materielles Zivilrecht Flashcards

1
Q

Was ist der Grundsatz der Totalreparation?

A
  • Totalreparation bedeutet: Wenn (!) ein deliktischer Haftungsgrund besteht, müssen die dadurch entstandenen Schäden ausnahmslos ausgeglichen werden
  • Einschränkungen:
    – Gesetzliche Grenzen, z.B. Haftungshöchstbetrag nach § 10 Abs. 1ProdHaftG (85 Mio. €)
    – Schutzzweck der Norm bzw. der verletzten Pflichten
    – § 242 BGB, insb. bei Minderjährigen und ruinösen Folgen für den Schädiger, str.
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2
Q

Was ist das positive bzw. das negative Interesse?

Schadensrecht

A

Positives Interesse
* Ersatz des Erfüllungsschadens
* Opfer wird so gestellt, als hätte der Schädiger einen Vertrag korrekt erfüllt

Negatives Interesse
* Ersatz des Vertrauens- bzw. Kontaktschadens
* Opfer wird so gestellt, als hätte der Schädiger das Rechtsgut nicht verletzt
Das Deliktsrecht schützt die Integrität von Rechtsgütern, daher ist der Schadensersatz auf das negative Interesse beschränkt.

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3
Q

Was bedeutet Geldzahlung für Naturalrestitution?

A
  • Wegen des Vorrangs der Naturalrestitution darf der Geschädigte im Grundsatz nicht ohne Weiteres eine monetäre Kompensation fordern
  • Ausnahme nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB: Der Geschädigte darf bei Sachbeschädigung oder Personenverletzung sofort Geldersatz wählen
    – Ratio: Der Geschädigte soll das verletzte Rechtsgut nicht dem Schädiger anvertrauen müssen
    – Geschädigter darf bei Sachschäden auf die Restitution verzichten, dann ist allerdings keine USt geschuldet, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB
  • Keine Geldzahlung für Naturalrestitution, wenn Restitution unmöglich
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4
Q

Was bedeutet Geldersatz statt Naturalrestitution?

A
  • § 250 BGB: Frist für die Naturalrestitution ergebnislos verstrichen
    – Die Frist ist entbehrlich, wenn der Schuldner jeden Schadensersatz verweigert
  • § 251 Abs. 1 BGB: Naturalrestitution unzureichend oder rechtlich oder tatsächlich unmöglich
    – Beispiel: Fehlerhafte Anwaltsberatung zum Versorgungsausgleich
  • § 251 Abs. 2 BGB: Naturalrestitution wäre mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden
    – Beispiel: Wiederherstellung einer ausgewachsenen Thujenhecke
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5
Q

Was ist die Differenzhypothese? Welche Korrekturen gibt es?

A
  • Vergleich der Vermögenslage des Opfers mit und ohne die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung
  • Korrektur der Differenzhypothese:
    – Normative Schäden bei entgangener Nutzungsmöglichkeit, z.B. Pauschalen für Kfz-Nutzung oder
    Entschädigung für vertane Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB
    – Kommerzialisierungsgedanke: Bei kommerzialisierbaren Gütern mit zentraler Bedeutung für die Lebensführung sollen fühlbare und in Geld bemessbare Nachteile ersatzfähig sein (PKW, Wohnung…Kosten für Anmietung eines Ersatzes)
    – Frustrierte Aufwendungen: Nach h.M. ersatzfähig nur bei Vertrauensschutz, z.B. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB
    (“Rentabilitätsvermutung” = es hätte sich rentiert…)
    – Lizenzanalogie bei der Anmaßung von Urheberrechten
  • BGH heute: Nicht-Vermögensschäden nur noch im Einzelfall abhängig von einer Abwägung
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6
Q

Was ist entgangener Gewinn?

A
  • Bei marktgängigen Waren liegt der Gewinn i.d.R. im Kaufpreis
    – Beispiel: Eingehungsbetrug beim Heizöl
  • Bei Selbständigen und Freiberuflern wird der entgangene Gewinn in der Regel nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO geschätzt ( = Beweiserleichterung für den Anspruchsteller)
  • Der Anspruchsteller muss die zur Schätzung des Gewinns nötigen Anknüpfungstatsachen vortragen; Umsatzangaben reichen hierfür nicht
    – Beispiel: Verunfallter „Berater im Bereich der Telekommunikation“
  • Prognose des Einkommens bei Kindern, Jugendlichen und Arbeitslosen – Beispiel: Schwerstverletzung einer 10-jährigen Gymnasialkandidatin
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7
Q

Wann bekommt man Schmerzensgeld?

A
  • Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann insb. bei Körperverletzungen auch für einen Nichtvermögensschaden eine Entschädigung verlangt werden
  • Die vielfältige Rechtsprechung hat zu Schmerzensgeldtabellen geführt
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8
Q

Für was bekommt man Schadensersatz bei einer Körperverletzung (Beispiele)?

