Allgemein Flashcards

1
Q

Was ist die Wirkung der materiellen Rechtskraft?

A

Jede neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ist ausgeschlossen.
-> Bindungswirkung, das Gericht hat den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil von Amts wegen zu Grunde zu legen
-> eine abweichende Entscheidung ist verboten

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2
Q

Was erwächst nicht in Rechtskraft?

A
  • tatsächliche Feststellungen
  • Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse
  • sonstige Vorfragen
    die Urteilsgründe und in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen und Tatbestandsmerkmale,​
    einzelne vorgreiflicher Rechtsverhältnisse (Ausnahme: Zwischenfeststellungsklage),​
    eventueller Gegenansprüche, Einwendungen und Einreden des Beklagten.
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3
Q

Was bedeutet Präklusionswirkung?

A

Das bedeutet, dass die Parteien mit allem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils steht.

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4
Q

Was sind die Voraussetzungen eines VU gegen den Kläger gem. § 330 ZPO

A
  1. Säumnis des Klägers = grds. Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
  2. Antrag des Beklagten
  3. Kein Ausschluss nach § 335 ZPO
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5
Q

Was sind die Voraussetzungen des VU gegen den Beklagten gem. § 331 ZPO?

A
  1. Säumnis des Beklagten
  2. Antrag des Klägers
  3. Kein Ausschluss nach § 335 ZPO
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6
Q

Welcher Rechtsbehelf ist gegen ein VU möglich?

A

Statthaft ist der Einspruch, § 338 ZPO – Berufung / Revision sind gegen VU nicht möglich!
Einspruch hat keinen Devolutiveffekt, daher ist er Rechtsbehelf und nicht Rechtsmittel

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7
Q

Was sind die Voraussetzungen des Einspruchs gem. § 338 ZPO?

A

I. Statthaftigkeit
echte VU ergangen?
(P) nicht in gesetzlicher Wiese
II. Frist
zwei Wochen § 339 ZPO
III. Form § 340 I ZPO
IV. Begründung braucht es nicht § 340 III 1 ZPO

Der zulässige Einspruch der (..) vom (…) hat den Prozess damit gem. § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt.

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8
Q

Was passiert, wenn der Einspruch unzulässig ist?

A

Wenn Einspruch unzulässig (nicht statthaft, form- oder fristgerecht) → wird als unzulässig verworfen, § 341 I 2 ZPO

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9
Q

Was sind die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten VU gem. § 345 ZPO?

A

I. Zulässigkeit des Einspruchs​

Statthaftigkeit (§ 338 ZPO)​

Form (§ 340 ZPO)​

Frist (§ 339 ZPO)
II. Säumnis des Einspruchsführers im ersten Einspruchstermin​

III. Keine Ausschlussgründe nach §§ 335, 337 ZPO
IV. Prozessantrag auf Erlass eines zweiten VU

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10
Q

Muss das erste VU in gesetzmäßiger Weise ergangen sein?

A

✔︎ ja, muss es​

Restitutionswirkung des Einspruchs nach § 342 ZPO​
Materielle Gerechtigkeit

nein, muss es nicht​

Bindungswirkung​
Umkehrschluss zu § 700 VI ZPO​
Gedanke der Prozessbeschleunigung​
Sanktionswirkung
-> BGH hat sich eindeutig gegen die erneute Schlüssigkeitsprüfung entschieden

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11
Q

Was sind die Rechtsfolgen eines 2.VU?

A

Echtes Versäumnisurteil​

Kein Einspruch statthaft (§ 345 a.E. ZPO)​

Kann nur mit dem jeweils zulässigen Rechtsmittel, vgl. §§ 514 II, 565 ZPO, darauf hin überprüft werden, ob ein Fall der Versäumung vorlag ​

Wenn ein zweites Versäumnisurteil erlassen wird, obwohl lediglich ein Versäumnisurteil nach § 330 I oder § 331 hätte ergehen dürfen, kann nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung Einspruch oder Berufung eingelegt werden

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12
Q

Welche Folgen kann ein Wiedereinsetzungantrag gem. § 236 ZPO haben?

A
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13
Q

Welche Rechtsmittel gibt es gegen die Entscheidung zur Wiedereinsetzung?

A

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
→kein Rechtsmittel möglich→Entscheidung ist unanfechtbar nach § 238 Abs. 3

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
*durch Urteil →Berufung oder Revision
*durch Beschluss →sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde
*Versäumnisurteil gegen Antragsteller: kein Einspruch (§238 Abs. 2 S. 2) →Berufung oder Revision

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14
Q

Was ist der Gegenstand der materiellen Rechtskraft?

A

Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist die gerichtliche Entscheidung letzter Instanz über den erhobenen prozessualen Anspruch, dh das Bestehen oder Nichtverstehen der mit der Klage oder Widerlege geltend gemachten Rechtsfolge auf Grund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes bei Schluss der mündlichen Verhandlung.

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15
Q

Welche Bedeutung hat die Rechtskraft?

A

Grundgedanke​:
Jeder Rechtsstreit soll auch mal sein Ende finden.​
In Rechtskraft erwachsen (Bindungswirkung).
Risiko​:
Rechtskräftige, inhaltlich falsche Entscheidungen werden unanfechtbar und binden die Parteien.
Rechtfertigung​:
→ Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
→ Sicherung gerichtlicher Autorität

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16
Q

Was bedeutet formelle Rechtskraft?

A

= Ein Urteil kann mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden. ​
Funktion: Aufhebung der rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheidung zu verhindern.

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17
Q

Was bedeutet materielle Rechtskraft?

A

= Der Inhalt der formell rechtskräftigen Entscheidung wird für die Parteien des Rechtsstreits verbindlich.​
§ 322 ZPO

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18
Q

Welche Entscheidungen werden rechtskraftfähig?

A

Urteile ​

  • Endurteile (Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsurteil)​
  • Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile​
  • Prozessurteile, die eine Klage als unzulässig abweisen​
    Beschlüsse​
    Arrest und einstweilige Verfügung ​
    Ausländische Entscheidung, soweit anerkannt
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19
Q

Was sind die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft?

A

→ Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht (§ 296a ZPO).​
→ Kein Stützen auf Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des ersten Verfahrens objektiv vorhanden waren, aber nicht vorgetragen wurden (auf Kenntnis der Parteien kommt es nicht an). ​
→ Neu entstandenen Tatsachen steht die materielle Rechtskraft nicht entgegen.

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20
Q

In welchen Konstellationen erwächst eine Aufrechnung in Rechtskraft?

A
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21
Q

Wie kann die Rechtskraft durchbrochen werden?

A

Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ff. ZPO)​
Nichtigkeitsklage (579 ZPO)​
Restitutionsklage (§§ 580 ff. ZPO)​
Abänderungsklage (§ 323 ZPO) ​
Nachforderungsklage (§ 324 ZPO)​
Verfassungsbeschwerde (§ 95 BVerfGG)​
Schadensersatzklage nach § 826 BGB → Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels oder Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.​
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) → Beseitigt Vollstreckbarkeit eines Titels.

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22
Q

Was ist der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff? (hM)

A

Bestimmung des Streitgegenstands anhand des:
1.Klageantrags und 2.des zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts (Klagegrund) zu bestimmen

-> Arg.: Wortlaut des §253 II Nr. 2 ZPO

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23
Q

Was ist “der Lebenssachverhalt”?

A

„Zu[m Lebenssachverhalt] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat.“ (BGH NJW 2007, 2560)

*tatsächliches Geschehen, welches nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt
*Keine unnatürliche Teilung von einheitlichen Lebensvorgängen
*Auch Tatsachen, welche nicht vorgetragen wurden gehören zum Lebenssachverhalt
*Keine Aufspaltung einheitlicher Lebensvorgänge

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24
Q

Welche Bedeutung hat der Streitgegenstand?

