Urteilsklausur Flashcards

1
Q

Wie wird der Tatbestand eines Urteils nach einem VU im schriftlichen Vorverfahren aufgebaut?

A
  • Einleitungssatz
  • Unstreitiges
  • streitiges Klägervorbringen
    - Prozessgeschichte zum VU
    - urspr. Sachantrag mit Antrag nach § 331 III ZPO
    - fehlende Verteidigungsanzeige
    - Datum des antragsgemäß erlassenen VU
    - Datum der Zustellung an Kläger und Beklagten
    - Daten des Einspruchs und des Eingangs bei Gericht
  • Anträge
  • streitiges Beklagtenvorbringen
  • Prozessgeschichte

Beispiel
Antragsgemäß hat das Gericht am 05.04.24 ein VU erlassen, durch das der Beklagte verurteilt worden ist,…
Gegen dieses VU, dass dem Beklagten am 10.04.24 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 12.04.24 eingagenanden Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Der Kläger beantragt nunmehr…

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2
Q

Wie wird der Tabestand eines Urteils nach einem VU im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgebaut?

A
  • Einleitungssatz
  • Unstreitiges
  • streitiges Klägervorbringen
    - Prozessgeschichte zum VU
    - urspr. Sachantrag
    - Daten des Termins zur mündlichen Verhandlung und der Ladung des Beklagten
    - Säumnis des Beklagten
    -Antrag des Klägers auf Erlass eines VU
    -Datum des antragsgemäß erlassenen VU
    -Datum der Zustellung an den Beklagten
    - Daten des Einspruchs und des Eingangs bei Gericht
  • Anträge
  • streitiges Beklagtenvorbringen
  • Prozessgeschichte
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3
Q

Wie werden die Entscheidungsgründe bei einem voll zusprechendem Urteil aufgebaut?

A
  • pauschales voranstellen des Ergebnisses
  • Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
  • Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer AGL je Antrag
  • Ausführungen zu Nebenforderungen wie Zinsen oder vorprozessualen Mahnkosten
  • prozessuale Nebenentscheidungen und ggf Rechtsbehelfsbelehrungen
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4
Q

Wie werden die Entscheidungsgründe bei einem vollabweisenden Urteil aufgebaut?

A
  • pauschales Voranstellen des Ergebnisses
  • Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
  • Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage aus allen in Betracht kommenden AGL je Antrag
  • Ggf. Ausführungen, dass dem Kläger auch kein Minus iSv § 308 ZPO zusteht
  • Prozessuale Nebenentscheidungen und ggf. Rechtsbehelfsbelehrung
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5
Q

Wie werden die Entscheidungsgründe bei Teilerfolg aufgebaut?

A
  • pauschales Voranstellen des Ergebnisses
  • Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
  • Ausführungen zur teilweisen Begründetheit der Klage aus einer AGL
  • Ausführungenen zur Unbegründetheit im Übrigen aus allen AGL
  • Ausführungen zu Nebenforderungen
  • Prozessuale Nebenentscheidungen und ggf. Rechtsbehelfsbelehrung
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6
Q

Wie werden die Entscheidungsgründe aufgebaut, wenn ich den Hauptantrag abweise und dem Hilfsantrag ganz stattgebe?

A
  • pauschales Voranstellen des Ergebnisses
  • Ausführungen zur Zulässigkeit hinsichtlich des Hauptantrags
  • Ausführungen zur Unbegründetheit ds Hauptantrags aus allen in Betracht kommenden AGL
  • Ausführungen zur Zulässigkeit der eventuellen Klagenhäufung
  • ggf Ausführungen zu anderen Fragen der Zulässigkeit des Hilfsantrags
  • Ausführungen zur Begründetheit des Hilfsantrages aus einer AGL
  • Ausführungen zu Nebenforderungen
  • Prozessuale Nebenentscheidungen und ggf. Rechtsbehelfsbelehrung
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7
Q

Wie baue ich die Entscheidungsgründe auf, wenn Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen werden?

A
  • pauschales Voranstellen des Ergebnisses
  • Ausführungen zur Zulässigkeit hinsichtlich des Hauptantrags
  • Ausführungen zur Unbegründetheit des Hauptantrags aus allen in Betracht kommenden AGL
  • Ausführungen zur Zulässigkeit der eventuellen Klagenhäufung
  • ggf Ausführungen zu anderen Fragen der Zulässigkeit des Hilfsantrags
  • Ausführungen zur Unbegründetheit des Hilfsantrages aus allen AGL
  • Prozessuale Nebenentscheidungen und ggf. Rechtsbehelfsbelehrung
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8
Q

Wie baue ich die Entscheidungsgründe auf, wenn die Aufrechnung Erfolg hat?

A
  • pauschales Voranstellen des Ergebnisses
  • Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
  • knappe Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer AGL
  • Ausführungen zur Begründetheit der Gegenforderung aus einer AGL
  • ggf bei geringerer Höhe der Gegenforderung: Berechnen der nicht erloschenen Differenz und Ausführungen zu den Nebenforderungen des Klägers
  • Prozessuale Nebenentscheidungen und ggf. Rechtsbehelfsbelehrung
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9
Q

Wie sind die Entscheidungsgründe zu formulieren, wenn die Aufrechnung keinen Erfolg hat?