A
  • Zahnersatz für Kassenpatienten
  • Krankengymnastik jenseits der gesetzlichen KV
  • Kuraufenthalt nur bei nachgewiesener Erforderlichkeit
  • Fahrtkosten Angehöriger nicht bei Reha-Aufenthalt
  • Behindertengerechter Anbau am Haus der Familie für 157.000 DM
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9
Q

Wann bekommt man keinen Schadensersatz bei einer Körperverletzung?

A
  • Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, wenn die Körperverletzung nicht sicher feststeht
    – Beispiel: Wahrgenommene Beschwerden ohne medizinischen Befund nach Verkehrsunfall
  • Ein Schadensersatzanspruch kann im Einzelfall unter einem Angemessenheitsvorbehalt stehen

Geht die Versicherung des Verletzten in Vorleistung, geht der Schadensersatzanspruch nach § 116 SGB X auf sie über.

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10
Q

Welche weiteren Ansprüche ergeben sich nach einer Körperverletzung?

Anspruchsgrundlagen

A
  • Nach § 842 BGB sind auch Nachteile für den Erwerb oder dasFortkommen des Geschädigten auszugleichen
  • Nach § 843 BGB ist bei Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Geldrente zu entrichten
  • Nach § 844 BGB sind bei Tötung eines Menschen Beerdigungskosten zu übernehmen und Unterhaltsausfälle zu kompensieren
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11
Q

Wann hat man einen Anspruch auf “Beseitigung” (Beispiele)?

A
  • Die Rechtsprechung gewährt dem Inhaber des verletzten Rechtsguts mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auch einen Anspruch auf Beseitigung der Rechtsgutsverletzung
    – Beispiel: Anspruch auf Entfernung wildparkender Autos
    – Beispiel: Anspruch auf Löschung intimer Filmaufnahmen
    – Beispiel: Anspruch auf Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen einer Anwaltskanzlei über eine Aktiengesellschaft im Internet
  • Besondere Ausprägung des Beseitigungsanspruchs ist der Anspruch auf Berichtigung bzw. Gegendarstellung
    – Beispiel: Nachträgl. Mitteilung bei Verdachtsberichterstattung
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12
Q

In welchen Fällen wird ein Unterlassungsanspruch bejaht?

A
  • Parallel zum Beseitigungsanspruch existiert nach dem Rechtsgedanken des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auch ein Unterlassungsanspruch
    – Beispiel: Alte Online(!)-Berichterstattung über einen K.O.-Tropfen- Verdacht bei einem Fußballprofi
    – Beispiel: Werbung durch automatisch generierte Bestätigungs- E-Mails
    – Beispiel: Namensnennung eines hochbegabten/unreifen Kindes
  • Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird (nur) bei Rechtswidrigkeit der Erstbegehung vermutet
    – Beispiel: Verdachtsberichterstattung über Organentnahme
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13
Q

Wann kann man keinen Ersatz für Vermögensschäden verlangen?

A

Vermögensschäden sind nur über die §§ 823 Abs. 2 und 826 BGB auszugleichen
– Ratio: Die rechtswidrige Vermögensminderung wird insbesondere durch das Vertragsrecht ausreichend ausgeglichen
– Typische volkswirtschaftlich sehr bedeutsame, aber nicht ersatzfähige Schäden sind Zeitschäden, z.B. Wartezeit im Stau

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14
Q

Was sind die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag?

A

AGL: §§ 346 I, 433 I, 434, 437 Nr.2, 323 I BGB
1. Kaufvertrag
2. Rücktrittserklärung § 349 BGB
3. Sachmangel bei Gefahrübergang
4. Erfolglose Nachfristsetzung (konkrete Fristsetzung nicht notwendig)
5. nicht unwirksam aus sonstigen Gründen, z.B. Verjährung

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15
Q

Wie prüft man eine AGB Klausel?

A
  1. Vorliegen von AGB § 305 I 1 BGB, § 305 II Hinweis und Kenntnisnahme
    (evtl. Regelung verschieden zur gesetzlichen Regelung § 307 III ?)
  2. Keine Unwirksamkeit wegen Verbrauchsgüterkaufrecht §§ 474 ff BGB
  3. Kein Verstoß gegen § 305c
  4. Keine Unwirksamkeit nach §§ 307 ff BGB
    - kein Verstoß gegen § 309 oder § 308
    - kein Verstoß gegen Transparenzgebot § 307 I 2
    - keine unangemessene Benachteiligung § 307 II
    - keine unangemessene Benachteiligung § 307 I 1

RF: § 306 -> Vertrag bleibt im übrigen wirksam

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16
Q

Welche Besonderheiten gelten bei Pferden iVm Gewährleistungsrecht?

