Allgemein Flashcards
Was ist die Wirkung der materiellen Rechtskraft?
Jede neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ist ausgeschlossen.
-> Bindungswirkung, das Gericht hat den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil von Amts wegen zu Grunde zu legen
-> eine abweichende Entscheidung ist verboten
Was erwächst nicht in Rechtskraft?
- tatsächliche Feststellungen
- Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse
- sonstige Vorfragen
die Urteilsgründe und in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen und Tatbestandsmerkmale,
einzelne vorgreiflicher Rechtsverhältnisse (Ausnahme: Zwischenfeststellungsklage),
eventueller Gegenansprüche, Einwendungen und Einreden des Beklagten.
Was bedeutet Präklusionswirkung?
Das bedeutet, dass die Parteien mit allem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils steht.
Was sind die Voraussetzungen eines VU gegen den Kläger gem. § 330 ZPO
- Säumnis des Klägers = grds. Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
- Antrag des Beklagten
- Kein Ausschluss nach § 335 ZPO
Was sind die Voraussetzungen des VU gegen den Beklagten gem. § 331 ZPO?
- Säumnis des Beklagten
- Antrag des Klägers
- Kein Ausschluss nach § 335 ZPO
Welcher Rechtsbehelf ist gegen ein VU möglich?
Statthaft ist der Einspruch, § 338 ZPO – Berufung / Revision sind gegen VU nicht möglich!
Einspruch hat keinen Devolutiveffekt, daher ist er Rechtsbehelf und nicht Rechtsmittel
Was sind die Voraussetzungen des Einspruchs gem. § 338 ZPO?
I. Statthaftigkeit
echte VU ergangen?
(P) nicht in gesetzlicher Wiese
II. Frist
zwei Wochen § 339 ZPO
III. Form § 340 I ZPO
IV. Begründung braucht es nicht § 340 III 1 ZPO
Der zulässige Einspruch der (..) vom (…) hat den Prozess damit gem. § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt.
Was passiert, wenn der Einspruch unzulässig ist?
Wenn Einspruch unzulässig (nicht statthaft, form- oder fristgerecht) → wird als unzulässig verworfen, § 341 I 2 ZPO
Was sind die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten VU gem. § 345 ZPO?
I. Zulässigkeit des Einspruchs
Statthaftigkeit (§ 338 ZPO)
Form (§ 340 ZPO)
Frist (§ 339 ZPO)
II. Säumnis des Einspruchsführers im ersten Einspruchstermin
III. Keine Ausschlussgründe nach §§ 335, 337 ZPO
IV. Prozessantrag auf Erlass eines zweiten VU
Muss das erste VU in gesetzmäßiger Weise ergangen sein?
✔︎ ja, muss es
Restitutionswirkung des Einspruchs nach § 342 ZPO
Materielle Gerechtigkeit
✘ nein, muss es nicht
Bindungswirkung
Umkehrschluss zu § 700 VI ZPO
Gedanke der Prozessbeschleunigung
Sanktionswirkung
-> BGH hat sich eindeutig gegen die erneute Schlüssigkeitsprüfung entschieden
Was sind die Rechtsfolgen eines 2.VU?
Echtes Versäumnisurteil
Kein Einspruch statthaft (§ 345 a.E. ZPO)
Kann nur mit dem jeweils zulässigen Rechtsmittel, vgl. §§ 514 II, 565 ZPO, darauf hin überprüft werden, ob ein Fall der Versäumung vorlag
Wenn ein zweites Versäumnisurteil erlassen wird, obwohl lediglich ein Versäumnisurteil nach § 330 I oder § 331 hätte ergehen dürfen, kann nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung Einspruch oder Berufung eingelegt werden
Welche Folgen kann ein Wiedereinsetzungantrag gem. § 236 ZPO haben?
Welche Rechtsmittel gibt es gegen die Entscheidung zur Wiedereinsetzung?
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
→kein Rechtsmittel möglich→Entscheidung ist unanfechtbar nach § 238 Abs. 3
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
*durch Urteil →Berufung oder Revision
*durch Beschluss →sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde
*Versäumnisurteil gegen Antragsteller: kein Einspruch (§238 Abs. 2 S. 2) →Berufung oder Revision
Was ist der Gegenstand der materiellen Rechtskraft?
Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist die gerichtliche Entscheidung letzter Instanz über den erhobenen prozessualen Anspruch, dh das Bestehen oder Nichtverstehen der mit der Klage oder Widerlege geltend gemachten Rechtsfolge auf Grund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes bei Schluss der mündlichen Verhandlung.
Welche Bedeutung hat die Rechtskraft?
Grundgedanke:
Jeder Rechtsstreit soll auch mal sein Ende finden.
In Rechtskraft erwachsen (Bindungswirkung).
Risiko:
Rechtskräftige, inhaltlich falsche Entscheidungen werden unanfechtbar und binden die Parteien.
Rechtfertigung:
→ Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
→ Sicherung gerichtlicher Autorität
Was bedeutet formelle Rechtskraft?
= Ein Urteil kann mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden.
Funktion: Aufhebung der rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheidung zu verhindern.
Was bedeutet materielle Rechtskraft?
= Der Inhalt der formell rechtskräftigen Entscheidung wird für die Parteien des Rechtsstreits verbindlich.
§ 322 ZPO
Welche Entscheidungen werden rechtskraftfähig?
Urteile
- Endurteile (Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsurteil)
- Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile
- Prozessurteile, die eine Klage als unzulässig abweisen
Beschlüsse
Arrest und einstweilige Verfügung
Ausländische Entscheidung, soweit anerkannt
Was sind die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft?
→ Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht (§ 296a ZPO).
→ Kein Stützen auf Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des ersten Verfahrens objektiv vorhanden waren, aber nicht vorgetragen wurden (auf Kenntnis der Parteien kommt es nicht an).
→ Neu entstandenen Tatsachen steht die materielle Rechtskraft nicht entgegen.
In welchen Konstellationen erwächst eine Aufrechnung in Rechtskraft?
Wie kann die Rechtskraft durchbrochen werden?
Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ff. ZPO)
Nichtigkeitsklage (579 ZPO)
Restitutionsklage (§§ 580 ff. ZPO)
Abänderungsklage (§ 323 ZPO)
Nachforderungsklage (§ 324 ZPO)
Verfassungsbeschwerde (§ 95 BVerfGG)
Schadensersatzklage nach § 826 BGB → Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels oder Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) → Beseitigt Vollstreckbarkeit eines Titels.
Was ist der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff? (hM)
Bestimmung des Streitgegenstands anhand des:
1.Klageantrags und 2.des zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts (Klagegrund) zu bestimmen
-> Arg.: Wortlaut des §253 II Nr. 2 ZPO
Was ist “der Lebenssachverhalt”?
„Zu[m Lebenssachverhalt] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat.“ (BGH NJW 2007, 2560)
*tatsächliches Geschehen, welches nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt
*Keine unnatürliche Teilung von einheitlichen Lebensvorgängen
*Auch Tatsachen, welche nicht vorgetragen wurden gehören zum Lebenssachverhalt
*Keine Aufspaltung einheitlicher Lebensvorgänge
Welche Bedeutung hat der Streitgegenstand?
- Richterliche Entscheidungsbefugnis durch Streitgegenstand begrenzt (§ 308 ZPO)
- Bestimmtheit der Klage, § 253 II Nr. 2 ZPO
- Bestimmung der Zuständigkeit, § 2 ZPO, §§ 23, 72 GVG
- Wirkung der Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
- Wirkung der Rechtskraft, § 322 I ZPO
- Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
- Klageänderung, § 263 ZPO
- Streitwert und Kosten
Wie kann ein Verfahren ohne Urteil beendet werden?
Klagerücknahme, § 269 ZPO
Anerkenntnis, § 307 ZPO
Klageverzicht, § 306 ZPO
Erledigung der Hauptsache (ggf. § 91a ZPO)
Prozessvergleich, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Was ist eine Prozesshandlung?
= Handlungen oder Erklärungen einer Partei, deren Hauptwirkungen auf prozessualem Gebiet liegen
Wie und wann kann eine Klage zurückgenommen werden?
