Zwangsvollstreckungsrecht Flashcards

1
Q

Wegen was und in was kann in der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden?

A
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2
Q

Welche Organe der Zwangsvollstreckung gibt es?

A
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3
Q

Was sind die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung?

A
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4
Q

Was ist die Abfolge bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen?

A
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5
Q

Was sind die Voraussetzungen der Forderungspfändung?

A
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6
Q

Was sind die Voraussetzungen der Pfändung von Herausgabeansprüchen?

A

zu Punkt IV. Verwertung
Bei Weigerung: Überweisung Anspruch zur Einziehung, §§ 846, 835, 849 ZPO.; Gläubiger muss Urteil erwirken und nach § 883 ZPO vollstrecken, Verwertung dann durch Versteigerung, §§ 846, 814 ff. ZPO.

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7
Q

Aus welche anderen Ansprüche kann zwangsvollstreckt werden?

A
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8
Q

Wie ist das Prüfungsschema der Vollstreckungsabwehrklage?

A
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9
Q

Wie ist das Prüfungsschema der Drittwiderspruchsklage?

A
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10
Q

Wie ist das Prüfungsschema der Vollstreckungserinnerung?

A
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11
Q

V verkauft dem K gegen Barzahlung und Quittung eine bewegliche Sache, die er angeblich von NE geerbt hat. Der K zahlt den Kaufpreis. Als der V seinerseits den Vertrag nicht erfüllt, klagt der K gegen den V und beantragt dessen Verurteilung zur Übergabe und Übereignung der Sache. Der V wird antragsgemäß rechts- kräftig verurteilt. Der K stellt dem V das mit einer Vollstreckungsklausel (§§ 726 Abs. 2, 730 ZPO) versehene Urteil zu und erklärt gegenüber dem V das Angebot zur Einigung i. S. d. § 929 BGB. Als der V die Sache nicht herausgibt, beauftragt der K den Gerichtsvollzieher damit, dem V die Sache wegzunehmen und ihm zu übergeben. Das geschieht (§ 883 ZPO). Jetzt stellt sich heraus, dass die Sache dem E gehört und dass er sie dem NE lediglich geliehen hatte. Der E verlangt Herausgabe von K.

A

Der Anspruch könnte sich aus § 985 BGB ergeben. a) K ist Besitzer. b) E müsste Eigentümer sein. aa) E war Eigentümer. bb) NE hat das Eigentum nicht erworben. cc) V hat das Eigentum nicht erworben. dd) K könnte es erworben haben (§ 929 S. 1 BGB). aaa) Gegeben sein müsste eine Einigung. aaaa) Der K hat seine Willenserklärung dazu abgegeben; sie ist dem V zugegangen. bbbb) Die Willenserklärung des V wird durch das rechtskräftige Urteil ersetzt (§ 894 ZPO); dem V ist das Urteil zugestellt worden. bbb) Die Übergabe ist erfolgt (§ 883 ZPO). ccc) Der V war aber nicht der Eigentümer. K war jedoch gutgläubig, so dass er das Eigentum nach §§ 898 ZPO, 932 BGB erworben hat. Daher hat E keinen Herausgabeanspruch. ◄

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12
Q

Der DG hat als Kläger gegen den DN als Beklagten in einem Rechtsstreit aufgrund einer letzten mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2019 ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, durch das der Beklagte (DN) zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von € 1000,– verurteilt worden ist. Der DN hatte im Prozess behauptet, das Darlehen längst getilgt zu haben, konnte aber für die (von ihm zu beweisende) Erfüllung mangels eines Beweismittels den Beweis nicht antreten. Jetzt findet der DN die Quittung des DG, aus der sich ergibt, dass er am 1. Juni 2019 gezahlt hatte, wieder. 1) Er will sich gegen die bevorstehende Zwangsvollstreckung wenden. 2) Könnte DN auch die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils erwirken?

A

1) a) Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) wäre erfolglos, weil der DN mit dem Erfüllungseinwand „präkludiert“ ist; dieser beruht nämlich auf Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstan- den sind (§ 767 Abs. 2 ZPO). b) In Betracht kommt aber ein Anspruch des DN gegen den DG auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, weil der DG das Urteil sittenwidrig, nämlich in Kenntnis des Umstandes, dass das Darlehen bereits getilgt war, erwirkt hatte (sog. „Urteilserschleichung“ durch Prozessbetrug nach §§ 263 StGB, 138 Abs. 1 ZPO). 2) Außerdem könnte der DN nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des DG wegen Betruges (§ 581 ZPO) die Rechtskraft des Urteils durch eine Restitutionsklage beseitigen (§§ 578, 580 Nr. 4 ZPO, 263 StGB).

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13
Q

Der Kommittent KO hat den gewerbsmäßig als Kommissionär tätigen KÄ beauf- tragt, das Auto des KO zu verkaufen. Der KÄ verkauft das Auto im eigenen Namen für Rechnung des Komment an den D, der nicht sogleich zahlt. Ein Gläubiger des KÄ pfändet aufgrund eines rechtskräftigen Titels die Kaufpreis- forderung des KÄ gegen den D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der KO erhebt Drittwiderspruchsklage. Ist die Klage begründet?