A
  • Rittigkeitsprobleme sind kein Sachmangel iSd § 434
  • eine Normabweichung (Dornfortsätze) ist noch kein Sachmangel, erst wenn Krankheitszustand vorliegt (Kissing Spines)
  • auch ungerittenes junges Pferd (27 Monate) ist “gebraucht”
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17
Q

Was ist die Rentabilitätsvermutung?

A
  • Geltendmachung nutzloser Aufwendungen, die sich im Falle pflichtgemäßer Leistungserbringung rentiert hätten
  • greif nur bei Aufwendungen, die eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen
  • unabhängig vom Zweck ist § 284 BGB anwendbar
  • Aufwendungen müssen im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Leistung getätig worden sein
  • Vertrauen ist erst ab Vertragsschluss schutzwürdig
    -z.B. über § 284 BGB: Maklerprovision, Beurkundungsgebühren

Schäden sind unfreiwillige Vermögensopfer, Aufwendungen sind freiwillig!

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18
Q

Was ist ein Haftungsschaden?

A

Gegenstand des Geschädigten wird beschädigt, den dieser bereits vor der Schädigungshandlung an einen Dritten verkauft hat (noch ist der Geschädigte aber Eigentümer)
⇨ der Geschädigte ist den Ansprüchen des Dritten ausgesetzt ⇨ Haftungsschaden
✔︎ Über § 249 I BGB kann Freistellung verlangt werden

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19
Q

Was ist die gestörte Gesamtschuld?

A
  • bei mehreren Schädigern, hat einer (oder mehrere) ein Haftungsprivileg (§§ 1359, 1664 BGB..) und haftet daher nicht
  • Auflösung idR zu Lasten des Geschädigten
  • im Kommentar § 426 Rn 18 Grüneberg
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20
Q

Welche Funktionen hat Schmerzensgeld?

A

Doppelfunktion des Schmerzensgeldes
Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion
§ 253 II BGB ist Rechtsfolgenbestimmung, keine AGL
Ansprüche sind abtretbar

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21
Q

Welche Schadenspositionen spielen - besonders bei Verkehrsunfällen - eine Rolle?

A
  • Reperaturkosten oder Wertersatz auf Wiederbeschaffungsbasis
  • Merkantiler Minderwert (§ 251)
  • Mietwagenkosten
  • Nutzungsausfallentschädigung - wenn man kein Mietwagen nimmt
  • Gutachterkosten - nicht bei Bagatellschäden
  • Rechtsanwaltskosten
  • Kostenpauschale 25 EUR
  • Abschleppkosten
  • Krankenhausbesuchskosten naher Angehöriger
  • Schmerzensgeld
  • Schockschäden
  • Stornokosten
  • §§ 842, 843 BGB
  • bei mittelbar Geschädigten: §§ 844, 845 BGB

NICHT:
- Arbeitsaufwand zur Schadensabwicklung
- Verlust an Freizeit

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22
Q

Wie prüft man den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bei Rücktritt (Zug- um Zug gegen Rückübereignung)?

A

AGL: §§ 346 I, 437 Nr.2 Alt 2, 323 I, 433 BGB
1. KV
2. § 349 BGB
3. Mangel iSd § 434 BGB bei Gefahrübergang
4. Frist zur NE
5. RF: § 346 BGB

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23
Q

Wie prüft man den SE Anspruch aus §§ 989, 990 I 1 BGB?
Was ist hinsichtlich der Zinsen zu beachten?

A

Nach diesen Vorschriften ist u.a. der rechtsgrundlose Besitzer, der beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war, dem Eigentümer zum SE verpflichtet, wenn er dessen Sache nicht mehr herausgeben kann.

  1. Kläger war Eigentümer
    Prüfung, dass keine Weiterveräußerung stattgefunden hat
    Verlust des Eigentums durch Rechtsgeschäft prüfen?
    An Genehmigung § 185 II BGB denken
    Gutgläubiger Erwerb § 932 BGB prüfen
  2. Beklagter zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung Besitzer
  3. kein Recht zum Besitz
    an Besitzrecht/abgeleitetes Besitzrecht denken
  4. schuldhafte Verletzung des Eigentums durch z.B. willentliche Veräußerung
    Achtung: in diesem ZP hat der Kläger Eigentum verloren, daher hat er ja jetzt einen SE Anspruch
    RF:
    Schaden §§ 249 ff BGB
    ggf an Mitverschulden denken
    ggf Anrechnung Kaufpreis

Zinsen: §§ 849, 246 BGB in Höhe von 4 % ab dem Tag der Entziehung

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24
Q

Der Kläger tätigt in der Klageschrift beleidigende Äußerungen. Daraufhin erhebt der Beklagte widerklagend Unterlassungsklage. Ist diese zulässig und begründet?