A
  • Richterliche Entscheidungsbefugnis durch Streitgegenstand begrenzt (§ 308 ZPO)
  • Bestimmtheit der Klage, § 253 II Nr. 2 ZPO
  • Bestimmung der Zuständigkeit, § 2 ZPO, §§ 23, 72 GVG
  • Wirkung der Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
  • Wirkung der Rechtskraft, § 322 I ZPO
  • Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
  • Klageänderung, § 263 ZPO
  • Streitwert und Kosten
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25
Q

Wie kann ein Verfahren ohne Urteil beendet werden?

A

Klagerücknahme, § 269 ZPO​

Anerkenntnis, § 307 ZPO ​

Klageverzicht, § 306 ZPO​

Erledigung der Hauptsache (ggf. § 91a ZPO)​

Prozessvergleich, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

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26
Q

Was ist eine Prozesshandlung?

A

= Handlungen oder Erklärungen einer Partei, deren Hauptwirkungen auf prozessualem Gebiet liegen

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27
Q

Wie und wann kann eine Klage zurückgenommen werden?

A

Klagerücknahme durch einseitige Erklärung des Klägers (= Prozesshandlung) ggü. dem Gericht, § 269 II 1 ZPO​

  • Form: in der mdl. Vhdlg. (Aufnahme ins Protokoll, Protokollierung ist gesondert zu genehmigen, §§ 160 III Nr. 8, 162 ZPO) oder durch Einreichung eines Schriftsatzes, § 269 II 2 ZPO.​

vor Beginn der mündlichen Verhandlung​
- keine Einwilligung des Beklagten erforderlich, § 269 I ZPO​

nach Beginn der mündlichen Verhandlung (= Stellen der Anträge, § 137 I ZPO)​

  • Einwilligung des Beklagten (= Prozesshandlung) erforderlich, § 269 I ZPO​
    → daher: Zustellung der Klagerücknahme an Beklagten, § 269 II 3 ZPO​
  • beachten: Fiktion des § 269 II 4 ZPO (Hinweispflicht des Gerichts !!!)
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28
Q

Welche Wirkungen hat die Klagerücknahme?

A
  1. Wegfall der Rechtshängigkeit, § 269 III 1 ZPO​
    = Wirkungslosigkeit aller bisher ergangenen Urteile (VU, Teil-U)​
    Folge: Kl. kann den Streitgegenstand erneut vor Gericht bringen​
  2. Kostentragungspflicht des Klägers, § 269 III 2 ZPO (Ausnahme: Erledigung vor Rechtshängigkeit erlaubt Billigkeitsentscheidung, § 269 III 3 ZPO)​

→Entscheidung über Kosten nur auf Antrag, § 269 IV ZPO, durch Beschluss (Ausnahme: bei teilweiser Klagerücknahme im Urteil von Amts wegen (sog. gemischte Kostenentscheidung)​

  1. Prozesseinrede, § 269 VI ZPO​
    bei erneuter Klageerhebung kann der Bekl. die Prozesseinrede bis zur Kostenerstattung des Kl. geltend machen
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29
Q

Was ist die Anerkenntnis gem. § 307 ZPO?

A
  • Prozesserklärung, mit der der prozessuale Anspruch anerkannt wird​
    (Abgrenzung zum Geständnis, § 288 ZPO)​

→ bedingungsfeindlich, vorbehaltslos, unanfechtbar, Widerruf grds. nur bei Restitutionsgrund (aber: Anerkenntnis kann ggf. unter Einschränkungen oder Vorbehalten erklärt werden, bspw. Anerkenntnis mit Zug-um-Zug Beschränkung (BGH))​

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30
Q

Was sind die Folgen einer Anerkenntnis?

A
  • Folge: Bindung des Gerichts ​
    →Anspruch wird nicht mehr geprüft ​

aber Sachurteilsvoraussetzungen müssen vorliegen, sonst Klageabweisung als unzulässig

  • Form der Entscheidung: Anerkenntnisurteil (§§ 313b, 311 II 3 ZPO)​

→Vollstreckbarerklärung nach § 708 Nr. 1 ZPO (= ohne Sicherheit)​
→Kostenentscheidung ggf. nach § 93 ZPO, sonst § 91 ZPO ​
→Reduzierung der Gerichtskosten auf 1,0 Gebühr (Ziff. 1211 Nr. 2 KV GKG)

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31
Q

Was ist der Klageverzicht gem. § 306 ZPO?

A

= Prozesserklärung, dass auf den Klageanspruch verzichtet wird​

grds. kann auf die Ausführungen zum Anerkenntnis verwiesen werden, nur die Kosten trägt immer der Kläger nach § 91 ZPO

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32
Q

Was ist der Prüfungsmaßstab einer Kostenentscheidung anhand von § 91a ZPO?

A
  • nach billigem Ermessen​
  • unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes​
    meint: Erfolgsaussichten von Kl. und Bekl. relationstechnisch ermitteln und Billigkeitsgesichtspunkte (z.B. freiwillige Erfüllung der Klageforderung, Rechtsgedanke des § 93 ZPO) berücksichtigen​

Berücksichtigung auch der Unzulässigkeit der Klage (aber: Naheliegende hypothetische Entwicklungen können zu berücksichtigen sein als Element des Sachstandes; z.B.: Wie hätte Partei auf einen gebotenen Hinweis reagiert bspw. auf einen Hinweis auf Unzuständigkeit? → Hätte Kläger Verweisung beantragt?) ​

(P) fehlende Beweisaufnahme → i.d.R. Ergebnis offen, daher Kosten 50/50 oder Aufhebung

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33
Q

Was gilt bei einer einseitigen Erledigungserklärung?

A

§ 91a ZPO gilt nicht!​

Rechtshängigkeit der Klage wird nicht beendet, ursprünglicher Klageantrag wandelt sich in ein Feststellungsbegehren auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache (= Klageänderungstheorie, § 264 Nr. 2 ZPO (h.M.))​
Erörterung bei der Auslegung des Klageantrages​
(Relation: Auslegungsstation; Urteil: am Beginn der Entscheidungsgründe )​

→Folge: Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage !

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34
Q

Was ist ein Prozessvergleich und welche Funktion hat er?

A

Definition
gütliche Beilegung des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben in Form eines materiell-rechtlichen Rechtsgeschäfts (vgl. § 779 BGB) und einer Prozesshandlung (Vgl. § 278 ZPO)​

= Vertrag mit Doppelnatur​
prozessualer u. materiell-rechtlicher Teil bedingen sich in Wirkung u. Wirksamkeit​

Funktion
Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr. 1 ZPO (aber keine materielle Rechtskraft)

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35
Q

Welche Wirkung hat der Prozessvergleich?

A
  • unmittelbare Beendigung der Rechtshängigkeit (ex nunc)​
  • Kostenentscheidung durch das Gericht nur nach § 98 ZPO zu treffen, wenn die ​Parteien keine Regelung getroffen haben
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36
Q

Was sind die prozessualen Voraussetzungen eines Prozessvergleichs?

A
  • Abschluss durch die Parteien vor einem deutschen Gericht​
  • Anhängigkeit eines Streitverfahrens (auch PKH-Verfahren o. selbständiges ​Beweisverfahren)​
  • Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens muss vom Prozessvergleich ​erfasst sein (aber Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche, sog. „Mehr- Vergleich“, sowie Ansprüche dritter Personen mgl.)​
  • Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen​
  • bei mündlicher Verhandlung: Protokollierung gem. §§ 160 III Nr. 1, 162 ZPO​
    ohne mündliche Verhandlung: § 278 VI ZPO
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37
Q

Was sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Prozessvergleichs?

