Mahnverfahren Flashcards
Welche Voraussetzungen hat das Mahnverfahren?
- Antrag des Gläubigers, §§ 688 I, 690 ZPO
- allgemeine Prozessvoraussetzungen (Partei- u. Prozessfähigkeit usw.)
- Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme (Höhe egal), § 688 I ZPO
- grds. nur bei Zustellungsmöglichkeit im Inland, § 688 III ZPO
bei Zustellung im Ausland nur wenn in EuGVVO vorgesehen (s. a. EuMahnVO) - kein Ausschluss des Mahnverfahrens nach § 688 II ZPO
Welches Gericht ist zuständig?
für Niedersachsen gilt:
→ § 1 der Verordnung der Niedersächsischen Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung (Subdelegationsverordnung-Justiz) vom 06.07.2007:
Dem Justizministerium wird die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 689 I 1 und 2 übertragen.
→ § 15 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit u. der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) v. 18.12.2009:
Das AG Uelzen ist zuständig für die Mahnverfahren aus den OLG-Bezirken Braunschweig, Celle und Oldenburg
Sonderfall: bei Ausländern Zuständigkeit des AG Wedding/Berlin, § 698 II 2 ZPO
Wie läuft das Mahnverfahren ab?
Erlass des Mahnbescheids (MB)
Zustellung von Amts wegen, § 693 ZPO
Merke: Zustellung des MB hemmt die
Verjährung, § 204 I Nr. 3 BGB
(Vorwirkung gem. § 167 ZPO, bzw. spezieller: § 696 III ZPO)
Zurückweisung des Mahnantrags
§ 691 ZPO
gg. Entscheidung des Rpflg.:
→grds. sofortige Erinnerung, § 11 II 1 RpflG, § 691 III 2 ZPO (hierüber entscheidet der Amtsrichter)
→ Ausnahme: sofortige Beschwerde, § 691 III 1 ZPO
Gegen den ihm am Mittwoch, 10.01., zugestellten Mahnbescheid des AG Uelzen über € 20.000,- erhebt B am 30.01. Widerspruch. Wie ist der weitere Verfahrensablauf?
Zulässigkeit des Widerspruchs:
1. Voraussetzungen des § 694 I ZPO
2. Frist: § 692 I Nr. 3 ZPO = 2 Wochen ab Zustellung
aber: Widerspruch kann bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VB) eingelegt werden (§ 694 Abs. 1 ZPO a.E.)
- Form: schriftlich (auch Fax oder telegrafisch), § 694 I ZPO
Wirkung:
rechtzeitiger Widerspruch hindert Erlass eines VB, § 699 I 1 ZPO
Mahnverfahren endet
Gegen den Mahnbescheid hat B keinen Widerspruch erhoben. Auf Antrag des K erlässt der Rechtspfleger einen VB; er wird dem B am 10.04. zugestellt. Dieser legt Einspruch ein.
a) K reicht eine Anspruchsbegründung ein. Diese wird B zugestellt. B rührt sich sodann nicht mehr; kann das Gericht ein VU im schriftlichen Vorverfahren erlassen?
b) Wie kann B nach Einlegung des Einspruchs verhindern, dass K aus dem VB vollstreckt?
a) Mahngericht erlässt auf Antrag Vollstreckungsbescheid (VB), § 699 I ZPO
Zustellung des VB erfolgt von Amts wegen, wenn nicht der Ast. Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat, § 699 IV 1 ZPO (Achtung: RBB gem. § 699 V ZPO)
Rechtsbehelf: Einspruch
nach Einspruch Abgabe von Amts wegen an das Streitgericht, § 700 III ZPO
Hier kein VU, da VB wie VU wirkt, daher mündl. Verhandlung und 2. VU oder Urteil
b) §§ 707, 719 ZPO
Der Rpfl. hatte den Widerspruch des B übersehen und VB erlassen. Im Einspruchs-termin ist B säumig. K stellt seine Anträge. Wie wird entschieden?
Einspruch des B darf nicht nach §§ 700 I, 345 ZPO verworfen werden, weil der VB nicht hätte ergehen dürfen → VB ist aufzuheben (vgl. BGHZ 73, 87)
andererseits ist B säumig
K kann daher den Antrag aus der Anspruchsbegründung stellen und VU beantragen
Folge: Teilversäumnis- und Endurteil (Endurteil ergeht bzgl. Aufhebung des VB)
K erhöht nach Einspruch durch B die Klage um € 3.000,-. B ist im Verhandlungstermin säumig; wie entscheidet das Gericht?
→ Teil- Erstes und Zweites VU:
Der Einspruch gegen den VB des AG X vom XX wird verworfen (2. VU, §§ 700 Abs. 6, 345 ZPO). B wird verurteilt, weitere € 3.000,- an K zu zahlen (1. VU).
B trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. (§ 97 Abs. 1 ZPO analog und § 91 ZPO)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (§ 708 Nr. 2 ZPO)
K hat gegen B, der in Goslar wohnt, einen Mahnbescheid beantragt und in dem Antrag angegeben, dass für das streitige Verfahren das Amtsgericht in Goslar zuständig sei. Nach Einlegung des Widerspruchs wünscht K nun, dass das Verfahren an das Amtsgericht Braunschweig abgegeben wird (Gerichtsstand des Erfüllungsorts). Wäre eine solche Abgabe zulässig?
Zuständigkeit wird vom Empfangsgericht geprüft und zwar ohne Bindung, § 696 V ZPO
maßgeblicher Zeitpunkt: Anhängigkeit beim Empfangsgericht (§ 696 I 4 ZPO)
Parteien können bis zur Abgabe wirksam einen Gerichtsstand vereinbaren, § 38 III Nr. 1 ZPO; im Übrigen hat K sein Wahlrecht nach § 35 ZPO schon ausgeübt.
→ hier keine Änderung mehr zulässig
Auf Antrag des K ergeht ein Mahnbescheid gegen B über € 50.000,-. B legt wegen € 10.000,- Widerspruch ein; gegen den VB über € 40.000,- legt er dann bezüglich € 25.000,- Einspruch ein. Wie lautet das Urteil, wenn das Gericht zur Auffassung kommt, dass K auch die weiteren € 35.000,- zustehen?
→iHv 15.000 € VB rechtskräftig, weil kein Einspruch -> keine Hauptsache mehr
→iHv 10.000 € (nach Widerspruch): normales kontradiktorisches Urteil (Zahlung)
→iHv 25.000 € (nach Einspruch): Aufrechterhaltung VB (§§ 700 I, 343 ZPO)