A

Zulässigkeit:
P Rechtsschutzbedürfnis
In einem RS kann man sich nicht dagegen wehren, dass zur Rechtsverteidigung erforderliche ggf auch ehrenrührige Tatsachen vorgetragen werden. Allerdings besteht das Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn die Verleumdung wieder besseren Wissen erfolgt. Der schlüssige Vortrag einer bewusst wahrheitswidrigen Anschuldigung genügt

Begründetheit
P Wiederholungsgefahr
Erstbegehungstheorie genügt vor Gericht nicht
Es muss vorgetragen und bewiesen werden, dass der Kläger die Äußerungen außerhalb des Verfahrens wiederholt

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25
Q

Welche Haftungsmodelle kenn § 833 BGB?

A

§ 833 BGB enthält zwei verschiedene Haftungsmodelle, nämlich für Nutztiere eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr (S. 1 und 2) und für andere Tiere (Luxustiere) eine strenge Gefährdungshaftung (S. 1).

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26
Q

Wie prüft man den Anspruch aus § 833 S.1 BGB?

A
  1. Rechtsgutsverletzung
    Leib, Leben, Eigentum
  2. Tier iSv § 833 BGB
    Tiere, über die der Mensch Kontrolle ausüben kann
  3. Durch ein Tier und typische Tiergefahr
  4. Anspruchsgegner ist Tierhalter Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse besitzt, auf das Eigentum kommt es nicht an
  5. Rechtswidrigkeit
  6. RF: §§ 249 ff (Mitverschulden?)
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27
Q

Wie prüft man die typische Tiergefahr?

A

Entscheidend ist die tierische Unberechenbarkeit
Zurechnungszusanmenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem Schaden

  • Anspringen, beißen, ausschlagen, usw.
  • Deckakt, den ein Tier ohne Wissen und Willen des Halters vollzieht.
  • Reiz auf ein anderes Tier (z.B.Duft einer läufigen Hündin).

Ein Schaden ist nicht »durch ein Tier« im Sinne einer spezifischen, typischen Tiergefahr verursacht, wenn das Tier ausschließlich dem Willen und der Leitung einer Person folgt.

Eine Verursachung »durch ein Tier« ist aber trotz menschlicher Leitung denkbar, wenn willkürliche Bewegungen des Tieres wie Scheuen, Abwerfen, Durchgehen, Ausbrechen, Ausrutschen, Losgaloppieren und abruptes Anhalten z. B. eines Reitpferdes den Schaden (mit)verursachen. Eine spezifische Tiergefahr verwirklicht sich auch dann, wenn ein Pkw-Fahrer zu Schaden kommt, weil sich das Tier auf die Fahrbahn begeben hat und ein Verkehrshindernis bildet.

28
Q

Was schützt das APR?
Welche AGL ?

A

§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Schmerzensgeld)
§ 1004 I BGB analog IVM § 823 I BGB iVm APR
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat sich in der Rechtsprechung des BVerfG zu einem eigenen Grundrecht verselbständigt und gewährleistet gegenüber jedermann den Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit;

29
Q

Wie prüft man wenn unklar ist welche Vertragsart vorliegt und welche Normen anzuwenden sind?

A

Schwerpunktbetrachtung
im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien
Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles

30
Q

Abgrenzungsfragen in vermeintlichen Werkvertragsklausuren

A
  • Kaufvertrag mit Montagepflicht: Kaufrecht (Photovoltaikanlage plus Installation)
  • Herstellung eines Bauwerks (unbeweglich): Werkvetrag
  • Vertrag mit Herstellungspflicht bei beweglichen Sachen: Werklieferungsvertrag § 650 BGB
  • oft Einzelfall- Rspr. Kommentierung § 650 Grüneberg
  • Bauträgervertrag § 650u BGB
31
Q

Welche wesentlichen Gewährleistungsrecht kennt das Mietrecht für den Mieter?

A

Erfüllungsanspruch § 535 I 2
Minderung § 536
Schadensersatz § 536a I
Aufwendungsersatz § 536a II
Außerordentliche Kündigung § 543

32
Q

Wie grenzt man Bürgschaft, Schuldbeitritt und Mitdarlehensnehmerschaft voneinander ab?

A
  • Schuldbeitritt 311 I, 421 ff BGB: Mithaftung, selbstständige und gleichrangige Haftung
  • Bürgschaft 765 BGB: akzessorische und nachrangige Haftung
  • Mitdarlehensnehmerschaft 488 ff BGB: Mitentscheidungsbefugnis, eigenes wirtschaftliches Interesse an der Darlehensaufnahme
33
Q

Wann ist ein Schuldbeitritt bzw. eine Bürgschaft sittenwidrig und nichtig 138 BGB?

A

obj Sittenwidrigkeit
- krasse finanzielle Überforderung, emotionale Gründe
- es kommt auf den Zeitpunkt der Eingehung des Rechtsgeschäfts an

sub. Tb
- bei krasser finanzieller Überforderung des Bürgen oder
Schuldbeitretenden spricht nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit kreditgebenden Banken eine Vermutung dafür, dass die Bank (Darlehensgeberin) die Tatsachen kannte, die zur Sittenwidrigkeit führen, und diese bewusst ausnutzte.