A
  • Vertragsschluss mit Inhalt des § 779 BGB​

(1) streitiges Rechtsverhältnis​

(2) Beilegung des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben​

  • kein Entgegenstehen allgem. Vorschriften (z.B. §§ 104 ff., 119 ff., 134 BGB)​
  • Dispositionsbefugnis der Parteien hinsichtlich des Vergleichsgegenstandes ​ (idR im FamR problematisch: z.B. Kindeswohl und elterliche Sorge nicht dispositiv)​
  • Nichtvorliegen des besonderen Unwirksamkeitsgrundes des § 779 I BGB (Irrtum über Vergleichsgrundlage)​
  • Formzwang: soweit notarielle Beurkundung nötig (z.B. § 311 b I 1 BGB), wird ​dies durch gerichtliche Protokollierung des Vergleichs ersetzt, § 127a BGB
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38
Q

Wann kann ein Prozessvergleich prozessual unwirksam sein?

A

Bsp. fehlende Protokollierung, fehlende Postulationsfähigkeit​
Folge: alter Prozess bleibt rechtshängig, keine Vollstreckbarkeit​
→Gericht entscheidet bei Streitigkeit über Wirksamkeit des Vergleichs im ​alten Prozess über dessen Beendigung​

wenn beendet: Abweisung des Antrages auf Anberaumung eines neuen Termins als unzulässig // Feststellung der Erledigung des ​Rechtsstreits durch Prozessurteil​

wenn nicht beendet: neuer Termin, § 216 ZPO (ggf. Zwischenurteil nach § 303 ZPO „Rechtsstreit durch Vergleich nicht beendet“)​

(P) Erfasst Unwirksamkeit auch die materiell-rechtliche Seite des Vergleichs?​

Ermittlung durch Auslegung im Einzelfall, § 139 BGB

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39
Q

Welche Folge hat die materiell-rechtliche Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs?

A

(1) anfängliche Unwirksamkeit​
Bsp. Anfechtung, § 142 I BGB
Folge: Prozessvergleich ist wegen seiner Doppelnatur unwirksam​

(2) nachträgliche Unwirksamkeit​
Bsp. Aufhebungsvertrag, Störung der Geschäftsgrundlage​
BAG/Lit.: Prozessvergleich ist wegen Doppelnatur unwirksam
BGH/Lit.: nur materiell-rechtliche Seite unwirksam, prozessuale Seite bleibt ​wirksam → Folge: Prozess beendet, Unwirksamkeit durch neuen ​Prozess geltend zu machen

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40
Q

Was bedeutet Klageänderung?

A

Änderung des Streitgegenstandes nach Rechtshängigkeit der Klage ​

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41
Q

Wann ist die Klageänderung zulässig?

A

Zulässigkeit kraft Gesetz:
§ 264 Nr. 2 ​
§ 264 Nr. 3

Zulässigkeit nach den weiteren Voraussetzungen des § 263 ZPO:
Einwilligung des Beklagten ​
Rügelose Einlassung, § 267 ZPO​
Sachdienlichkeit

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42
Q

Fällt die nachträgliche objektive Klagehäufung unter § 263 ZPO?

A

Neben einen schon rechtshängigen Anspruch tritt ein weiterer selbstständiger Anspruch (§ 260 ZPO) ​

BGH: § 263 ZPO analog (+)​
Schutz des Beklagten​

mM: § 263 ZPO analog (-)​
Bloße Mehrung der Streitgegenstände ist keine Änderung

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43
Q

Ist bei teilweiser Klagerücknahme die Einwilligung des Beklagten gem. § 269 ZPO erforderlich?

A

hM: (+), wenn schon mündlich zum alten Antrag verhandelt ​

Arg.: Schutzwürdigkeit des Beklagten ​

mM: (-) ​
Arg.: Gesetzgeberwille; § 269 ZPO greift nur bei vollständiger Klagerücknahme​

RF der hM: ​
Einwilligung des Beklagten (-) = Versäumnisurteil bei Nichtverhandeln gem. §§ 330, 333 ZPO, sonst Endurteil!

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44
Q

Was ist eine Teilklage?

A

Der Kläger macht von einem Gesamtanspruch nur einen individualisierten Teil geltend
Das Bestimmtheitsgebot gem. § 253 II Nr.2 ZPO muss durch Individualisierung gewahrt werden.
Grund: Der Umfang der Rechtskraft muss genau bestimmt werden können.
z.B. Der Kläger macht von einer Forderung von 100.000€ einen genau bezeichnete Teil geltend.

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45
Q

Was ist die Problematik bei verdeckten Teilklagen?

A

man muss sich fragen, ob nicht die frühere “wortlose” Geltendmachung eines Teils des Anspruchs ein Verzicht auf den Rest des Anspruchs oder ein Erlassangebot ist, oder ob ggf Verwirkung eingetreten ist
Nach hRspr sind daran hohe Anforderungen zu stellen
im Zweifel hat der frühere Kläger weder verzichtet, noch erlassen, noch verwirkt

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46
Q

Was ist eine Widerklage?

A

Die Widerklage stellt eine echte Klage des Beklagten gegen den Kläger innerhalb eines bereits rechtshängigen Prozesses dar.

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47
Q

Was ergibt sich aus § 33 ZPO?

A

Nach § 33 ZPO besteht für die Widerklage ein besonderer Gerichtsstand, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht (sog. Konnexität). Nach herrschender Meinung ist darunter ein – wenn auch weit auszulegender – prozessualer/ rechtlicher Zusammenhang zu verstehen.

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48
Q

Was bedeutet es, dass § 33 ZPO als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage gesehen wird?

A

Insbesondere seitens des BGH wurde bzw. wird weitergehend vertreten, § 33 ZPO sei über seinen Wortlaut hinaus als weitere besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage zu verstehen. Dies hätte zur Folge, dass inkonnexe Widerklagen stets unzulässig wären, wenn nicht über die Figur des Rügeverzichts nach § 295 ZPO Abhilfe geschaffen werden könnte.
Nach aA ist § 33 ZPO ausschließlich eine Zuständigkeitsvorschrift. Ist der rechtliche Zusammenhang damit im Einzelfall nicht gegeben, führt dies alleine dazu, dass der besondere Gerichtsstand nach § 33ZPO nicht zur Anwendung kommt. Möglich bleibt eine örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.

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49
Q

Was sind die besonderen Voraussetzungen der Widerklage?

A
  • sie muss zu einem Zeitpunkt erhoben sein, zu welchen die Klage schon und zumindest noch rechtshängig ist
  • es muss Parteiidentität bestehen
  • die Widerklage darf nicht gem. § 595 I ZPO ausgeschlossen sein (Urkundenprozess)
  • in der Berufungsinstanz § 533 ZPO
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50
Q

Wann ist Konnexität gegeben?

A

Wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte. Bei fehlender Konnexität ist die Widerklage nach hM unzulässig

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51
Q

Was ist die abstrakte Darlegungslast?

A

In einem ersten Schritt haben die Parteien daher diejenigen Tatsachen vorzutragen, welche die abstrakten Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm (insbesondere Anspruchsgrundlage oder Einwendung) ausfüllen.
„Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei
Tatsachen vorträgt, die iVm einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.“

52
Q

Was sind (allgemein) die Anforderungen an den Beklagtenvortrag?

A

Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substanziierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die iVm einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen.

53
Q

Wann darf gem. § 138 IV ZPO mit Nichtwissen bestritten werden?

A

Anderes gilt, sofern gem. § 138 IV mit Nichtwissen bestritten werden darf, weil sich die vom Gegner vorgetragenen Umstände außerhalb des eigenen Wahrnehmungsbereichs abgespielt haben. Dann kann unabhängig davon, wie detailliert der Vortrag des Gegners ausfällt, nicht mehr verlangt werden als ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen

54
Q

Was ist ein Indizienbeweis?