A

Die Klage ist nach § 771 ZPO begründet, wenn dem Kläger (KO) an der Forderung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht: a) Das wäre der Fall, wenn der KO bereits Gläubiger der Forderung gegen den D wäre. Gläubiger ist vor der Abtretung an den KO nach § 398 BGB der KÄ (§ 392 Abs. 1 HGB). b) Aber nach § 392 Abs. 2 HGB gilt die Forderung aus dem Ausführungsgeschäft des Kommissionärs mit dem Dritten im Verhältnis zu Gläubigern des Kommissionärs auch ohne Abtretung an den Kommittenten bereits als Forderung des Kommittenten. Die Klage des KO ist also begründet.

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14
Q

Wie tenoriert man eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage?

A

Tenor: „Die Vollstreckung aus … [konkrete Bez. des Titels] wird für unzulässig erklärt“.​

Die Vollstreckungsabwehrklage beseitigt nur die Vollstreckbarkeit des Titels, lässt aber die Rechtskraft unberührt.

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15
Q

Welche materiellen Einwendungen könnten im Rahmen von § 767 ZPO erhoben werden?

A

I.d.R. geht es um rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen​

z.B. Abtretung, Aufrechnung, Erfüllung, Restschuldbefreiung, Verwirkung, Verzicht​

insb. auch Einreden wie ZBR, dann Zug-um-Zug, BGH, NJW-RR 1997, 1272: ZV wird für zulässig erklärt Zug um Zug gegen eine Leistung, siehe T/P, § 767 ZPO, Rn. 12.

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16
Q

Wann sind Einwendungen nicht präkludiert, § 767 II ZPO?

A

Einwendungen sind dann zulässig, d.h. nicht präkludiert, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

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16
Q

S ist zur Zahlung von 1.000 € an G verurteilt worden. Er erhebt Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag, die ZV für unzulässig zu erklären. Er macht geltend, das Urteil sei unrichtig, weil G die Schuld für 2 Jahre gestundet habe; im Prozess habe er diese Stundung nicht beweisen können, jetzt aber den Zeugen Z ermittelt, der die Stundung bezeugen könne. Hat seine Klage Erfolg?

A

Die Vollstreckungsabwehrklage hat keinen Erfolg.​

Die Stundungseinrede ist vor der letzten mdl. Verhandlung entstanden; sie kann wegen § 767 II nicht berücksichtigt werden. ​

Dass neue Beweismittel vorliegen, ist unbeachtlich. Zum Schutz der Rechtskraft ist allein auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung im Vorprozess abzustellen. ​

Kann S sonst etwas tun?​
allenfalls Wiederaufnahmeklage (Restitutionsklage, § 580)​
oder Klage aus § 826 BGB.

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17
Q

Was gilt hinsichtlich der Präklusion bei Gestaltungsrechten?

§ 767 II ZPO

A

Anknüpfungspunkt für die Präklusion ist die Entstehung der Einwendung; dabei kommt es grundsätzlich nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen der den Einwendungen zu Grunde liegenden Tatsachen an.​

Meinungsstreit bei Gestaltungsrechten, insbesondere Aufrechnung + Anfechtung​

Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?
Lit: Gestaltungserklärung als solche maßgeblich​

BGH: objektive Möglichkeit, Gestaltungsrecht auszuüben (wohl auch ohne Kenntnis), ist maßgeblich. Arg.: Schutz der Rechtskraft.​

Auch Widerruf und Rückgabe sind als rechtsvernichtende Einwendungen geregelt (§§ 355 – 357 BGB) und damit Gestaltungsrechte

(T/P, § 767 ZPO, Rdnr. 22 ff)

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18
Q

G hat gegen S einen Titel auf Zahlung von 10.000 €. Aufgrund dieses Titels pfändet der Gerichtsvollzieher bei S mehrere Gemälde. G hatte jedoch zuvor mit S vereinbart, nicht in diese Gemälde zu vollstrecken. S fragt daher, was er gegen die Pfändung unternehmen kann.

A

Vollstr.-einschränkende Vereinbarungen sind grds. zulässig(Grenze: §§ 134, 138 BGB).​

Str., welcher Rechtsbehelf zur Durchsetzung der Vereinbarung gegeben ist:​

§ 766 direkt (-), weil GV keine Verfahrensvorschriften verletzt hat​
§ 767 direkt (-), weil der titulierte Anspruch als solcher nicht betroffen ist​
§ 767 analog? Lt. BGH (NJW 1968, 700; 1991, 2296) (+), weil es sich um eine materiell­rechtliche Einwendung handele. ⇾ auch keine Präklusion nach § 767 II, weil die Vereinbarung noch nicht im Erkenntnisverfahren eingewandt werden konnte.​
≠ Lit.: § 766 analog wegen der größeren Ähnlichkeit des Verletzungstatbestandes​

Vermittelnd (Arg. Meistbegünstigung): grds. § 766 – prozessual einfacher –; daneben Klage entsprechend § 767, wenn Vereinbarung auch den titulierten mat. Anspruch beeinflusst oder strittig und nicht einfach beweisbar (arg.: bessere Möglichkeiten der Überprüfung im Erkenntnisverfahren)

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19
Q

Wie tenoriert man eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage?
Was ist die Folge einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage?