Klagerücknahme durch einseitige Erklärung des Klägers (= Prozesshandlung) ggü. dem Gericht, § 269 II 1 ZPO
- Form: in der mdl. Vhdlg. (Aufnahme ins Protokoll, Protokollierung ist gesondert zu genehmigen, §§ 160 III Nr. 8, 162 ZPO) oder durch Einreichung eines Schriftsatzes, § 269 II 2 ZPO.
vor Beginn der mündlichen Verhandlung
- keine Einwilligung des Beklagten erforderlich, § 269 I ZPO
nach Beginn der mündlichen Verhandlung (= Stellen der Anträge, § 137 I ZPO)
- Einwilligung des Beklagten (= Prozesshandlung) erforderlich, § 269 I ZPO
→ daher: Zustellung der Klagerücknahme an Beklagten, § 269 II 3 ZPO - beachten: Fiktion des § 269 II 4 ZPO (Hinweispflicht des Gerichts !!!)
Welche Wirkungen hat die Klagerücknahme?
- Wegfall der Rechtshängigkeit, § 269 III 1 ZPO
= Wirkungslosigkeit aller bisher ergangenen Urteile (VU, Teil-U)
Folge: Kl. kann den Streitgegenstand erneut vor Gericht bringen - Kostentragungspflicht des Klägers, § 269 III 2 ZPO (Ausnahme: Erledigung vor Rechtshängigkeit erlaubt Billigkeitsentscheidung, § 269 III 3 ZPO)
→Entscheidung über Kosten nur auf Antrag, § 269 IV ZPO, durch Beschluss (Ausnahme: bei teilweiser Klagerücknahme im Urteil von Amts wegen (sog. gemischte Kostenentscheidung)
- Prozesseinrede, § 269 VI ZPO
bei erneuter Klageerhebung kann der Bekl. die Prozesseinrede bis zur Kostenerstattung des Kl. geltend machen
Was ist die Anerkenntnis gem. § 307 ZPO?
- Prozesserklärung, mit der der prozessuale Anspruch anerkannt wird
(Abgrenzung zum Geständnis, § 288 ZPO)
→ bedingungsfeindlich, vorbehaltslos, unanfechtbar, Widerruf grds. nur bei Restitutionsgrund (aber: Anerkenntnis kann ggf. unter Einschränkungen oder Vorbehalten erklärt werden, bspw. Anerkenntnis mit Zug-um-Zug Beschränkung (BGH))
Was sind die Folgen einer Anerkenntnis?
- Folge: Bindung des Gerichts
→Anspruch wird nicht mehr geprüft
aber Sachurteilsvoraussetzungen müssen vorliegen, sonst Klageabweisung als unzulässig
- Form der Entscheidung: Anerkenntnisurteil (§§ 313b, 311 II 3 ZPO)
→Vollstreckbarerklärung nach § 708 Nr. 1 ZPO (= ohne Sicherheit)
→Kostenentscheidung ggf. nach § 93 ZPO, sonst § 91 ZPO
→Reduzierung der Gerichtskosten auf 1,0 Gebühr (Ziff. 1211 Nr. 2 KV GKG)
Was ist der Klageverzicht gem. § 306 ZPO?
= Prozesserklärung, dass auf den Klageanspruch verzichtet wird
grds. kann auf die Ausführungen zum Anerkenntnis verwiesen werden, nur die Kosten trägt immer der Kläger nach § 91 ZPO
Was ist der Prüfungsmaßstab einer Kostenentscheidung anhand von § 91a ZPO?
- nach billigem Ermessen
- unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
meint: Erfolgsaussichten von Kl. und Bekl. relationstechnisch ermitteln und Billigkeitsgesichtspunkte (z.B. freiwillige Erfüllung der Klageforderung, Rechtsgedanke des § 93 ZPO) berücksichtigen
Berücksichtigung auch der Unzulässigkeit der Klage (aber: Naheliegende hypothetische Entwicklungen können zu berücksichtigen sein als Element des Sachstandes; z.B.: Wie hätte Partei auf einen gebotenen Hinweis reagiert bspw. auf einen Hinweis auf Unzuständigkeit? → Hätte Kläger Verweisung beantragt?)
(P) fehlende Beweisaufnahme → i.d.R. Ergebnis offen, daher Kosten 50/50 oder Aufhebung
Was gilt bei einer einseitigen Erledigungserklärung?