A

Anders als der unmittelbare Beweis, also der Beweis einer Tatsache, die ein Tatbestandsmerkmal ausfüllt (Haupttatsache), bezieht sich der Indizienbeweis auf tatbestandsfremde Umstände (Indizien), aus denen sodann auf die Haupttatsache geschlossen werden soll. Möchte eine Partei einen Indizienbeweis führen, muss sie daher nicht nur die Haupttatsache, sondern auch die Indizien vortragen.

55
Q

Was ist eine gesetzliche Vermutung?

A

Bei einer gesetzlichen Vermutung (§ 292) knüpft das Gesetz an das Vorliegen eines tatbestandsfremden Umstandes (Vermutungsbasis) die in der Regel widerlegliche Annahme einer Tatsache (zB § 1117 III BGB) oder eines Rechts (zB § 1006 BGB). Hieraus folgt, dass es in diesem Fall auch nicht der Darlegung der Tatsache oder des Rechts selbst bedarf, sondern der Vortrag und ggf. Beweis der Vermutungsbasis genügt. Der Gegner kann die Vermutung durch die Darlegung und den Beweis des Gegenteils entkräften.

56
Q

Was ist ein Anscheinsbeweis?

A

Der Beweis des ersten Anscheins beruht auf der Annahme, dass in bestimmten nach allgemeiner Lebenserfahrung typischen Geschehensabläufen von einem eingetretenen Erfolg auf eine Ursache geschlossen werden kann. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist

57
Q

Was ist eine Schätzung gem. § 287 ZPO?

A

§ 287 erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen die Höhe eines Schadens oder einer Forderung zu schätzen. Neben dem Beweismaß werden damit zugleich die Substanziierungsanforderungen abgesenkt. Die Partei muss lediglich die Tatsachen vortragen und ggf. nach § 287 beweisen, die eine ausreichende Schätzungsgrundlage bilden

58
Q

Was bedeutet sekundäre Darlegungslast?

A

In bestimmten Konstellationen werden nicht nur die Anforderungen an den Vortrag der primär darlegungsbelasteten Partei abgesenkt, sondern sogar dem Gegner auferlegt, detailliert vorzutragen, statt schlicht zu bestreiten. Steht die darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablauf und ist ihr daher eine nähere Substanziierung nicht möglich oder zumutbar, kann sich der Prozessgegner nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, wenn er seinerseits alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.

59
Q

Was ist pauschales Bestreiten?

A

Pauschales Bestreiten zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Bestreiten nicht auf konkrete Behauptungen der Gegenseite bezieht und daher den Umfang des Bestreitens nicht erkennen lässt.
Häufig in Schriftsätzen zu lesendes Beispiel: „Es wird alles von der Gegenseite bestritten, soweit es nicht ausdrücklich zugestanden wird.“
Solches Bestreiten genügt nicht der Erklärungslast nach § 138 II ZPO mit der Folge, dass der gegnerische Vortrag nach § 138 III ZPO als zugestanden gilt

60
Q

Was ist einfaches Bestreiten?

A

Bei einfachem Bestreiten verteidigt sich eine Partei gegenüber gegnerischen Tatsachenbehauptungen damit, dass sie – zumindest sinngemäß – nur Folgendes vorträgt: „Ich bestreite, dass …“. Der Klammerinhalt ist in solchen Fällen mit den Behauptungen der anderen Partei gefüllt.

61
Q

Was ist qualifiziertes Bestreiten?

A

Bei qualifiziertem Bestreiten beschränkt sich der Vortrag der bestreitenden Partei nicht darauf, die von ihrem Gegner vorgetragenen Tatsachen als falsch zu negieren, sondern die bestreitende Partei trägt durch weitergehende positive Angaben einen durch Details geprägten abweichenden Sachverhalt vor. Zumindest sinngemäß hat ein qualifiziertes Bestreiten die folgende Blaupause: „Ich bestreite die Behauptungen der anderen Partei, weil …“. Der Klammerinhalt gibt in solchen Fällen den eigenen Sachverhalt wieder.

62
Q

Welche Arten der Klageänderung gibt es?

A
  • Klageauswechslung („anstelle der alten Klage“)​
  • nachträgliche objektive Klagehäufung („neben der alten Klage“)​
  • Parteiänderungen (Parteiwechsel und -erweiterung)​
  • Antragsänderung im Fall des § 264 Nr. 2 ZPO („Änderung des Umfangs“)​
  • Antragsänderung im Fall des § 264 Nr. 3 ZPO („Änderung des Sachverhalts“)​
  • andere Antragsänderungen, die nicht unter § 264 ZPO fallen
63
Q

Welche Zwischenurteile gibt es?

A
  • Nicht selbständig anfechtbare Zwischenurteile nach § 303 ZPO über Vorfragen, meistens über Streitpunkte, die prozessuale Fragen betreffen z.B.:​

§ 238 Abs. 1 S. 2 ZPO: Gewährung der Wiedereinsetzung​
Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme​
Anordnung der Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO (vom Kläger zu erbringende Prozesskostensicherheit)​

  • Zwischenurteil über die (bejahte) Zulässigkeit der Klage - § 280 ZPO​
    (fällt nicht unter § 303 ZPO und ist anfechtbar wie ein Endurteil)​
  • Zwischenurteile gegenüber Dritten​

§ 71 ZPO Zulassung der Nebenintervention (RM: sof. Beschwerde, § 71 II ZPO)​
§ 387 ZPO Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung (RM: sof. Beschwerde, § 387 III ZPO)​

  • Grundurteile nach § 304 ZPO (RM wie bei Endurteil, § 304 II ZPO)
64
Q

Warum erlässt man ein Grundurteil gem. § 304 ZPO?

A

​Es soll den Prozess vereinfachen. Es kann sich in bestimmten Fällen anbieten, zunächst über den Grund zu entscheiden und dann – nach Rechtskraft des Grundurteils – sich erst der Höhe zuzuwenden.​

z.B. bei schwierigen Rechtsfragen zur Haftung dem Grunde nach, wenn die Entscheidung über die Haftung der Höhe nach umfangreiche und/oder teure Beweisaufnahme (Gutachten) erfordert.

65
Q

Was ist eine Stufenklage gem. § 254 ZPO?

A
  • Sonderfall der objektiven Klagehäufung
  • auf allen Stufen Leistungsklage
  • über die Klageanträge wird nicht gleichzeitig, sondern stufenweise entschieden
  • mit der Klageerhebung werden alle Ansprüche sofort rechtshängig
  • jeweils Erlass eines Teilurteils
66
Q

Welche materiell rechtlichen Auskunftsansprüche gibt es (Stufenklage)?

A
  • §402 BGB (Gläubigerschutz, Abtretung)
  • §666 BGB (Auftrag)
  • §740 II BGB (ausgeschiedener Gesellschafter)
  • §1379 BGB (ZGA)
  • §1605 BGB (Unterhalt)
  • §§2027 ff. BGB (Erben)
  • §2314 BGB (Pflichtteil)
  • §87c HGB (Provision)
  • § 242 BGB (Treu und Glaube)
67
Q

Wie und warum kann der Kläger eine eidesstaatliche Versicherung verlangen?

im Rahmen der Stufenklage

A

Wenn Grund zur Annahme besteht, dass dem Auskunftsanspruch nicht mit erforderlicher Sorgfalt nachgekommen ist.
Eidesstaatliche Versicherung kann gem. §§ 259, 260 BGB verlangt werden.
Begründet ist der Antrag nur, wenn die mangelnde Sorgfalt sich mit bestimmten Anhaltspunkten belegen lässt, die im Streitfall zu beweisen sind.
(Verschweigen einzelner Gegenstände, Abfälliges Äußern über das Begehren des Klägers, Mehrmaliges berichtigen der Angaben)

68
Q

Was ist “der Gegenstand” iSd § 45 GKG?