34
Q

Was ist ein “Geschäft für den, den es angeht”?

A

164 I 2 BGB (Grüneberg 164 Rn 8)
Grds: Offenkundigkeitsprinzip
Wenn aber der Dritte nicht schutzbedürftig ist, kann auf das Erfordernis eines Handelns in fremdem Namen verzichtet werden. Das ist beim klassischen Beispiel des „Geschäfts für den, den es angeht“ der Fall, wenn
* die Mittelsperson für einen nach objektiven Kriterien bestimmbaren Vertrete- nen handeln will („Fremdwirkungswillen“), ohne dies jedoch zu erkennen zu geben,
* und es dem „Dritten“ gleichgültig ist, mit wem das Geschäft abgeschlossen wird. Das ist typischerweise der Fall bei den sog. „Bargeschäften des täglichen Lebens“.
* Die Rechtsfolge besteht darin, dass das (Rechts-)„Geschäft“ für und gegen denjenigen wirkt, „den es angeht“.

35
Q

Kann Sicherungseigentum übereignet werden?

A

Ja
Sicherungseigentum ist vollwertiges Eigentum
Grüneberg 930 Rn 27
anders evtl bei Bedingung 158 II BGB

36
Q

Welche Bedeutung hat 137 BGB?

A
  1. Hiernach kann dem Inhaber eines veräußerlichen Rechts, also auch dem Eigentümer, die Verfügungsmacht nicht durch Rechtsgeschäft genom- men oder beschränkt werden. Eine solche Vereinbarung hätte nur schuld- rechtliche Wirkung. Ein Verstoß hiergegen würde also eventuell zu einem Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB führen.
  2. Nie aber sollten Sie die Ausnahme zu § 137 BGB in § 399 Var. 2 BGB („pactum de non cedendo“) vergessen (die im Sachenrecht allerdings allenfalls bei § 931 BGB relevant wird).
37
Q

Der Verkäufer einer Sache G1 hat gegen K als Käufer dieser Sache eine fällige Forderung aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von € 10.000,–. G1 tritt die Kauf- preisforderung „still“ an G2 ab. K hatte schon seit langem eine fällige Gegenfor- derung gegen G1 in Höhe von € 10.000,– und erklärt jetzt die Aufrechnung gegenüber G1. G2 verlangt bei Fälligkeit Zahlung von K.
Kann G2 die Zahlung von K verlangen?

A

Der Anspruch des G2 gegen K aus §§ 433 Abs. 2, 398 S. 2 BGB ist nach §§ 407 Abs. 1, 387 ff. BGB erloschen.

38
Q

Der Verkäufer G1 hat gegen K als Käufer eine am 1. April fällige Forderung aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von € 10.000,–. G1 tritt die Kaufpreisforderung an G2 ab. K weiß von der Abtretung. K hatte schon zuvor eine fällige Forderung in Höhe von € 5000,– (GF 1) und eine am 1. Mai fällige Forderung in Höhe von € 5000,– (GF 2) gegen G1. Als G2 ihn am 19. April auf Zahlung von € 10.000,– in Anspruch nimmt, erklärt K gegenüber G2 die Aufrechnung mit den beiden gegen G1 bestehenden Forderungen.

A

Der Anspruch des G2 gegen K aus §§ 433 Abs. 2, 398 S. 2 BGB auf Zahlung von € 10.000,– a) ist durch die Aufrechnung mit der GF 1 nach §§ 406, 387 ff. BGB in Höhe von € 5000,– erloschen. b) Die Aufrechnung mit der Gegenforde- rung GF 2 ist nicht möglich, weil sie später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. K muss sich insoweit an den Zedenten G1 halten. Der Zahlungs- anspruch des G2 gegen K besteht also in Höhe von € 5000,–.

39
Q

Was sind die Voraussetzungen der Stellvertretung?

A

§§ 164 ff BGB
- eigene WE (Abgrenzung von Bote)
- mit Vertretungsmacht
- im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip

Vollmacht: § 167 BGB
gesetzliche Vertretungsmacht: § 1357 I, 1629, 1687, 1823 BGB

40
Q

Was ist die Duldungs- was die Anscheinsvollmacht?

A

Duldung:
- der Vertretene duldet, dass der andere für ihn wie ein Vertreter auftritt

Anschein:
- der Vertretene weiß nicht, dass der andere für ihn wie ein Vertreter auftritt, hätte dies aber erkennen können bei pflichtgemäßer Sorgfalt

weitere Merkmale die dazu vorliegen müssen um die Rechtsscheinsvollmacht zu bejahen:
- Auftreten als Vertreter gewisse Dauer und Häufigkeit
- Gutgläubigkeit des Geschäftsgegners

§ 170 BGB

➔dies gilt auch für Prozessvollmachten

Rechtsscheinvollmacht auch §§ 15, 56 HGB

41
Q

Was gilt bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht?