§ 91a ZPO gilt nicht!
Rechtshängigkeit der Klage wird nicht beendet, ursprünglicher Klageantrag wandelt sich in ein Feststellungsbegehren auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache (= Klageänderungstheorie, § 264 Nr. 2 ZPO (h.M.))
Erörterung bei der Auslegung des Klageantrages
(Relation: Auslegungsstation; Urteil: am Beginn der Entscheidungsgründe )
→Folge: Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage !
Was ist ein Prozessvergleich und welche Funktion hat er?
Definition
gütliche Beilegung des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben in Form eines materiell-rechtlichen Rechtsgeschäfts (vgl. § 779 BGB) und einer Prozesshandlung (Vgl. § 278 ZPO)
= Vertrag mit Doppelnatur
prozessualer u. materiell-rechtlicher Teil bedingen sich in Wirkung u. Wirksamkeit
Funktion
Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr. 1 ZPO (aber keine materielle Rechtskraft)
Welche Wirkung hat der Prozessvergleich?
- unmittelbare Beendigung der Rechtshängigkeit (ex nunc)
- Kostenentscheidung durch das Gericht nur nach § 98 ZPO zu treffen, wenn die Parteien keine Regelung getroffen haben
Was sind die prozessualen Voraussetzungen eines Prozessvergleichs?
- Abschluss durch die Parteien vor einem deutschen Gericht
- Anhängigkeit eines Streitverfahrens (auch PKH-Verfahren o. selbständiges Beweisverfahren)
- Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens muss vom Prozessvergleich erfasst sein (aber Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche, sog. „Mehr- Vergleich“, sowie Ansprüche dritter Personen mgl.)
- Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen
- bei mündlicher Verhandlung: Protokollierung gem. §§ 160 III Nr. 1, 162 ZPO
ohne mündliche Verhandlung: § 278 VI ZPO
Was sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Prozessvergleichs?
- Vertragsschluss mit Inhalt des § 779 BGB
(1) streitiges Rechtsverhältnis
(2) Beilegung des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben
- kein Entgegenstehen allgem. Vorschriften (z.B. §§ 104 ff., 119 ff., 134 BGB)
- Dispositionsbefugnis der Parteien hinsichtlich des Vergleichsgegenstandes (idR im FamR problematisch: z.B. Kindeswohl und elterliche Sorge nicht dispositiv)
- Nichtvorliegen des besonderen Unwirksamkeitsgrundes des § 779 I BGB (Irrtum über Vergleichsgrundlage)
- Formzwang: soweit notarielle Beurkundung nötig (z.B. § 311 b I 1 BGB), wird dies durch gerichtliche Protokollierung des Vergleichs ersetzt, § 127a BGB
Wann kann ein Prozessvergleich prozessual unwirksam sein?
Bsp. fehlende Protokollierung, fehlende Postulationsfähigkeit
Folge: alter Prozess bleibt rechtshängig, keine Vollstreckbarkeit
→Gericht entscheidet bei Streitigkeit über Wirksamkeit des Vergleichs im alten Prozess über dessen Beendigung
wenn beendet: Abweisung des Antrages auf Anberaumung eines neuen Termins als unzulässig // Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch Prozessurteil
wenn nicht beendet: neuer Termin, § 216 ZPO (ggf. Zwischenurteil nach § 303 ZPO „Rechtsstreit durch Vergleich nicht beendet“)
(P) Erfasst Unwirksamkeit auch die materiell-rechtliche Seite des Vergleichs?
Ermittlung durch Auslegung im Einzelfall, § 139 BGB
Welche Folge hat die materiell-rechtliche Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs?
(1) anfängliche Unwirksamkeit
Bsp. Anfechtung, § 142 I BGB
Folge: Prozessvergleich ist wegen seiner Doppelnatur unwirksam
(2) nachträgliche Unwirksamkeit
Bsp. Aufhebungsvertrag, Störung der Geschäftsgrundlage
BAG/Lit.: Prozessvergleich ist wegen Doppelnatur unwirksam
BGH/Lit.: nur materiell-rechtliche Seite unwirksam, prozessuale Seite bleibt wirksam → Folge: Prozess beendet, Unwirksamkeit durch neuen Prozess geltend zu machen
Was bedeutet Klageänderung?