A

Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 I 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist.
Mit „Gegenstand“ ist der materielle Anspruch bzw. das materielle Rechtsverhältnis das Klage und Widerklage betreffen gemeint.

69
Q

Wann findet § 45 I 3 GKG Anwendung?

A

Ob im Einzelfall zu addieren ist, lässt sich am besten anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Identitätsformel beurteilen: Ein Gegenstand liegt vor, wenn die beiderseitigen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt.

Die Anwendung des Abs.1 S.3 setzt weiter die Identität des wirtschaftlichen Interesses der beiden Anträge voraus

70
Q

Was sind die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises?

A

Der Anscheinsbeweis (der Beweis des ersten Anscheins) beruht auf der Annahme, dass in bestimmten nach allgemeiner Lebenserfahrung typischen Geschehensabläufen von einem eingetretenen Erfolg auf eine Ursache oder umgekehrt geschlossen werden kann.
* „Typisch ist ein Kausalverlauf, wenn er so häufig vorkommt, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist“ (BGH NJW 2010, 1072)​

  • Gleichförmiger, üblicher und regelmäßiger Vorgang​
  • Aus Lebenserfahrung abgeleitete Wahrscheinlichkeiten​
  • Es muss unstreitig oder bewiesen sein, dass dieser typische Geschehensablauf vorliegt
71
Q

Was bewirkt der Anscheinsbeweis?

A

Es kann von einem bestimmten Erfolg auf die Ursache oder umgekehrt geschlossen werden​

Steht der typische Geschehensablauf fest, braucht nicht bewiesen zu werden, dass es im konkreten Einzelfall zu diesem Ablauf gekommen ist, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für einen anderen Verlauf gibt​

Beweiserleichterung​

Insbesondere Nachweis von Kausalität oder Verschulden

72
Q

Kann über eine Rechtsfragen, die nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, Beweis erhoben werden?

A

Beispiel:​

Verkehrsunfall in Italien →Folge: italienisches Straßenverkehrsrecht maßgeblich​

zulässig ist die Einholung eines Rechtsgutachtens gem. § 293 ZPO bei einem Institut für Internationales Privatrecht (z.B. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg)​

aber: unzulässig ist die Einholung eines Gutachtens über inländisches Recht ​
(Grundsatz „iura novit curia“)

73
Q

Wann ist der Freibeweis zulässig?

A

nur ausnahmsweise zulässig (z.B. § 118 II 2, § 293 S.2, § 56 I ZPO; Prüfung der unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen);​

Regelfall in Familiensachen (§ 30 FamFG)

74
Q

Was ist die Glaubhaftmachung?

im Gegenteil zum Vollbeweis

A

Eine Behauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn für ihre Wahrheit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.​

→d.h. geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich​
→nur im Freibeweisverfahren (§ 294 ZPO)​

Bsp.:​
Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 920 II, 936 ZPO)​
Wiedereinsetzung (§ 236 ZPO)

75
Q

Können Beweisantritte abgelehnt werden?

A

Fallgruppen: Ablehnung von Beweisanträgen (durch die Rspr entwickelt)​

  1. nicht ordnungsgemäßer Beweisantrag der beweisbelasteten Partei ​
    Bsp.: * Zeuge N.N. (nomen nominandum/nomen nescio)​
    * für Einholung eines SV-Gutachtens fehlt es an Anknüpfungstatsachen​
  2. unzulässige Beweisaufnahme​
    Bsp.: * unzulässiger Ausforschungsbeweis​
    * Verspätung gemäß § 296 ZPO​
    * Vernehmung der eigenen Partei ohne Zustimmung des Gegners gem. § 447 ZPO​
    * Verletzung eines verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts (bspw. ​Tonbandaufnahme mit heimlich aufgezeichnetem Telefonat; Zeuge hört heimlich ein Telefonat mit, vgl. BGH, NJW 2003, 1727 ff.)​
  3. überflüssige Beweiserhebung
76
Q

Wie kann die Beweisaufnahme angeordnet werden?

A

Merke: Jede Beweisaufnahme setzt eine entsprechende (zumindest stillschweigende) gerichtliche Anordnung voraus.​

→ohne mündliche Verhandlung ​
* Verfügung nach § 273 ZPO; Ladung​
* Beweisbeschluss gem. § 358a ZPO​

→auf Grund oder in mündlicher Verhandlung​
* Beweisbeschluss gem. § 358 ZPO​

Die Beweisanordnung ist unanfechtbar (§§ 355 Abs. 2, 567 ZPO = keine Beschwerde gegen eine von Amts wegen erfolgende prozessleitende Maßnahme zulässig)

77
Q

Wie werden Beweise gewürdigt?

Schaubild

A
78
Q

Wann ergibt eine Parteianhörung gem. § 141 ZPO Sinn?

A

Immer, wenn es um Geschehnisse geht, welche die Parteien selbst wahrgenommen haben. Die Parteien geben ihr Anliegen und ihren Vortrag noch einmal in eigenen Worten wieder. Das Gericht kann Fragen stellen. Die persönliche Anhörung ist aus Gründen der Sachaufklärung nahezu immer aufschlussreich.

=mündlicher Sachvortrag

79
Q

Wann ergibt eine Parteivernehmung Sinn?

A

Insbesondere in den Fällen des § 448 ZPO, wenn das Gericht eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer zu erweisenden Tatsache annimmt, aber nicht vollends überzeugt ist. ZB Klage auf Schmerzensgeld, der Kläger stürzt auf einem nicht ordnungsgemäß gesicherten Weg und er ist der einzige, der in der Situation zugegen war. Es gibt jedoch andere Beweismittel, zB. den später behandelnden Arzt über die Verletzungen und Zeugen über den allgemeinen Zustand des Weges. Es bleibt aber die Frage, ob der Kläger wirklich an der Stelle und aufgrund des ungesicherten Weges gestürzt ist. Die Überzeugung gem. § 286 ZPO kann das Gericht aus der Parteivernehmung des Klägers schöpfen.

=förmliche Beweisaufnahme

80
Q

Welche Arten der Parteivernehmung gibt es?

Schaubild

A
81
Q

Wie läuft eine Zeugenvernehmung ab?

→ 11 Schritte

A

Schritt 1: Ist der Zeuge erschienen? [alle, wenn nicht gestaffelt geladen]​
wenn (-): Verhängung von Ordnungsmitteln prüfen (§ 380 ZPO)​
Erscheinen / Nichterscheinen protokollieren (§ 160 I Nr. 4 ZPO)​

Schritt 2: Belehrung (aller) erschienenen Zeugen​
§ 395 I ZPO​

Schritt 3: andere Zeugen verlassen den Sitzungssaal​
Prinzip der Einzelvernehmung, § 394 I ZPO​

Schritt 4: Vernehmung zur Person​
Vor- u. Zuname, Alter, Stand/Gewerbe, Wohn- o. Dienstort, § 395 II ZPO​

Schritt 5: ggf. besondere Belehrung wegen Zeugnisverweigerungsrecht​
§ 383 II ZPO

Schritt 6: Ist der Zeuge zur Aussage bereit?​
wenn (-): ggf. Zeugnisverweigerungsrecht beachten bzw. im Zwischenstreit über Aussageverweigerung entscheiden, § 387 ZPO (per Zwischenurteil)​

Schritt 7: Vernehmung zur Sache​
Schilderung im Zusammenhang, § 396 I ZPO​
ggf. Nachfragen stellen, § 396 II ZPO​
Reihenfolge der Befragung:​