A

falsus procurator §§ 177 ff BGB
- schwebend unwirksam, kann (konkludent) genehmigt werden § 177 I
- Haftung des falsus procurator § 179 BGB
- evtl auch Haftung des unwirksam Vertretenen §§ 311 III, 278, 812; § 823 II i.V.m § 263 StGB

ist auf gesellschaftsrechtliche Vertretungsverhältnisse nicht anwendbar!

42
Q

An was ist bei Problematiken Rund um die Stellvertretung prozessual zu denken?

A

Streitverkündung §§ 72 ff ZPO
- Klage gegen Vertreter oder Vertrenen und dann Streitverkündung gegen die jeweils andere Person
- Interventionswirkung im Folgeprozess!

43
Q

Was gilt bei Missbrauch der Vertretungsmacht?

A
  • Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens
  • der Verstoß liegt nur im Innenverhältnis
  • eine Vollmacht besteht! (Prokurist §§ 48 ff HGB, Gesellschafter § 128 HGB)
  • Folge: Bindung des Vertretenen - er trägt das Missbrauchsrisiko
  • im Innenverhältnis Regress möglich
44
Q

Wie prüft man den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?

A
  1. Pflichtverletzung des Schuldners und Schaden beim Dritten
  2. Vertrag mit Drittschutz?
    a)Leistungsnähe
    b) Gläubigernähe - Gläubiger hat schutzwürdiges Interesse daran, dass der Dritte in den Vertragsschutz einbezogen wird
    c) Erkennbarkeit von a und b für den Schuldner
    d) Schutzbedürftigkeit des Dritten - kein gleichwertiger vertraglicher Anspruch

Bsp. Mietvertrag, Vertrag mit Eltern + Kind, Werkvertrag + Familie

Grüneberg § 328 Rn 13

45
Q

Rechtsbindungswille
(P) Weinversteigerung

A

hL WE (-) Erklärende wusste nicht dass er eine WE im Rechtssinne
abgibt
hM WE (+) Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein
(+) WE sofern Erklärender bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Handeln objektiv als WE aufgefasst wird
→ Aber Anfechtung über § 119 Abs. 1 BGB analog zulässig, Erklärender hat also die Wahl zwischen Erfüllung und Anfechtung

46
Q

Sonderfälle WE
(P) Schweigen

A

Schweigen in der Regel keine WE
aber Ausnahmen
- vereinbartes Schweigen
- unter Kaufleuten § 362 HGB
- Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben

47
Q

Abgrenzung Vertrag - reine Gefälligkeit

A

Abgrenzung anhand objektiver Kriterien: persönliche Nähe, wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, Art und Anlass der Tätigkeit, drohendes Risiko für Beteiligte, Wert des anvertrauten Rechtsgutes

bei reiner Gefälligkeit:
stillschweigender Haftungsverzicht für leichte Fahrlässigkeit
aber (-) wenn Haftpflichtversicherung greift (Autounfall)

Grüneberg Einl v § 241 Rn 7 ff; Grüneberg § 276

48
Q

Was für Besonderheiten gibt es bei einem Vertragsschluss im Internet?

A
  • Freischalten eines Angebotes (ebay) = invitatio ad offerendum (nicht § 156 BGB)
  • AGB sind von ebay gestellt, daher nicht wirksam zwischen den Parteien, aber Auslegungsgrundlage für die Erklärungen der Partein
  • unberechtigter Abbruch → § 162 BGB analog Vertrag mit Meistbietendem
  • Dritter ohne Erlaubnis mit anderem Benutzerkonto = Handeln unter fremden Namen, ➔Zurechnung über §§ 164 ff analog -> § 179 analog, aber § 179 III bei Minderjährigkeit
  • Eigengebot des Verkäufers ebenfalls unwirksam, kein “anderer” § 145 BGB
  • Button “Jetzt kostenpflichtig bestellen” - ist Angebot des Käufers § 312j BGB
49
Q

Was ist das Grundschema der Anfechtung? Was sind die Rechtsfolgen?