A

Tenor: „Die Pfändung aus dem Urteil des …. vom … in den PKW der Marke … Fahrzeug-Ident.Nr. … wird für unzulässig erklärt.“​

→ Was ist dann eigentlich die Folge?​

Das der Klage stattgebende Urteil lässt eine bereits angeordnete Vollstreckungs­maßnahme nicht ohne weiteres außer Kraft treten. Das zuständige Vollstreckungs­organ muss dann auf Grund vorzulegender vollstreckbarer Ausfertigung des Urteils dann die ZV auch in praktischer Hinsicht einstellen und aufheben, §§ 775 Nr. 1, 776.​

‼️ Aufgrund des Urteils entsteht keine Verpflichtung zur Wiederherstellung des Zustands vor der Zwangsvollstreckung, insbesondere auch nicht zur Zurückverschaffung der Pfandsache zum Schuldner !

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20
Q

Was ist ein “die Veräußerung hinderndes Recht”?

A

Def.: Ein die Veräußerung hinderndes Recht des Dritten liegt vor, wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde und deshalb der Dritte den Schuldner hindern könnte, zu veräußern.​

Beispiele:​

Eigentum, Forderungsinhaberschaft, nach hM auch Sicherungseigentum.​

Vorbehaltseigentum:​

Der Verkäufer, der sich sein Eigentum vorbehalten hat, kann widersprechen, wenn beim Käufer (Schuldner, Anwartschaftsrechtinhaber) in die Sache vollstreckt wird; ebenso der Käufer, der eine Eigentumsanwartschaft erworben hat, wenn beim Verkäufer (=Schuldner) in die Sache vollstreckt wird.​
Der Gläubiger kann aber das Anwartschaftsrecht des Schuldners pfänden oder das Volleigentum des Vorbehaltskäufers (= Schuldners) durch Leistung gem. § 267 BGB herbeiführen.

21
Q

Was ist die Vollstreckungserinnerung und von was ist diese abzugrenzen?

A

umfassender Rechtsbehelf zur Gewährleistung gerichtlicher Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der Vollstreckungsorgane in derselben Instanz, soweit sie sich richtet gegen …​

a. Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher​
b. Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts durch Richter oder RPfl (z.B. Erlass PfÜB)​

! von Entscheidungen abzugrenzen, für die § 793 das richtige Rechtsmittel ist​

Eine Entscheidung (§ 793) ist eine Entscheidung des Gerichts nach Anhörung der Parteien (unabhängig, ob Anhörung vorgeschrieben ist, oder nicht) z.B. Entscheidung nach §§ 887 ff, oder Ablehnung einer Vollstreckungsmaßnahme​

Eine Maßnahme liegt vor, wenn einem Antrag ohne Anhörung stattgegeben wird, insbesondere Vollstreckungsakte des Gerichtsvollziehers.

22
Q

S stellt auf seinem Fabrikgrundstück Maschinen her. Das Grundstück ist mit einer Hypothek zugunsten der H-Bank belastet. Zum Transport der Maschinen benutzt S einen LKW. Diesen LKW lässt G, ein Gläubiger des S, aufgrund eines Zahlungstitels durch den GV pfänden. Welche Rechte haben S und die H-Bank?

A

§ 766?  (+), S und H können Erinnerung einlegen, da GV eine Verfahrensvorschrift verletzt hat (§ 865 II S. 1 ZPO).​

Strittig, ob H auch § 771 ZPO einlegen kann. Nach hM ja, da Hypothekengläubiger durch § 865 II S. 1 ZPO wie ein Eigentümer geschützt wird.

23
Q

G lässt aufgrund eines Zahlungsurteils über 5.000 € gegen S dessen Pkw pfänden. Den Versteigerungserlös von 6.500 € händigt der Gerichtsvollzieher in Höhe von 5.000 € dem G, im Übrigen dem S aus. S verlangt nunmehr von G (Rück-)zahlung von 5.000 € mit der Begründung, der Wagen sei unpfändbar gewesen, weil er auf ihn zur Erreichung seiner Arbeitsstelle angewiesen sei. Zu Recht?

A

Ja, Anspruch aus § 812 (+). Der Verstoß gegen die Schuldnerschutzvorschrift aus § 811 Nr. 1 b) ZPO führt dazu, dass nach der gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie kein Pfändungspfandrecht entstanden ist. ➜ G hat den Versteigerungserlös ohne Rechtsgrund erhalten (a.A. nach der öffentlichrechtlichen Theorie ). Daher Anspruch des S gegen G aus Eingriffskondiktion.​

Aber fraglich, ob G dagegen mit dem titulierten Anspruch aufrechnen kann. Nach e.A. ist die Aufrechnung entsprechend § 394 BGB ausgeschlossen.

24
Q

Was gilt für Sachen der Hypothekenhaftung?

A

Hypothekenhaftung (§ 1120 BGB)
a) In Grundstückszubehör kann wegen§ 865 II iVm I nicht durch Sachpfändung vollstreckt werden (Grund: Erhaltung der Funktionseinheit).​

Zubehör gem. §§ 97, 98 BGB = bewegliche Sachen, die - ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein -, zur Förderung ihres wirtschaftlichen Zwecks bestimmt sind (=dienen) bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.​

Beispiel: Baugerät ​

auf für Baugeschäft eingerichtetem Grundstück: ja,​
auf Lagerplatz oder sonst: nein.​

→ abstrakte Prüfung unabhängig davon, ob tatsächlich eine Hypothek eingetragen ist​

b) Übrige Gegenstände der Hypothekenhaftung (wesentliche Bestandteile: Früchte, Erzeugnisse) können gepfändet werden, solange nicht das Grundstück im Wege der Immobiliarvollstreckung beschlagnahmt worden ist, § 865 II 2.​

Beachte: Aus der Haftung ausgeschiedene Erzeugnisse und Bestandteile unterliegen der ZV in das bewegliche Vermögen, wenn sie vor Beschlagnahme veräußert und von dem Grundstück entfernt worden sind (siehe § 1121 Abs. 1 BGB).​

25
Q

Welche Anforderungen gelten an das “wie” der Zwangsvollstreckung?