A
  • pauschales Voranstellen des Ergebnisses
  • Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
  • knappe Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer AGL
  • Ausführungen zur Unbegründetheit der Gegenforderung aus allen AGL
  • Ausführungen zu den Nebenforderungen des Klägers
  • Prozessuale Nebenentscheidungen und ggf. Rechtsbehelfsbelehrung
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10
Q

Wie werden die Entscheidungsgründe bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung aufgebaut?

A
  • Auslegung des Antrags
  • Gesamtergebnis
  • Andere Zulässigkeitsaspekteder Klage
  • Zulässigkeit der Antragsumstellung nach § 264 Nr.2 ZPO
  • im Erfolgsfall rechtliches Interesse für die Klage gem. § 256 I ZPO
  • bei Klagen vor dem LG und einer Reduzierung des Streitwerts unter 5000,01 € § 262 III Nr.2 ZPO
  • Begründetheit des aufrechterhaltenen Teils der ursprünglichen Klage
  • Obersatz für die Begründetheit des für erledigt erklärten Teils der Klage, dh Definition von erfolgreicher Erledigung
  • Ggf. Zulässigkeit des für erledigt erklärten Teil der ursprünglichen Klage
  • Begründetheit des für erledigt erklärten Teils der ursprünglichen Klage
  • Erledigung des Teils
  • Eintritt der Erledigung nach Rechtshängigkeit
  • Prozessuale Nebenentscheidungen und ggf. Rechtsbehelfsbelehrungen
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11
Q

Wie werden die Entscheidungsgründe bei einer Teilrücknahme aufgebaut?

A
  • Gesamtergebnis
  • Zulässigkeit der Klage
  • Zulässigkeit der teilweisen Klagerücknahme nach § 269 II 1 ZPO oder § 269 III § ZPO, ggf gegen Widerspruch des Beklagten
  • § 261 III Nr.2 ZPO
  • Begründetheit des aufrechterhaltenen Teils der ursprünglichen Klage
  • prozessuale Nebenentscheidungen und ggf Rechtsbehelfsbelehrungen
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12
Q

Wie werden die Entscheidungsgründe bei einer Widerklage aufgebaut?

A
  • pauschales Voranstellen des Ergebnisses von Klage und Widerklage
  • Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
  • Ausführungen zur Begründetheit der Klage
  • Ausführungen zur Zulässigkeit der Widerklage
    örtliche und sachliche Zuständigkeit
    Konnexität, Parteiidentität
    bei Drittwiderklagen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • Ausführungen zur Begründetheit der Widerklage
  • Nebenentscheidungen, ggf. Rechtsbehelfsbelehrungen
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13
Q

Wie werden die Entscheidungsgründe nach einem Einspruch gegen ein VU/Vollstreckungsbescheid aufgebaut?

A
  • pauschale Voranstellen des Ergebnisses
  • Statthaftigkeit des Einspruchs
  • Zulässigkeit des Einspruchs
  • Zuständigkeit des Gerichts
  • Form
  • Wahrung der Frist
  • evtl Sonderprobleme z.B. Auslegung Widerspruch gegen Mahnbescheid; Zustellung des VU im schriftlichen Vorverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist
  • Erfolg der Klage
  • Zulässigkeit der Klage
  • Begründetheit der Klage
  • Nebenforderungen
  • Prozz Nebenentscheidungen ggf Rechtsbehelfsbelehrungen
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14
Q

Wie wird das Urteil dargestellt, bei Haupt- und Hilfsantrag, wenn der Hauptantrag erfolgreich ist?

A

Tenor: keine Erwähnung des Hilfsantrags​

Erwähnung nur im Tatbestand​

Entscheidungsgründe: keine Erwähnung des Hilfsantrags, allenfalls Hinweis auf Entbehrlichkeit der Entscheidung über den Hilfsantrag

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15
Q

Einleitungssatz Entscheidungsgründe nach Einspruch gegen VU

A

Der Einspruch des Bekl. gegen das „echte“ Versäumnisurteil des (Gerichts) ist zulässig. In der Sache hat der Bekl. mit seinem Einspruch Erfolg/keinen Erfolg. Die Klage der Kl. ist zulässig, aber unbegründet/und begründet.

nach Prüfung des Einspruchs:
Das Versäumnisurteil ist gem. § 343 ZPO aufzuheben und die Klage abzuweisen, denn die Klage ist zulässig, aber unbegründet. (oder natürlich das Gegenteil)

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16
Q

Aufbau Wiedereinsetzungsantrag §§ 233 ff ZPO

A

Zulässigkeit
- zuständiges Gericht § 237 ZPO
- Frist § 234 I u II ZPO - 2 Wochen
- Form § 236 I ZPO
- versäumte Prozesshandlung nachholen § 236 II 2 ZPO
Wiedereinsetzungsgrund
- glaubhaft machen § 286 ZPO
Verschulden
- Zurechnung § 85 II ZPO
Kausalität Handlung und Fristversäumnis