A
  1. Zulässigkeit (Unzulässig: Gewährleistungsrechte vorrangig, § 313 vorrangig, Realakte, Testamente, Eheschließung)
  2. Anfechtungsgrund §§ 119
  3. Anfechtungserklärung § 143
  4. Anfechtungsfrist §§ 121, 124
  5. kein Ausschluss § 144

RF: ex tunc Nichtigkeit
bei Dienstvertrag ex nunc
➔ Rückabwicklung über Leistungskondiktion und SE § 122 BGB
bei Fehleridentität der WE auch dingliches Rechtsgeschäft anfechtbar -> EBV

50
Q

Anfechtungsgründe

A

Erklärungsirrtum (Verschreiben, Versprechen) § 119 I Alt. 2
Inhaltsirrtum § 119 I Alt. 1
Eigenschaftsirrtum (wertbildende Faktoren, nicht Preis) § 119 II
Falschübermittlung § 120 BGB
arglistige Täuschung § 123 I Alt.1
widerrechtliche Drohung § 123 I Alt.2

unbeachtlich: Motivirrtum

51
Q

Minderjährige

A

beschränkte Geschäftsfähigkeit § 106 BGB 7-17 Jährige

52
Q

Verjährung

A
  • Spezielle Regelungen im BT
  • Regelung im AT:
  • Regelverjährung § 195 iVm § 199 BGB
    ➜ 3 Jahre, ab Jahresende sofern Kenntnis vom Anspruch bzw. grob Fahrlässigke Unkenntnis
  • Hemmung der Verjährung §§ 203 ff BGB
53
Q

Beispiele für rechtsvernichtende Einwendungen?

A

Erfüllung § 362 I BGB
Anfechtung § 142 I BGB
Rücktritt § 346 BGB

54
Q

Beispiel für rechtshemmende Einwendung?

A

Verjährung § 214 I BGB

55
Q

Wann gilt eine WE als abgegeben, wann als zugegangen?

A

Abgabe: Willentliche Entäußerung der WE in den Rechtsverkehr,
sodass sie dem Empfänger ohne weiteres Zutun zugehen
kann.

Zugang: Sobald die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass normalerweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
- Mündlich/Schriftlich ggü. Empfänger/Vertreter Zugang sofort
- Ggü. Empfangsboten/Empfangsvorrichtung: Sobald mit Kenntnisnahme zurechnen ist (sofern tatsächlicher Zeitpunkt früher, dann gilt der tatsächliche Zeitpunkt)

56
Q

Wann kann § 242 BGB relevant werden?

A
  • Auskunftsanspruch (bei § 260 BGB Grüneberg kommentiert)
  • Verwirkung
    Zeitmoment (lange untätig) + Umstandsmoment (schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen)
  • Missbrauchseinwand
    Treuwidriges Verhalten, Handeln auf eigene Gefahr (Sportliche Betätigung, sofern kein
    erheblicher Regelverstoß der gegnerischen Partei u. nicht versichert)
  • Begründung von Nebenpflichten in oder nach Vertrag
  • Dolo-agit-Einwand
    Alsbaldige Rückgewähr geschuldet
57
Q

Wie prüft man einen Anspruch aus dem AnfG?

A
  1. Anfechtungsberechtigung § 2 AnfG
    vollstreckbarer Schuldtitel
  2. fälliger und durchsetzbarer Anspruch + Vermögenslosigkeit des Schuldners

Anspruch gegen Dritten §§ 3 I, 4 I, 11 I AnfG
a) anfechtbare Rechtshandlung
b) objektive Gläubigerbenachteiligung
(-) wenn Veräußerung eines wertlosen Gegenstands, oder Erlangung einer gleichwertigen Gegenleistung
c)Vorsatzanfechtung § 3 I AnfG
Vorsatz des Schuldners, den Gläubiger benachteiligen zu wollen, Kenntnis des Dritten über diesen Vorsatz

d) Anfechtbarkeit § 4 I AnfG
bei unentgeltlichkeit (= keine ausgleichende Gegenleistung) - wahrer wirtschaftlicher Hintergrund entscheidend

RF: § 11 AnfG

58
Q

Welche Besonderheit gilt bei der Einklagung von Mietzinsrückständen?

A

Rspr. Mietzins kann im Urkundenprozess eingeklagt werden §§ 592 ff ZPOI

59
Q

Wie prüft man das Vermieterpfandrecht?

A
  • kann z.B. im Zusammenhang mit einer Klage aus § 805 ZPO vorkommen

§§ 562 ff BGB
1. Mietverhältnis (Anwendbar § 578)
2. Forderung (aus Mietrückständen z.B.) auch zukünftig
3. Einbringen von Eigentum
4. nicht unpfändbar § 811 ZPO
5. Nicht Erloschen
lastenfreier Erwerb § 936 BGB?
6. Wegnahme (auch durch GV)
7. § 562b II 2
8. 562d BGB

➔ Vorrang des Vermieterpfandrechts vor anderem Pfandrecht (Pfändungspfandrecht)
§ 804 II ZPO iVm § 50 InsO
Vorrang des Vermieterpfandrechts
Gleichstellung des Vermieterpfandrechts mit den Faustpfandrechten

Vermieterpfandrecht kann auch an AWR entstehen

60
Q

Wie prüft man einen Anspruch aus einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung?
Nenne Beispiele für typische Nebenpflichtverletzungen.