A

a) “zur rechten Zeit”:​

grds. jederzeit, aber:​
§ 758a IV zu Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht, wenn unbillige Härte oder unverhältnismäßig; Wohnung nur mit besonderer richterl. Anordnung („Vollstreckung zur Unzeit“)​

b) “am rechten Ort”:​

§§ 808, 809 – bewegl. Sachen ⇾ bei Schuldner oder herausgabebereitem Dritten​

c) “in der rechten Art und Weise”:​

  • § 808 II - Sachpfändung​
  • §§ 829 III, 835 - Forderungspfändung​
  • §§ 864 ff. iVm ZVG - Grundstücke​
  • §§ 883 ff. - Herausgabe​
  • §§ 887 ff. - Handlungen / Unterlassen​
  • § 894 - Willenserklärung​

d) “im rechten Umfang”:​

  • § 803: Verbot der Überpfändung​
  • §§ 811 ff.: unpfändbare Sachen
26
Q

Was gilt bei der ZV wegen Geldforderung in beweglichen Sachen bei bestehendem Mitgewahrsam?

A

Mitgewahrsam = neben S hat zugleich ein Dritter Gewahrsam; es gilt § 809 (hM): Herausgabewille muss unmissverständlich erklärt werden; siehe aber unwiderlegbare Vermutung für Alleingewahrsam d. Schuldners (bei Ehe) in § 739 ZPO iVm § 1362 BGB

27
Q

K hat einen Zahlungstitel gegen B. Als der GV in der Wohnung des B einen Computer und eine Brosche pfänden will, widerspricht die Ehefrau des B mit der Behauptung, sie sei Alleineigentümerin dieser Gegenstände. Darf der GV pfänden?​

Abwandlung: Wie wäre es, wenn die Frau die Lebensgefährtin des B wäre?

A

Lösung:​

Mitgewahrsam? § 809? (-), wenn § 739. Danach gilt im Umfang der Vermutung des § 1362 BGB nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber.​

Computer: § 1362 I BGB, ZV (+) Vermutung für ZV unwiderleglich (Ehefrau muss nach § 771 vorgehen);​

Brosche: § 1362 II, § 739 ZPO (-).​

Lösung zur Abwandlung:​

Mitgewahrsam (+), § 809 gilt uneingeschränkt, weil keine analoge Anwendung des § 739 auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ( (P) Verfassungswidrigkeit?); § 739 II betrifft nur registrierte Lebenspartner.

28
Q

K hat einen Zahlungstitel über 4.500 EUR gegen B. Bei einer Ausstellung des Kunstvereins Köln e.V. in Köln ist ein Gemälde (Wert: 10.000,00 EUR) zu sehen, das dem B gehört. Er hat es dem Kunstverein unentgeltlich für die Ausstellung überlassen. K will es durch den GV pfänden lassen. Der Kunstverein weigert sich. Darf der GV zur Vollstreckung schreiten?

A

Der Verein hat Gewahrsam an dem Gemälde; ausgeübt wird er durch die Organe des Vereins (Vorstand, § 26 BGB). Also darf der GV nur nach §§ 803, 808 ff. pfänden, wenn der Dritte (Verein) herausgabebereit ist, § 809.​

Ungenügend wäre Gestattung, Pfandsiegel auf der Bildrückseite anzubringen, denn das ist keine Herausgabebereitschaft. Dass der Verein aus dem Leihvertrag verpflichtet ist, das Bild an B herauszugeben, ist irrelevant. Der GV kann das Bild nicht pfänden.​

→ Was könnte K tun, um doch in das Bild vollstrecken zu können?​

K muss den Anspruch des B gegen den Verein auf Rückgabe aus § 604 I BGB pfänden und an sich überweisen lassen (§§ 829, 846, 847), dann gegen den Verein auf Herausgabe klagen und das Urteil nach § 883 vollstrecken

29
Q

Fuhrunternehmer S hat der G-Bank zur Sicherung eines Darlehens seinen einzigen LKW, mit dem er selbst fährt, sicherungsübereignet. Als S das Darlehen nicht zurückzahlt, erwirkt die Bank gegen ihn einen Zahlungstitel, aus dem sie die Vollstreckung betreibt. Darf der GV den LKW pfänden?

A

Pfändung in gläubigereigene Sache (Sicherungseigentum) ist zulässig.​

(Dass wg. § 1256 BGB kein PfändungspfandR bei G als Eigentümer entsteht, wirkt sich nicht aus; Pfändung kann zur Vereinfachung der Verwertung / Ausschluss anderer Gläubiger zweckmäßig sein.)​

Aber: LKW ist nach § 811 I Nr. 1 b) unpfändbar.​

(P) Vorschrift gilt nur für die Vollstreckung von Geldforderungen. G könnte auf Herausgabe klagen, mit dem entsprechenden Titel vollstrecken und so § 811 I Nr. 5 umgehen.​

❗️Trotzdem hM, dass § 811 eingreift, GV müsste sonst inzident Herausgabeanspruch prüfen, das widerspricht der Formalisierung. ⇾ keine Pfändung möglich!​

Beachte: Bei Eigentumsvorbehalt gilt § 811 II ➜ Dann könnte Lkw gepfändet werden.