(1) Vorsitzende(r)​
(2) übrige Richter (bei Kammer oder Senat) (§ 396 III ZPO)​
(3) Prozessbevollmächtigter Beweisführer (§ 397 II ZPO)​
(4) Prozessbevollmächtigter Beweisgegner (§ 397 II ZPO)​
(5) Beweisführer (§ 397 II ZPO)​
(6) Beweisgegner (§ 397 II ZPO)

Schritt 8: Protokollierung der Aussage durch die/den Vorsitzende(n)​
§ 160 III Nr. 4 ZPO​

Schritt 9: Genehmigung des Protokolls durch den Zeugen​
§ 162 ZPO​

Schritt 10: Beeidigung des Zeugen erforderlich?​
wenn (+), Eidesbelehrung und Beeidigung, §§ 391 ff. ZPO​

Schritt 11: Entschädigung und Entlassung des Zeugen​
§ 401 ZPO

82
Q

Was ist eine Drittwiderklage?
Nenne einen Beispielfall

A

Bei einer parteierweiternden (oder: streitgenössischen) Drittwiderklage erhebt der Beklagte (= Widerkläger) zum einen Widerklage gegen den Kläger (= Widerbeklagten) und zum anderen gegen einen bislang nicht am Prozess beteiligten Dritten (= Drittwiderbeklagten).
A und B haben einen Verkehrsunfall in Augsburg. A klagt gegen B vor dem LG Augsburg auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.000 EUR. Nach Rechtshängigkeit erhebt B Widerklage sowohl gegen A als auch gegen dessen Versicherung V auf Ersatz seiner Schäden.

83
Q

Ist die Drittwiderklage zulässig?

Lit. und Rspr.

A

Lit. Zulässig, wenn Voraussetzungen der Streitgenossenschaft gem. §§ 59, 60 ZPO erfüllt sind
(bei Versicherungsfällen, einfach Streitgenossen § 59 Var.1 ZPO (+), weil gesamtschuldnerische Haftung vorliegt gem. § 115 I 4 VVG)
Rspr. Klageänderung, Prüfung von § 263 ZPO

84
Q

Wird § 33 ZPO auf die Drittwiderklage angewendet?

A

✔︎ ja, h.M.
- Prozessökonomie
- Kläger muss Gegenangriff hinnehmen
- Argument aus § 36 I Nr.3 ZPO; (§ 20 StVG) → kann zumutbar sein, im ganzen Land verklagt zu werden

85
Q

Ist die isolierte Drittwiderklage zulässig?

A

✘ grds. unzulässig
- es fehlt an der Widerklage
- BGH: Ausnahmen möglich aus prozessökonomischen Gründen
- Zedentenwiderklage, Abtretende nicht schutzwürdig

86
Q

Wer sind einfache Streitgenossen?

A

OHG/Außen-GbR und Gesellschafter
Hauptschuldner und Bürge
Schuldner und dinglicher Sicherungsgeber
Versicherungsnehmer und Pflichtversicherer
Gesamtschuldner
Gesamtgläubiger
Miterben bei § 2039

87
Q

Wann liegt eine prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft vor?

A

nur bei gesetzlicher Rechtskrafterstreckung
z.B: §§ 327, 856 II, IV ZPO (Klage bei mehrfacher Pfändung)
§§ 2342, 2344 BGB (Erbunwürdigkeit)

→ Können einzeln verklagt werden, aber wenn sie gemeinsam auftreten, muss die Entscheidung gegen oder für sie gleich lauten

88
Q

Wann liegt eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft vor?

A

Gestaltungsklagen des HGB
bei Aktivprozessen von Gesamthandsgemeinschaften und bei Passivprozessen gegen mehrere Berechtigte
Z.B. Klage nach §§ 917, 1018 BGB gegen mehrere Miteigentümer eines Grundstücks

→ müssen grundsätzlich gemeinsam auftreten

89
Q

Was ist bei der Streitgenossenschaft immer mit zu beachten?

Klagehäufung

A

immer zugleich Sonderfall der objektiven Klagenhäufung
§ 260 ZPO analog

90
Q

Was ist die Hilfsbegründung?
Nenne ein Beispiel.

A

Hilfsbegründung = mehrfache Begründung der Klage​
Erläuterung: Anspruch folgt bei einheitlichem Klagegrund (Tatsachenkomplex) aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten
Bsp.: Anspruch aus Verkehrsunfall aus §§ 7, 17 StVG und aus § 823 BGB / Anspruch aus Vertrag, hilfsweise aus GoA oder § 812 BGB bei Unwirksamkeit des Vertrages

91
Q

Was ist die echte (eigentliche) eventuelle Klagehäufung?

A

= Kläger stellt ausdrücklich primär den Hauptantrag und den Hilfsantrag für den Fall, dass der Hauptantrag nicht durchgreift.​

= auflösend bedingte kumulative Klagehäufung

92
Q

Was ist die unechte (uneigentliche) eventuelle Klagehäufung?

A

= Kläger stellt den Hilfsantrag für den Fall, dass der Hauptantrag durchgreift ​

= aufschiebend bedingte kumulative Klagehäufung

93
Q

Was ist die verdeckte eventuelle Klagehäufung?

A

= Hilfsantrag durch Vortragen eines alternativen Lebenssachverhalts (= kein einheitlicher Lebenssachverhalt), wobei aus dem Wortlaut des Klageantrags nicht hervorgeht, dass auch ein Hilfsantrag gestellt wird.

94
Q

Was sind die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Aufrechnung?

A

I. Aufrechnungslage, § 387 BGB​

1) Gleichartigkeit​
2) Gegenseitigkeit​
3) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung​
4) Erfüllbarkeit der Hauptforderung ​

II. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
III. Kein Aufrechnungsverbot, z.B.§ 393 BGB

95
Q

Welche Wirkung hat die Aufrechung im Prozess?

A
  1. Erklärung der Aufrechnung​
    = Ausübung eines materiell-rechtl. Gestaltungsrechts (WE, § 388 BGB)​
    Folge: Erlöschen beider Forderungen, § 389 BGB​
  2. Geltendmachung im Prozess​
    = prozessuales Verteidigungsmittel durch Prozesshandlung​
    Folge: ggf. Klageabweisung​
       Rechtskraft auch bzgl. der Aufrechnungsforderung, § 322 II ZPO​

→sog. Doppeltatbestand, wenn beides gleichzeitig im Prozess geltend gemacht wird.

96
Q

Welche RA Kosten snd standardmäßig zu erstatten bei einem Streitwert von 11.000 €?

Achtung: Nur Rechenbeispiel, Kosten ändern sich ständig

A

Zunächst ist die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des B aus einem Streitwert von 11.000 € entstanden. Diese beträgt im Normalfall von 1,3 Gebühren gem. § 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VVRVG 1,3 x 486 € = 631,80 €.
Daneben ist eine Terminsgebühr aus einem Streitwert von 11.000 € entstanden. Diese beträgt gem. § 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VVRVG 1,2 Gebühren, also 1,2 x 486 € = 583,20 €.
Zusätzlich ist stets die Kostenpauschale gem. Nr. 7002 VVRVG in Höhe von 20 € zu erstatten.
Gem. Nr. 7008 VVRVG fallen auf den Gesamtbetrag von 1.215 € + 20 € = 1.235 € noch 19% Umsatzsteuer an. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag der Kosten in Höhe von 1.235 € x 1,19 = 1.469,65 €.

Aktuell: 666,00 € bei hier vorliegendem Streitwert! Man wäre hier auf jeden Fall über den 1.500 € (§ 708 Nr.11 ZPO)

97
Q

Was sind die Voraussetzungen der Nebenintervention § 66 ZPO?

A
98
Q

Was sind die Voraussetzungen der Streitverkündung §§ 72, 73 ZPO?

A
99
Q

Welche Interventionsgründe bzw. Streitverkündungsgründe gibt es?