A

AGL: §§ 280, 241 II BGB
I. Schuldverhältnis
II. Leistungspflicht des Schuldners
Auch Nebenleistungspflichten nach § 241 II BGB, Auch nach Vertragsabwicklung als nachvertragliche Treuepflichten
III. Pflichtverletzung, § 241
IV. Vertretenmüssen
§280 I 2 BGB wird vermutet
V. Schaden
VI. Kausalität zwischen PflichtV und Schaden

  • Käufer verletzt zB Nebenpflicht, wenn er bei einer Online-Bewertung in unmittelbarem Zusammenhang mit vorherigem Kauf unrichtige Tatsachen behauptet /Schmähkritik äußert// ähnlich nach Hotelaufenthalt
  • Vermieter muss nach Beendigung des Mietvertrages die an die alte Adresse des Mieters verschickte Post aufbewahren
  • Vermieter muss nach Vertragsende Anbringung von Hinweisschildern bei Verlegung einer Anwaltspraxis dulden
  • Käufer stürzt bei Verlassen des Ladens auf ungesicherter Treppe/ Bodenluke

im Grüneberg bei § 241 Rn 6 ff kommentiert

61
Q

Wie prüft man die echte GoA?

A

1. Besorgung eines fremden Geschäfts
Auch-fremdes-Geschäft ausreichend
Auch anwendbar wenn Geschäft hoheitliches Gepräge
2. Fremdgeschäftsführungswille
Wird grds. Vermutet, Ausnahmen aber mögl.
3. Ohne Auftrag oder sonst. Berechtigung
4. Übernahme im Willen und Interesse
(Zeitpunkt der Geschäftsübernahme, Int. Grd. Obj und Wille subjektiv zu beurteilen)
Wenn (+) berechtigte GoA
Wenn (-) unberechtigte GoA
5. Rechtsfolgen
berechtigt: AGL §§ 677, 681 S.1, 670
unberechtigt: §§ 677, 684 S.1, 812 I, 818 II BGB

62
Q

Wie prüft man, ob eine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt?

A

I. Wirksame letztwillige Verfügung

  1. Testierfähigkeit bei Abgabe (Testament: §§ 2229 ff. BGB; Erbvertrag: §§ 2275 ff. BGB)
  2. Inhalt (Testierwille)
    Wohlwollende Auslegung, §§ 133, 2084 BGB → Nur Erblasserwille entscheidend, nicht obj. Empfängerhoriziont
    Auslegungsregeln, §§ 2066 ff, 2084 ff. BGB
  3. Wirksamkeit
    Grundsatz der Höchstpersönlichkeit, §§ 2064 ff., 2274 BGB
  4. Form, §§ 2231 ff. BGB
    keine Heilungsvorschriften vorhanden, sodass gesetzliche Erbfolge §§ 1924 ff. BGB greift
    Ort und Datum sind Sollvorschriften

II. Keine nachträgliche Beseitigung
1. Widerruf durch Erblasser
2. Anfechtung

63
Q

Was ist die Einheits-, was ist die Trennungslösung im Erbrecht?

A

v.a. bei Ehegatten, aber auch sonst möglich

Einheitslösung: Vollerbe (länger lebende Person) und Schlusserbe (oft Kinder)
⇾ Vermögensmassen verschmelzen, freie Verfügungsmöglichkeit über das Erbe des (Erst-)Verstorbenen, Kinder (Schlusserben) können Anspruch auf Pflichtteil geltend machen

Trennungslösung: Vorerbe und Nacherbe (§§ 2100 ff )
⇾ Vermögensmassen sind getrennt, Beschränkung der Verfügungsgewalt des Vorerben §§ 2112 ff
Nacherbschaft normalerweise mit Tod des Vorerben § 2106, aber auch andere Regelung möglich (z.B. neue Heirat)
Nacherbe auch als Ersatzerbe einsetzen § 2102

64
Q

Vermächtnis

A

§§ 1939, 2147 ff Vermächtnisnehmer erhält in einem Testament gegen den Beschwerten/Erben einen schuldrechtlichen Anspruch aus §§ 2147, 2174 BGB
Abgrenzung zur Erbeinsetzung (unmittelbare Rechte am Gesamtnachlass oder nur schuldrechtlicher Anspruch; erkennbarer Wille zur Erbeinsetzung?)

auch möglich: Vorausvermächtnis § 2150 BGB
Abgrenzung § 2301 BGB nach dem Bindungswillen, Vermächtnis lässt sich jederzeit Widerrufen, die Schenkung nach §2301 nicht, aber not. Formerfordernis beachten § 2276

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Q

Schenkung von Todes wegen / § 331

A

Abgrenzung: Überlebensbedingung iSd § 2301 BGB
Schenker

bei Vertrag zugunsten Dritter § 331 BGB darauf achten, dass der Erbe den widerrufen kann