30
Q

Was ist die Rechtswirkung der Pfändung?

§§ 803 ff ZPO

A
  • Durch jede wirksame (= nicht nichtige) Pfändung wird der Gegenstand verstrickt (Beschlagnahme der gepfändeten Sache = Es entsteht ein öffentlich-rechtliches Gewahrsamsverhältnis), Schuldner verliert die Verfügungsbefugnis; es entsteht ein relatives Verfügungsverbot nach §§ 135, 136 BGB​
  • Zugleich entsteht zugunsten des G ein Pfändungspfandrecht (§ 804 I ZPO i.V.m. §§ 1204 BGB ff. ), also das Recht die Sache zu verwerten; die Voraussetzungen für die Entstehung sind streitig ​

-Entstehung eines Pfändungspfandrechts unproblematisch wenn​

(1) Pfändung verfahrensfehlerfrei vorgenommen wurde und​
(2) die zu vollstreckende Forderung besteht und​
(3) S Eigentümer der gepfändeten Sache ist​

Rechtslage strittig, falls eine dieser Voraussetzungen fehlt

31
Q

Wie kann in Forderungen vollstreckt werden?

A
  • Prüfung der Zulässigkeit nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften​
    kein rechtliches Gehör, § 834, wegen Abtretungsgefahr (S kann § 766 einlegen)
  • Es ergeht ein Pfändungsbeschluss mit Ausspruch der Pfändung der [bestimmt bezeichneten] Forderung.​
  • Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses im Parteibetrieb (§ 829 II 1) an den Drittschuldner ist Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 829 III). Außerdem erfolgt eine Zustellung an Schuldner mit Abschrift der ZU bezüglich Drittschuldner.​

Wirkung
❗️ Verbot an Drittschuldner, an den Schuldner zu leisten (Arrestatorium), § 829 I 1​

→ bewirkt Pfändungspfandrecht + Verbot an den Schuldner, über die Forderung bzw. das Recht zu verfügen (Inhibitorium, (§ 829 I 2) = relatives Verfügungsverbot iSd §§ 135, 136 BGB, kein Gutglaubenserwerb möglich.​

❗️ Besteht die Forderung nicht, geht die Vollstreckung „ins Leere“

31
Q

Was besagt die gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtliche Theorie?

A

c) Gemischt privatrechtlich - öffentlichrechtliche Theorie (hM):​

Pfändungspfandrecht entsteht mit Verstrickung, wenn die wesentlichen Verfahrensvorschriften (Forderung muss in Form rechtskräftigen Titels bestehen, kein Pfandrecht an offenkundig schuldnerfremden Sachen) beachtet worden sind und die materiellen Voraussetzungen eines privaten Pfandrechts vorliegen (insb. Eigentum des Schuldners, Bestehen der Forderung)​

Pfändungspfandrecht ist zwar öffentlichrechtlich, dessen Untergang erfolgt jedoch sowohl mit Beendigung der Verstrickung als auch aus Gründen des materiellen Rechts; auch hier ggf. Anspruch Eigentümer gegen Gläubiger aus § 812 BGB​

Relevanz: Nur für die Frage, ob die Heilung von Vollstreckungsmängeln Rückwirkung hat (ÖR: (+), gemischte Theorie: (-), weil PfändungspfandR erst mit Heilung entsteht).

T/P § 804 Rn 2

32
Q

Was ist ein Überweisungsbeschluss und welche Wirkungen hat er?

§ 835 ZPO

A

Überweisung entw. an Erfüllungs Statt (Ausnahme, hat Wirkung einer Abtretung, somit Insolvenzrisiko bei Gläubiger) oder zur Einziehung (Regelfall), § 835.​

➜ Bei Einziehung: S bleibt Inhaber der Forderung, G wird aber berechtigt, die Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen (Prozessführungsbefugnis des G). Der PfÜB ist kein Titel gegen den Drittschuldner! Falls die gepfändete Forderung bereits tituliert ist, kann G die vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 727 auf sich umschreiben lassen.​

➜Geltendmachung des gepfändeten und überwiesenen Anspruchs gegenüber dem Drittschuldner durch sog. Einziehungsklage (Drittschuldnerklage) (dazu Hein, JuS 2015, 35), falls dieser nicht freiwillig zahlt​

❗️BEACHTE: Der Pfändungsbeschluss bewirkt nur Verstrickung, beinhaltet kein VerwertungsR für den Gläubiger. Dazu ist der Überweisungsbeschluss erforderlich.​

Aufgrund des Arrestatoriums kann der Drittschuldner außer im Fall des § 407 BGB nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Schuldner leisten.​
Außerdem ist er gem. § 840 zur Auskunft verpflichtet. Eine falsch oder nicht erteilte Auskunft löst u.U. Schadens­ersatzpflichten aus, § 840 II 2 (mat. AGL!)

33
Q

Wie werden gepfändete bewegliche Sachen verwertet?