A
100
Q

Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der Streitverkündete?

A
101
Q

Welche Voraussetzungen hat der Interventionsstreit gem. § 71 ZPO ?

A
  • Antrag auf Zurückweisung § 295 ZPO
  • mündliche Verhandlung notwendig
  • Prüfung von §§ 66 I, 70 ZPO, sowie Prüfung der persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen
  • Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten schlüssig und glaubhaft?
  • Zwischenurteil § 71 II ZPO (Verbindung mit Endurteil)
102
Q

Welche Rechtsstellung hat der Streithelfer im Hauptprozess?

A
  • Zustellung der Schriftsätze, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
  • Vernehmung als Zeuge
  • Prozessbeteiligung § 71 III ZPO
  • Vertretung der unterstützenden Partei in der mündlichen Verhandlung (h.M)
  • Prozesshandlungen im eigenen Namen § 67 ZPO
  • Eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel
  • Rechtsmittel einlegen
  • Streithelfer wird nicht Partei
  • Parteierweiternde Widerklage gegen Streithelfer zulässig
  • Kein Widerspruch zur Partei
  • Keine Disposition über den Streitgegenstand
  • Keine Vergleiche schließen
  • Muss Lage des Hauptprozesses hinnehmen
  • Nur eigene materiell-rechtlichen Erklärungen
  • Streithelfer wird nicht verurteilt
103
Q

Was sind die Voraussetzungen der Internvetionswirkung gem. § 68 ZPO?

A
104
Q

Was ist die Internvetionswirkung im Folgeprozess § 68, § 74 III ZPO?

A
  • Gericht ist an die Feststellungen des Vorprozesses gebunden
  • Rechtliche und tatsächliche tragende Feststellungen des Ersturteils
  • Keine Bindung an „überschießende Feststellungen“
  • Feststellung, dass Tatsache nicht bewiesen werden konnte
  • Geht weiter als die Rechtskraft § 322 ZPO
  • Richtigkeit des Urteils des Vorprozesses kann nicht bestritten werden
  • Einrede der mangelhaften Prozessführung § 68 Hs 2 ZPO
  • Entfaltet sich nur zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützen Partei bzw. im Verhältnis zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten
  • Interventionswirkung entfaltet sich auch, wenn der Streitverkündete dem Rechtsstreit nicht beitritt, unabhängig davon, wie der Vorprozess ausgeht (str.)→ § 68 ZPO findet im Folgeprozess Anwendung
  • Interventionswirkung geht nur zu Lasten des Streithelfers, nicht zu Lasten der Hauptpartei (Streitverkünder) (h.M.)
  • Kann abbedungen werden
105
Q

Was gilt hinsichtlich der Kosten bei der Streithilfe/Nebenintervention?

A
106
Q

Welche Wirkungen entstehen bei einfachen Streitgenossen?

A

Ausgangspunkt: Trennung der Prozessrechtsverhältnisse voneinander​
- gilt. insb. für Zulässigkeit, Prozesshandlungen, Fristen, Säumnis, Entscheidungen, Rechtsmittel, Rechtskraft​
- sachliche Zuständigkeit des Gerichts: keine Addition gem. § 5 ZPO bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen (Bsp.: Klage gg. Hauptschuldner u. Bürge)​
- einheitlich gelten Tatsachenvortrag und Beweisführung;​
- Ausnahme: vortragender o. betroffener SG verneint dies ausdrücklich​
→Folge: grds. kann SG nicht Zeuge für das Vorbringen des anderen SG sein​
→Ausnahme: bei sog. Einzeltatsachen, die ausschließlich den Prozess des anderen betreffen​

  • gesetzliche Beweisregeln der §§ 138 Abs. 3, 288, 331 Abs. 1 ZPO – Geständnis und Geständnisfiktion wirken nur für die gestehende Partei und nicht zu Lasten der übrigen SG
107
Q

Welche Arten von Parteiwechseln gibt es?

A

gesetzlicher Parteiwechsel​

  • § 239 ZPO (Tod einer Partei)​
  • § 240 ZPO (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)​
  • § 241 ZPO (Prozessunfähigkeit)​
  • § 242 ZPO (Nacherbfolge)​
  • § 266 ZPO (Veräußerung des Grundstücks)

gewillkürter Parteiwechsel​

Parteiwechsel allein aufgrund des Parteiwillens​
gesetzlich nicht vorgesehen, aber von der Rspr. zugelassen

108
Q

Was ist eine einseitige Erledigungserklärung?

A

Sachantrag auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, dh die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unebgründet geworden ist.

erledigendes Ereignis muss nach Rechtshängigkeit eingetreten sein!

Zu prüfen ist, ob der in der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers liegende Feststellungsantrag, dass der Rechtsstreit erledigt ist, nach dem Vortrag des Klägers Erfolg hat. Das setzt voraus…

109
Q

Kann ein (Teil-) Anerkenntnis gem. § 307 ZPO angefochten oder wirksam widerrufen werden?

A

keine wirksame Anfechtung und kein wirksamer Widerruf (+); §§ 119 ff. BGB sowie analog § 290 ZPO? gelten nicht: Anerkenntnis ist als Prozesshandlung im Interesse der Rechtssicherheit nicht anfechtbar; auch nicht widerruflich, keine Analogie zu § 290 ZPO,
denn Geständnis bezieht sich (nur) auf tatsächlichen Streitstoff, während das Anerkenntnis die Grundlage der Sachentscheidung bildet. Ausnahmen liegen hier nicht vor (Gegenseite einverstanden oder Berufung auf Anerkenntnis rechtsmissbräuchlich oder Anerkenntnisurteil würde der Restitution nach § 580 ZPO unterliegen).

110
Q

Wann ist ein Anerkenntnis nicht mehr “sofort”?

A

Wenn bereits mit der Verteidigungsanzeige die Klageabweisung beantragt worden ist und dann erst in der Klagebegründung (ein Teil) anerkannt wird.

111
Q

Ist ein Feststellungsantrag auf Feststellung des Annahmeverzugs zulässig?

A

Ja
Die Zulässigkeit folgt aus § 256 I ZPO. Zwar stellt der Annahmverzug grds kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, jedoch wird die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bei einer Zug-um-Zug Verurteilung aus Zweckmäßigkeitsgründen im Hinblick auf die §§ 756, 765 ZPO angenommen.

112
Q

Nach welchen Normen ist eine GmbH Partei- und Prozessfähig?

A

§§ 50 I ZPO, 13 I GmbhG
§§ 51 ZPO, 35 I GmbhG

113
Q

Kann der Kläger RA Kosten einklagen, wenn diese bereits durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt worden sind?

A

Nein, für den Anspruch auf RA Kosten fehlt dem Kläger dann die Aktivlegitimation, da seine Rechtsschutzversicherung die Forderung beglichen hat. Damit ist der Anspruch auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen, vgl. § 86 VVG

114
Q

Was ist zu beachten, wenn es während eines anhängigen Prozeses zu einem RA Wechsel kommt?

A

Der Widerruf der Vollmacht und des Mandats des ersten Anwalts nach § 87 ZPO führt nicht zur Unzulässigkeit der anhängigen Klage. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich ein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt hat, erlischt die Prozessvollmacht noch nicht, Vgl. § 87 I Alt.2 ZPO

Der Wechsel erfordert eine explizite Vertretungsanzeige und Anzeige des Wechsels gegenüber dem Gericht § 87 I ZPO

115
Q

Welche Arten von einstweiligen Verfügungen gibt es?

