Zusammenfassung1 Flashcards
Duale Ausbildung
2 Lernorte: Berufsschule (Theorie) und
Betrieb (Praxis und Erfahrung)
Verantwortlich für Lernerfolg ist der
Ausbilder
Vorteile betrieblicher Ausbildung
Azubi: Entgelt, Praxis
Betrieb: Nachwuchs, Verantwortung
Staat: Kostenteilung
Kosten der Ausbildung
Entgelt Azubi, Entgelt Ausbilder, Zeit,
Zusatzmaßnahmen
Ausbildungsordnung
Gibt den Qualitätsstandard für eine
ordentliche Berufsausbildung vor.
Erlassen vom Bundeswirtschaftsminister
Inhalt:
Bezeichnung Ausbildungsberuf
Dauer der Ausbildung
Rahmenplan
Berufsbild
Prüfungsanforderungen
Lernziele
Richtziel = Berufsbild
Grobziel = Ausbildungsrahmenplan
Feinziel = betrieblicher Ausbildungsplan
Operationalisiertes Feinlernziel =
Lerneinheit, die bewertbar formuliert ist
durch Bedingung, Maßstab,
beobachtbares Endverhalten
Ziele des Bildungssystems
Chancengleichheit, Transparenz,
Durchlässigkeit, Gleichwertigkeit
Rechtsgrundlagen
Grundgesetz Art. 12,
Berufsbildungsgesetz,
Jugendarbeitsschutzgesetz,
Betriebsverfassungsgesetz, BGB,
Schutzgesetze (Kündigungsschutz,
Mutterschutz, Arbeitszeit, Urlaub…)
Beteiligte in der Ausbildung
Ausbilder, zuständige Stelle,
Ausbildungsberater, Prüfer, Lehrer, BR,
Fachkräfte, Agentur für Arbeit, Verbände
Eignung Ausbildender und Ausbilder
Ausbildender = Betrieb, vertreten durch
GF muss persönlich geeignet sein, d.h.
muss Kinder und Jugendliche
beschäftigen dürfen und keine Verstöße
gegen BBiG
Ausbilder muss persönlich und fachlich
geeignet sein.
Persönlich =. keine einschlägigen
Vorstrafen.
Fachlich = muss den Beruf gelernt
haben (oder doppelte Zeit im Beruf tätig der Ausbilder
sein) und Nachweis der berufs- und
arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Eignung Betriebsstätte
Nach seiner Art geeignet sein =
Ausstattung vorhanden sein
Verhältnis Fachkräfte 3 zu 1 Azubi
Ausbilder 1 zu 16 Azubis
Eignung Ausbildungsbeauftragter
Persönliche Eignung, d.h. keine
einschlägigen Vorstrafen. Braucht aber
keinen Nachweis über die berufs- und
arbeitspädagogischen Kenntnisse
Begriff AdA
Nachweis der berufs- und
arbeitspädagogischen Kenntnisse
AEVO
Ausbildereignungsverordnung
Feststellung der Eignung
Durch zuständige Stelle,
Ausbildungsberater. Keine Eignung bei
Gewerbeuntersagung, Konkurs oder
Vergleichsverfahren
Rolle der zuständigen Stelle
Feststellung der Eignung für die
Ausbildung, Ausbildungsberatung,
Prüfungsabnahme und Koordination