A

→ Geld wird abgeliefert, § 815, dadurch Eigentumsübertragung!​

Gefahr des Verlustes gemäß § 815 III jedoch schon ab Wegnahme beim Gläubiger; das gilt nach hM nur, soweit das Geld dem Schuldner gehörte.​

→ Wertpapiere können zum Markt-/Börsenpreis durch d. GV verkauft werden, § 821; gleiches gilt für Gold und Silber, § 817a III​

→ sonst durch öffentliche Versteigerung, §§ 814 ff. (§ 383 III BGB)​

Internetversteigerung zulässig, vgl. § 814 II, III. Andere Verwertung auf Antrag möglich, § 825.​

Gebot und Zuschlag werden nach hM als öffentlich-rechtlicher Vertrag aufgefasst. Nach aA ist der Zuschlag ein staatlicher Hoheitsakt.​

Eigentumserwerb auch bei Bösgläubigkeit, wenn Verstrickung wirksam und wesentliche Versteigerungsvorschriften eingehalten sind; beachte insoweit insbesondere Verwertungsverbote gem. §§ 720, 720 a (Sicherungsvollstreckung), § 772 (Veräußerungsverbot). Zur Unwirksamkeit führt etwa fehlende Öffentlichkeit der Versteigerung. Mindestgebot: Hälfte des Verkaufswertes, § 817 a I.​

→ Dingliche Surrogation analog § 1247 BGB: Pfändungspfandrecht setzt sich am Erlös fort und erfasst auch die Erzeugnisse der Sache gem. § 1212 BGB analog (T/P, § 804 ZPO, Rn. 5)

34
Q

Kann eine 767 Klage mit einem Herausgabeanspruch kombiniert werden?

A

Ja. Der Kläger kann, zugleich mit der Klage nach § 767 ZPO die Herausgabe der vollstreckbaren Titelausfertigung zu verlangen. Dies war nach § 260 ZPO als Fall
der objektiven Klagenhäufung zulässig. Aufgrund des berechtigten Interesses des Vollstreckungsschuldners am
Rückerhalt des Titels bei unzulässiger Zwangsvollstreckung ist dieser Antrag nach st. Rspr. nicht durch die Besonderheiten der Vollstreckungsgegenklage gesperrt, sondern kann vom Kläger zur Verhinderung eines
Titelmissbrauchs durch den beklagten Gläubiger stets kumulativ neben der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Das Gericht war in analoger Anwendung der §§ 767 I, 797 V, 802 ZPO auch für
diesen Antrag zuständig.

35
Q

Welche Ausnahme gibts es bei 767 II ZPO?

A

Vorschrift ist nicht anwendbar bei notariellen Urkunden iSd 794 I Nr.5, 797 ZPO

797 IV ZPO

36
Q

Aus welchem Anspruch ist eine Urkunde (Titelausfertigung) herauszugeben, wenn 767 Erfolg hat?

A

371 BGB analog
Rückgabe des Schuldscheins

37
Q

Ist 771 bei Sicherungseigentum statthaft?

A

Das Sicherungseigentum des Sicherungsnehmers ist nach ständiger Rechtsprechung auch im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geltend zu machen und nicht – wie eine Minderheit unter Verweis auf § 51 Nr. 1 InsO meint - durch die sehr viel „schwächere“ Klage auf vorzugsweise Befriedigung i.S.d. § 805 ZPO.

Gegen die Einschlägigkeit der Vorzugsklage nach § 805 ZPO spricht zunächst, dass diese grundsätzlich nur fürdie Inhaber besitzloser Pfandrechte – wie etwa §§ 562 ff. BGB - statthaft ist, wohingegen der Sicherungseigentümer in der Regel zumindest mittelbaren Besitz am Sicherungsgut hat. Außerdem kann nur über den Weg der Drittwiderspruchsklage der Sicherungszweck des Sicherungseigentums uneingeschränkt erreicht und die Möglichkeit des Sicherungsnehmers gewahrt werden, das Sicherungsgut im Sicherungsfall freihändig zu verkaufen und einen größtmöglichen Erlös zu erzielen.
Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass das Sicherungseigentum formal und materiell vollwertiges Eigentum darstellt und daher auch wie jenes durch § 771 ZPO geschützt werden muss.

38
Q

Nach was richtet sich der Streitwert bei ZVS Klagen - 6 ZPO?

A

nach der Höhe der Vollstreckungsforderung, alternativ an dem Wert des gepfändeten Gegenstandes, wenn dieser niedriger ist!

39
Q

Ist die Streitgenossenschaft bei 771 Klagen zulässig?

A

ja!
59, 60 ZPO
einheitlicher zusammenhängender Lebenssachverhalt
die subjektive Klagehäufung ist zugleich anfängliche objektive Klagehäufung 260 ZPO analog

40
Q

… wird beantragt

  1. die Zwangsvollstreckung der Beklagten in das durch den Gerichtsvollzieher Müller in Lübeck - DR II 280/15 - gepfändete Fahrzeug des Typs VW Golf, Baujahr 2012, Fahrzeug-Identnummer XY 1234567 aufzuheben.
  2. Vorher im Wege der einstweiligen Anordnung die sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.

Wie ist mit den Anträgen umzugehen?