A
  1. Sicherungsverfügung, § 935 ZPO
    zur Sicherung der Zwangsvollstreckung von Individualansprüchen,z.B. (vorl.) Verhinderung von Veräußerung oder Wegschaffung, bevorstehende Eingriffe in Rechte (z.B. Presseveröffentlichung)
  2. Regelungsverfügung, § 940 ZPO
    zur Regelung von Individualansprüchen im Interesse des Rechtsfriedens,z.B. bei Streit über Nutzungsrechte oder Streit über gesellschaftsrechtliche Geschäftsführerbefugnisse
  3. Leistungsverfügung, § 940 ZPO analog
    ausnahmsweise zur (vorläufigen) Befriedigung = Leistung
    z.B. Befriedigung wegen eines Geldanspruchs; Herausgabe einer Sache
116
Q

Wie prüft man die Zulässigkeit der einstw/ Verfügung?

A

I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere:
1. Zuständigkeit: Gericht der Hauptsache, §§ 937, 943, 802 ZPO(ggf. Amtsgericht der belegenen Sache, § 942 ZPO)
2. Bestimmtheit des Antrags: § 938 Abs. 1 ZPO Erkennbarkeit des Rechtsschutzziels ist ausreichend !

II. statthaftes Antragsziel (Abgrenzung zum Arrestanspruch)
Behauptung eines Verfügungsanspruchs

III. Rechtsschutzbedürfnis (streitig)
str., ob Verfügungsgrund Voraussetzung der Zulässigkeit oder Begründetheit
in der Klausur: Behauptung Verfügungsgrund ist Zulässigkeitsvoraussetzung- die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes gehört in die Begründetheit

117
Q

Was prüft man beim Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) in der Begründetheit der einstw. Verfügung?

A

-> für die Beweisführung reicht Glaubhaftmachung aus, §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO
Sicherungsverfügung: Glaubhaftmachung der objektiven Besorgnis der Gefährdung des Verfügungsanspruchs (§ 935 ZPO)

Regelungsverfügung: Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung zur Wahrung des Rechtsfriedens (§ 940 ZPO)

Leistungsverfügung: Glaubhaftmachung des Drohens eines unverhältnismäßig großen, möglicherweise irreparablen Schadens (940 analog)

Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes entbehrlich bei
* Vormerkung, § 885 Abs. 1 S. 2 BGB
* Widerspruch, § 899 Abs. 2 S. 2 BGB

118
Q

Wie tenoriert man die Ablehnung einer einstweiligen Verf. nach mündlicher Verhandlung?

A

Urteil, nach mündlicher Verhandlung ist der Regelfall 937 II ZPO

Der Antrag vom…auf Erlass einer einstw. Verf. wird zurückgewiesen.

Urteil fällt dann unter 708 Nr.6 ZPO

119
Q

Ist die Klageerweiterung zulässig?

A

ja, entweder nach §§ 263, 267 ZPO oder nach §§ 59, 60 ZPO ( dann müssten Gegenstand des Rechtsstreits im Wesentlichen auf gleichartigem tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche sein)

Wenn beides mal (+) muss nicht entschieden werden

120
Q

Welche Besonderheiten gelten beim Bestreiten mit Nichtwissen?

A
  • Parteien müssen sich ausdrücklich darauf berufen
  • muss im Tatbetand ausdrücklich so aufgeführt werden (Der Beklagte bestreitet… mit Nichtwissen.)
  • nur unter den Voraussetzungen des § 138 IV ZPO zulässig
  • nicht zulässig wenn: Partei die Umstände selbst wahrgenommen hat oder sich die Kenntnis darüber in ihre eigenen Verantwortungsbereich beschaffen kann, oder Partei eine Inforationsbeschaffungspflicht hat

➔ wenn Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig, dann ist der Vortrag unbeachtlich
Evtl müsste dann ein Hinweis § 139 ZPO gegeben werden

121
Q

Wie prüft man die Zulässigkeit der Feststellung des Annahmeverzugs?

Formulierungsbeispiel

A

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist der Klageantrag zu 2) zulässig.
1. Das rechtliche Interesse mi Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus § 756,765 ZPO. Nach diesen Vorschriften ist die Vollstreckung einer Zug-um-Zug-Verurteilung von besonderen Voraussetzungen abhängig und unter anderem dann
möglich, wenn der Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu bewirkenden Leistung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, mithin etwa durch ein den Annahmeverzug feststellendes Urteil.
2. Auch ein Rechtsverhältnis mi Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben.
Rechtsverhältnis mi Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand. Annahmeverzug oder Schuldnerverzug sind zwar keine Rechtsverhältnisse, sondern lediglich Vorfragen für die aus ihnen herzuleitenden Rechtsfolgen. Gleichwohl wird der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs einem auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageantrag gestellt wird. Die Rechtsprechung beruht insoweit auf prozessökonomischen, nicht aber auf dogmatischen Erwägungen.

122
Q

Wie prüft man die Bestimmtheit des Schmerzensgeldantrags?

Formulierungsbeispiel

A

Fraglich ist, ob der Antrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügen. In dem Antrag wird ein „angemessenes“, nicht konkret beziffertes Schmerzensgeld verlangt, bei dem nur die Untergrenze dessen, was sich die Klägerin als angemessen vorstellt, angegeben ist.

Ein Klageantrag, der das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO bindet, den Umfang der Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO bestimmt und nach §§ 91, 92 ZPO für die Kostenfolge maßgeblich ist, muss den erhobenen Anspruch so konkret wie möglich bezeichnen, so dass ein Zahlungsantrag grundsätzlich nur hinreichend bestimmt ist, wenn der zu zahlende Betrag genau beziffert wird;
Ein nicht bezifferter Zahlungsantrag ist jedoch nach ganz überwiegender Ansicht jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Höhe des Anspruches von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO abhängt und der Kläger die für die Schätzung maßgebliche Tatsachengrundlage darlegt sowie die ungefähre Größenordnung seiner Begehrensvorstellung angibt, z.B. durch Angabe eines Mindestbetrages;
Die Klägerin kann die Höhe des Schmerzensgeldes gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Gericht schätzen lassen, da es sich bei dem Schmerzensgeld um einen „Schaden oder sonst zu ersetzendes Interesse“ handelt. Sie hat weiterhin die notwendigen Schätzgrundlagen vorgetragen und angegeben, dass sie ein Schmerzensgeld mit mindestens 2.000 € für angemessen hält. Der Antrag ist daher hinreichend bestimmt.

123
Q

Wie prüft man die Prozessführungsbefugnis?

A

Def. Befugnis ein Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen
gesetzliche Pozessstandschaft?
~gewillkürte Prozessstandschaft~
1. Ermächtigung
2. eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Forderung
3. nicht rechtsmissbräuchlich (keine unbillige Benachteiligung des Gegners

124
Q

In welcher Höhe fallen Gerichtskosten (Gebühren) an? Wann reduzieren sich die Gebühren?

A

im Zeitpunkt der Einreichung der Klage : iHv 3 Gebühren Nr. 1210 KV GKG
Reduktion von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG): vollständige Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigungserklärungen unter Verzicht auf eine streitige Kostenentscheidung, vollständes Annerkenntnis, Klageverzicht

125
Q

Welche Voraussetzungen hat der gewillkürte Parteiwechsel auf Beklagtenseite?

A

Rspr. Klageänderung § 263 ZPO
a) Parteiwechselerklärung des Klägers
b)Zustellung eines Schriftsatzes an den neuen Beklagten
c)Einwilligung des neuen Beklagten oder Beklagtenwechsel sachdienlich
d) Einwillung des alten Beklagten § 269 I ZPO analog nur, wenn Parteiwechsel nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt

RF: RS nur gegen den neuen Beklagten, früherer Beklagter scheidet aus dem Prozess aus
Urteil: Entscheidung über die durch den Wechsel verursachten Kosten
Bindung an den bisherigen Prozessverlauf bei Zustimmung des neuen Beklagten oder rügelosen fortsetzen des Prozesses