17
Q

“Einleitungssatz” vor dem Tenor

A

Hat das Amtsgericht (Stadt) durch die Richterin am Amtsgericht (Name)// Hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (Stadt) durch die Richterin am Landgericht (Name) als Einzelrichterin

auf die mündliche Verhandlung vom (Datum)//im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bist zum (Datum)

für Recht erkannt:

18
Q

Beispiel Rubrum

A
19
Q

Formulierung Prozessgeschichte

A

Die Klage ist zugestellt worden am (Datum). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen (Name). Hinsichtlich des Ergebnisses

  • der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom (Datum) (Fundstelle) verwiesen.
  • auf das Gutachten des Sachverständigen (Name) vom (Datum) (Fundstelle) verwiesen.
  • das Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen vom (Datum) (Fundstelle) verwiesen.
20
Q

Beispielformulierung Zulässigkeit des Schmerzensgeldantrag (§ 253 II ZPO)

A

Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Er enthält auch in Bezug auf das Schmerzensgeld einen nach § 253 Abs. 2 ZPO ausreichend bestimmten Antrag. In den Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs –wie zum Beispiel beim Schmerzensgeld -von der Schätzung des Gerichts abhängt, genügt es, dass der Kläger dem Gericht durch Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts die geeigneten tatsächlichen Unterlagen für die Bezifferung angibt. So verhält es sich vorliegend. Der Kläger hat die eingetretenen Verletzungen und Folgen dargelegt und dem Gericht damit ausreichend Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 ZPO geliefert.

21
Q

Beispielformulierung § 260 ZPO

A

Der Kläger kann nach § 260 ZPO mehrere Ansprüche in einer Klage verbinden(objektive Klagehäufung), da das angerufene Gericht für sämtliche Ansprüche zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

22
Q

Wie wird ein Urteil gegen einfache Streitgenossen aufgebaut?

A

Strenge Trennung von Zulässigkeit der Klage bezüglich der Streitgenossen selbst und Zulässigkeit der Klageverbindung gem. §§ 59, 60, 260 ZPO​

I. Zulässigkeit der Klage​
1. gegen SG 1​
2. gegen SG 2​

II. Zulässigkeit der Klageverbindung​

1. Zweckmäßigkeit i.S.d. §§ 59, 60 ZPO​
2. § 260 ZPO analog und § 260 ZPO soweit daneben
 obj. Klagehäufung vorliegt​

III. Begründetheit der Klagen​

 1. gegen SG 1​
 2. gegen SG 2​
23
Q

Wie prüfe ich eine Aufrechnung im Urteil (oder Relation?)

A
  • prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • Aufrechnungserklärung
  • kein Aufrechnungsverbot
  • Aufrechnungslage (=Begründetheit der Aufrechnung)
24
Q

Wie tenoriert man bei einer einseitigen, erfolgreichen Erledigungserklärung?

A

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des RS trägt der Beklagte.
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

25
Q

Wie prüft man die einseitige Erledigungserklärung in der Zulässigkeit?

A
  • Vorfrage: Was will der K?
  • keine Klagerücknahme 269 ZPO (Zustimmung des B fehlt wrsl)
  • kein 91a
  • Auslegung des Antrags des K 133, 157 BGB analog
  • Feststellung, dass der Rechtsstreit in der HS erledigt ist und dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war
  • zulässig 264 Nr.2 ZPO
  • Feststellungsinteresse: ja bei Weigerung des B 91a, und K hat Interesse wegen Entscheidung über die Kosten

Die neue Klage ist auch begründet.
Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung ist dies immer dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.

T/P § 91a Rn 31 ff

26
Q

Welcches Gericht ist für § 767 ZPO zuständig?

A
  1. §§ 767, 802 ZPO: Gericht des ersten Rechtszuges
  2. 797 V 1 Nr.2, 802 ZPO: bei vollstreckbaren Urkunden (notarielle Urkunde)
    Das Gericht bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat
    Sachlich 23, 71 GVG
27
Q

Wie stellt man die (Hilfs-) Aufrechnung im Tatbestand dar?

A

Die Aufrechnung ist im Rahmen des Sachvortrags darzustellen. (KEIN ANTRAG)
Wenn die tatsächlichen Grundlagen der Aufrechnung streitig sind, komplett im Streitigen Vortrag des Beklagten darzustellen.

Hilfsaufrechnung am Ende des streitigen Vortrag des Beklagten - nach der Hauptverteidigung (also dem Bestreiten) - sie ist subsidiär

28
Q

Welche Besonderheiten ergeben sich im Rubrum im Arrest/Verfügungsverfahren?

Beschluss oder Urteil

A

In dem Verfügungs-(/Arrest)-verfahren

Im Beschluss
bei Arrest: Gläubiger und Schulder
bei einstw Verfügung: Antragssteller und Antragssgegner

Im Urteil
Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter (selbiges mit Arrest)