maßgeblich
BGH: objektive Möglichkeit, Gestaltungsrecht auszuüben (wohl auch ohne Kenntnis), ist maßgeblich. Arg.: Schutz der Rechtskraft.
Auch Widerruf und Rückgabe sind als rechtsvernichtende Einwendungen geregelt (§§ 355 – 357 BGB) und damit Gestaltungsrechte
(T/P, § 767 ZPO, Rdnr. 22 ff)
G hat gegen S einen Titel auf Zahlung von 10.000 €. Aufgrund dieses Titels pfändet der Gerichtsvollzieher bei S mehrere Gemälde. G hatte jedoch zuvor mit S vereinbart, nicht in diese Gemälde zu vollstrecken. S fragt daher, was er gegen die Pfändung unternehmen kann.
Vollstr.-einschränkende Vereinbarungen sind grds. zulässig(Grenze: §§ 134, 138 BGB).
Str., welcher Rechtsbehelf zur Durchsetzung der Vereinbarung gegeben ist:
§ 766 direkt (-), weil GV keine Verfahrensvorschriften verletzt hat
§ 767 direkt (-), weil der titulierte Anspruch als solcher nicht betroffen ist
§ 767 analog? Lt. BGH (NJW 1968, 700; 1991, 2296) (+), weil es sich um eine materiellrechtliche Einwendung handele. ⇾ auch keine Präklusion nach § 767 II, weil die Vereinbarung noch nicht im Erkenntnisverfahren eingewandt werden konnte.
≠ Lit.: § 766 analog wegen der größeren Ähnlichkeit des Verletzungstatbestandes
Vermittelnd (Arg. Meistbegünstigung): grds. § 766 – prozessual einfacher –; daneben Klage entsprechend § 767, wenn Vereinbarung auch den titulierten mat. Anspruch beeinflusst oder strittig und nicht einfach beweisbar (arg.: bessere Möglichkeiten der Überprüfung im Erkenntnisverfahren)
Wie tenoriert man eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage?
Was ist die Folge einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage?
Tenor: „Die Pfändung aus dem Urteil des …. vom … in den PKW der Marke … Fahrzeug-Ident.Nr. … wird für unzulässig erklärt.“
→ Was ist dann eigentlich die Folge?
Das der Klage stattgebende Urteil lässt eine bereits angeordnete Vollstreckungsmaßnahme nicht ohne weiteres außer Kraft treten. Das zuständige Vollstreckungsorgan muss dann auf Grund vorzulegender vollstreckbarer Ausfertigung des Urteils dann die ZV auch in praktischer Hinsicht einstellen und aufheben, §§ 775 Nr. 1, 776.
‼️ Aufgrund des Urteils entsteht keine Verpflichtung zur Wiederherstellung des Zustands vor der Zwangsvollstreckung, insbesondere auch nicht zur Zurückverschaffung der Pfandsache zum Schuldner !