Änderung des Streitgegenstandes nach Rechtshängigkeit der Klage
Wann ist die Klageänderung zulässig?
Zulässigkeit kraft Gesetz:
§ 264 Nr. 2
§ 264 Nr. 3
Zulässigkeit nach den weiteren Voraussetzungen des § 263 ZPO:
Einwilligung des Beklagten
Rügelose Einlassung, § 267 ZPO
Sachdienlichkeit
Fällt die nachträgliche objektive Klagehäufung unter § 263 ZPO?
Neben einen schon rechtshängigen Anspruch tritt ein weiterer selbstständiger Anspruch (§ 260 ZPO)
BGH: § 263 ZPO analog (+)
Schutz des Beklagten
mM: § 263 ZPO analog (-)
Bloße Mehrung der Streitgegenstände ist keine Änderung
Ist bei teilweiser Klagerücknahme die Einwilligung des Beklagten gem. § 269 ZPO erforderlich?
hM: (+), wenn schon mündlich zum alten Antrag verhandelt
Arg.: Schutzwürdigkeit des Beklagten
mM: (-)
Arg.: Gesetzgeberwille; § 269 ZPO greift nur bei vollständiger Klagerücknahme
RF der hM:
Einwilligung des Beklagten (-) = Versäumnisurteil bei Nichtverhandeln gem. §§ 330, 333 ZPO, sonst Endurteil!
Was ist eine Teilklage?
Der Kläger macht von einem Gesamtanspruch nur einen individualisierten Teil geltend
Das Bestimmtheitsgebot gem. § 253 II Nr.2 ZPO muss durch Individualisierung gewahrt werden.
Grund: Der Umfang der Rechtskraft muss genau bestimmt werden können.
z.B. Der Kläger macht von einer Forderung von 100.000€ einen genau bezeichnete Teil geltend.
Was ist die Problematik bei verdeckten Teilklagen?
man muss sich fragen, ob nicht die frühere “wortlose” Geltendmachung eines Teils des Anspruchs ein Verzicht auf den Rest des Anspruchs oder ein Erlassangebot ist, oder ob ggf Verwirkung eingetreten ist
Nach hRspr sind daran hohe Anforderungen zu stellen
im Zweifel hat der frühere Kläger weder verzichtet, noch erlassen, noch verwirkt
Was ist eine Widerklage?
Die Widerklage stellt eine echte Klage des Beklagten gegen den Kläger innerhalb eines bereits rechtshängigen Prozesses dar.
Was ergibt sich aus § 33 ZPO?
Nach § 33 ZPO besteht für die Widerklage ein besonderer Gerichtsstand, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht (sog. Konnexität). Nach herrschender Meinung ist darunter ein – wenn auch weit auszulegender – prozessualer/ rechtlicher Zusammenhang zu verstehen.
Was bedeutet es, dass § 33 ZPO als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage gesehen wird?
Insbesondere seitens des BGH wurde bzw. wird weitergehend vertreten, § 33 ZPO sei über seinen Wortlaut hinaus als weitere besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage zu verstehen. Dies hätte zur Folge, dass inkonnexe Widerklagen stets unzulässig wären, wenn nicht über die Figur des Rügeverzichts nach § 295 ZPO Abhilfe geschaffen werden könnte.
Nach aA ist § 33 ZPO ausschließlich eine Zuständigkeitsvorschrift. Ist der rechtliche Zusammenhang damit im Einzelfall nicht gegeben, führt dies alleine dazu, dass der besondere Gerichtsstand nach § 33ZPO nicht zur Anwendung kommt. Möglich bleibt eine örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
Was sind die besonderen Voraussetzungen der Widerklage?
- sie muss zu einem Zeitpunkt erhoben sein, zu welchen die Klage schon und zumindest noch rechtshängig ist
- es muss Parteiidentität bestehen
- die Widerklage darf nicht gem. § 595 I ZPO ausgeschlossen sein (Urkundenprozess)
- in der Berufungsinstanz § 533 ZPO
Wann ist Konnexität gegeben?
Wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte. Bei fehlender Konnexität ist die Widerklage nach hM unzulässig