A
  1. Auslegung nach 133, 157 analog: dahingehend auszulegen die ZVS für unzulässig zu erklären -> Antrag in der Zulässigkeit auslegen und korrigieren
  2. Auf den Antrag zu 2. nach §§ 771 III 1, 769 ZPO hatte das Gericht nicht mehr einzugehen, da dieser durch die Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Wenn man, wie im Regelfall ein Urteil nach mündlicher Verhandlung schreibt -
    Am Ender der Entscheidungsgründe, also nach Antrag 1 diesen kurzen Satz schreiben)
41
Q

Ist der berechtigte umittelbare oder mittelbare Besitz ein Interventionsrecht iSd 771 ZPO?

A

ja (BGH)
Achtung T/P vertritt das nicht!

42
Q

Welche Einreden kann ein Beklagter bei 771 geltend machen?

A
  • Berufung auf Interventionsrecht sei Rechtsmissbrauch oder treuwidrig 242 BGB
  • Anfechtbarkeitseinrede 9 AnfG
    Nach
    Maßgabe von § 2 AnfG setzt die Anfechtung voraus, das die Zwangsvollstreckung in das verbleibende Vermögen
    des Schuldners voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird. Außerdem muss die erforderliche Gläubigerbenachteiligungsabsicht i.S.d. § 3 I 1 AnfG ausreichend vorgetragen sein
43
Q

Der NE ist zu Unrecht anstelle des E als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Er verkauft es formwirksam (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) an den K. Der K erwirkt die Eintragung einer Vormerkung durch eine einstweilige Verfügung; den Verfügungsanspruch macht er durch Vorlage des notariell beurkundeten Kaufvertrags glaubhaft (§§ 885 Abs. 1 BGB, 935, 294 ZPO). Noch vor der Eintragung des K als Eigentümer macht der E einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend (§ 894 BGB), den der NE durch Zustimmung zur Grundbuchberichtigung erfüllt. Jetzt verlangt der K von dem NE die Auflassung zur Eintragung im Grundbuch.

A

Der Anspruch gegen den NE auf Auflassung könnte sich aus einem Kaufvertrag ergeben (§ 433 Abs. 1 BGB). a) Der Anspruch ist entstanden, weil ein formwirksamer Kaufvertrag geschlossen worden ist; der Vertrag ist auch trotz des fehlenden Eigentums des NE wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB).
b) Der Anspruch könnte
aa) aber deshalb ausgeschlossen sein, weil es dem NE als Nichteigentümer nicht möglich war, das Eigentum zu übertragen (§ 275 Abs. 1 BGB).
bb) Dem könnte aber § 883 Abs. 2 BGB entgegenstehen; dann aber müsste dem K eine Vormerkung zustehen, und der NE müsste vormerkungswidrig verfügt haben: aaa) Die Grundbuchberichtigung zugunsten des E ist zwar keine vormerkungswidrige Verfügung; gleichwohl wird § 883 Abs. 2 BGB analog angewendet. Der NE wird also wie der Eigentümer behandelt und könnte daher dem K die Auflassung erteilen. bbb) Voraussetzung ist aber, dass dem K eine Vormerkung zustand. aaaa) Zwar besteht ein obligatorischer Anspruch K – NE; bbbb) auch ist die Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§§ 885 Abs. 2 BGB, 935 ZPO) zugunsten des K im Grundbuch eingetragen worden. cccc) Allerdings war der NE nicht der Eigentümer. Insoweit ist jedoch §§ 893, 892 BGB einschlägig. Da aber die Eintragung durch einstweilige Verfügung und nicht durch rechtskräftiges Urteil nach §§ 894, 898 ZPO erwirkt wurde, liegt kein rechtsgeschäftlicher Erwerb i. S. d. §§ 892, 893 BGB vor. Mangels Vormerkung kann die Vormerkungswirkung des § 883 Abs. 2 BGB nicht eingreifen; der NE wird daher nicht wie ein Eigentümer behandelt. Der Anspruch auf Auflassung ist daher ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB).

44
Q

Der unerkennbar geisteskranke V hat an den K1 für € 1.000.000,– ein Grundstück verkauft. Der K1 erwirkt die Eintragung einer Vormerkung durch eine einstweilige Verfügung; den Verfügungsanspruch macht er durch Vorlage des notariell beurkundeten Kaufvertrags glaubhaft (§§ 885 Abs. 1, 935, 294 ZPO). Eine von dem V noch vor Eintragung des K1 als Eigentümer beabsichtigte Veräußerung an den K2 zum Preis von € 1.500.000,– scheitert, als der K2 die Vormerkung zugunsten des K1 im Grundbuch entdeckt. Später stellt sich die Geisteskrankheit des V heraus. Der V macht, vertreten durch seinen Vormund, einen Schadenser- satzanspruch in Höhe von € 500.000,– geltend.

A

Der Anspruch könnte sich aus § 945 ZPO ergeben.
a) Die einstweilige Verfügung, aufgrund derer die Vormerkung in das Grundbuch eingetragen war, war von Anfang an ungerechtfertigt, denn nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB besteht kein Verfügungsanspruch aus § 433 Abs. 1 BGB.

b) Dass den K kein Verschulden traf, ist unbeachtlich.

c) Der V hat aber keinen Schaden erlitten, weil der gewinnbringende Kaufvertrag mit K2 ebenfalls nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig gewesen wäre.

45
Q

Vermieter V hat dem Mieter M wirksam fristlos wegen Zahlungsverzugs gekündigt (§§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Als der innerhalb der Schonfrist eine Nachzahlung der Mietschuld beabsichtigende M (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) daraufhin nicht geräumt hat, hat V eine Abwesenheit des M, der in Bibliothek an einer zivilrechtlichen Hausarbeit sitzt, ausgenutzt und mit seinem Reserveschlüssel die Wohnung geöffnet, sie ausgeräumt, das Schloss ausgewechselt und seinem Sohn S, der von allem weiß, die Wohnung überlassen. M beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung von dem S die Wiedereinräumung des Besitzes und macht den gesamten vorstehenden Sachverhalt durch eine eidesstattliche Versicherung des Nachbarn N, der alles wahrgenommen hat, glaubhaft.

A

Eine einstweilige Verfügung ist ein in einem summarischen Verfahren ergehender Titel (§ 928 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt in prozessualer Hinsicht einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch voraus, deren tatsächliche Voraussetzungen der Antragsteller glaubhaft machen muss (§§ 935 ff., 916 ff. ZPO).
a) Der Verfügungsanspruch könnte sich in materieller Hinsicht aus § 861 Abs. 1 BGB ergeben. aa) M war unmittelbarer Besitzer; das vorübergehende Verlassen der Wohnung bedeutet keine Besitzaufgabe, zumal M die Wohnung nicht geräumt hat, sondern seine Sachen dort gelassen und die Tür verschlossen hat. bb) V hat dem M den Besitz ohne dessen Willen entzogen. Das (petitorische) Recht des V zum Besitz aus § 546 Abs. 1 BGB ist gegenüber dem (possessorischen) Recht des M aus § 861 Abs. 1 BGB unbeachtlich (§ 863 BGB) cc) S ist als bösgläubiger Einzelrechtsnachfolger fehlerhafter Besitzer (§ 858 Abs. 2 BGB). dd) Die Ausschlusstatbestände (§§ 861 Abs. 2, 864 BGB) greifen nicht ein.
b) Es besteht auch ein Verfügungsgrund, weil die Anordnung einer Wiedereinräumung des Besitzes zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Verlust der Unterkunft trotz zu erwartender Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) erfolgt.
c) M hat den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund auch durch die eidesstattliche Versicherung des N glaubhaft gemacht: Bei der Glaubhaftmachung ist die Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel beschränkt (nicht: noch zu ladende Zeugen, noch zu erstattende Sachverständigengutachten etc.), wobei zusätzlich die eidesstattliche Versicherung ein zulässiges Beweismittel ist (§ 294 ZPO) (§§ 935, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes wird also erlassen.

46
Q

An was ist zu denken, wenn man die Erfolgsaussichten einer zu erwartenden Einstweiligen Verfügung prüft?

auf Seiten des Antragsgners

A

“Beklagtenseite/Antragsgegner”
Schutzschrift § 945a ZPO, an alle LG
- zu erwartender Antrag und eigener Antrag auf Zurückweisung
- und Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weil keine Eilbedürftigkeit bestehen

dann begründen, warum Anspruch nicht besteht

47
Q

Wie lautet der Antrag bei § 805 ZPO?
Und wie der entsprechende Antrag im einstweiligen RS?

A

Der Kläger wird aus dem Reinerlös der von dem Gerichtsvollzieher unter dem Aktenzeichen am (Datum) gepfändeten (Gegenstände) bis zur Höhe von (Zahl) € vor der Beklagten befriedigt.

Zudem wird hiermit beantragt,
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und ohne
Sicherheitsleistung anzuordnen, dass die aus einer Versteigerung der in Ziffer 1 genannten (Gegenstände) erzielten Versteigerungserlöse bis zu einer Entscheidung über die Klage auf vorzugsweise Befriedigung hinterlegt werden.

48
Q

Was kostet ein Verfahren der einstweiligen Anordnung?

A

grds. gebührenfrei
bei mündlicher Verhandlung VV 3328, VV 3332 jeweils 0.5 Gebühr

49
Q

Welcher Rechtsbehelf ist beim Vermieterpfandrecht einschlägig?

A

quasi nur § 805 ZPO
§ 771 ZPO ist nicht anwendbar, da dieser nach hM nur bei besitzenden Pfandrechten einschlägig ist

ggf auch Erinnerung § 766

50
Q

Was ist die Einziehungsklage/Drittschuldnerklage?

A

Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem bisherigen Gläubiger einer Forderung untersagt, über die Forderung zu verfügen (Inhibitorium gem. § 829I 2). Gleichzeitig wird dem Schuldner der Forderung untersagt, die Forderung gegenüber dem bisherigen Gläubiger zu erfüllen (Arrestatorium gem. § 829I 1). Verweigert der Drittschuldner die Erfüllung der Forderung, so muss dem Gläubiger ein Instrument zur Verfügung stehen, um die Forderung gerichtlich titulieren zu lassen. Dies ist die Einziehungsklage oder Drittschuldnerklage.

Zulässigkeit
- § 802 ZPO findet keine Anwendung
- unzulässig, wenn bereits Forderung zwischen Schuldner und Drittschuldner anhängig oder bereits rechtskräftiger Titel erwirkt (Möglichkeit der Umschreibung § 727 ZPO)
- § 841 ZPO: dem Schuldner muss der Streit verkündet werden

Begründetheit
Die Einziehungsklage ist begründet, wenn Gläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt ist und die einzuziehende Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner entstanden und nicht erloschen ist.

  1. Einziehungsberechtigung
  2. Anspruch des Schuldners gegen Drittschuldner

(JuS 2015, 35, beck-online)